144.11

Verordnung über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsverordnung; MWV)

Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf Artikel 17 des Reglements vom 24. April 20031 über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, beschliesst:

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Pflichten der Verwaltung

Der Bereich Soziokultur von Familie & Quartier Stadt Bern ist die zuständige Fachstelle für die Kinder- und Jugendmitwirkung gemäss Mitwirkungsreglement (MWR) 2.3

Im Übrigen unterstützen alle Stellen der städtischen Verwaltung Kinder und Jugendliche bestmöglich bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte.

Art. 2 Ansprechpersonen

Der Gemeinderat bestimmt die Ansprechpersonen. Er wählt sie alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres4 neu aus dem Kreis der bestehenden Kinder- und Jugendinstitutionen der jeweiligen Stadtteile. Pro Stadtteil wird eine Ansprechperson bestimmt.

Familie & Quartier Stadt Bern fordert die Kinder- und Jugendinstitutionen jeweils sechs Monate vor dem Ende der Wahlperiode5 auf, Wahlvorschläge einzureichen.6

Die Institutionen erhalten pro gewählte Ansprechperson und Jahr einen Pauschalbetrag von Fr. 2000.00.7

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport8 erstellt ein Pflichtenheft für die Ansprechpersonen.

Die gewählten Ansprechpersonen informieren regelmässig Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen aus Institutionen über die Modalitäten der Mitwirkung und ihre Kontaktdaten.9

Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen aus Einrichtungen leiten die Anliegen von Kindern und Jugendlichen an die jeweilige Ansprechperson weiter. 10

Mitwrikungsreglement (MWR); SSSB 144.1

SSSB 144.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005

2. Abschnitt: Kinderparlament

Art. 3 Anmeldung

Kinder, die Mitglied des Kinderparlaments werden wollen, müssen sich bis am 30. August für das laufende Schuljahr bei der zuständigen Verwaltungsstelle für Kindermitwirkung11 anmelden.

Das Anmeldeformular kann bezogen werden:

  1. bei der zuständigen Verwaltungsstelle für Kindermitwirkung 12;

  2. bei den Sekretariaten der Volks- und Privatschulen13;

  3. im Internet14;

  4. bei den Ansprechpersonen.

Kinder, die mehrere Jahre im Kinderparlament vertreten sein wollen, müssen sich jedes Jahr neu anmelden.

Art. 4 Einberufung der Sitzungen

Die Sitzungen des Kinderparlamentes werden durch das Ratsbüro einberufen.

Die Einberufung kann verlangt werden von:

  1. der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten;

  2. fünf Mitgliedern des Kinderparlaments;

  3. der zuständigen Verwaltungsstelle für Kindermitwirkung 15.

Art. 5 Organisation der Sitzungen

Das Kinderparlament ist frei, wie es den Ablauf seiner Sitzungen organisiert.

Art. 6 Abstimmungen

Das Kinderparlament, seine Kommissionen und seine Arbeitsgruppen sowie das Ratsbüro fällen ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 7 Ratsbüro

An der ersten Sitzung des Kinderparlaments im Kalenderjahr wird das Ratsbüro vom Parlament neu gewählt.

Art. 7a16 Jahresbericht Der Jahresbericht wird vom Ratsbüro verabschiedet.

Art. 7b17 Ratskredit Der Bericht über die Verwendung des Ratskredits ist Bestandteil des Jahresberichts.

Art. 8 Sekretariat

Das Kinderbüro erledigt die administrativen Arbeiten (Finanzen, Sekretariat) des Kinderparlaments.

Art. 9 Postulat

Überwiesene Postulate aus dem Kinderparlament werden vom Ratsbüro der Stadtkanzlei zugestellt.

Die Eingänge werden im Gemeinderat traktandiert und der zuständigen Direktion zur Beantwortung zugewiesen.

Art. 10 Auskunftsrecht

Das Ratsbüro kann Gemeinderatsmitglieder zu den Sitzungen des Kinderparlaments einladen und von ihnen Auskunft verlangen.

Die eingeladenen Gemeinderatsmitglieder oder die von ihnen bezeichneten Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kinderparlaments verpflichtet.

3. Abschnitt: Jugendparlament18

Art. 1119 Anmeldung

Jugendliche, die Mitglied des Jugendparlaments werden wollen, können sich jederzeit beim Vorstand anmelden.

Das Anmeldeformular kann bezogen werden:

  1. im Sekretariat des Vorstands;

  2. bei den Sekretariaten der Volks- und Privatschulen;

  3. bei den Sekretariaten der Mittelschulen;

  4. bei den Ansprechpersonen;

  5. bei der zuständigen Verwaltungsstelle für Jugendmitwirkung;

  6. im Internet.

Jugendliche, die länger als zwei Jahre im Jugendparlament vertreten sein wollen, müssen sich alle zwei Jahre neu anmelden.

Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten, einen Monat vor Ablauf einer Mitgliedschaft lädt der Vorstand zu einer Erneuerung ein.

Art. 11a20 Einberufung der Vollversammlungen

Die Vollversammlungen des Jugendparlaments werden durch den Vorstand einberufen.

Die Einberufung kann verlangt werden von:

  1. der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten;

  2. zehn Mitgliedern des Jugendparlaments.

Art. 11b21 Organisation der Vollversammlungen

Das Jugendparlament ist frei, wie es den Ablauf seiner Vollversammlungen organisiert.

An der ersten Sitzung der Vollversammlung im Schuljahr werden das Co-Präsidium, der Vorstand und die Kommissionen vom Parlament für ein Jahr neu gewählt. Co-Präsidium, Vorstands- und Kommissionsmitglieder können sich zur Wiederwahl stellen. Ersatz- oder Ergänzungswahlen sind jederzeit möglich.

Art. 11c22 Abstimmungen

Das Jugendparlament, seine Kommissionen und seine Projektgruppen sowie der Vorstand fällen ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit werden insgesamt zwei Abstimmungsdurchgänge durchgeführt. Ergibt sich bei diesen kein Stimmenmehr, fällt das für die Sitzungsleitung zuständige Präsidium einen Stichentscheid.

Art. 11d23 Vorstand

Das Co-Präsidium und der Vorstand tauschen sich quartalsweise und zusätzlich auf gegenseitige Anfrage mit der zuständigen Verwaltungsstelle für Jugendmitwirkung zur Information und allfälligen Zusammenarbeit aus (Finanzen, Anmeldungen, Jugendmotionen, Postulate, aktuelle Themen).

Der Vorstand erledigt die administrativen Arbeiten (Finanzen, Sekretariat) des Jugendparlaments.

Art. 11e24 Berichterstattung Die alle zwei Jahre vorgesehene Berichterstattung wird vom Vorstand verabschiedet.

Art. 11f25 Ratskredit Der Bericht über die Verwendung des Ratskredits ist Bestandteil der Berichterstattung.

Art. 11g26 Verfahren Jugendmotion

Die Eingänge werden im Gemeinderat traktandiert und der zuständigen Direktion in Verbindung mit der Direktion für Bildung, Soziales und Sport zur Beantwortung zugewiesen. Der Gemeinderat hat die Motion innerhalb von drei Monaten zuhanden des Jugendparlaments mit Antrag zu verabschieden.

Der Vorstand traktandiert die Jugendmotion für die nächstfolgende Vollversammlung, die innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Gemeinderatsbeschluss durchzuführen ist.

Der Vorstand wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher zur Vertretung der Jugendmotion im Stadtrat und informiert die Parlamentsdienste über diesen Entscheid. Zugleich stellt er den Parlamentsdiensten die Antwort des Gemeinderats zur Jugendmotion und den Überweisungsbeschluss des Jugendparlaments zu. 27

Die Parlamentsdienste laden die Sprecherin oder den Sprecher zur Stadtratssitzung ein und stellen ihr oder ihm sowie dem Vorstand die Traktandenliste zu. 28

Der Vorstand informiert die Vollversammlung über die Beschlüsse des Stadtrats.

Art. 11h29 Jugendpostulat

Jugendpostulate können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden und werden von diesem auf die nächstfolgende Sitzung des Jugendparlaments traktandiert.

Das Jugendparlament diskutiert das Jugendpostulat und entscheidet über die Überweisung an den Gemeinderat.

Überwiesene Postulate aus dem Jugendparlament werden vom Vorstand der Stadtkanzlei zugestellt.

Die Eingänge werden im Gemeinderat traktandiert und der zuständigen Direktion in Verbindung mit der Direktion Bildung, Soziales und Sport zur Beantwortung zugewiesen.

Art. 11i30 Auskunftsrecht

Der Vorstand kann Gemeinderatsmitglieder zu den Vollversammlungen des Jugendparlaments einladen und von ihnen Auskunft verlangen.

Die eingeladenen Gemeinderatsmitglieder oder die von ihnen bezeichneten Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an den Vollversammlungen des Jugendparlaments verpflichtet.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bestehender Erlasse

Die Verordnung vom 27. Februar 200131 über die Organisation der Stadtverwaltung wird wie folgt geändert:

Art. 30 Jugendamt

Das Jugendamt geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025 Organisationsverordnung (OV); SSSB 152.01

  1. –e. (unverändert)

  2. (neu) betreut das Kinderparlament.

(unverändert).

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

Bern, 20. August 2003 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Vizestadtschreiberin: Stéphanie von Erlach Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. März 2005 2 Abs. 4 1. Juni 2005 26. August 2015 3, 4 Abs. 2, 7a 1. Oktober 2015 30. Januar 2019 Gemeinderatsbe- 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 1. März 2019 schluss Nr. 2019-103 9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 11g 1. Juli 2025 7