152.01
Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung (Organisationsverordnung; OV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf die Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a, 124 Absatz 2 und 126 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 1, beschliesst :
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung:
legt die Aufgaben der einzelnen Direktionen und der Stadtkanzlei fest;
bezeichnet die Stabsstellen und die beiden obersten Organisationsebenen der Direktionen sowie deren Aufgaben.
Art. 2 Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung besteht aus den Direktionen und der Stadtkanzlei.
Die Direktionen sind:
die Präsidialdirektion (PRD);
die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE);
die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS);
die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS);
die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (FPI).
Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat als Stabsstelle (Art. 7).
Jede Direktion verfügt in der Regel über einen Direktionspersonaldienst und einen Direktionsfinanzdienst.
Die Abteilungen und Tiefbau Stadt Bern sind die Verwaltungseinheiten der obersten Organisationsebene der Direktion.2
Die Abteilungen gliedern sich in Bereiche als Verwaltungseinheiten der zweitobersten Organisationsebene. Ausnahmsweise unterstehen einzelne Bereiche direkt der Direktorin oder dem Direktor.
Die Organisation der übrigen Ebenen obliegt den Direktionen.
GO; SSSB 101.1 2. Kapitel: Direktionen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 Aufgaben
Die Direktionen behandeln alle Geschäfte, die nach der Gemeindeordnung 3 und dieser Verordnung in ihren Aufgabenbereich fallen.
Sie sorgen für den Vollzug der massgeblichen Vorschriften und Beschlüsse.
Sie verfügen über beschlossene Kredite.
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht weitergehende Regelungen vorgesehen sind, schliessen sie Dienstbarkeitsverträge ab, soweit dadurch ausgelöste neue Verpflichtungen der Stadt 20 000 Franken nicht übersteigen.
Sie stellen dem Gemeinderat Antrag in Geschäften, für die er, der Stadtrat oder die Stimmberechtigten zuständig sind.
Sie sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.
Sie beraten und unterstützen die städtischen Behörden und Dritte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Art. 4 Kreditüberwachung
Die Direktorinnen und Direktoren sind für die Kreditüberwachung verantwortlich.
Art. 5 Nachkredite
Muss ein Globalkredit überschritten werden, so ist beim zuständigen Organ ein Nachkredit einzuholen, bevor entsprechende Verpflichtungen eingegangen werden (Art. 52 und 102 Abs. 3 GO 4 ).
Die Direktionen beschliessen Nachkredite zu Globalkrediten bis zum Betrag von 20 000 Franken selbst, sofern diese innerhalb der Direktion oder direktionsübergreifend kompensiert werden können.
Wird ein Globalkredit überschritten, bevor vom zuständigen Organ ein Nachkredit beschlossen worden ist, wird der Globalkredit der betreffenden Dienststelle im nächsten Rechnungsjahr einmalig im Umfang der Überschreitung des Globalkredits gekürzt.
Wird ein Verpflichtungskredit innerhalb des Globalbudgets überschritten, bevor vom zuständigen Organ ein Nachkredit beschlossen worden ist, wird der Globalkredit der betreffenden Dienststelle im nächsten Rechnungsjahr einmalig im Umfang der Überschreitung des Verpflichtungskredites gekürzt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Handelt es sich bei dem überschrittenen Kredit um einen Investitionskredit, wird bei einer Überschreitung von mehr als 2 Prozent der Globalkredit der verursachenden Dienststelle im Rechnungsjahr, das der Kreditabrechnung folgt, einmalig um 10 Prozent der gesamten Kreditüberschreitung gekürzt. Beträgt die Überschreitung weniger als
000 Franken erfolgt grundsätzlich keine Sanktion.
Der Gemeinderat informiert den Stadtrat im Jahresbericht oder in der nächsten Budgetdokumentation in einem separaten Absatz, falls Kürzungen gemäss den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgenommen wurden.
Erscheint aufgrund einer Kürzung gemäss den Absätzen 3, 4 oder 5 die Erfüllung wichtiger Aufgaben gefährdet, kann das für den Nachkredit zuständige Organ den gekürzten Globalkredit erhöhen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ist der Gemeinderat zuständiges Organ, so informiert er die Finanzdelegation des Stadtrats über die Erhöhung.
Die Absätze 3-7 gelten nicht für gebundene Ausgaben. Als gebunden gelten insbesondere auch sämtliche Ausgaben aus kantonalen Lastenausgleichssystemen sowie Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für Verwaltungsgebäude.
Art. 6 Kreditabrechnung5
Die Direktionen erstellen die Kreditabrechnungen über Investitionskredite.
Die Finanzkontrolle kann die Kreditabrechnungen prüfen. 6
...7
Die Direktionen stellen dem Gemeinderat Antrag zur Abrechnung der Kredite. 8
2. Abschnitt: Generalsekretariate
Art. 7
Das Generalsekretariat:
unterstützt die Direktorin oder den Direktor in der Leitung der Direktion und in der Aufsicht über die Abteilungen;
vermittelt den Geschäftsverkehr mit dem Gemeinderat, der Stadtkanzlei und den anderen Direktionen;
stimmt die Tätigkeiten der Abteilungen aufeinander ab;
koordiniert die Tätigkeit der Direktion mit jener der übrigen Direktionen und des Gemeinderats;
versieht in der Regel den Rechtsdienst der Direktion, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Verwaltungseinheit übertragen ist;
ist in der Regel zuständig für die interne und externe Direktionskommunikation;
prüft die Vorlagen und Anträge der Abteilungen zuhanden der Direktorin oder des Direktors;
unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Vorbereitung der Gemeinderats- und Stadtratssitzungen;
führt die Geschäftskontrolle;
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm von der Direktorin oder dem Direktor zugewiesen werden.
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1413 vom 4. Dezember 2024
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direktion in dem durch die Direktorin oder den Direktor festgelegten Rahmen (Art. 130 GO 9 ). Eine Co-Leitung ist möglich.
3. Abschnitt: Präsidialdirektion
Art. 8 Aufgaben
Die Präsidialdirektion leitet und koordiniert das politische Controlling des Gemeinderats.
Sie leitet und koordiniert die ganzheitliche Stadtentwicklung.
Art. 9 Gliederung
Die Präsidialdirektion besteht aus:
den Stabsstellen Generalsekretariat und Personal, Finanzen & Digitale Entwicklung mit dem Bereich Digital Stadt Bern;
den Abteilungen: 1. Aussenbeziehungen und Statistik mit den Bereichen: – Aussenbeziehungen und Politisches Controlling – Statistik 2. Stadtplanungsamt mit den Bereichen: – Raumentwicklung – Planung – Freiraum 3. Hochbau Stadt Bern mit den Bereichen: – Bildung, Betreuung und Soziales – Verwaltung, Kultur und Infrastruktur – Eis, Wasser und Sport – Vorstudien und Wettbewerbe – Abteilungsstab 4. Kultur Stadt Bern, 5. Denkmalpflege, 6. Wirtschaft Stadt Bern;10
dem direkt unterstellten Bereich Fachstelle für Gleichstellung in Geschlechterfragen.11
Art. 10 Personal, Finanzen & Digitale Entwicklung
Die Abteilung Personal, Finanzen & Digitale Entwicklung:
a. leitet den Direktionspersonaldienst, den Direktionsfinanzdienst und den Bereich Digital Stadt Bern;
leitet im Auftrag des Gemeinderats die Konferenz Digital Stadt Bern;
legt Standards für den Informatikeinsatz und die digitalen Kommunikationsplattformen fest, verantwortet die nachhaltige Entwicklung des städtischen Digitalportfolios, stellt zur Stärkung der digitalen Resilienz gesamtstädtische Ressourcen zur Verfügung, fördert die Innovation und den betrieblichen Kulturwandel;
ist für das niederschwellige digitale Dienstleistungs- und Serviceportal, die digitale Unternehmenskommunikationsplattform (Internet), die städtische Datenstrategie (inkl. Open Government Data) sowie die Förderung der E-Partizipation verantwortlich.
Die Leistungen werden auch für die Stabsstellen der Behörden erbracht.
Art. 11 Abteilung Aussenbeziehungen und Statistik
Die Abteilung Aussenbeziehungen und Statistik ist zuständig für das vorausschauende, innovative und koordinierende Bereitstellen von Grundlagen sowie das Planen, Koordinieren und Realisieren von Massnahmen im Bereich Aussenbeziehungen und Statistik.
Sie:
unterstützt die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten und den Gemeinderat in für die Stadt aussenbeziehungsrelevanten Fragen;
beobachtet und analysiert das für die Entwicklung der Stadt relevante Umfeld und erstattet dem Gemeinderat Bericht;
erarbeitet Grundlagen und Konzepte sowie Stellungnahmen zu Themen rund um die Aussenbeziehungen und das politische Controlling;
arbeitet bei Projekten mit, die aussenbeziehungsrelevante Belange betreffen und führt eigene Projekte;
koordiniert aussenbeziehungsrelevante Bestrebungen und Massnahmen auf städtischer Ebene;
pflegt Beziehungen zu Bund, Kanton und Agglomeration, zu Städten, Kommunalverbänden und weiteren Organisationen und berät die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, den Gemeinderat, die Direktionen und die Stadtkanzlei in dieser Aufgabe;
initiiert, koordiniert und begleitet das politische Controlling des Gemeinderats und bereitet insbesondere die Legislaturrichtlinien federführend vor, überwacht deren Umsetzung, erstattet darüber Zwischenberichte und bereitet den Schlussbericht federführend vor;
führt statistische Erhebungen durch und besorgt die Datenaufbereitung sowie die Datenanalyse für die stadtbernische Statistik. Näheres regelt die Verordnung über die Statistik in der Stadt Bern vom 6. Dezember 2000 12;
ist für die Betreuung der Quartierorganisationen zuständig.
Statistikverordnung (STAV); SSSB 422.1
Art. 12 Stadtplanungsamt
Das Stadtplanungsamt:
erarbeitet Grundlagen und Konzepte für die räumlich-bauliche und freiraumplanerische Entwicklung der Stadt;
erarbeitet die erforderlichen Nutzungspläne, Baulinien, Bauvorschriften sowie Richt- und Sachpläne;
erarbeitet wohnpolitische Grundlagen, koordiniert wohnbaupolitische Aktivitäten der Stadtverwaltung und unterstützt Akteurinnen und Akteure im Wohnungsbau;
prüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den planerischen Absichten.
Art. 13 Hochbau Stadt Bern
Die Abteilung Hochbau Stadt Bern:
nimmt im Auftrag der Eigentümervertretung Immobilien Stadt Bern die Aufgaben der Bauherrenvertretung für Liegenschaften im Verwaltungsvermögen wahr;
führt für Liegenschaften im Verwaltungsvermögen das Bauprojektmanagement;
erbringt weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit städtischen Hochbauten im Verwaltungsvermögen, wie die Überwachung und die Unterhaltsplanung der Gebäude;
ist zuständig für die Durchführung von Wettbewerben;
erbringt Dienstleistungen wie Machbarkeitsstudien, Vorstudien, sowie Nutzungs- und Standortkonzepte für städtische Bauprojekte;
Die Stadtbaumeisterin bzw. der Stadtbaumeister setzt sich für die architektonische und städtebauliche Qualität in der Stadt Bern ein. Die Stadtbaumeisterin bzw. der Stadtbaumeister unterstützt die planenden, projektleitenden und bauenden Abteilungen der Stadt Bern.
Art. 14 Kultur Stadt Bern
Kultur Stadt Bern:
fördert Kulturproduktionen insbesondere in deutscher, französischer und englischer Sprache;
erarbeitet die Konzeption der städtischen Kulturförderung sowie deren Finanzplanung, legt jeweils eine Vierjahresplanung vor und setzt diese um;
bereitet Konzepte für die städtische Kulturpolitik vor und koordiniert die Umsetzung der gesamtstädtischen Kulturstrategie;
verhandelt die Kulturausgaben mit Kanton, Regionalkonferenz und Burgergemeinde für die gemeinsam subventionierten Institutionen;
verhandelt Leistungsverträge mit Kulturinstitutionen zuhanden der beschlussfassenden Organe und evaluiert die Vertragserfüllung;
pflegt den Austausch mit der städtischen Kulturszene und den öffentlichen Kulturförderstellen;
vertritt die Stadt Bern in Kulturinstitutionen, in kulturpolitischen Gremien und in Arbeitsgruppen;
wickelt die administrativen Prozesse zu Kulturförderbeiträgen ab;
führt die Geschäfte der Kulturkommission und der Kommission Kunst im öffentlichen Raum und nimmt Einsitz in den Kommissionen;
entscheidet nach Anhörung der Kulturkommission und unter Berücksichtigung der Verordnung vom 29. November 2000 13 über die Kommissionen des Gemeinderats über Beiträge, Preisgelder und Stipendien bis 10 000 Franken und legt der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten über diesen Betrag hinausgehende Beiträge zum Beschluss vor ;
entscheidet unter Berücksichtigung der Förderung der kulturellen Vielfalt über Beiträge bis 10 000 Franken, die nicht in die Zuständigkeit der Kulturkommission fallen, namentlich weil sie: 1. die Breitenkultur betreffen, 2. Projekten und Dienstleistungen im Dienste einer grossen Anzahl Kulturschaffenden sowie dem Publikum zugutekommen, 3. Projekte mit kulturellem Anteil (Stadtentwicklung) betreffen, und legt der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten über diesen Betrag hinaus gehende Beiträge zum Beschluss vor;
verwaltet die Spezialfinanzierung betreffend die Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens und beschliesst über die Entnahmen;
betreibt die Stadtgalerie zur Förderung und Vermittlung der bildenden Kunst und zur Förderung junger Kuratorinnen und Kuratoren;
pflegt die Kunstsammlung der Stadt Bern und betreibt den Werkverleih;
ist Ansprechstelle der Betreiberin bei absehbarer Nutzungsänderung von Objekten Kunst im öffentlichen Raum und Kunst und Bau im Besitz der Stadt Bern, koordiniert die Inventarisierung der Objekte und sorgt für die geeignete Publikation;
bewirtschaftet die Litfasssäulen für Kulturplakate.
Art. 15 Denkmalpflege
Die Denkmalpflege:
erarbeitet Inventare und führt eine Dokumentation über die bauliche Entwicklung der Stadt Bern;
befasst sich mit den denkmalpflegerischen Fragen in Bezug auf die in den Inventaren erfasste historische Bausubstanz, die dazu gehörenden Aussenanlagen und ihre Umgebung;
prüft Baugesuche, die in Inventaren verzeichnete Objekte berühren, und nimmt die ihr gemäss Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 14 zustehenden Aufgaben wahr ;
bearbeitet Beitragsgesuche.
Art. 16 Wirtschaft Stadt Bern15
Wirtschaft Stadt Bern befasst sich mit Fragen der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts. 16
Anhang II Ziffer 4.1 Kommissionenverordnung (KoV); SSSB 152.211
BO; SSSB 721.1
Art. 17 Fachstelle für Gleichstellung in Geschlechterfragen17
Die Fachstelle für Gleichstellung in Geschlechterfragen: 18
fördert die tatsächliche Gleichstellung von cis-heterosexuellen sowie queeren Frauen, Männern und nonbinären Menschen in der Stadt Bern in allen Lebensbereichen, unabhängig von deren Geschlechtsmerkmalen, Geschlechtsausdruck oder deren sexueller und romantischer Orientierungen; 19
erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen zu gleichstellungspolitischen Fragen;
initiiert und koordiniert gleichstellungspolitische Massnahmen und Bestrebungen auf städtischer Ebene und unterstützt die städtischen Behörden bei der Umsetzung der Gleichstellung in Geschlechterfragen innerhalb und ausserhalb der Stadtverwaltung;20
unterhält Kontakte zu kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die im Themenbereich Gleichstellung in Geschlechterfragen tätig sind;21
führt Lohngleichheitskontrollen im Beschaffungs- und Subventionswesen durch.
4. Abschnitt: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie
Art. 18 Aufgaben
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie ist zuständig für die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung, den Umweltschutz, den Erwachsenen- und Kindesschutz, die Aufgabenerfüllung im Bereich des Erbrechts, das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle, den Tierpark und das Verwaltungsratsmandat Energie Wasser Bern.
Sie ist Umweltschutzbehörde der Stadt im Sinne des übergeordneten Rechts.
Sie beschliesst, unter Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 3, über Beschaffungen in der Abteilung Schutz und Rettung Bern.
Der Direktor beziehungsweise die Direktorin ist Baubewilligungsbehörde. Ihm beziehungsweise ihr werden die Aufgaben und Befugnisse gemäss Artikel 89 der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 22 übertragen.
Art. 19 Gliederung
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie besteht aus:
den Stabsstellen Generalsekretariat und Zentrale Dienste;
den Abteilungen: 1. Polizeiinspektorat mit den Bereichen: – Orts- und Gewerbepolizei – Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei BO; SSSB 721.1 2. Schutz und Rettung Bern mit den Bereichen: – Stab – Rettungsdienst – Feuerwehr – Zivilschutz – Notrufzentrale und Einsatzkonzeption – Logistik und Infrastruktur – Support 3. Amt für Umweltschutz mit dem Bereich: – Stadtlabor 4. Tierpark, 5. Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz mit den Bereichen: – Kindesschutz – Erwachsenenschutz – Finanzen und Administration – Erbschaftsamt 6. Bauinspektorat mit den Bereichen: – Baubewilligungsverfahren – Baukontrolle – Rechts- und Stabsdienst
Art. 20 Zentrale Dienste
Die Zentralen Dienste sind verantwortlich für das Personalwesen, die Berufsbildung, das Finanzwesen, die Digitalisierung und das Controlling der Direktion.
Art. 21 Polizeiinspektorat
Das Polizeiinspektorat erfüllt insbesondere die Aufgaben:
der Orts-, Gewerbe- und Marktpolizei;
des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes sowie der Arbeitssicherheit, soweit die Stadt Bern dafür zuständig ist;
der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei;
des Einbürgerungswesens;
des Gemeindebussenverfahrens gemäss Artikel 58 f. des Gemeindegesetzes vom 16. Mai 1998 23;
des Veranstaltungsmanagements.
GG; BSG 170.11
Es nimmt gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 24 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fundanzeigen entgegen und genehmigt die Versteigerung gefundener Sachen.
Es nimmt gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 25 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anzeigen über Findelkinder entgegen und meldet diese dem Zivilstandsamt.
Es nimmt im Übrigen alle ortspolizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Direktion oder Abteilung übertragen sind.
Art. 22 Schutz und Rettung Bern
Die Abteilung Schutz und Rettung Bern:
ist zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsleistungen (inkl. Krankentransporten) gemäss den kantonalen Vorgaben;
führt die Berufs- und die Milizfeuerwehr;
bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse und leistet Hilfe in Notfällen;
wirkt als Öl-/Gas- und ABC-Wehr sowie Rettungs-, Nationalstrassen- und Bahnstützpunkt und als Sonderstützpunkt im Auftrag des Kantons;
vollzieht in der Stadt Bern die kommunalen und kantonalen Feuerschutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich;
betreibt im Auftrag des Kantons und der Stadt Bern die Notrufzentralen 118 und 144;
leitet die Zivilschutzorganisation Bern plus und nimmt die städtischen, kantonalen und eidgenössischen Aufgaben des Zivilschutzes wahr;
stellt militärische und zivile Einquartierungen in Anlagen, die im Verantwortungsbereich von Schutz und Rettung Bern liegen, sowie den Betrieb der Anlagen für das ausserdienstliche Schiesswesen sicher;
koordiniert die Einsatzvorbereitung und die Führung in normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen.
Sie ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden des Rettungsdienstes sowie der Angehörigen der Feuerwehr und unterstützt die Ausbildung der Formationen des Zivilschutzes.
Sie ist in folgenden Bereichen zuständig für neue Ausgaben zur Beschaffung von betriebsnotwendigen mobilen Sachanlagen sowie immaterieller Güter und Dienstleistungen, sofern diese durch in früheren Rechnungsjahren zurückgestellte, hierfür bestimmte Geldleistungen Dritter (z.B. Kanton oder Anschlussgemeinden) finanziert werden:
Rettungsdienst;
Feuerwehr;
Notrufzentrale;
Zivilschutz;
EG ZGB; BSG 211.1
EG ZGB; BSG 211.1
e. Katastrophenmanagement (Regionales Führungsorgan Bern plus).
Art. 23 Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz:
wirkt als städtische Umweltschutzfachstelle und als städtische Fachstelle für nachhaltige Entwicklung;
vollzieht die rechtlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung, zur Lärmbekämpfung, zum industriellen Gewässerschutz und vollzieht die kantonale Energiegesetzgebung in der Stadt Bern;
prüft Baugesuche und Planungsvorhaben in Bezug auf Umweltbelastung und Gesundheitsvorsorge;
überwacht die industriellen und gewerblichen Abwasseranlagen;
betreibt das zentrale Stadtlabor;
ist zuständig für die Energie- und Klimastrategie, für die Eignerstrategie Energie Wasser Bern und für die Rahmenstrategie nachhaltige Entwicklung;
verfolgt einen nachfrageorientierten Ansatz für eine nachhaltige Mobilität im Bereich des Personen- und Güterverkehrs.
Art. 24 Tierpark
Das Reglement vom 18. Mai 2014 26 über den Tierpark Dählhölzli regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Tierparks.
Art. 25 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz
Das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz:
vollzieht zivilrechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Klientinnen und Klienten und unter Einbezug ihres Umfelds;
klärt im Namen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gefährdungsmeldungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ab und beantragt die erforderliche Schutzmassnahme;
berät Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie deren Bezugspersonen auf einvernehmlicher Basis;
sorgt im Rahmen einvernehmlicher ambulanter oder stationärer Interventionen bei Kindern und Jugendlichen für die Finanzierung/Teilfinanzierung einer Massnahme sowie für die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, über welche eine Kindesschutzmassnahme errichtet ist (delegierte Sozialhilfe);
führt im Auftrag der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abklärung, Passung und Aufsicht von Pflegefamilien durch;
sorgt in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit Hilfe der Lehrerschaft und der Schulleitung für eine angemessene Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern, die gemäss Schulrecht vom Unterricht ausgeschlossen sind;
Tierparkreglement (TPR); SSSB 152.08
vertritt Kinder nicht verheirateter Eltern im Verfahren zur Regelung der Vaterschaft und Sicherstellung des Unterhaltsanspruchs;
führt die Beratungsstelle für private Mandatstragende, die Fachstellen Häusliche Gewalt, Stalking-Beratung, Radikalisierung und Gewaltprävention, Gesundheit und Wohnen sowie Bedrohungsmanagement;
erfüllt alle der Einwohnergemeinde durch das übergeordnete Recht zugewiesenen Erbschafts- und Nachlassaufgaben, die damit zusammenhängenden Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen und veranlasst beim Fehlen von Angehörigen die Bestattung Verstorbener.
Art. 26 Bauinspektorat
Das Bauinspektorat:
führt das Bau- und Gewerbebewilligungsverfahren durch, leitet die Einspracheverhandlungen und stellt Anträge an die Bewilligungsbehörde;
erteilt die kleinen Baubewilligungen;
behandelt die mit dem Baubewilligungsverfahren zusammenhängenden besonderen Gesuche, soweit dafür nicht andere Verwaltungsstellen zuständig sind;
koordiniert das Baubewilligungsverfahren innerhalb der Verwaltung;
ist Baupolizeibehörde und überwacht die Bauarbeiten;
überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
5. Abschnitt: Direktion für Bildung, Soziales und Sport
Art. 27 Aufgaben
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erfüllt die städtischen Aufgaben im öffentlichen Bildungswesen, gewährleistet die soziale Sicherheit der Bevölkerung, fördert deren Gesundheit und Integration und ist die zuständige Stelle in Belangen des Sports.
Sie ist Sozialbehörde der Stadt im Sinn der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, soweit damit nicht die Sozialhilfekommission beauftragt ist.
Sie entscheidet auf Gemeindeebene in allen Bildungs- und Erziehungsfragen, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Art. 28 Gliederung
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport besteht aus:
den Stabsstellen: 1. Generalsekretariat inklusive Fachstelle Sozialplanung, 2. Direktionspersonaldienst, 3. Direktionsfinanzdienst Er erfüllt als AHV-Zweigstelle die Vollzugsaufgaben im Sozialversicherungsbereich nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts und kann im Rahmen von Übertragungsverträgen Durchführungsaufgaben anderer AHV-Zweigstellen übernehmen. Er ist die zuständige Stelle für Betreuungsgutsprachen nach Artikel 3a des Reglements vom 21. Oktober 2023 27 über die Aufgaben der Stadt im Bereich Alter .
den Abteilungen: 1. Sozialamt mit den Bereichen: – Sozialdienst – Kompetenzzentrum Arbeit – Support – Asylsozialdienst 2. Schulamt mit den Bereichen: – Bildungsentwicklung – Digitale Bildung28 – Schulraum und Betrieb – Tagesbetreuung 3. Familie & Quartier Stadt Bern mit den Bereichen: – Kitas Stadt Bern – Kompetenzzentrum Jugend und Familie Schlossmatt – Soziokultur 4. Gesundheitsdienst mit den Bereichen:29 – Schulärztlicher Dienst Bern-Mitte – Schulärztlicher Dienst Bern-Nord – Schulärztlicher Dienst Bern-Süd – Schulärztlicher Dienst Bern-West – Schulsozialarbeit – Schulische Gesundheitsförderung und Prävention – Frühförderung 5. ...30 6. Sportamt mit dem Bereich: – Anlagen Eis & Wasser
dem direkt unterstellten Bereich Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen.
Art. 29 Sozialamt
Das Sozialamt:
a. sorgt für die Betreuung, Beratung und Unterstützung von bedürftigen Personen mit dem Ziel der Integration (Sozialhilfe sowie Asyl-/Flüchtlingssozialhilfe);
Altersreglement (AR); SSSB 863.1
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1538 vom 18. Dezember 2024
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-958 vom 13. August 2025
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1590 vom 3. Dezember 2025
vollzieht das Gesetz vom 6. Februar 1980 31 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ;
unterstützt erwerbslose Jugendliche bei der Berufswahl und Erwachsene bei der beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt und fördert mit niederschwelligen Arbeitsangeboten deren soziale Integration ;
stösst Massnahmen zur Bekämpfung und Prävention von Armut an und setzt die Vorgaben der städtischen Sozialpolitik um;
konzipiert und koordiniert die städtische Suchtpolitik;
konzipiert und koordiniert Angebote im Bereich des niederschwelligen begleiteten und betreuten Wohnens sowie Notschlafangebote.
Es vertritt die Direktion für Bildung, Soziales und Sport im Rahmen der Sozialhilfe sowie der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe in regionalen, kantonalen und schweizerischen Fachorganisationen und erarbeitet Stellungnahmen im Bereich der Sozial- und Asylpolitik.
Art. 30 Schulamt
Das Schulamt:
gewährleistet eine hohe Qualität der Schule als Lern- und Lebensort und nimmt bildungspolitische und innovative Funktionen für die obligatorische Volksschule wahr;
unterstützt und fördert die schulische Integration, den Ausbau der Digitalisierung in der obligatorischen Volksschule sowie die Organisation der Schulen inklusive Administration der Schülerinnen und Schüler;
organisiert und administriert die stadtweite Tages- und Ferienbetreuung für Schulkinder;
bestellt ausreichenden Schulraum sowie eine zweckmässige Infrastruktur;
ist die zuständige Stelle der Direktion für die Aufgaben nach den Artikeln 18 und 23d des Reglements vom 30. März 2006 32 über das Schulwesen. Vorbehalten bleibt der Aufgabenbereich nach Artikel 23d Absatz 2 Buchstabe d des Schulreglements, der je nach Ansprechstelle durch das Schulamt oder die Direktion wahrgenommen wird ;
nimmt die Aufgaben der Stadt nach der kantonalen Gesetzgebung über den schulärztlichen Dienst wahr, soweit nicht der Gesundheitsdienst dafür zuständig ist (Art. 32 Bst. c);
beurteilt Gesuche nach Artikel 7 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 33 für den Schulbesuch ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde .
Art. 31 Familie & Quartier Stadt Bern
Familie & Quartier Stadt Bern ist die Zentralstelle auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sowie einer altersfreundlichen Stadt.
BSG 213.22
Schulreglement (SR); SSSB 430.101
VSG; BSG 432.210
Sie ist die zuständige Stelle der Direktion für die Aufgaben gemäss Reglement vom 11. Juni 2020 34 über die familienergänzende Betreuung von Kindern sowie der Verordnung vom 26. August 2020 35 über die familienergänzende Betreuung von Kindern und führt die städtischen Kindertagesstätten (Kitas Stadt Bern).
Sie erteilt die Bewilligung für die Betreuung und Pflege in privaten Haushalten gemäss
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2021 36 über die sozialen
Leistungsangebote.
Sie führt die stationären und ambulanten Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien.
Sie stellt ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Gemeinwesenarbeit sicher und fördert die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen.
Sie setzt sich für einen altersfreundlichen Lebensraum, insbesondere bezüglich Wohnen, öffentlichem Raum sowie Versorgungssicherheit, und für die Integration der älteren Bevölkerung ein.
Sie fördert, unter Berücksichtigung urbaner Verhältnisse, die Koexistenz aller Menschen und die gegenseitige Rücksichtnahme im öffentlichen Raum. Personen, welche sich vorwiegend im öffentlichen Raum aufhalten, bietet sie einen niederschwelligen Zugang zu Beratung, Begleitung und Unterstützung.
Sie fördert die Kinder- und Jugendkultur.
Sie informiert umfassend und aktiv über die Angebote der Stadt für Kinder, Jugendliche und ihre Familien sowie für die ältere Bevölkerung.
Art. 32 Gesundheitsdienst
Der Gesundheitsdienst:
schützt die Gesundheit der Bevölkerung (Public Health), insbesondere von Kindern und Jugendlichen;
stellt eine bedarfsgerechte frühe Förderung der Kinder im Vorschulalter sicher, damit sie gesund, lernbereit und mit guten Startchancen in die Schule eintreten;
stellt den schulärztlichen Dienst und die Schulsozialarbeit an den öffentlichen Volksschulen sicher und erfüllt die der Stadt verbleibenden Aufgaben nach dem Reglement vom 26. Juni 202537 über die Schulzahnmedizin;38
entwickelt Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote an Schulen und führt diese durch;
führt die Fachstelle für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und fördert einen barrierefreien Lebensraum, die barrierefreie Partizipation und die Inklusion.
Art. 3339
Betreuungsreglement (FEBR); SSSB 862.31
Betreuungsverordnung (FEBVO); SSSB 862.311
SLV; BSG 860.21
Schulzahnmedizinreglement (SZMR); SSSB 430.50
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1590 vom 3. Dezember 2025
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1590 vom 3. Dezember 2025
Art. 34 Sportamt
Das Sportamt:
befasst sich mit der Sport- und Bewegungsförderung der städtischen Bevölkerung;
organisiert und unterstützt Angebote und Anlässe im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung;
betreibt die städtischen Kunsteisbahnen, die Frei- und Hallenbäder sowie den Campingplatz Eichholz;
vermietet die Sportanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich;
erhebt den Bedarf an neuen Sportanlagen und den Ausbaubedarf bestehender Sportanlagen.
Art. 35 Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen
Die Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen:
koordiniert die städtischen Bestrebungen zur Teilhabe der Migrationsbevölkerung und die städtische Rassismusbekämpfung;
erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen und leistet gesellschaftspolitische Grundlagen- und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Migration, Rassismusbekämpfung und Diversität;
unterhält Kontakte und fördert die Zusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Stellen, welche die gesellschaftliche Entwicklung im Migrations- und Rassismusbereich massgeblich beeinflussen, und arbeitet in Gremien mit;
greift Themen und Bedürfnisse aus der Migrationsbevölkerung und von Personen mit Rassismuserfahrung auf und bearbeitet diese in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Institutionen in Form von Projekten, Angeboten und Aktivitäten;
informiert und berät zu Migration, Diversität sowie Diskriminierungsschutz und führt eine Ansprechstelle für die Integration gemäss Gesetz vom 25. März 2013 40 über die Integration der ausländischen Bevölkerung ;
fördert die transkulturelle Öffnung und die Diskriminierungsfreiheit in der Verwaltung.
6. Abschnitt: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
Art. 36 Aufgaben
Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün nimmt im Sinne der Strassenbau- und Gewässerschutzgesetzgebung die Hoheit über die Strassen und Gewässer wahr.
Sie sorgt für die Stadtentwässerung, für den Unterhalt und die Reinigung der Strassen sowie für die umweltgerechte Abfallbewirtschaftung.
Sie befasst sich mit der Verkehrsplanung sowie der Verkehrslenkung und ist zuständig für die strategischen Belange des öffentlichen Verkehrs sowie das Mandat des Verwaltungsratspräsidiums von Bernmobil.
Sie betreibt und unterhält die städtischen Grünanlagen und Friedhöfe.
Integrationsgesetz (IntG); BSG 124.1
Art. 37 Gliederung
Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün besteht aus:
den Stabsstellen: 1. Generalsekretariat, 2. Direktionspersonaldienst, 3. Direktionsfinanzdienst, 4. ...41
Tiefbau Stadt Bern (Werk) mit den Abteilungen:42 1. Entwicklung + Erhaltung mit den Bereichen: – Erhaltungsmanagement / Koordination – Siedlungsentwässerung / Gewässer – Verkehrsmanagement / Verkehrstechnik 2. Projektierung + Realisierung, 3. Betrieb und Unterhalt mit den Bereichen:43 – Infra Strasse – Infra Reinigung – Infra Entwässerung – Infra Service – Infra Support 4. den direkt unterstellten Bereichen: – Gestaltung + Nutzung – Zentrale Dienste
den Abteilungen: 1. Geoinformation Stadt Bern mit den Bereichen: – Geomatik – GIS-Kompetenzzentrum 2. Verkehrsplanung mit den Bereichen: – Strategische Verkehrsplanung – Stadtteilmanagement Verkehr – Projekte – Fachstelle Fuss- und Veloverkehr 3. Entsorgung + Recycling mit den Bereichen: – Sammeldienst mobil – Sammeldienst stationär
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1278 vom 6. November 2024 – Projekte – Administration 4. Stadtgrün Bern mit den Bereichen: – Entwicklung44 – Projektierung und Realisierung45 – Grünflächenpflege – Betriebe Elfenau – Friedhöfe und Stadtgärten – Dienste
Art. 3846
Art. 39 Tiefbau Stadt Bern47
Tiefbau Stadt Bern:48
plant, koordiniert und überwacht alle Bauvorhaben im öffentlichen Strassenraum;
ist zuständig für die Gestaltung der öffentlichen Räume der Stadt;
ist verantwortlich für die Projektierung, die Realisierung, den Betrieb und den Unterhalt der Verkehrsanlagen, Kunstbauten, Wasserbauten und Abwasseranlagen;
betreibt die Garage für Spezialfahrzeuge und -geräte der Stadtverwaltung und bewirtschaftet die städtische Flotte von Fahrzeugen zur individuellen Personenbeförderung, die gegen Miete den Bezugsstellen zur Verfügung gestellt wird;
ist verantwortlich für den Betrieb des Verkehrsmanagements.
Art. 40 Geoinformation Stadt Bern
Geoinformation Stadt Bern:
besorgt Nachführung, Unterhalt und Erneuerung der amtlichen Vermessung;
legt die Gebäudenummerierung fest;
führt den städtischen Leitungskataster;
bewirtschaftet das digitale Landschaftsmodell;
führt baupolizeiliche Vermessungen (z.B. Schnurgerüstabnahmen) durch und übernimmt Ingenieur- und Spezialvermessungen;
ist verantwortlich für das städtische und geografische Informationssystem und zuständig für die Koordination von Anwendungen und Daten im GIS-Bereich;
stellt den zentralen Zugang zu Geodaten sicher.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1314 vom 13. November 2024
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1314 vom 13. November 2024
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1278 vom 6. November 2024
Art. 41 Verkehrsplanung
Die Abteilung Verkehrsplanung:
erarbeitet die verkehrsplanerischen Grundlagen, Konzepte, Richt- und Sachpläne für den öffentlichen und privaten Verkehr;
erstellt Vorstudien (Betriebs- und Gestaltungskonzepte) zu Verkehrsanlagen und zur betrieblichen Verkehrsbeeinflussung;
ist verantwortlich für weitere Massnahmen zur Beeinflussung des Verkehrsverhaltens (Öffentlichkeitsarbeit, Mobilitätsmanagement);
ist in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuständig für die Koordination mit Nachbargemeinden, Region und Kanton;
prüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den verkehrsplanerischen Absichten und auf ihre Auswirkungen auf den Verkehr;
fördert den Fuss- und Veloverkehr sowie die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere die Schulwegsicherheit;
vertritt verwaltungsintern sowie gegenüber dem Kanton als Besteller, der Region als Planungsträgerin und den Transportunternehmen die Interessen der Stadt in den Fragen des öffentlichen Verkehrs;49
dient als Schnitt- und Koordinationsstelle zwischen der Stadt und Bernmobil und gewährleistet zuhanden von Gemeinderat und Stadtrat die reglementarische Steuerung und Aufsicht über die Transportunternehmung; 50
koordiniert die Verkehrs- und Finanzpolitik auf dem Gebiet des öffentlichen Verkehrs.51
Art. 42 Entsorgung + Recycling
Die Abteilung Entsorgung + Recycling:
ist Fachinstanz für ein nachhaltiges Abfallwesen in der Stadt Bern;
setzt in der Stadt Bern die eidgenössische, kantonale und städtische Abfallgesetzgebung um;
entwickelt und betreibt als Logistik- und Dienstleistungsorganisation die Entsorgung von Siedlungsabfällen;
informiert und berät in Abfallfragen.
Art. 43 Stadtgrün Bern
Die Abteilung Stadtgrün Bern:
entwickelt, projektiert und realisiert die städtischen Grünflächen, Parkanlagen, Stadtgärten und die Friedhöfe sowie das Verkehrsgrün;
ist zuständig für die Eigentümerschaftsvertretung, den Unterhalt, den Betrieb und den Werterhalt der städtischen Grünflächen, Parkanlagen, Stadtgärten und Friedhöfe sowie des Verkehrsgrüns;
verantwortet mit Hochbau Stadt Bern im Aussenraum die Planung, Projektierung, Gestaltung und unterhält den Grünbereich der städtischen Schul- und Sportanlagen;
ist verantwortlich für den Baum- und Naturschutz, die Biodiversitätsförderung, die Naturbildung sowie die Klimaanpassung mit der grünen Infrastruktur;
betreibt Werkstätten für Infrastrukturangebote im öffentlichen Raum sowie für städtische Liegenschaften und einen Produktionsbetrieb für Pflanzen und öffentlichen Blumenschmuck.
7. Abschnitt: Direktion für Finanzen, Personal und Informatik
Art. 44 Aufgaben
Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik übt die mit dem Finanzwesen der Stadt verbundenen Funktionen aus, ist zuständig für personalstrategische Fragen, versorgt die Stadtverwaltung mit Informatikdienstleistungen, befasst sich mit Fragen der Boden- und Wohnbaupolitik und erfüllt die in diesem Abschnitt umschriebenen Aufgaben.
Art. 45 Gliederung
Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik besteht aus:
den Stabsstellen: 1. Generalsekretariat inklusive Fachstelle Beschaffungswesen, 2. Direktionspersonaldienst;
den Abteilungen: 1. Finanzverwaltung mit den Bereichen: – Finanzhaushalt inklusive Direktionsfinanzdienst – Zentrale Finanzdienste 2. Immobilien Stadt Bern mit den Bereichen: – Arealentwicklungen – Quartierentwicklung Viererfeld/Mittelfeld – Portfoliomanagement – Immobilienmanagement Fonds – Immobilienmanagement Verwaltungsvermögen – Baumanagement Fonds – Finanzen, Controlling und Informatik – Abteilungsstab und Geschäftsführung Fonds 3. Steuerverwaltung mit den Bereichen: – Veranlagungsunterstützung – Inkasso und Finanzen 4. Personalamt mit den Bereichen: – Personal- und Lohnwesen – Personal- und Organisationsentwicklung 5. Informatik Stadt Bern mit den Bereichen: – Kundensupport – Technische Services – Business Services – Business Services SAP – Kundenberatung und Projektmanagement – Governance und Compliance 6. Logistik Bern.
Art. 46 Fachstelle Beschaffungswesen
Die Fachstelle Beschaffungswesen:
führt alle Beschaffungsverfahren ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 52 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern durch und stellt der Städtischen Beschaffungskommission Antrag ;
ist zuständig für den Erlass von Instruktionsverfügungen im Rahmen der Vergabeverfahren nach Buchstabe a;
erstellt und veröffentlicht die Inserate zu den Beschaffungsverfahren;
ist Eingabestelle für die Angebote in offenen und selektiven Beschaffungsverfahren sowie in Einladungsverfahren;
holt Erläuterungen und Erkundigungen nach Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 53 über das öffentliche Beschaffungswesen ein, führt soweit erforderlich die Bereinigung der Angebote nach Artikel 39 IVöB durch und führt zusammen mit der Bedarfsstelle die Dialogverfahren nach Artikel 24 IVöB ;
redigiert gestützt auf den Antrag der Städtischen Beschaffungskommission die Verfügungen zuhanden der zuständigen Stellen gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 54 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern ;
berät alle Dienststellen in Beschaffungsfragen und unterstützt diese bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen. Gegenüber Dritten erbringt sie Dienstleistungen im Auftragsverhältnis;
prüft die Submittentenlisten für die Einladungsverfahren;
führt das Anbieterinnen- und Anbieterverzeichnis mit den Nachweisen nach
Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 55 über das
öffentliche Beschaffungswesen;
j. führt Statistik über alle vergebenen Aufträge ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 56 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern und bringt diese Statistik der Beschaffungskommission und dem Gemeinderat jährlich zur Kenntnis ;
Beschaffungsverordnung (VBW); SSSB 731.21
IVöB; BSG 731.1-1 IVöB; BSG 731.2-1
k. publiziert die rechtskräftigen Auftragsvergaben ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 57 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern auf der Internetseite der Stadt Bern .
Die Fachstelle Beschaffungswesen betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Verwaltung und Kontrolle der Firmendaten von Anbieterinnen und Anbietern. Die Bedarfsstellen (Abteilungen und Direktionen) haben Zugriff auf das System (Abrufverfahren), soweit die Daten der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Fachstelle Beschaffungswesen ist für den Datenschutz im elektronischen Informationssystem verantwortlich.
Vergabestellen gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 58 über das öffentliche Beschaffungswesen ausserhalb der städtischen Verwaltung kann die Verwendung des elektronischen Informationssystems durch die Einräumung entsprechender Lizenzen ermöglicht werden. Das Einsichtsrecht (Abrufverfahren) beschränkt sich auf die Identität sowie die Firmennachweise nach
Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2021 59 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Liste der von den Anbieterinnen und Anbietern eingereichten Nachweise.
Art. 47 Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung:
bearbeitet finanzstrategische Fragen;
erstellt den Aufgaben- und Finanzplan inklusive Dienststellen- und Investitionsbudget;
erstellt den Jahresbericht mit Einschluss der Jahresrechnung zum allgemeinen Haushalt und zum Gesamthaushalt;
ist Fachinstanz für das Rechnungswesen und das Controlling der Stadt und erteilt den Direktionen fachtechnische Weisungen;
stellt die jederzeitige Liquidität sicher, besorgt den zentralen Zahlungsdienst und legt selbstständig kurzfristige flüssige Mittel an;
beschliesst über die Aufnahme von Fremdkapital gemäss Artikel 105 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 60;
bewirtschaftet die Schulden der Stadtnach den Grundsätzen einer nachhaltigen Finanzierung;
verwaltet die Wertschriftenbestände;
verwaltet selbstständig die zweckbestimmten Zuwendungen Dritter (bei Liegenschaften nur Kauf und Verkauf);
stellt einen angemessenen Versicherungsschutz für alle Risiken der Stadt sicher;
befasst sich mit der Rechnungsführung und den Subventionen sowie Beiträgen an Dritte der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik;
stellt die Kreditorenprozesse und die rechtzeitige Zahlungsverarbeitung der eingehenden Rechnungen für die ganze Stadt sicher;
IVöB; BSG 731.2-1
IVöBV; BSG 731.21
m. verantwortet die stadtweiten Debitorenprozesse für das Inkasso und das Mahnwesen.
Art. 48 Immobilien Stadt Bern
Immobilien Stadt Bern:
ist Fachinstanz für Immobilienfragen und als Eigentümervertreterin zuständig für das Portfoliomanagement aller ihr zugewiesenen Grundstücke;
führt für sämtliche ihr zugewiesenen Grundstücke das Transaktionsgeschäft sowie die damit verbundenen Grundbuchgeschäfte aus (Erwerb und Veräusserung; Tausch und Schenkung; Errichtung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen usw.);
ist verantwortlich für die technische und kaufmännische Bewirtschaftung der ihr zugewiesenen Grundstücke;
erfüllt die ihr im Reglement vom 20. Mai 1984 61 über die Boden- und Wohnbaupolitik und in der dazugehörenden Verordnung zugewiesenen Aufgaben ;
ist verantwortlich für das Rebgut der Stadt Bern in La Neuveville;
ist hinsichtlich der ihr zugewiesenen Grundstücke zuständig für dingliche und obligatorische Geschäfte sowie Widmungen und Entwidmungen bis zu einem Wert von 50 000 Franken, sofern eine allfällige öffentliche Zwecksetzung der Grundstücke dadurch nicht beeinträchtigt wird und das Geschäft nicht im Widerspruch zu Entscheiden übergeordneter Behörden über die Stadtentwicklung steht. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften wie diejenigen über den Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik.
Art. 49 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung erfüllt die der Gemeinde durch die kantonale Steuergesetzgebung und durch die kantonale Finanzdirektion im gegenseitigen Einvernehmen auf die Stadt Bern übertragenen Aufgaben im Steuerwesen, soweit nicht besondere Vorschriften andere Zuständigkeiten festlegen.
Sie vertritt die Stadt Bern in den Geschäften ihres Aufgabenbereichs und verfügt im Namen der Stadt.
Art. 50 Personalamt
Das Personalamt erfüllt die ihm im Personalreglement vom 21. November 1991 62 und in der Personalverordnung vom 2. Juni 1992 63 übertragenen Aufgaben.
Art. 51 Informatik Stadt Bern
Informatik Stadt Bern:
a. verantwortet die Bereitstellung der stadtweiten und dienststellenspezifischen Anwendungen;
SSSB 854.1
PRB; SSSB 153.01
PVO; SSSB 153.011
entwickelt die ICT-Architektur und Lösungs-Konzepte für die Bereitstellung von Anwendungen unter Berücksichtigung von strategischen Vorgaben sowie der ICT- Sicherheit;
betreibt die Supportorganisation und unterstützt und berät die Benutzenden;
beschafft Hard- und Software, schliesst Verträge mit externen Dienstleistenden ab und überwacht deren Umsetzung.
Art. 52 Logistik Bern
Logistik Bern beschafft und verteilt Verbrauchsgüter, Bürogeräte und Mobiliar.
Das Nähere regelt die Verordnung vom 22. April 2015 64 über Logistik Bern.
3. Kapitel: Stadtkanzlei
Art. 53 Aufgaben
Die Stadtkanzlei ist Stabstelle des Gemeinderats und hat die folgenden Aufgaben:
sie führt das Sekretariat des Gemeinderats und administriert die Gemeinderatssitzungen;
sie berät den Gemeinderat und die Verwaltung in rechtlichen Fragen;
sie ist verantwortlich für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
sie archiviert digitale und analoge Unterlagen der Stadt Bern;
sie unterstützt den Gemeinderat in der Beziehungspflege und bei seinen repräsentativen Aufgaben.
Art. 54 Gliederung
Der Stadtkanzlei besteht aus den Bereichen:
Recht;
Politische Rechte;
Stadtarchiv.
Art. 55 Recht
Der Bereich Recht:
berät den Gemeinderat und die Verwaltung in Rechtsfragen und nimmt zu Gemeinderatsgeschäften Stellung;
ist im Auftrag des Gemeinderats rechtsetzend tätig;
ist zuständig für die städtische Rechtssammlung;
vertritt die Stadt Bern bei Rechtstreitigkeiten.
Logistikverordnung (VLB); SSSB 152.311.3
Art. 56 Politische Rechte
Der Bereich Politische Rechte:
ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
führt das Stimmregister;
ist zuständig für die Offenlegung der Politikfinanzierung;
entwirft die städtischen Abstimmungsbotschaften;
prüft Unterschriften für Volksbegehren.
Art. 57 Stadtarchiv
Das Stadtarchiv:
verwaltet das Archivgut der Stadt Bern gemäss der Verordnung vom 15. November 2017 65 über die Verwaltung und Archivierung von Unterlagen der Stadt Bern ;
vermittelt Auskünfte über die Stadt, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind.
4. Kapitel: Weitere Stabsstellen des Gemeinderats
Art. 58 Informationsdienst
Der dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin unterstellte Informationsdienst orientiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit von Gemeinderat und Verwaltung nach Massgabe der Verordnung vom 29. März 2000 66 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange.
Er:
entwickelt die lang- und mittelfristigen Kommunikationsstrategien;
plant, koordiniert und realisiert die Massnahmen der übergeordneten Kommunikation von Gemeinderat, Direktionen und Stadtkanzlei nach innen und aussen;
berät und unterstützt die Direktionen und die Stadtkanzlei bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben;
evaluiert und überprüft die Massnahmen im Rahmen eines Kommunikationscontrollings;
bietet dem Gemeinderat, den Mitarbeitenden der Direktionen und der Stadtkanzlei Aus- und Weiterbildung in Kommunikationsfragen an;
führt und koordiniert die Kommunikation in Krisenfällen in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Stadtkanzlei;
hat die Verantwortung für das Corporate Design und dessen Umsetzung;
führt die Medienarbeit und redigiert die Mitarbeitendenzeitung;
hat die Verantwortung für den Gesamtauftritt in der elektronischen Kommunikation (Online-Dienste Internet, Intranet).
Archivverordnung (ARCV); SSSB 421.21
Informationsverordnung (InfV); SSSB 107.1
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 59 Aufzuhebende Erlasse
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung aufgehoben.
Art. 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern , 20. Dezember 2023 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident : Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin : Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 20. Dezember 2023 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- 1524 24. April 2024 Gemeinderatsbe- Art. 9 1. Juli 2024 schluss Nr. 2024-441 Art. 17 13. November 2024 Gemeinderatsbe- Art. 37 1. Januar 2025 4. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 6 1. Januar 2025 20. November 2024 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. April 2025 schluss Nr. 2024- Art. 37 1350 Art. 39 6. November 2024 Gemeinderatsbe- Art. 37 1. April 2025 schluss Nr. 2024- Art. 38 (aufgehoben 1278 )
Art. 41
18. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 28 1. April 2025 13. August 2025 Gemeinderatsbe- Art. 28 1. Oktober 2025 schluss Nr. 2025-958 13. August 2025 Gemeinderatsbe- Art. 9 1. November 2025 schluss Nr. 2025-929 Art. 16 3. Dezember 2025 Gemeinderatsbe- Art. 28 1. Januar 2026 schluss Nr. 2025- (neu) 1590 Art. 32
Art. 33 (aufgehoben
) 27