152.013.1
Reglement über die Rückführung der Stadtbauten Bern (Rückführungsreglement; RSBR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – den Beschluss der Stimmberechtigten vom 15. Mai 2011 betreffend die Rückführung der Stadtbauten Bern (StaBe) in die Verwaltung; – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Liquidation und Auflösung der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt Stadtbauten Bern (StaBe).
Es schafft insbesondere die Grundlage für die Rückführung der Vermögenswerte von StaBe in die Stadt Bern bzw. den Übergang der bestehenden Rechtsverhältnisse von StaBe auf die Stadt Bern (Stadt).
Art. 2 Vermögensübertragung
Die StaBe überträgt ihr Vermögen per 1. Januar 2014 durch Vermögensübertragung an die Stadt.
Die Aktiven und Passiven von StaBe werden im Zeitpunkt der Übertragung zu Aktiven und Passiven der Stadt (Universalsukzession).
Insbesondere gehen mit der Vermögensübertragung das Eigentum an Grundstücken, die Berechtigungen an dinglichen, vorgemerkten, angemerkten und obligatorischen Rechten sowie die Gesamthandanteile an Grundstücken ausserbuchlich auf die Stadt über.
Der Gemeinderat wird ermächtigt, in begründeten und im öffentlichen Interesse liegenden Einzelfällen das Eigentum an Grundstücken oder die Berechtigung an dinglichen oder vorgemerkten Rechten per Verfügung einer anderen städtischen öffentlichrechtlichen Körperschaft zuzuweisen.
Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik wird mit dem Vollzug der Vermögensübertragung (inkl. Nachführung des Grundbuches) beauftragt.
Art. 3 Übertragungswert
Der Wert des übertragenen Vermögens bemisst sich nach den Buchwerten der einzelnen Vermögenswerte per 1. Januar 2014.
Art. 4 Handänderungssteuer
Die Stadt ist im Zusammenhang mit der Rückübertragung der Vermögenswerte von StaBe von der Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer befreit.
GO; SSSB 101.1
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Art. 5 Rechtsverhältnisse zu Dritten
Bestehende Rechtsverhältnisse, an denen StaBe beteiligt ist, gehen per 1. Januar 2014 auf die Stadt über.
Vorbehalten bleibt Artikel 6.
Art. 6 Anstellungsverhältnisse
Die Stadt übernimmt die Mitarbeitenden von StaBe und führt die bestehenden Anstellungsverhältnisse in die Stadtverwaltung über, soweit diese nicht gemäss Ziffer 2 der «Vereinbarung über die Bedingungen des Übergangs der Anstellungsverhältnisse von den Stadtbauten Bern (StaBe) zur Stadtverwaltung» enden.
Ab 1. Januar 2014 unterstehen die in die Stadtverwaltung übergeführten Anstellungsverhältnisse dem städtischen Personalrecht. Die Bedingungen des Übergangs der Anstellungsverhältnisse richten sich nach der «Vereinbarung über die Bedingungen des Übergangs der Anstellungsverhältnisse von den Stadtbauten Bern (StaBe) zur Stadtverwaltung».
Art. 7 Aufhebung der Anstalt StaBe und des Anstaltsreglements
Der Gemeinderat wird beauftragt und ermächtigt, die öffentlichrechtliche Anstalt StaBe nach abgeschlossener Rückführung aufzuheben und alle erforderlichen Massnahmen zu veranlassen, um die StaBe zu liquidieren.
Er wird beauftragt und ermächtigt, das Reglement der Stadtbauten Bern (Stadtbautenreglement; StaBeR, SSSB 152.013) nach abgeschlossener Rückführung aufzuheben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Bern, 29. August 2013 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Rudolf Friedli Das Ratssekretariat: Ladina Kirchen Abegg
152.013.1 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 29. August 2013 Ersterlass 1. Dezember 2013 3