152.03
Reglement für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsreglement; UeR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 68 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19981; – Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 132 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Reglement regelt
die Übertragung öffentlicher Aufgaben der Stadt Bern auf Dritte und
den Abschluss von Leistungsverträgen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 GG3 sowie Absatz 3.
Auf die Abgeltung von Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 sind die Artikel 4–8 dieses Reglements nicht anwendbar. Artikel 6 Absatz 2 ist jedoch analog anzuwenden.
Der Gemeinderat kann im Einzelfall beschliessen, dass von diesem Reglement und den Ausführungsbestimmungen4 dazu abgewichen wird, falls
die Stadt Bern öffentliche Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinwesen auf Dritte überträgt beziehungsweise dem öffentlichen Wohl dienende Leistungen Dritter gemeinsam mit anderen Gemeinwesen finanziert und
die durch die Stadt Bern gemäss Leistungsvertrag zu entrichtende Abgeltung weniger als 50 % der von allen Gemeinwesen zusammen zu tragenden Kosten ausmacht.
Art. 2 Begriffe
Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben gemäss Artikel 2 GO5, welche die Stadt gemäss geltendem Recht wahr nehmen muss.
Abgegoltene Leistungen sind dem öffentlichen Wohl dienende Leistungen, die von Dritten erbracht und von der Stadt teilweise oder ganz finanziert werden.
GG; BSG 170.11
GO; SSSB 101.1
BSG 170.11
Verordnung vom 7. Mai 2003 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte (Übertragungsverordnung; UeV); SSSB 152.031
Leistungsverträge (Verträge) im Sinne dieses Reglements sind öffentlich-rechtliche Verträge, mit denen
öffentliche Aufgaben der Stadt auf Dritte (Abs. 1) übertragen werden oder
die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Stadt dem öffentlichen Wohl dienende Leistungen Dritter (Abs. 2) abgilt.
Dritte im Sinne dieses Reglements sind alle ausserhalb der Stadtverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Personen.
Bewerberinnen und Bewerber sind Dritte, die sich um die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Rahmen dieses Reglements bewerben.
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit zum Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach Artikel 132
2. Abschnitt: Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte
Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen
Öffentliche Aufgaben dürfen nur auf Dritte übertragen werden, wenn
die mit der Aufgabe verbundenen Bedürfnisse der Bevölkerung durch die Dritten abgedeckt werden;
die Aufgabe durch Dritte wirtschaftlicher erbracht wird, als dies der Stadtverwaltung selber möglich ist;
das finanzkompetente Organ einen Kredit für die Deckung aller Kosten beschlossen hat;
in Fällen gemäss Artikel 68 Absatz 2 GG7 eine spezialgesetzliche Regelung vorliegt.
Art. 5 Wettbewerb
Die Übertragung einer öffentliche Aufgabe auf Dritte erfolgt im freien Wettbewerb. Ausgenommen sind Fälle gemäss Absatz 2 und 3.
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe kann insbesondere dann freihändig vorgenommen werden,
wenn sie auf ein anderes Gemeinwesen oder eine andere nicht gewinnstrebige juristische Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung erfolgen soll;
wenn die Erfüllung der Aufgabe jährlich mit weniger als 100 000 Franken entschädigt wird.
Eine geplante Aufgabenübertragung gemäss Absatz 1 ist zumindest im amtlichen Publikationsorgan der Stadt auszuschreiben.
BSG 170.11
Art. 6 Grundsätze
Die Stadt behandelt Bewerberinnen und Bewerber in allen Phasen des Verfahrens gleich.
Sie verhandelt nur mit Bewerberinnen oder Bewerbern, bei denen sichergestellt ist, dass sie
die Anstellungsverhältnisse zu – im Vergleich mit der Stadt – gleichwertigen Bedingungen im Rahmen von neu auszuarbeitenden Gesamtarbeitsverträgen gestalten;
die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 8über die Gleichstellung von Frau und Mann sowie
die geltenden und die von der Stadtverwaltung freiwillig übernommenen Umweltschutzbestimmungen beziehungsweise -standards einhalten.
Art. 7 Auswahl
Die Stadt berücksichtigt für die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf Dritte das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (wirtschaftlichstes Angebot).
Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots bemisst sich nach den allgemeinen Auswahlkriterien (Art. 8 Abs. 1) sowie den von Fall zu Fall festzulegenden aufgabenbezogenen Auswahlkriterien (Art. 8 Abs. 2).
Art. 8 Auswahlkriterien
Der Gemeinderat berücksichtigt bei der Prüfung der Angebote in jedem Fall folgende allgemeine Auswahlkriterien:
Preis;
produktebezogene Qualität;
Anstellungsbedingungen;
Gleichstellung von Frau und Mann;
Lehrstellenangebote;
Ökologie.
Neben den allgemeinen Auswahlkriterien gemäss Absatz 1 sind zusätzlich aufgabenbezogene Auswahlkriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, Kreativität, Angebot an niederschwelligen Arbeitsplätzen, Infrastruktur usw.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden
die allgemeinen Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens gesamthaft mit 75 %, je einzeln mit mindestens 5 %;
die aufgabenbezogenen Auswahlkriterien mit insgesamt 25 % gewichtet.
Die Auswahlkriterien, die Reihenfolge ihrer Bedeutung und ihre Gewichtung sind in der Ausschreibung festzuhalten.
SR 151.1
3. Abschnitt: Finanzen
Art. 9 Kredite
Voraussetzung für Verträge mit mehrjähriger Dauer ist in jedem Fall ein die gesamte Vertragsdauer abdeckender Verpflichtungskredit.
Verträge, die sich auf einen Voranschlagskredit stützen, sind jeweils auf ein Jahr zu befristen.
Der jährliche Teuerungsausgleich und der Lohnaufstieg (analog dem städtischen Personal) führen zur entsprechenden Erhöhung der Globalsumme respektive des Verpflichtungskredits.
Art. 10 Überschüsse und Fehlbeträge
In der Regel
fallen Überschüsse an die Dritten;
sind Fehlbeträge durch die Dritten zu tragen.
Falls zur Übertragung einer öffentlichen Aufgabe kein Wettbewerb (Art. 5) stattfindet, ist die Vertragssumme vor Abschluss eines neuen Vertrags beziehungsweise vor der Erneuerung eines bestehenden Vertrags im Hinblick auf bisher erzielte Überschüsse oder Fehlbeträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Art. 11 Behandlung von Beiträgen
Beiträge, die der Stadt für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zugesichert werden sind im Voranschlag der Laufenden Rechnung auszuweisen und als Ertrag zu verbuchen.
Beiträge, die Dritte von Privaten (Legate, Schenkungen, Sponsoring etc.) oder anderen öffentlich-rechtlichen Köperschaften erhalten, sind gegenüber der Stadt auszuweisen.
Die Finanzierung der übertragenen öffentlichen Aufgabe oder der abgegoltenen Leistung durch Sponsoring richtet sich nach Artikel 29 GO9.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen10 zu diesem Reglement.
Art. 13 Einbezug bestehender Verträge
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits bestehende Leistungsverträge dürfen bei Ablauf nur nach Massgabe dieses Reglements erneuert werden.
Art. 14 Hängige Verfahren zur Aufgabenübertragung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängige Verfahren zum Abschluss von Leistungsverträgen können nach altem Recht zu Ende geführt werden, falls:
a. bereits Vertragsverhandlungen im Gange sind und UeV; SSSB 152.031
b. ein Leistungsvertrag längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Reglements abgeschlossen wird.
Art. 15 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
Bern, 30. Januar 2003 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Beat Schori Die Ratssekretärin: Annina Jegher Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Juli 200311.
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0653/2003 vom 7. Mai 2003 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. Januar 2003 Ersterlass 1. Juli 2003 6