152.031
Verordnung für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 68 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19981; – Artikel 12 des Reglements vom 30. Januar 20032 betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung führt das Übertragungsreglement 3 aus.
Sie regelt
das Verfahren, nach dem die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte zu erfolgen hat;
die Ausgestaltung von Leistungsverträgen (Verträge) und;
die Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung.
Auf den Abschluss von Verträgen für abgegoltene Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b UeR ist Artikel 5 nicht und sind die Artikel 2–4 lediglich analog anzuwenden.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 GG4 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe d UeR.
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt:
Art. 2 Grundsätze
Es wird nur mit Bewerberinnen oder Bewerbern verhandelt, bei denen sichergestellt ist, dass sie im Verhandlungszeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UeR einhalten beziehungsweise ab Vertragsschluss Gewähr bieten für die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c UeR.
GG; BSG 170.11
UeR; SSSB 152.03
SSSB 152.03
BSG 170.11
Bei Arbeitsverhältnissen, welche aufgrund branchenspezifischer Unterschiede nicht direkt mit Arbeitsverhältnissen der Stadt verglichen werden können, müssen die Bewerberinnen und Bewerber branchenübliche Arbeitsbedingungen garantieren.
In der Zusammenarbeit mit Freiwilligen sind die Standards der Freiwilligenarbeit von BENEVOL oder gleichwertige Standards massgebend.
Art. 3 Eignung
Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber bemisst sich nach ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Bewerberinnen und Bewerber können aufgefordert werden, einen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen und sich darüber auszuweisen, dass sie die in der Branche geltenden Gesamtarbeitsverträge einhalten.
Für die Überprüfung der Eignung können namentlich die in Anhang 2 genannten Nachweise erhoben werden.
Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise werden in der Ausschreibung bekannt gegeben.
Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Eignungskriterien nach Absatz 4 nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.
Art. 4 Auswahlkriterien
Die allgemeinen Auswahlkriterien gemäss Artikel 8 Absatz 1 UeR sind bei der Prüfung von Angeboten immer zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Auswahlkriterien legt die zuständige Direktion aufgabenbezogene Auswahlkriterien (Art. 8 Abs. 2 UeR) fest.
Art. 5 Auswahl
Die eingegangenen Angebote werden mit Hilfe einer Vergleichstabelle gemäss Anhang 3 miteinander verglichen.
Das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis erhält den Zuschlag.
2. Abschnitt: Inhalt der Verträge
Art. 6 Allgemein
Der Vertrag gibt Auskunft über:
die Parteien;
die für die Aufgabenerfüllung geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
die vereinbarte Leistung;
die Nebenabreden bezüglich allgemeiner und aufgabenbezogener Kriterien (Art. 7 f. UeR);
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013
die Dauer und Beendigung;
die Qualitätssicherung (übergeordnete und operative Ziele, Leistungs- und Wirkungsindikatoren, Standards, Controlling usw.);
die Benutzung der städtischen Infrastruktur durch den Dritten oder die Dritte und die dafür zu leistende Abgeltung;
allfällige Versicherungspflichten (Haftpflicht usw.);
die personal- und gleichstellungspolitischen Vorgaben (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b UeR);
den Preis;
die Zahlungskonditionen;
die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (Art. 10 UeR);
die Buchführungspflicht des oder der Dritten;
die Modalitäten des Informations- und Berichtswesens;
die Controlling- und Kontrollfunktion der städtischen Behörden;
das Einsichtsrecht der Stadt in die Geschäftsbücher des oder der Dritten, namentlich im Hinblick auf die Ermittlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen (Art. 10 Abs. 2 UeR);
die Grundsätze des Informationsverhaltens in analoger Anwendung der Informationsgesetzgebung 6;
das Verfahren zur Anpassung des Vertrags an wesentlich veränderte Rahmenbedingungen;
das Konfliktmanagement (Art. 14) und das Vorgehen bei Leistungsstörungen 7.
Die Direktionen richten sich bei der konkreten Ausgestaltung von Verträgen nach dem Muster gemäss Anhang 1.
Art. 7 Kontrolle, Sanktionen
Die Stadt sichert sich vertraglich das Recht, die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 UeR zu kontrollieren und Dritte für gewisse Kontrollen beizuziehen.
Sie vereinbart das Recht zur vorzeitigen, einseitigen Auflösung des Vertrags, wenn die oder der Dritte:
die vereinbarte Leistung nicht oder nicht gehörig erbringt;
die geforderten Eignungskriterien (Art. 3) nicht mehr erfüllt;
der Direktion falsche Auskünfte erteilt hat;
den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt;
Steuern oder Sozialabgaben nicht fristgemäss bezahlt;
die Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 2 UeR verletzt;
Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; BSG 107.1 ) und Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; BSG 107.111 )
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013
g. die Bilanz deponieren muss, sich in einem Konkursverfahren oder in einem aussergerichtlichen Nachlassverfahren befindet oder, im Falle eines Vereins, von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 77 f. Zivilgesetzbuch 8 ) .
Sie vereinbart
eine anteilsmässige Kürzung oder Rückerstattung der vereinbarten Abgeltung, falls die Aufgabe nicht oder nicht vertragsgemäss erfüllt wird. 9
...10
3. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 8 Auswahl
Die Direktionen sind zuständig, nach Massgabe des Übertragungsreglements und dieser Verordnung:
diejenigen Dritten auszuwählen, an die öffentliche Aufgaben übertragen oder deren Leistungen abgegolten werden sollen;
die Vertragsentwürfe mit den ausgewählten Dritten auszuarbeiten.
Art. 9 Vorprüfung
Die Entwürfe von Verträgen sind der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik und der Stadtkanzlei zur Vorprüfung zu unterbreiten. 11
Art. 10 Vertragsschluss
Die Direktionen schliessen die Verträge ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat.
Vorbehalten bleiben zudem allfällige weitere Genehmigungen gemäss übergeordnetem Recht. Diese sind durch die Direktionen im Anschluss an die Genehmigung durch den Gemeinderat einzuholen.
3. Kapitel: Qualitätssicherung
1. Abschnitt: Controlling
Art. 11 Zuständigkeit der Direktionen
Die Direktionen tragen die Verantwortung für die Leistungen und das vertragskonforme Verhalten der von ihnen mit der Aufgabenerfüllung betrauten Dritten 12 .
Sie überprüfen, ob die vereinbarten Leistungen erbracht werden, namentlich indem sie
die Informationen der Dritten im Rahmen des Berichtswesens auswerten (Art. 6 Abs. 1 Bst. o);
unangemeldete Kontrollen der Leistungserbringung durchführen;
Meldungen und Beanstandungen der Bevölkerung auswerten;
SR 210
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013
Art. 69 Abs. 1 GG, BSG 170.11
gezielte Befragungen der betroffenen Bevölkerungskreise durchführen;
Vergleiche mit entsprechenden Betrieben im öffentlichen und privaten Sektor anstellen;
von Dritten einen Nachweis über die Einhaltung der Lohngleichheit verlangen können.13
2. Abschnitt: Berichtswesen
Art. 12 Zuständigkeit der Direktion
Die Direktionen stellen vertraglich sicher und kontrollieren, dass die Dritten ihnen jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen.
Der Rechenschaftsbericht enthält sämtliche führungs- und steuerungsrelevanten Informationen für die zuständige Direktion. Er bildet die Grundlage für das jährliche Controlling-Gespräch zwischen der Direktion und der oder dem Dritten.
Art. 13 Prüfung der Umsetzung der Leistungsverträge14
Die Finanzkontrolle kann die Zweckmässigkeit der internen Überwachungssysteme in den Direktionen und die Richtigkeit der Informationen, die von den Dritten an die Direktionen gelangen in Bezug auf die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte bzw. der Abgeltung von Leistungen Dritter überprüfen.15
und 3 ...16
4. Kapitel: Konfliktmanagement
Art. 14
Folgende Grundsätze sind massgeblich und in die Verträge zu integrieren:
Bei Konflikten über die Auslegung und Abwicklung der Verträge sind die Vertragsparteien verpflichtet zu verhandeln;
...17
Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass im Falle des Scheiterns direkter Verhandlungen eine durch die Parteien gemeinsam bestimmte Vermittlungsstelle anzurufen sei, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Einbezug bestehender Verträge
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Verträge können bei Ablauf nur nach Massgabe dieser Verordnung erneuert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1413 vom 4. Dezember 2024
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1572/2013 vom 27. November 2013 Bern, 7. Mai 2003 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Anhang 118 Muster-Leistungsvertrag Legende / Hinweise: – Textteile in kursiver Schrift = zu gestaltende Vertragsinhalte, Beispiele – Textteile in = zu ersetzende oder zu löschende erläuternde Angaben – Bedingt zwingende Vertragsinhalte: (Ü) = Prüfung im Einzelfall, ob auf die Aufnahme der Bestimmung verzichtet werden kann (Soz) = nur zwingend im Bereich der Sozialhilfe (M) = nur zwingend bei mehrjährigen Leistungsverträgen (Sub) = nur zwingend im Anwendungsbereich des Submissionsrechts Der vorliegende Muster-Leistungsvertrag geht beispielhaft von einem Verein aus; bei anderen juristischen Personen ist die Bezeichnung „Verein' entsprechend zu ersetzen, auf zusätzliche notwendige Änderungen wird in den betreffenden Artikel hingewiesen.
Leistungsvertrag zwischen der Stadt Bern (nachfolgend Stadt), handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die (Direktion, Adresse, Direktor/Direktorin) und dem Verein (nachfolgend XY ), handelnd durch den Vorstand, vertreten durch (Name) betreffend Bezeichnung der öffentlichen Aufgabe / der (mit-)finanzierten Leistung
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der vorliegende Leistungsvertrag stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen:
Spezialgesetzliche Grundlage(n);
die Artikel 64 und 68 des Gemeindegesetzes vom 16. März 199819 ;
die Artikel 27 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 199820 der Stadt Bern ;
das Reglement vom 30. Januar 200321 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen;
die Verordnung vom 7. Mai 200322 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen;
Statuten, Leitbilder, Konzepte, etc.
GG; BSG 170.11
GO;SSSB 101.1
Übertragungsreglement (UeR); SSSB 152.03
Übertragungsverordnung (UeV); SSSB 152.031
Art. 2 Zweck und Tätigkeitsbereich des Vereins
Generelle Umschreibung von Zweck und Tätigkeitsbereich des Vereins ( Der Verein bezweckt … / Der Verein betreibt …)
Art. 3 Vertragsgegenstand
Die Stadt unterstützt den Verein im Bereich (…) , indem sie die nachfolgenden Leistungen (mit-)finanziert. Die Stadt überträgt dem Verein die Aufgabenerfüllung im Bereich (…)
2. Kapitel: Leistungen und Pflichten des Vereins
Art. 4 Leistungen des Vereins
Der Verein erbringt die folgenden Leistungen:
detaillierte Aufzählung der (mit-)finanzierten Leistungen, Umschreibung der Wirkungsziele;
….
Umfang, Qualität und Wirkung der Leistungen bestimmt sich nach den in Anhang X festgelegten Vorgaben.
Art. 5 Zweckbindung
Der Verein verpflichtet sich, die von der Stadt gewährten Mittel nur für die in Artikel 4 genannten Leistungen zu verwenden.
Art. 6 Eigenfinanzierungsgrad (Auf die Aufnahme der Bestimmung kann verzichtet
werden, wenn der Eigenfinanzierungsgrad 0 % beträgt)
Der Verein verpflichtet sich, Dritte zur Mitfinanzierung heranzuziehen und diese Möglichkeit bestmöglich auszuschöpfen.
Der Eigenfinanzierungsgrad beträgt mindestens XX % der Gesamtaufwendungen. An die Eigenfinanzierung angerechnet werden selbst erwirtschaftete Erträge, namentlich Einnahme n aus (Bezeichnung der Einkunftsquelle/n)sowie Beiträge Dritter aus Sponsoring oder anderen privaten Unterstützungen, die nicht von der Stadt geleistet werden.
Erreicht der Verein den Eigenfinanzierungsgrad nicht, so ist die Stadt zur anteilmässigen Kürzung der Unterstützung berechtigt.
Art. 7 Zugang zu den Leistungen (Ü)
Der Verein gewährleistet, dass sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung angeboten werden, allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen. Er unterlässt dabei jegliche Diskriminierungen.
Der Verein erleichtert Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den Vertragsleistungen. Er hält die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200223 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen ein.
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG); SR 151.3
Art. 8 Informationsverhalten und Öffentlichkeitsprinzip (Ü)
Die aktive Information über Belange aus der vertraglichen Zusammenarbeit erfolgt durch den Informationsdienst der Stadt Bern und richtet sich nach der Verordnung vom 29. März 200024 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange.
Anfragen über die Aufgabenerfüllung und auf Akteneinsicht sind durch den Verein zu beantworten, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn der
Artikel 27 ff. des Gesetzes vom 2. November 199325 über die Information der
Bevölkerung entgegenstehen. Das Verfahren richtet sich analog nach den Artikeln 7 f. der Verordnung vom 29. März 200026 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange. Im Zweifelsfall ist die Direktion vorgängig zu konsultieren.
Art. 9 Datenschutz und Geheimhaltung (Ü)
Der Verein verpflichtet sich, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 198627 einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.
Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist, bearbeitet werden.
Der Verein ist verpflichtet, über sämtliche Angaben und Informationen, die ihm aufgrund dieses Vertrages zur Kenntnis gelangen und nach der besonderen Gesetzgebung, namentlich (Art. 8-8c Gesetz vom 11. Juni 200128 über die öffentliche Sozialhilfe (Soz); Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193729 ) geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren.
Art. 10 Versicherungspflicht (Ü)
Der Verein ist verpflichtet, für Risiken im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ausreichende Versicherungen abzuschliessen und der Stadt einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Art. 11 Umweltschutz
Der Verein verpflic htet sich zu einem achtsamen Umgang mit der Umwelt. Er hält sich insbesondere an (genaue Umschreibung konkreter umweltpolitischer Vorgaben bspw. Mehrwegkonzept, evtl. Verweis auf Anhänge).
3. Kapitel: Personalpolitik
Art. 12 Anstellungsbedingungen
Der Verein garantiert den Arbeitnehmenden im Vergleich zur Stadt gleichwertige Anstellungsbedingungen. (Ü) oder
Informationsverordnung (InfV); SSSB 107.1
Informationsgesetz (IG); BSG 107.1
SSSB 107.1
KDSG; BSG 152.04
Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.1
StGB; SR 311.0 Bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse hält sich der Verein an die branchenüblichen Anstellungsbedingungen.
In der Zusammenarbeit mit Freiwilligen sind die Standards der Freiwilligenarbeit von BENEVOL (bzw. andere gleichwertige Standards) massgebend (Anhang XX).
Sofern dem Verein ein Teuerungsausgleich gewährt wird, ist dieser verpflichtet die entsprechende Erhöhung der Abgeltung gemäss Artikel 15 Absatz 1 an seine Angestellten weiterzugeben. (M)
Art. 13 Gleichstellung
Der Verein hält die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 30 über die Gleichstellung von Frau und Mann ein.
Er kann verpflichtet werden, einen Nachweis über die Einhaltung der Lohngleichheit zu erbringen.
Er trifft geeignete Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung.
Art. 14 Diskriminierungsverbot
Der Verein beachtet das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199931 und garantiert eine diskriminierungsfreie Personalpolitik.
Art. 14a32 Arbeitsintegration Der Verein verpflichtet sich, Massnahmen zur Arbeitsintegration (niederschwellige Arbeitsplätze, Einsatzplätze der beruflichen und sozialen Integration, etc.) zu prüfen. Er arbeitet dafür mit dem Kompetenzzentrum Arbeit der Stadt Bern zusammen.
4. Kapitel: Leistungen der Stadt
Art. 15 Abgeltung
Die Stadt vergütet die Leistungen gemäss Artikel 4 mit einem Pauschalbeitrag von Fr. XXX bzw. Die Stadt bezahlt dem Verein pro erbrachte eine Abgeltung in der Höhe von Fr. XXX
Die Auszahlung erfolgt (Zahlungskonditionen, beispielsweise vierteljährlich nach einem vereinbarten Auszahlungsplan).
Der Verein hat keinen Rechtsanspruch auf eine Anpassung der Abgeltung an die Teuerung. (M) bzw. Bei der vereinbarten Höhe der Abgeltung wurde die prognostizierte Teuerung bereits berücksichtigt.
Gleichstellungsgesetz (GIG); SR 151.1
BV; SR 101
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-572 vom 17. Mai 2023 Art. 15a33 Kürzung der Abgeltung bei schwieriger Finanzlage (M)
Bei schwieriger Finanzlage kann der Gemeinderat die vereinbarte Abgeltung für das nächste Budgetjahr um maximal 10 Prozent kürzen.
Eine schwierige Finanzlage im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, sofern das operative Ergebnis der Erfolgsrechnung des allgemeinen Haushalts der Stadt Bern im Durchschnitt der letzten zwei Rechnungsjahre und dem letzten genehmigten Budgetjahr mindestens ein Defizit von 15 Mio. Franken ausweist.
Eine Kürzung der Abgeltung ist mindestens 6 Monate im Voraus anzukünden und erfolgt jeweils auf Beginn des neuen Kalenderjahres.
Im Falle einer Kürzung der Abgeltung überprüfen die Parteien die abgegoltenen Leistungen und passen diese allenfalls an.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Stadt den Leistungsvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende des laufenden Jahres auflösen.
Art. 16 Überschüsse und Fehlbeträge
Überschüsse und Fehlbeträge sind Sache des Vereins.
Art. 17 Dienstleistungen der Fachstelle Beschaffungswesen
Der Verein kann die Dienstleistungen der Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt Bern entgeltlich in Anspruch nehmen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach Anhang 4 Ziffer 4 der Verordnung vom 14. März 200134 über die Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung Bern.
5. Kapitel: Qualitätssicherung
Art. 18 Aufsichts- und Controllingrechte der Stadt
Die Direktion ist für die Aufsicht und Kontrolle der Vertragserfüllung zuständig. Sie kann die Kontrollaufgaben an andere städtische Behörden delegieren oder für die Ausübung der Aufsicht aussenstehende Sachverständige beiziehen.
Die Direktion oder die von ihr beigezogene Aufsichtsstelle ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen (Buchhaltung, Lohnabrechnung, Statistiken etc.) Einsicht zu nehmen. Sie beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz.
Der Verein gewährt der Stadt zur Ausübung der Kontrollrechte Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten.
Die Finanzkontrolle der Stadt Bern kann die Verwendung der Abgeltung nach Artikel 15 des Vertrages prüfen. Absatz 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 19 Controllinggespräch
Die Stadt führt mit dem Verein mindestens ein Controllinggespräch pro Jahr durch.
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-404 vom 27. April 2022
Entgelteverordnung (EV); SSSB 154.12
Art. 20 Buchführungspflicht
Der Verein erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 35 . (Bei anderen Rechtsformen als dem Verein anpassen)
Bis spätestens (xx. Monat) unterbreitet er der Stadt das Budget für das Folgejahr.
Bis spätestens (xx. Monat) des Folgejahres unterbreitet er der Stadt die von der (statutarischen) Revisionsstelle geprüfte und von den zuständigen Organen unterzeichnete Jahresrechnung samt Jahresbericht, Bestätigungsbericht sowie allfälliger weiterer Berichte der Revisionsstelle.
Die Stadt kann Vorschriften zur Darstellung von Jahresrechnung und Bilanz machen.
In der Jahresrechnung sind insbesondere auch der erreichte Eigenfinanzierungsgrad und die von Dritten erhaltenen Mittel auszuweisen.
Art. 21 Jährliche Berichterstattung
Der Verein berichtet der Stadt jährlich über den Vollzug des Leistungsvertrags. Die Berichterstattung erfolgt nach einem von der Stadt festgelegten Schema und enthält insbesondere Angaben über die erbrachten Leistungen.
Art. 22 Weitere Informationspflichten
Der Verein orientiert die Stadt umgehend über besondere Vorkommnisse, die für die Erfüllung dieses Vertrags von Bedeutung sein können, den Erlass und die Änderung von Statuten (bei Rechtsformen ohne Statuten anpassen) , Leitbildern und Reglementen.
6. Kapitel: Leistungsstörungen und Vertragsstreitigkeiten
Art. 23 Vorgehen bei Leistungsstörungen
Bei Vorliegen einer Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und Einhaltung dieses Vertrags sind die Parteien verpflichtet, sofort zu verhandeln.
Sie bemühen sich, die Folgen der Nicht-, Schlecht- oder Späterfüllung einvernehmlich und sachgerecht zu regeln. Subsidiär gelten die nachfolgenden Bestimmungen über Leistungskürzung und Rückerstattung (Art. 24) und vorzeitige Vertragsauflösung (Art. 25). Den Parteien steht dabei der Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 198936 über die Verwaltungsrechtspflege offen.
Art. 24 Leistungskürzung und Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen
Erfüllt der Verein den Vertrag nicht oder mangelhaft, so kann die Stadt ihre Leistung verweigern bzw. angemessen kürzen.
Unter denselben Voraussetzungen kann die Stadt bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
Minderleistungen, die durch Faktoren verursacht wurden, die durch den Verein nicht beeinflussbar sind, führen lediglich insoweit zu einem Rückerstattungsanspruch nach Absatz 2, als sich für den Verein durch die Leistungsreduktion Kosteneinsparungen ergeben.
OR; SR 220
VRPG; BSG 155.21
Art. 25 Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei wesentlichen Vertragsverletzungen kann dieser Vertrag von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf ein Monatsende gekündigt werden.
Von Seiten der Stadt kann dieser Vertrag unter Einhaltung der Frist nach Absatz 1 zudem aus folgenden ausservertraglichen Gründen gekündigt werden:
wenn der Verein der Stadt falsche Auskünfte erteilt hat;
wenn der Verein Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
wenn der Verein den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Stadt nicht nachkommt;
wenn der Verein von Gesetzes wegen (Art. 77 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 190737 (bei anderen Rechtsformen als dem Verein anpassen) oder durch Beschluss aufgelöst wird.
Vorbehalten bleibt der Widerruf gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 200238 über das öffentliche Beschaffungswesen. (Sub)
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vertragsdauer
Der Vertrag tritt am 1. Januar 20XX in Kraft und dauert bis 31. Dezember 20XX.
Der Verein nimmt zur Kenntnis, dass er keinen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung hat.
Art. 27 Genehmigungs- und Kreditvorbehalte
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern und steht unter dem Vorbehalt des Kreditbeschlusses des finanzkompetenten Organs.
Bern, Verein XY Die Präsidentin / Der Präsident:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bern, Stadt Bern Die XY-Direktorin / Der XY-Direktor xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Genehmigt durch den Gemeinderat mit Beschluss vom XXXX, Gemeinderatsbeschluss Nr. XXXX
ZGB; SR 210
ÖBG; BSG 731.2 1. Titel: Zusätzliche, optionale Vertragsklauseln
2. Kapitel: Leistungen und Pflichten des Vereins
Art. 8 Informationsverhalten und Öffentlichkeitsprinzip
Der Verein weist in seinen Publikationen angemessen und nach den geltenden Corporate-Design-Richtlinien (CD) der Stadt auf die von der Stadt gewährte Unterstützung hin. Die Stadt stellt hierfür die für die CD-konforme Gestaltung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
Art. 9 Datenschutz und Geheimhaltung
xx Der Verein holt bei den Betroffenen eine Zustimmungserklärung ein, Daten an städtische Stellen bekannt zu geben, soweit dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlich ist. xx Der Verein holt bei den Betroffenen eine Zustimmungserklärung ein, die bei ihnen erhobenen Daten zu Statistikzwecken verwenden zu können.
Art. xx Zusammenarbeit xx Der Verein gewährleistet die nötige Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen … / beteiligt sich an …. xx Der Verein stellt, soweit als möglich, seine Räumlichkeiten für von der Stadt subventionierte Veranstaltungen namentlich (genaue Bezeichnung) zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
Art. xx Mitwirkung im Verein Der Verein gewährt der Stadt einen Sitz im Vorstand.
Art. xx Vergünstigungen Innhaberinnen und Inhaber von …, Studierende und Lernende, AHV- und IV-Beziehende geniessen reduzierte Eintrittspreise / erhalten die Leistungen zu vergünstigten Konditionen.
3. Kapitel: Personalpolitik Art. xx Entschädigungen Bei Entschädigungen der Kulturschaffenden beachtet der Verein die Richtgagen und Richtlöhne der entsprechenden Verbände.
Art. 13 Gleichstellung
Bei der Zusammensetzung seines Vorstands sorgt der Verein für die angemessene Vertretung (mindestens 30 Prozent) der Geschlechter.
Art. xx Chancengleichheit der Migrationsbevölkerung xx Der Verein verpflichtet sich, in angemessener Weise Mitarbeitende und Lernende mit Migrationshintergrund einzustellen.
xx Der Verein verpflichtet sich, bei der Zusammensetzung des Vorstands (bzw. von Arbeitsgruppen, Kommissionen o.ä.) für eine angemessene Vertretung der Migrationsbevölkerung zu sorgen.
Art. xx Lehrstellenangebot Der Verein verpflichtet sich, nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine neue Lehrstelle für … zu schaffen / die bestehende Lehrstelle für … während der Geltungsdauer dieses Vertrags beizubehalten.
Art. xx Besondere Qualifikationen des Personals Der Verein setzt bei der Aufgabenerfüllung nur Personal ein, das über die fachlichen und sozialen Kompetenzen und allenfalls notwendigen Ausbildungsabschlüsse verfügt.
Art. xx Geheimhaltungs- und Ausstandspflichten des Personals Soweit Angestellte und Freiwillige des Vereins mit der Erfüllung von Aufgaben dieses Vertrags betraut sind, sind sie hinsichtlich der Geheimhaltungs- und Ausstandspflicht den Bestimmungen von Artikel 61 f. des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 199139 zu unterstellen. Der Verein verpflichtet sich, den Arbeitnehmenden und Freiwilligen die entsprechenden Pflichten zu überbinden.
4. Kapitel: Leistungen der Stadt
Art. 15 Abgeltung
Für Leistungen gemäss Artikel 4 sind weitere Beiträge aus den Mitteln der direkten Förderung der Stadt Bern ausgeschlossen.
Art. 16 Überschüsse und Fehlbeträge
Der Verein weist über den Zeitraum dieses Vertrags ein mindestens ausgeglichenes Rechnungsergebnis aus.
Art. xx Benützung der städtischen Infrastruktur Zur Aufgabenerfüllung kann der Verein die (genaue Bezeichnung der zu nutzenden Infrastruktur) gegen Bezahlung eines Entgelts von Fr. XXX pro Stunde und nach vorgängiger Absprache mit der Direktion benutzen. VARIANTE: … wird dem Verein kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. xx Dienstleistungen der Stadt Der Verein kann von der Stadt gegen Bezahlung eines Entgelts von Fr. XXX pro Dienstleistungen im Ber eich (genaue Bezeichnung) b eziehen.
PRB; SSSB 153.01
5. Kapitel: Qualitätssicherung
Art. 18 Aufsichts- und Controllingrechte der Stadt
Kultur Stadt Bern40 bzw. deren Vertreterin oder Vertreter (Controllinggruppe) sowie eine Begleitperson hat im Rahmen der Leistungsüberprüfung freien Eintritt zu den Veranstaltungen in Bern. Die Besuche sind voranzumelden.
Art. 22 Weitere Informationspflichten
xx (im Anschluss an Abs. 1)Insbesondere erstattet der Verein der Stadt umgehend Meldung, falls sich eine Überschreitung oder Unterschreitung der vereinbarten Leistungsmenge oder das Nichterreichen des Eigenfinanzierungsgrads abzeichnet. xx Der Verein gibt der Stadt Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang er Leistungen zugunsten der Region Bern bzw. der umliegenden Gemeinden erbringt, die allenfalls zum Lastenausgleich berechtigen. Er stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Art. xx Statistiken Der Verein erhebt Statistiken nach den Vorgaben der Stadt. (ev. genauere Angaben über die Häufigkeit, den Zeitpunkt der Erhebung und die zu erhebenden Daten).
Art. xx Kundinnen- und Kundenbefragung Der Verein führt jährlich (bzw. andere Periodizität) nach den Vorgaben der Stadt eine Kundinnen- und Kundenbefragung durch. Deren Ergebnisse sollen eine Bedarfs-, Leistungs- und Wirkungsevaluation ermöglichen. (ev. hier detailliertere Angaben zu den Vorgaben).
6. Kapitel: Leistungsstörungen und Vertragsstreitigkeiten Art. xx Ersatzvornahme
Befindet sich der Verein mit der Aufgabenerfüllung in Verzug, oder ist die Erfüllung mangelhaft oder vertragswidrig, so kann die Stadt dem Verein eine angemessene Frist ansetzen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Verbesserung oder die Aufgabenerfüllung auf Gefahr und Kosten des Vereins auf Dritte übertragen wird.
In Verzug befindet sich der Verein, sofern die Leistung des Vereins fällig ist und er von der Stadt zur Leistungserfüllung aufgefordert worden ist.
Sowohl die Aufforderung zur (gehörigen) Leistungserfüllung wie auch die Fristansetzung gemäss den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Streitbeilegungsgespräche nach Artikel 23 erfolgen.
Art. xx Schadenersatz Entsteht der Stadt als Folge der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Aufgabenerfüllung ein Schaden, so verpflichtet sich der Verein, diesen zu tragen, soweit er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der mangelhaften bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung trifft. VARIANTE: Der Verein haftet gegenüber der Stadt für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 936/2016 vom 22. Juni 2016 Art. xx Konventionalstrafe
Der Verein schuldet der Stadt eine Konventionalstrafe von maximal Fr. XXX, falls er eine der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen verletzt: 1. Art. xx betreffend …, 2. Art. xx betreffend …, 3. Art. xx betreffend ….
Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieses Vertrags und der Aufgabenerfüllung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz sowie aus Schlechterfüllung bleibt vorbehalten. VARIANTE: Die Geltendmachung eines den Betrag der Konventionalstrafe übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vertragsdauer
Will die Stadt das Vertragsverhältnis nicht erneuern, so teilt sie dies dem Verein bis am (Datum) schriftlich mit. Andernfalls nehmen die Parteien mindestens vor Ende der (XX Jahr/Jahre/Monate) Vertragsdauer Verhandlungen über eine allfällige Erneuerung dieses Vertrags auf.
Anhang 2 Mögliche Eignungsnachweise 1. Handelsregisterauszug; 2. Betreibungsregisterauszug; 3. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung beschäftigen Personen; 4. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe; 5. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Personals oder der Organe der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere aber der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe vorgesehenen verantwortlichen Personen; 6. Nachweis über die Einhaltung der geltenden Gesamtarbeitsverträge; 7. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen; 8. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigen Leistungen; 9. Referenz, bei denen die Direktion die ordnungsgemässe Erbringung früherer Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik und/oder des Fachs entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde; 10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems; 11. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Bewerberin oder des Bewerbers für die letzten drei Rechnungsjahre vor der Ausschreibung; 12. Erklärung über den Gesamtumsatz der Bewerberin oder des Bewerbers in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren; 13. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Bewerberin oder dem Bewerber im Falle der Aufgabenübertragung entsprechende Kredite gewährt werden; 14. Bankgarantie; 15. Letzter Prüfungsbericht (bzw. Bestätigungs- und Erläuterungsbericht sowie Management - Letter) der Revisionsstelle; 16. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe vorgesehenen verantwortlichen Personen; 17. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern für die letzten fünf Jahre der Ausschreibung vorangegangenen Jahre; 18. Selbstdeklaration nach den Vorgaben der Direktion.
Anhang 3 Muster Vergleichstabelle Bewerber/in Preis Qualität Anstellungs- Gleichstellung Lehrstellen Zwischen- (30%/Pkte.) Pkte. (20%/Pkte.) Pkte. Bedingungen (10%/Pkte.) Pkte. (5%/Pkte.) Pkte. total (5%/Pkte.) Pkte. X 200 000.00 20 15 5 7 5 52 Y 180 000.00 30 10 5 2 0 47 Z 192 000.00 24 10 5 5 3 47 Bewerber/in Ökologie Garantie Betriebskosten Termine Kreativität Total (5%/Pkte.) Pkte. (10%/Pkte.) Pkte. (10%/Pkte.) Pkte. (3%/Pkte.) Pkte. (2%/Pkte.) Pkte. X 2 5 8 3 1 71 Y 1 3 5 3 0 59 Z 4 7 5 3 1 67 Das beste Preis-Leistungsverhältnis bietet Bewerber/in X (obschon er/sie für die Erfüllung der Aufgabe die höchste Abgeltung [Preis] verlangt).
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 27. November 2013 2a, 6 Abs. 1 Bst. s, 1. Januar 2014
Abs. 3, 9, 11 Abs. 2 Bst. f, 14 Bst. b, Anhang 1
22. Juni 2016 Anhang 1 5. Kapitel 1. August 2016
Art. 18
27. April 2022 Gemeinderatsbe- 1. Juni 2022 schluss Nr. 2022-404 17. Mai 2023 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang 1 1. Juli 2023 schluss Nr. 2023-572 4. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 9 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- Art. 13 1413 Anhang 1 20