152.08
Reglement über den Tierpark Dählhölzli (Tierparkreglement; TPR)
Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 36 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliessen:
1. Kapitel: Ziele und Aufgaben
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Tierparks.
Art. 2 Tierpark
Die Stadt Bern betreibt unter dem Namen Tierpark verschiedene zeitgemässe Tieranlagen für die Bevölkerung. Sie ermöglicht damit Erholung und persönliche Erlebnisse, vermittelt und schafft Wissen um die Tierwelt und die artgemässe Haltung von Tieren und sensibilisiert für Arten- und Naturschutz.
Zum Tierpark gehören namentlich die Anlagen des Dählhölzlis sowie des BärenParks.
Art. 3 Aufgaben
Die Aufgaben des Tierparks sind:
die Sicherung der nachhaltigen Qualität des Produkts Tierpark;
die Bewirtschaftung und der Erhalt der zugehörigen Liegenschaften;
die Erhaltung der Attraktivität durch zeitgemässe und tiergerechte Anlagen und andere Angebote im Sinne der Erlebnisinszenierung für Gäste;
die Vermittlung von Wissen im Rahmen einer institutionalisierten Zoopädagogik;
die Förderung, Erarbeitung und Publikation wissenschaftlicher Arbeiten;
die Erhaltung bedrohter Tierarten;
weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wildtierbestand auf dem Gebiet der Stadt Bern.
2. Kapitel: Sonderrechnung
Art. 4 Sonderrechnung
Der Tierpark ist eine Organisationseinheit der Stadt Bern mit Sonderrechnung und von der Gemeindeordnung abweichenden Zuständigkeiten.
GO; SSSB 101.1
Art. 5 Dotationskapital
Die Stadt Bern teilt der Sonderrechnung die Grundstücke, Liegenschaften, Anlagen, Anlagen im Bau sowie betriebliche Einrichtungen des Tierparks als Dotationskapital zu. Massgebend ist der Buchwert im Zeitpunkt der Zuweisung.
Das Dotationskapital wird dem Tierpark ohne Verzinsung zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Einnahmen
Die Sonderrechnung Tierpark wird finanziert durch:
Einnahmen aus Eintritten und anderen Entgelten für Angebote des Tierparks;
Zuwendungen Dritter;
einen jährlichen Beitrag der Stadt Bern namentlich für Betriebs- und Personalkosten (Netto-Globalkredit).
Der Beitrag der Stadt Bern wird für die mittelfristige Planung im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan vom Gemeinderat festgelegt und über den städtischen Budgetprozess jährlich von den zuständigen Organen genehmigt.
Art. 7 Verpflichtungskredite
Für Verpflichtungskredite zuständig sind:
bis 50 000 Franken die Tierparkdirektorin bzw. der Tierparkdirektor;
bis 1 000 000 Franken die Tierparkkommission;
bis 2 500 000 Franken der Gemeinderat;
bis 7 000 000 Franken der Stadtrat;
über 7 000 000 Franken die Stimmberechtigten der Stadt Bern.
Diese Zuständigkeiten gelten nur, soweit die zu bewilligenden Ausgaben vollständig aus Zuwendungen Dritter oder Eigenmitteln gedeckt sind. Im Übrigen gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung.
Es gilt das Bruttoprinzip. Einnahmen und Ausgaben sind in vollständiger Höhe und getrennt voneinander auszuweisen.
Art. 8 Spezialfinanzierung
Es besteht eine Spezialfinanzierung mit dem Zweck
Schwankungen im Globalkredit des Tierparks auszugleichen und den Beitrag der Stadt Bern stabil zu halten;
Mittel für besondere Aktivitäten oder Projekte des Tierparks einzustellen;
positive und negative Differenzen zwischen Globalkredit und Rechnungsergebnis ausgleichen.
Zuständig für Einlagen in die Spezialfinanzierung ist die Tierparkkommission. Entnahmen werden im Rahmen der Beschlüsse gemäss Artikel 7 Absatz 1 sowie
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genehmigt.
Führt der Ausgleich einer Differenz zu einem Negativsaldo in der Spezialfinanzierung, so muss die Entnahme von jenem Organ genehmigt werden, welches für die Bewilligung eines Nachkredits in der entsprechenden Höhe zuständig wäre.
Art. 9 Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter an den Tierpark werden dem Gabus Fonds 2 zugewiesen, soweit sie dem Zweck des Fonds entsprechen. Andere Zuwendungen werden in der laufenden Rechnung als Ertrag verbucht.
Die Kompetenz zur Annahme von Geschenken und Legaten richtet sich bis maximal
000 000 Franken nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b. Über die Annahme von Beträgen über 1 000 000 Franken befindet der Gemeinderat.
3. Kapitel: Organisation
Art. 10 Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über die Zuweisung von Grundstücken und Anlagen des Verwaltungsvermögens zum Dotationskapital.
Er legt die Höhe der Eintrittspreise in der Verordnung vom 14. März 2001 3 über die Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung Bern fest. Frei zugänglich sind:
der BärenPark;
die Anlagen des Tierparks am Aareufer;
die öffentlichen Wege innerhalb der Tierparkanlagen.
Art. 11 Leitung Tierpark
Die Leitung des Tierparks obliegt dem Tierparkdirektor bzw. der Tierparkdirektorin.
Art. 12 Tierparkkommission
Der Tierparkkommission obliegen die strategische Planung des Tierparks und die gesamtstädtische Koordination. Sie bereitet Gemeinderatsanträge zuhanden der zuständigen Direktion vor. Sie fasst Beschlüsse in ihrem Kompetenzbereich gemäss den Artikeln 7, 8 Absatz 2 und 9 und ist verantwortlich für die Gesamtplanung, den Geschäftsbericht sowie die Rechenschaftsablage.
Der Tierparkkommission gehören an
von Amtes wegen: – das für den Tierpark zuständige Gemeinderatsmitglied (Präsidium) sowie ein weiteres vom Gemeinderat zu bestimmendes Mitglied – die Tierparkdirektorin bzw. der Tierparkdirektor – die Leiterin bzw. der Leiter von Immobilien Stadt Bern – der Finanzverwalter bzw. die Finanzverwalterin
je eine vom Gemeinderat gewählte Vertretung:
Verordnung vom 23. Juni 2004 über den Gabus-Fonds (Fondsverordnung Gabus; FVG; SSSB 631.51)
Entgelteverordnung; EV; SSSB 154.12 – des Tierparkvereins oder der Seelhoferstiftung – der Stiftung BärenPark – der Burgergemeinde Bern
c. drei vom Stadtrat gewählte Mitglieder.
Weitere Vertreter/innen der Verwaltung, der Sponsoren/innen sowie externe Zoofachleute können als beratende Mitglieder beigezogen werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements vom 17. August 20004 über die Kommissionen der Stadt Bern und der Verordnung vom 29. November 20005 über die Kommissionen des Gemeinderats.
Art. 13 Strategische Planung und Berichterstattung
Die zukünftige Entwicklung des Tierparks wird in einer Gesamtplanung mit einem Zeithorizont von zehn Jahren entworfen. Die Gesamtplanung wird einmal pro Legislatur überarbeitet, vom Gemeinderat genehmigt und dem Stadtrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Zuhanden der Öffentlichkeit wird jährlich ein Geschäftsbericht erarbeitet.
Art. 14 Rechnungsführung
Die Budgetierung und Rechnungsführung erfolgt nach kantonalen Vorschriften und den Weisungen der Finanzverwaltung. Die Rechnungsführung unterliegt der Kontrolle des städtischen Finanzinspektorates.
Art. 15 Rechenschaftsablage
Über die Sonderrechnung ist alljährlich im Rahmen der Gemeinderechnung Rechenschaft abzulegen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Revision
Der Stadtrat ist zuständig für die Änderung dieses Reglements. Änderungen von Artikel 7 dieses Reglements unterliegen der obligatorischen, alle übrigen Änderungen der fakultativen Volksabstimmung.
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fest.
Kommissionenreglement; KoR; SSSB 152.21
Kommissionenverordnung; KoV; SSSB 152.211 Bern, 27. Februar 2014 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Tania Espinoza Haller Der Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung Vom Gemeinderat am 15. September 2014 in Kraft gesetzt6.
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1077/2014 vom 13. August 2014 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. Mai 2004 Ersterlass 15. September 2014 6