152.211

Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KoV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf Artikel 8, 20 Absatz 3 und 26 Absatz 2 des Reglements vom 17. August 2000 1 über die Kommissionen der Stadt Bern, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Kommissionenreglements 2 für die Kommissionen des Gemeinderats aus. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Für die gemeinderätlichen Kommissionen im Personalbereich gelten die Bestimmungen

  1. der Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1992 3 zum Personalreglement der Stadt Bern und ;

  2. des Reglements vom 26. April 1990 4 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern .

Art. 2 Geltungsbereich

Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen des Gemeinderats ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse

  1. der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis richten sich nach dem Kommissionenreglement 5 6;

  2. der Betriebskommission des Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik richten sich nach den Bestimmungen des Reglements vom 20. Mai 1984 7 über die Boden- und Wohnbaupolitik der Stadt Bern und der Organisationsverordnung vom 13. Mai 1996 8 zum Fondsreglement .

Art. 3 Wahl und Organisation

Wahl und Organisation der gemeinderätlichen Kommissionen richten sich nach dem Kommissionenreglement 9 .

Art. 3bis10 Vertretung von Migrantinnen und Migranten Eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten in den Kommissionen wird angestrebt.

KoR; SSSB 152.21 SSSB 153.011

SSSB 153.21 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0117/2003 vom 29. Januar 2003

Fondsreglement (FRBW); SSSB 854.1

Fondsorganisationsverordnung (FBWO); SSSB 854.12 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005

Art. 4 Entschädigung

Die Kommissionsmitglieder werden durch Sitzungsgelder gemäss Artikel 19 f. KoR 11 für ihre Kommissionstätigkeit entschädigt.

Die Entschädigung pro Mitglied und Sitzung beträgt 70 Franken. 12

Die Entschädigung pro Mitglied und Veranstaltung beträgt 70 Franken. Über die Teilnahme an Veranstaltungen entscheidet die für die Kommission zuständige Verwaltungsstelle.13

Mitgliedern von Kommissionen mit Begutachtungsfunktion kann pro Sitzung je nach Aufwand ein bis vier zusätzliche einfache Sitzungsgelder ausbezahlt werden. Der Entscheid liegt bei der für die Kommission zuständigen Verwaltungsstelle. 14

Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen im Anhang. 15

Zusätzlich werden den Kommissionsmitgliedern die direkt mit ihrer Kommissionstätigkeit verbundenen, belegten Auslagen (Porti, Telefonspesen, Fahrkosten für auswärtige Sitzungen u. ä.) ersetzt.16

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Mitglieder von nichtständigen Kommissionen (Spezialkommissionen), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt wurden, bleiben im Amt.

Art. 6 Änderung bestehender Erlasse

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse abgeändert:

a. Verordnung vom 13. Juni 2000 17 über die Organisation der Stadtverwaltung

Artikel 30 Absatz 2 Das Erbschaftsamt erfüllt die ihm durch die Vormundschaftskommission übertragenen Aufgaben im Bereich des Erbrechts und veranlasst beim Fehlen von

Angehörigen die Bestattung Verstorbener.

Artikel 72 (aufgehoben)

b. Verordnung vom 19. September 1997 18 über die Schul- und Büromaterialzentrale der Stadt Bern

Artikel 5 (aufgehoben)

c. Verordnung vom 7. August 1968 19 über das Filmwesen in der Gemeinde Bern

Artikel 6

Die Einrichtungsbewilligung (…) Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (Rest aufgehoben)

Artikel 16

Für Saalkinos und dergleichen, welche den Anforderungen an ein Kinotheater nicht genügen, setzt die städtische Polizeidirektion die minimalen Bedingungen der Einrichtungsbewilligung in sinngemässer Anwendung der Artikel 13–26 der kantonalen Vollziehungsverordnung 20 fest und bestimmt von Fall zu Fall, welche Massnahmen vorzukehren sind. In solchen Räumlichkeiten dürfen pro Jahr abgelöst durch die Organisationsverordnung vom 27. Februar 2001; SSSB 152.01

SSSB 152.311.3 höchstens 150 Filmvorstellungen veranstaltet werden.

d. Verordnung vom 21. Juni 2000 21 über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Stadt Bern

Artikel 5

Der Gemeinderat wählt auf Antrag der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau eine Grabmalkommission.

Mitgliederzahl, Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse der Grabmalkommission richten sich nach der Verordnung vom 29. November 2000 22 über die Kommissionen des Gemeinderats.

Artikel 6 (aufgehoben)

e. Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar 1976 23 betreffend Ausnahmen vom Nutzungszonenplan

Ziffer 2 Buchstabe b Für Ausnahmen substantiellen Charakters, die in der Teilbauordnung vorgesehen sind, bestellt er eine ständige Kommission gemäss Anhang I der Verordnung vom 29. November 2000 24 über die Kommissionen des Gemeinderats. Die Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau stellt aufgrund der Empfehlungen der

Kommission Antrag an den Gemeinderat.

Ziffer 3

Die Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau bereitet die Wahl der Kommission gemäss Ziffer 2 Buchstabe b zuhanden des Gemeinderats vor.

f. Verordnung vom 9. Dezember 1998 25 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern

Artikel 11

Für die Stadtverwaltung wirken folgende Instanzen als Beschaffungskommissionen:

  1. Kommission für das Elektrizitätswerk sowie die Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung für alle Beschaffungen aus ihren Bereichen sowie des Strasseninspektorats;

  2. Vergabekommission der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau für Beschaffungen, für alle übrigen Beschaffungen.

Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse der Beschaffungskommissionen richten sich nach der Verordnung vom 29. November 2000 26 über die Kommissionen des Gemeinderats.

Artikel 12

(unverändert)

Die Auftraggeberinnen nach Artikel 10 erteilen den Zuschlag für

  1. alle Beschaffungen im freihändigen und im Einladungsverfahren

  2. Beschaffungen im offenen und selektiven Verfahren, zu denen sie die zuständige Beschaffungskommission ermächtigt.

Artikel 13 (aufgehoben)

g. Verordnung vom 24. Juni 1970 27 über die Strassenbenennung und die Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern

Artikel 1

Öffentliche Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) werden durch Beschluss des Gemeinderats benannt.

Artikel 2 (aufgehoben)

h. Organisationsverordnung vom 5. Juni 1996 28 zum Reglement über die Boden-

SSSB 556.52 SSSB 721.42 SSSB 731.21 SSSB 732.11

SSSB 854.12 und Wohnbaupolitik

Artikel 8

Sie entscheidet im Rahmen ihrer Kompetenz über die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Fondsliegenschaften. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

Artikel 19

Die Liegenschaftsverwaltung verwaltet die Fondsliegenschaften. Ihr obliegt die Funktion der Bauherrin. Diese Aufgabe umfasst namentlich die Ermittlung von Bedürfnissen, den Umfang der baulichen Massnahmen, die Definition der anzustrebenden Nutzung, den Sanierungsstandard, Kostenschatzung und Finanzierungsfragen sowie die Auftragserteilung an das Hochbauamt, soweit dieses zuständig ist. (Rest aufgehoben).

Die Liegenschaftsverwaltung bewilligt Kredite für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, die im Einzelfall objektbezogen 100 000 Franken nicht übersteigen. (Rest aufgehoben)

Die Liegenschaftsverwaltung vergibt alle Arbeiten und Lieferungen, sofern das Bauvorhaben in deren Bearbeitungszuständigkeit fällt. (Rest aufgehoben)

Das Hochbauamt vergibt alle Arbeiten und Lieferungen, sofern das Bauvorhaben in dessen Bearbeitungszuständigkeit fällt und orientiert die Liegenschaftsverwaltung. (Rest aufgehoben)

Über die gegenseitige Arbeitskoordination bei der Durchführung von Hochbauvorhaben erlassen die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher der Finanzdirektion und der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau die erforderliche Dienstanweisung. (Rest aufgehoben)

i. Verordnung vom 18. Juni 1947 29 für die Fürsorgeanstalt Kühlewil

Artikel 4 f. (aufgehoben)

Artikel 12 (aufgehoben)

j. Verordnung vom 26. Mai 1971 30 über die städtischen Kinderkrippen

Artikel 2 (aufgehoben)

k. Feuerwehrreglement der Stadt Bern vom 28. November 1996 31

Artikel 22 Buchstabe b

Artikel 24 (aufgehoben)

l. Reglement vom 26. März 1980 32 über die Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern

Artikel 7

Die Verwaltung der Hilfskasse wird durch eine vom Gemeinderat gewählte Kommission besorgt. Das Nähere regelt die Verordnung vom 29. November 2000

über die Kommissionen des Gemeinderats. (Rest aufgehoben)

Artikel 9 (aufgehoben)

Artikel 10 (aufgehoben)

m. Reglement vom 19. Juni 1969 34 über die Jahrmärkte und Schaubudenbetriebe

Artikel 5

Die Arbeitsgruppe Kollaudation, je nach Veranstaltung bestehend aus ….. (Rest unverändert)

Sie wird vom Polizeiinspektorat aufgeboten und führt ein Protokoll SSSB 871.1

Art. 7 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Reglement vom 29. November 1984 über die Organisation der Stadtverwaltung (soweit nicht bereits mit der Verordnung vom 13. Juni 2000 35 über die Organisation der Stadtverwaltung aufgehoben) ;

  2. Verordnung vom 19. November 1986 über die Sitzungsgelder der ständigen Kommissionen und der Fachkommissionen (soweit nicht bereits mit dem Reglement vom 17. August 2000 36 über die Kommissionen der Stadt Bern aufgehoben) ;

  3. Verordnung vom 8. September 1999 über das Erbschaftsamt der Stadt Bern;

  4. Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 betreffend die Denkmalpflege- Kommission;

  5. Pflichtenheft vom 20. April 1989 für die Fachkommission Sport;

  6. Reglement vom 23. Januar 1957 über Rechte und Pflichten der städtischen Sportplatzkommissionen;

  7. Pflichtenheft vom 5. März 1986 der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen;

  8. Pflichtenheft vom 6. September 1989 der Fachkommission für Drogenfragen;

  9. Reglement vom 26. November 1980 betreffend die Fachkommission für Umweltschutz;

  10. Verordnung vom 23. Juni 1999 betreffend die Fachkommission für das Beschaffungswesen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bern , 29. November 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg

abgelöst durch die Organisationsverordnung vom 27. Februar 2001; SSSB 152.01 Anhang I37 KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS 1. Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre Mitgliederzahl 6 38 Zusammensetzung 39

  1. Stadtschreiberin bzw. Stadtschreiber (Leitung);

  2. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre.

Werden die Generalsekretariate durch eine Co-Leitung geführt, bestimmt die betreffende Direktion ihre Delegation. Jede Direktion bestimmt zudem eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ihr Mitglied in der KGS.

Aufgaben und Befugnisse 40

  1. Fassung unaufschiebbarer Beschlüsse, wenn kein Mitglied des Gemeinderats erreichbar ist (Art. 111 Abs. 2 GO 41 und Art. 11 FEVO 42 );

  2. Erarbeitung der Entwürfe der Legislaturziele zuhanden des Gemeinderats (unter Federführung der Präsidialdirektion);

  3. Koordination des Verwaltungshandelns; gegenseitige Information.

2. Städtische Beschaffungskommission43 44 Mitgliederzahl 13

  1. Direktorin oder Direktor für Finanzen, Personal und Informatik; 45

  2. Sachverständige Personen aus dem Kreis der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner.

  1. Prüfung der durch die Fachstelle Beschaffungswesen durchgeführten Beschaffungs-verfahren ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen46 und die Antragstellung an die zuständige Abteilung oder Direktion;47 48

  2. Prüfung von Sanktionen gemäss Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 49 über das öffentliche Beschaffungswesen und Antragstellung an den Gemeinderat; 50

  3. Erlass von Empfehlungen zur Beschaffungspolitik der Stadt Bern.

3. 51 52 Rat für Seniorinnen und Senioren Mitgliederzahl 12–17

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1342 vom 22. Oktober 2025 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0845/2002 vom 12. Juni 2002

SSSB 101.1

SSSB 521.1

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1668/2002 vom 11. Dezember 2002

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-387 vom 2. April 2025 IVöB; BSG 731.2-1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1479 vom 1. November 2017

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-387 vom 2. April 2025

IVöB; BSG 731.2 -1

geändertgemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-103 vom 2. Februar 2022

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1005/2006 vom 12. Juli 2006

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0117/2009 vom 28. Januar 2009 Vertretungen von

  1. politischen Parteien; wählbar sind Personen, die von einer Fraktion des Stadtrats empfohlen werden, wobei jede Fraktion eine Person zur Wahl empfehlen 53 kann;

  2. Altersorganisationen; wählbar sind Personen, die vom Schweizerischen Verband für Seniorenfragen (SVS), der Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz (VASOS) und Graue Panther Bern empfohlen werden, wobei jede dieser Organisationen eine Vertretung stellen kann;

  3. Seniorinnen und Senioren; maximal 7 Personen.

Mitglied des Rats für Seniorinnen und Senioren kann werden, wer mindestens 60 Jahre alt ist und in der Stadt Bern wohnt. Die Zugehörigkeit zum Stadtrat ist mit der Mitgliedschaft im Rat für Seniorinnen und Senioren nicht vereinbar. 54 Es wird eine Geschlechterquote von 50 % angestrebt. Der Rat soll politisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Vertreterinnen und Vertreter von Altersorganisationen und interessierte Seniorinnen und Senioren sind verpflichtet, mit ihrer Kandidatur für einen Sitz in der Kommission eine allfällige Parteizugehörigkeit offen zu legen. Der Sektionsleiter oder die Sektionsleiterin Alter Stadt Bern nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil. Bei Bedarf können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zu den Sitzungen beigezogen werden.55 Familie & Quartier Stadt Bern führt das Sekretariat. 56

  1. Vertretung der Anliegen und Bedürfnisse der älteren Bevölkerung in der Stadt Bern durch Verfassen von Stellungnahmen und Abgabe von Empfehlungen zuhanden des Gemeinderats;

  2. Gegenstand der Stellungnahmen und Empfehlungen sind bedeutende Vorhaben, die alterspolitisch relevante Aspekte aufweisen. Im Vordergrund stehen die Bereiche Planung, Verkehr, Mobilität, Sicherheit, Hochbau, Gestaltung des öffentlichen Raums, Wohnen, Kultur und Gesundheit.

4. 57 Konferenz für Finanzen (KOFI) Mitgliederzahl 7

  1. Finanzverwalter/in (Vorsitz);

  2. Stellvertreter/in des/der Finanzverwalters/in;

  3. Leiter/innen der Direktionsfinanzdienste (5).

Administration Die administrative Führung der Konferenz für Finanzen wird durch die Finanzverwaltung wahrgenommen. Sie zeichnet sich verantwortlich für die Erstellung und den Versand der Traktandenliste sowie für das Organisieren der Sitzungen.

  1. Strategische Führung und Weiterentwicklung der direktionsübergreifenden Finanzprozesse;

  2. Initialisierung und strategische Führung von direktionsübergreifenden Projekten, welche Einfluss auf direktionsübergreifende Finanzprozesse und die zu deren

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 717/2016 vom 18. Mai 2016

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 717/2016 vom 18. Mai 2016 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-363 vom 27. März 2024

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-1644 vom 4. Dezember 2019 ordnungsgemässer Abwicklung notwendigen Infrastruktur haben;

  1. Strategische Führung von Projekten zur Bereitstellung von finanzieller Führungsinformation aus dem städtischen Informatik-System zuhanden der Linienverantwortlichen;

  2. Sicherstellen des stufengerechten Informationsflusses für alle direktionsübergreifenden Finanzprozesse;

  3. Bildung von Unterausschüssen zum Beispiel zu Fragen der Rechnungslegung, der Buchführung und der Mehrwertsteuer;

  4. Definition von fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Koordination der Durchführung in Absprache mit dem städtischen Personalamt (Bereich Ausbildungs- und Organisationsberatung).

Ressourcen Die Bereitstellung finanzieller Ressourcen für direktionsübergreifende Projekte erfolgt aus dem Globalbudget der Finanzverwaltung beziehungsweise aus Verpflichtungskrediten, welche beim kreditrechtlich zuständigen Organ beantragt werden. Personelle Ressourcen werden entweder durch die Finanzverwaltung oder durch die Direktionsfinanzdienste bereitgestellt.

5. 58 Konferenz Digital Stadt Bern (Digitalkonferenz; KDSB) Mitgliederzahl 8

  1. Digital-Verantwortliche der Direktionen (Generalsekretärin / Generalsekretär oder Stv. Generalsekretärin / Stv. Generalsekretär oder Leitung Direktionsfinanzdienst, Leitung Direktionspersonaldienst, Leitung Zentrale Dienste);

  2. Stadtschreiberin / Stadtschreiber oder Vizestadtschreiberin / Vizestadtschreiber;

  3. Leiterin oder Leiter Informatik Stadt Bern 59 ;

  4. Leiterin oder Leiter Geoinformation Stadt Bern 60 .

Über Ausnahmen beschliesst der Gemeinderat. Die Direktionen, die Stadtkanzlei und die Leistungserbringenden bestimmen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ihr Mitglied in der Digitalkonferenz. Die Digitalkonferenz wird von der Präsidialdirektion geleitet. Die Präsidialdirektion (Personal, Finanzen & Digitale Entwicklung) besorgt die Geschäftsführung der Digitalkonferenz. Die Vertretungen des Bereichs Digital Stadt Bern und der Fachorganisation Daten nehmen ohne Stimmrecht an der Digitalkonferenz teil. 61 Die Konferenz Digital Stadt Bern

  1. erarbeitet die Digitalstrategie zuhanden des Gemeinderats und sorgt für deren Umsetzung;

  2. ist verantwortlich für Vorgaben zum gesamtstädtischen Informatikeinsatz, die Steuerung der Digital-Investitionsmittel, das strategische Monitoring, Aufbau und Pflege von strategischen Vernetzungsplattformen und die Beratung des Gemeinderats in Fragen zur digitalen Transformation;

  3. legt Standards und Rahmenbedingungen für den Informatikeinsatz und die digitalen Kommunikationsplattformen der Stadt Bern fest.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-572 vom 30. April 2019

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-841 vom 5. Juli 2023

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1524 vom 20. Dezember 2023

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1524 vom 20. Dezember 2023 6. 62 HR-Konferenz Mitgliederzahl 8 Die verschiedenen Funktionen im Geschäftsmodell HR Stadt Bern sind wie folgt vertreten:

  1. Leitung Personalamt (Vorsitz; 1);

  2. Leitungen der Direktionspersonaldienste (HR-Beratung; 5);

  3. Vertretung HR-Service-Center (1);

  4. Vertretung HR-Expertise (1).

Werden die nach den Buchstaben a.–d. hiervor genannten Stellen durch eine Co-Leitung oder mehrere Personen gemeinsam geführt, bestimmt die betreffende Direktion ihre Delegation. Jede Direktion bestimmt zudem eine Stellvertretung für ihr Mitglied respektive ihre Mitglieder in der HR-Konferenz. Das Personalamt besorgt die Geschäftsführung der HR-Konferenz. Die Kommission kann bei Bedarf interne und externe Sachverständige beiziehen.

Die HR-Konferenz:

  1. erarbeitet zu Handen des Gemeinderats Grundlangen zur strategischen Führung und Weiterentwicklung des HR Stadt Bern;

  2. erarbeitet die HR-Strategie zuhanden des Gemeinderats und verantwortet deren Umsetzung;

  3. berät den Gemeinderat in Themen der HR-Politik;

  4. verantwortet im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen die operativen Vorgaben, Standards und Rahmenbedingungen zu HR-Kernprozessen, zum Einsatz von HR- Instrumenten und zur HR-Kommunikation;

  5. pflegt ein einheitliches HR-Dienstleistungsverständnis;

  6. stellt den Einbezug der direktions- und branchenspezifischen Anliegen sicher.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1342 vom 22. Oktober 2025 Anhang II63 KOMMISSIONEN DER PRÄSIDIALDIREKTION 1. 64 … 2. 65 … 3. Denkmalpflege-Kommission Mitgliederzahl 7

  1. Von Amtes wegen 1. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger der Stadt Bern (Präsidium), 2. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger des Kantons Bern.

  2. Weitere Mitglieder mit ausgewiesenem fachlichem Interesse an den Arbeiten der Denkmalpflege

  1. Diskussion von denkmalpflegerischen Grundsatzentscheiden

  2. Stellungnahmen zu umfangreichen denkmalpflegerischen Gutachten, Inventaren, Richtplänen etc. zuhanden des Gemeinderats

  3. Begutachtung von Beitragsgesuchen Dritter und Antragstellung an die zuständige Instanz gemäss den Vorgaben der Verordnung vom 11. Dezember 200266 über die städtische Denkmalpflege.67 4. 68 69 Kulturkommission Mitgliederzahl 30–50 Kultursachverständige und Kulturschaffende, die ein breites Spektrum aktueller kultureller Tendenzen, Ausdrucksformen und Stilrichtungen in der Stadt Bern vertreten. Die fachlichen Expertisen und biographischen Perspektiven der Mitglieder sollen möglichst unterschiedlich sein.

Organisation Die Kulturkommission tagt im Plenum und in wechselnden Ausschüssen, die aus sechs bis 16 Kommissionsmitgliedern bestehen. Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird durch Kultur Stadt Bern aufgrund fachlicher und biographischer Kriterien sowie gemäss den Anforderungen des Kommissionenreglements festgelegt. Das Plenum wählt das Präsidium sowie die Sitzungsleitungen der Ausschüsse.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-360 vom 2. April 2025 Denkmalpflegeverordnung (DPFV); SSSB 426.41

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1337 vom 20. November 2024 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-360 vom 2. April 2025 Aufgaben und Befugnisse der Kulturkommission

  1. Die Kommission berät Kultur Stadt Bern in Fragen der Kulturförderung. Sie hat keine Entscheidbefugnis.

  2. Sie diskutiert ausgewählte Förderthemen und den Einsatz der gemäss Kulturbotschaft zur Verfügung stehenden Förderinstrumente: 1. Projekt- und Programmbeiträge, 2. Pauschale Programmbeiträge, 3. Vergabe von Stipendien und Ateliers im In- und Ausland, 4. Preise und Auszeichnungen, 5. Ankauf von Kunstwerken.

Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse

  1. Im Rahmen des ihnen zugeteilten Budgets geben sie zu den ihnen vorgelegten Beitragsgesuchen Empfehlungen über eine Beitragsgewährung und deren Höhe ab.

  2. Sie stützen sich bei ihren Empfehlungen auf transparente, von der Präsidialdirektion publizierte Evaluationskriterien.

  3. Zur Unterstützung können Projekte empfohlen werden, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: 1. Projekte professioneller Kulturschaffender und Veranstalterinnen und Veranstalter, 2. Projekte von Personen, die die Kulturszene Bern mitgestalten, oder Projekte, die die Berner Kulturszene bereichern (Bernbezug), 3. Projekte, die ohne Beiträge Dritter nicht zustande kämen, und 4. Projekte, für die eine finanzielle Unterstützung auch von anderen öffentlichen Händen, insbesondere dem Kanton, und von privaten Stiftungen angestrebt wird.

  4. Die Ausschüsse beraten Kultur Stadt Bern bei der Vergabe von Stipendien und Ateliers im In- und Ausland, der Vergabe von Preisen und Auszeichnungen und beim Ankauf von Kunstwerken.

5. 70 …

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-418 vom 28. April 2021 6. Kommission für Kunst im öffentlichen Raum 71 Mitgliederzahl 11

  1. Mitglieder von Amts wegen: 1. Vertretung Kultur Stadt Bern (Vorsitz); 2. Vertretung Stadtplanungsamt; 3. Vertretung Hochbau Stadt Bern; 4. Vertretung Stadtgrün Bern; 5. Vertretung Tiefbauamt; 6. Vertretung Immobilien Stadt Bern.

  2. Weitere Mitglieder:

fünf verwaltungsunabhängige Fachpersonen wie Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker, Kulturschaffende, Architektinnen und Architekten.

Die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum:

  1. initiiert Projekte für Kunst im öffentlichen Raum;

  2. stellt in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt, der Verkehrsplanung, Stadtgrün Bern und dem Stadtplanungsamt öffentliche Räume in der Stadt Bern als temporäre Kunstplätze zur Verfügung und gewährt den Quartieren zu dieser Auswahl eine Mitsprache;

  3. stimmt ihre Projekte mit jenen von Hochbau Stadt Bern für Kunst und Bau ab;

  4. legt die Anzahl und die Höhe der Beiträge aus der Spezialfinanzierung Kunst im öffentlichen Raum an Projekte für Kunst im öffentlichen Raum fest;

  5. legt gemeinsam mit Hochbau Stadt Bern 72 fest, bei welchen Hochbauprojekten der Beitrag für Kunst und Bau in die Spezialfinanzierung Kunst im öffentlichen Raum eingelegt wird. Bei Differenzen entscheidet Hochbau Stadt Bern;

  6. legt die Beiträge aus der Spezialfinanzierung Kunst im öffentlichen Raum an Projekte für Kunst und Bau fest;

  7. erstellt in Zusammenarbeit mit Hochbau Stadt Bern 73 Richtlinien insbesondere über: – die Zusammensetzung der Jurys für Kunst im öffentlichen Raum sowie für Kunst und Bau, deren Aufgaben, Befugnisse und Entschädigungen sowie das durch die Jurys anzuwendende Auswahlverfahren; – den Umgang mit Eigentum, den Betrieb und Unterhalt sowie die Entfernung von Kunstwerken.

Die Richtlinien werden durch den Gemeinderat beschlossen;

  1. setzt Jurys ein, die die Verfahren für Kunst im öffentlichen Raum durchführen und zuhanden der Kommission beurteilen;

  2. sitzt mit einzelnen Mitgliedern in den Jurys ein und stellt den Vorsitz;

  3. entscheidet über die Realisierung der jurierten Siegerprojekte;

  4. begleitet die Umsetzung der Projekte;

  5. nimmt Kunstwerke in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Betreiberschaft ab;

  6. informiert über Kunst im öffentlichen Raum.

7. Kommission Wirtschaft 74 Mitgliederzahl 8–20 Mitglied von Amtes wegen mit Stimmrecht:

a. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident. Sie oder er führt den Vorsitz. Mitglieder von Amtes wegen mit beratender Stimme:

b. Die Leiterin oder der Leiter sowie eine weitere Vertreterin (Projektleiterin) oder ein

geändertgemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-455 vom 4. Mai 2022 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-719 vom 20. Mai 2020 weiterer Vertreter (Projektleiter) des Wirtschaftsamts der Stadt Bern. Je eine leitende Vertreterin oder ein leitender Vertreter von (mit Stimmrecht):

  1. Gewerkschaftsbund der Stadt Bern und Umgebung (GSB);

  2. Gewerbeverband KMU Stadt Bern;

  3. Handels- und Industrieverein des Kantons Bern (HIV) Sektion Bern;

  4. Kaufmännischer Verband Bern (KV);

  5. Verband der Arbeitgeber Region Bern (VAB).

Weitere Vertreterinnen und Vertreter relevanter Wirtschaftsakteure der Stadt Bern können vom Gemeinderat direkt in die Kommission gewählt werden. Diese besitzen Stimmrecht.

Das Sekretariat der Kommission Wirtschaft wird vom Wirtschaftsamt der Stadt Bern geführt.

  1. Beratendes Organ der Präsidialdirektion. Beratungs- und Mitwirkungsfunktion insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Austausch zu aktuellen wirtschaftspolitischen Themen, die für die Stadt Bern von Bedeutung sind, 2. Aufspüren von Trends und Entwicklungen, 3. Abschätzen der Auswirkungen von geplanten Massnahmen.

  2. Die Kommission kann Empfehlungen zuhanden der Präsidialdirektion abgeben. Sie ist berechtigt, in Eigeninitiative Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(Die Präsidialdirektion verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.) Anhang III75 KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR SICHERHEIT, UMWELT UND ENERGIE 1. 76 Stadtbildkommission Mitgliederzahl 5

  1. Stimmberechtigte Mitglieder: 5 verwaltungsunabhängige, anerkannte Fachpersonen (Planerinnen und Planer, Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Kulturschaffende) auf Vorschlag der Präsident/Innenkonferenz der Bernischen Bauplanungsfachverbände (PKBB). Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohn- und Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern haben.

  2. Mitglieder mit beratender Stimme von Amtes wegen 1. die Bauinspektorin oder der Bauinspektor, 2. die Stadtplanerin oder der Stadtplaner, 3. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger, 4. die Leiterin oder der Leiter Stadtgrün 77 , 5. die Stadtingenieurin oder der Stadtingenieur, 6. die Stadtbaumeisterin oder der Stadtbaumeister; 78 Bei Bedarf können weitere Fachpersonen aus der Stadtverwaltung oder der öffentlichrechtlichen Anstalten der Stadt Bern beigezogen werden. Diese haben beratende Stimme.

  3. Politische Begleitung Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident sowie die Direktorin oder der Direktor für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün werden zu den Sitzungen eingeladen und können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

  4. Sekretärin oder Sekretär Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil. Die Vorbereitung der Sitzungen sowie deren Protokollierung erfolgt durch das Sekretariat. Die Sekretärin oder der Sekretär wird auf Vorschlag der Kommission durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten ernannt. Das Bauinspektorat ist für die Organisation des Sekretariats verantwortlich.

Ausschuss Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, einem stimmberechtigten Mitglied, der Sekretärin bzw. dem Sekretär sowie den Mitgliedern mit beratender Stimme. Der Ausschuss befindet dar- verschoben aus Anhang II über, welche der vom Bauinspektorat oder dem Stadtplanungsamt vorgelegten Geschäfte in der Kommission beraten werden und bereitet diese vor.

  1. Beratung des Gemeinderats, der Baubewilligungsbehörde und der zuständigen Verwaltungsabteilungen in Fragen des Stadtbilds, der Stadtstruktur und der Stadtentwicklung, sofern die Projekte stadtbild- oder stadtstrukturprägenden Charakter haben.

  2. Begutachtung von Baugesuchen, Voranfragen sowie Planungsgeschäfte, welche vom Ausschuss vorgelegt werden Ausgenommen sind Vorhaben, die aus einem nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführten Planungs- oder Projektwettbewerb hervorgegangen sind und die entsprechend den Empfehlungen des Preisgerichts realisiert werden.

  3. Der Beratungsprozess ist so zu gestalten, dass die Baubewilligungs- und Planungsverfahren frist- und sachgerecht abgewickelt werden können.

  4. Die Ergebnisse der Beratung werden den betroffenen Parteien schriftlich und begründet durch die sachlich zuständige Dienststelle mitgeteilt.

  5. Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident kann die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission informieren.

  6. Die Stadtbildkommission stellt ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats dar. Dieser leitet den Jahresbericht an die zuständige Stadtratskommission weiter. Der Gemeinderat entscheidet, ob und inwieweit der Jahresbericht veröffentlicht wird.

  7. Pro Jahr finden höchstens 10 ordentliche ganztägige Sitzungen und höchstens 20 halbtägige Ausschusssitzungen statt.

2. ... 79 3. Einbürgerungskommission 80 Mitgliederzahl 9

  1. Von Amtes wegen mit Stimmrecht: Die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie 81 . Sie oder er führt den Vorsitz;

  2. Weitere 8 stimmberechtigte Mitglieder, die vom Gemeinderat bestimmt werden;

  3. Von Amtes wegen ohne Stimmrecht: Die Leiterin oder der Leiter des Polizeiinspektorats und die Leiterin oder der Leiter des Einbürgerungswesens 82 . Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Das Polizeiinspektorat ist für das Sekretariat der Einbürgerungskommission verantwortlich.

a. Die Einbürgerungskommission ist eine vorberatende Kommission im Sinne von

Artikel 3 des Reglements vom 18. Mai 2003 über die Erteilung und Zusicherung

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1757/2003 vom 26. November 2003 des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR; SSSB 121.1) 83 ;

  1. Behandlung der überwiesenen Einbürgerungsgesuche. In begründeten Fällen kann ein von der Kommission gewählter Ausschuss die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorladen;

  2. Übermittlung sämtlicher Akten mit ihren begründeten Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid.

4. ... 84 5. 85 Energie- und Klimakommission Mitgliederzahl 19

  1. Direktorin oder Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie;

  2. Leiterin oder Leiter des Amts für Umweltschutz;

  3. Leiterin oder Leiter der Sektion Umwelt und Energie des Amts für Umweltschutz;

  4. Leiterin oder Leiter Stadtgrün;

  5. Leiterin oder Leiter von Immobilien Stadt Bern;

  6. Direktorin oder Direktor Energie Wasser Bern;

  7. je eine Vertretung pro Stadtratsfraktion;

  8. Vertreterin oder Vertreter eines Wirtschaftsverbandes;

  9. Vertreterin oder Vertreter aus der Wissenschaft; k Vertreterin oder Vertreter der Zivilbevölkerung;

  10. Vertreterin oder Vertreter eines Mobilitätsverbandes;

  11. Vertreterin oder Vertreter eines Umweltverbandes.

  1. Beratung der städtischen Behörden in energie- und klimapolitischen Fragen;

  2. Beratung der städtischen Behörden zu Klimaschutz- und Klimaanpassungsmassnahmen sowie deren Planung und Umsetzung;

  3. Abgabe von Empfehlungen zuhanden der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie.

(Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 86 verfügt zur Zeit über keine abgelöst durch das Reglement vom 10. Dezember 2020 über die Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR); SSSB 121.1

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0386/2011 vom 16. März 2011

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-746 vom 16. Juni 2021

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0394/2005 vom 23. März 2005 Anhang IV87 DIREKTION FÜR BILDUNG, SOZIALES UND SPORT 88 1. ... 89 2. 90 Fachkommission für Altersfragen Mitgliederzahl 9–13 von Amtes wegen:

  1. …91

  2. Sektionsleiterin oder Sektionsleiter Alter Stadt Bern (Vorsitz); 92 Vertretungen von:

  3. Institutionen und Anbietenden im Altersbereich;

  4. Ausbildungsinstitutionen der angewandten gerontologischen Forschung; 93

  5. Freiwilligenorganisationen;

  6. Migration und Alter;

  7. Rat für Seniorinnen und Senioren (1 Vertretung).

Familie & Quartier Stadt Bern führt das Sekretariat der Fachkommission. 94

a. Beratendes Organ der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 95 . Unterstützung der Direktion in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beratungs- und Mitwirkungsfunktion insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Aufspüren von Trends und Entwicklungen, 2. Entwickeln von innovativen Zukunftsmodellen, 3. Feststellen von Lücken in der Versorgung, 4. Abschätzen der Auswirkungen von geplanten Massnahmen.

b. Die Kommission kann zuhanden der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 96 Empfehlungen abgeben. Sie ist berechtigt, in Eigeninitiative Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0176/2013 vom 19. Februar 2013

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-363 vom 27. März 2024 3. … 97 4. … 98 5. ... 99 6. Fachkommission für Migrations- und Rassismusfragen 100 Mitgliederzahl 12

  1. Fachpersonen mit migrations-, rassismus- und diversitätsrelevantem Hintergrund aus den Bereichen Forschung, Wirtschaft, Information, Bildung, Erziehung, Gesundheit sowie weiteren wichtigen Bereichen; 101

  2. Mindestens 6 Mitglieder sind Personen mit eigener oder familiärer Migrationserfahrung und/oder eigener Rassismuserfahrung. 102

  3. … 103 Die Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen führt das Sekretariat der Fachkommission. Eine Vertretung des Bereichs nimmt an deren Sitzungen teil. 104

  1. Fach- und Praxisberatung der Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen sowie weiterer Dienststellen; 105

  2. Antragstellung an den Gemeinderat über die Direktion für Bildung, Soziales und Sport;

  3. Abgabe von Empfehlungen und Vorschlägen zu Themen im Bereich Migration, Rassismus und Diversität; 106

  4. Unterstützung der Vernetzung der städtischen Behörden, insbesondere der Fachstelle für Migrations- und Rassismusfragen mit anderen Akteuren und Akteurinnen. 107 7. … 108 8. … 109 9. Fachkommission für Sport 110 Mitgliederzahl 12 111

  1. Direktorin oder Direktor für Bildung, Soziales und Sport 112 ;

  2. Vertretungen: 1. der Verwaltung (Sportamt, Hochbau Stadt Bern, Immobilien Stadt Bern,

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010

verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0373/2013 vom 27. März 2013 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1188/2008 vom 13. August 2008 109 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0068/2011 vom 19. Januar 2011 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1901/2015 vom 16. Dezember 2015 Stadtplanungsamt, Stadtgrün Bern 113 114 115 und Amt für Umweltschutz 116 je 1 Sitz) 117 , 2. der Stadtbernischen Vereinigung für Sport (SVS, 1 Sitz) 118 , 3. des Instituts für Sport und Sportwissenschaft der Universität Bern (1 Sitz), 4. unabhängige Sportfachexpertinnen und -experten (3 Sitze) 119 .

  1. Begutachtung von Fragen des Sports;

  2. Auseinandersetzung mit Anliegen aus dem Bereich Sport und Sportanlagen, die der Kommission vom Gemeinderat oder der Verwaltung unterbreitet werden, und aus eigener Initiative 120 .

10. 121 Fachkommission für Kinder- und Jugendkultur Mitgliederzahl : 7–12

  1. Vertretungen aus den Kultursparten: 1. Musik; 2. Theater; 3. Tanz; 4. Film; 5. Literatur; 6. Bildende Kunst; 7. Urbane Szene.

  2. Weitere Vertretungen aus: 1. Jugendparlament Stadt Bern; 2. Soziokultur; 3. Bildungsbereich.

Je eine Vertretung von Schulamt und Familie & Quartier Stadt Bern führen das Sekretariat der Fachkommission und nehmen an deren Sitzungen teil. 122 113 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1569/2013 vom 27. November 2013 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1901/2015 vom 16. Dezember 2015 117 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1068/2002 vom 14. August 2002 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1068/2002 vom 14. August 2002 121 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-404 vom 28. März 2018 122 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019

  1. Die Kommission berät das Schulamt und Familie & Quartier Stadt Bern in strategischer und konzeptioneller Hinsicht im Bereich der Kinder- und Jugendkultur. Sie hat keine Entscheidbefugnis. 123

  2. Sie gibt im Rahmen des ihr zugeteilten Budgets Empfehlungen ab zu ihr vorgelegten konzeptionellen Grundlagen, zur Überprüfung bestehender Betriebsbeiträge, zu Beitragsgesuchen sowie zu den kulturellen Veranstaltungen für Schulklassen, die im Rahmen des Kulturprogrammes kultur4kids ausgeschrieben werden sollen.

  3. Unterstützt werden können: 1. Kulturvermittlungsprojekte im Schul- und Freizeitbereich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 4 bis 25 Jahren unter Anleitung von Kulturschaffenden; 2. Einzel- und Gruppenprojekte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre; 3. Projekte von Institutionen, die sich für die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen engagieren; 4. Projekte, die Kindern und Jugendlichen den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen und Institutionen ermöglichen.

  4. Die Kommission formuliert die inhaltlichen Anforderungen an Beitragsgesuche in einem Merkblatt, das der Direktion für Bildung, Soziales und Sport zum Entscheid vorgelegt wird.

  5. Sie kann empfehlen, einzelnen Veranstalterinnen und Veranstaltern oder Ensembles eine pauschale Programmförderung zusprechen.

(Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 124 verfügt zur Zeit über keine geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-103 vom 30. Januar 2019 Anhang V ... 125 Anhang VI KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR TIEFBAU, VERKEHR UND STADTGRÜN 126 1. … 127 2. Kommission für Strassenbenennung 128 Mitgliederzahl 3

  1. Stadtgeometerin oder Stadtgeometer (Vorsitz);

  2. Stadtarchivarin oder Stadtarchivar;

  3. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kulturelles.

  1. Festlegen von Richtlinien für eine einheitliche Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) in der Stadt Bern;

  2. Prüfen von Vorschlägen Dritter oder erarbeiten eigener Vorschläge zur Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen;

  3. Antragstellung an den Gemeinderat über die Direktorin oder den Direktor der vorsitzenden Direktion.

3. … 129 4. ... 130 5. Fachkommission Stadtnatur 131 Mitgliederzahl 9 – 11 132 Zusammensetzung 133

  1. Leiterin oder Leiter Stadtgrün, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün;

  2. Leiterin oder Leiter Fachstelle Natur und Ökologie, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün;

  3. Leiterin oder Leiter des Bereichs Freiraumplanung, Stadtplanungsamt, Präsidialdirektion;

  4. Direktorin oder Direktor des Tierparks, Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie;

  5. 1 – 2 Vertretung(en) des Kantonalen Amts für Landwirtschaft und Natur;

  6. Leiterin oder Leiter des Forstbetriebs der Burgergemeinde Bern;

  7. 1 Vertretung der Zoologie;

  8. 1 Vertretung der Botanik;

  9. 1 Vertretung aus Forschung und/oder Bildung;

  10. Optional: 1 Vertretung aus Verbänden und Organisationen, die im Natur- und Landschaftsschutz tätig sind.

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005; neu Anhang I Ziffer 2 128 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0118/2003 vom 29. Januar 2003 129 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1606/2002 vom 4. Dezember 2002 Aufgaben und Befugnisse 134 Die Fachkommission Stadtnatur

  1. berät die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün in Fragen der Biodiversität, Naturförderung und Naturvermittlung;

  2. gibt Empfehlungen für die Jahresziele der Fachstelle Natur und Ökologie der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün ab und überwacht deren Erfüllung;

  3. dient der Vernetzung und dem Austausch von Erfahrungen und Fachinformationen;

  4. ist berechtigt, zuhanden des Gemeinderats und/oder einzelner Direktionen und Amtsstellen zu aktuellen Geschäften fachliche Stellungnahmen zu verfassen und Themen zu initiieren;

  5. überwacht bei der Verwendung der Gelder aus dem Konto Naturprojekte (Vorschusskonto) die Qualität der umgesetzten Projekte und die Übereinstimmung mit den Jahreszielen der Fachstelle Natur und Ökologie der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün.

6.135 Kommission zur Erhaltung von Grabmälern von Persönlichkeiten Mitgliederzahl 4 von Amtes wegen

  1. Leiterin oder Leiter Stadtgrün 136 (Vorsitz) ;

  2. Direktorin oder Direktor der Burgerbibliothek Bern;

  3. Stadtarchivarin oder Stadtarchivar;

  4. Vertretung der Denkmalpflege.

  1. Sie beurteilt die von Stadtgrün 137 jährlich erstellte Liste zur Aufhebung von Gräbern und wählt die Persönlichkeitsgräber aus ;

  2. Sie klärt vorgängig zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bei Dritten ab;

  3. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.

(Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 138 verfügt zur Zeit über keine neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010 Anhang VII139 KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR FINANZEN, PERSONAL UND INFORMATIK 1. … 140 2. … 141 3. … 142 139 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1002 vom 28. August 2024 140 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0809/2005 vom 15. Juni 2005 141 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010 142 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1002 vom 28. August 2024 Anhang VIII … 143 Anhang IX144 Kommissionen der Stadtkanzlei 1. Stimmausschuss 145 146 Mitgliederzahl 140–190

  1. Gesamtleitung Stimmausschuss: Leitung Bereich politische Rechte, Leitung oder stellvertretende Leitung Stadtkanzlei (von Amtes wegen);

  2. (Co-)Zählkreispräsidien;

  3. bis (Co-)Leitung elektronische Auszählung;

  4. ter (Co-)Leitungen Urnendienst;

  5. Weitere Mitglieder des ständigen Stimmausschusses;

  6. Ausserordentliche Mitglieder: je nach Bedarf pro Urnengang.

Leiten der Auszählungsarbeiten, Gewährleisten des Urnendiensts und Ermitteln der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-1402 vom 24. November 2021 Anhang X147 Entschädigungen für Kommissionsmitglieder Franken 1.148 Stimmausschuss (Anh. IX Ziff. 1) 1.1 …149 1.2 (Co-)Leitungen Zählkreispräsidien, elektronische Auszählung und Urnendienst (pro Stunde) 45.00 1.3 Mitglieder ohne Leitungsfunktion (pro Stunde) 35.00 1.4. …150 1.5 Pikett (pauschal für ein Wochenende) 50.00 1.6 Die Entschädigungen für Mitglieder mit einer Spezialfunktion oder der nicht in den Stimmausschuss gewählten Mitarbeitenden der Stadtverwaltung werden unter Berücksichtigung ihrer Funktion durch die Stadtkanzlei festgelegt.

2. … 151 3. Stadtbildkommission (Anh. III 152 Ziff. 1) 153 3.1 Entschädigung pro Stunde und Mitglied154 160.00 3.2 Für die Vorbereitung 155 werden pro Sitzung 2 Stunden entschädigt. 3.3 … 156 3.bis Kommission Hauptstadtkultur (Anhang II Bst. A. Ziff. 5) 157 3.bis 1 … 158 3.ter 159 Kommission für Kunst im öffentlichen Raum (Anhang II A. Ziff. 6.) 160 3.ter 1 … 161 3.ter 2 162 Für die Mitwirkung in Jurys werden verwaltungsunabhängige Kommissionsmitglieder mit 160 Franken pro Stunde entschädigt. 163 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbescchluss Nr. 2025-1369 vom 29. Oktober 2025 150 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbescchluss Nr. 2025-1369 vom 29. Oktober 2025 151 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1927/2007 vom 12. Dezember 2007 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1583/2015 vom 28. Oktober 2015 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1583/2015 vom 15. Juni 2016 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-455 vom 4. Mai 2022 3. quater … 164 4. … 165 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / 24. Oktober 2001 Anhang I Bst. A Ziff. 24. Oktober 2001 1

5. Dezember 2001 Anhang IV Bst. A 5. Dezember 2001

Ziff. 1

5. Dezember 2001 Anhang I (neu), alter 1. Januar 2002 Anhang I wird zu Anhang II etc. 12. Juni 2002 Anhang I Ziff. 1 1. August 2002 Bst. c und d

14. August 2002 Anhang IV Bst. A 1. Oktober 2002

Ziff. 4

16. Oktober 2002 4 Abs. 2, Anhang IV 1. Dezember 2002 4. Dezember 2002 Anhang I Ziff. 2, 1. Februar 2003 Anhang IV Ziff. 3, Anhang VIII Ziff. 3 29. Januar 2003 Anhang VI Ziff. 2 1. März 2003 und 5, Anhang VIII 26. November 2003 Anhang III Ziff. 3 1. Februar 2004 29. Januar 2003 2 Abs. 2, Anhang II, 1. Mai 2004 Anhang III, Anhang IV, Anhang VI 23. März 2005 3bis (neu), Anhang I 1. Mai 2005 – VIII 15. Juni 2005 Anhang VII Ziff. 1 1. August 2005 12. Juli 2006 Anhang I Ziff. 3 1. Januar 2007 7. März 2007 Anhang II Ziff. 1 1. Mai 2007

2. Mai 2007 Anhang IV Bst. A 1. Juli 2007

Ziff. 8

12. Dezember 2007 Anhänge II und X 1. April 2008 7. Mai 2008 Anhang II Bst. A Ziff. 1. Juli 2008 4

13. August 2008 Anhang IV Bst. A 1. Oktober 2008

Ziff. 7

3. Dezember 2008 Anhang I Bst. A Ziff. 1. Februar 2009

28. Januar 2009 Anhang I Bst. A Ziff. 1. April 2009

26. August 2009 Anhänge IX und X 15. September 2009 12. August 2009 Anhang I Bst. A Ziff. 1. Oktober 2009

(neu)

22. Dezember 2010 Anhang III Bst. A 22. Dezember 2010

Ziff. 5, IV Bst. A Ziff.

3, VII Bst. A Ziff. 2

22. Dezember 2010 Anhang VI Bst. A 1. Januar 2011

Ziff. 6 (neu)

19. Januar 2011 Anhang IV Bst. A 19. Januar 2011

Ziff. 8

16. März 2011 Anhang III Bst. A 16. März 2011

Ziff. 4

19. Oktober 2011 Anhang III Bst. A 1. Januar 2012

Ziff. 1

14. November 2012 Anhang II Bst. A Ziff. 1. Januar 2013

Bst. b; Anhang IV Bst. A Ziff. 9; Anhang VI Bst. A

Ziff 6 ; Anhang VII

Bst. A Ziff. 3

19. Februar 2013 Anhang IV Bst. A 1. März 2013

Ziff. 2

19. Februar 2013 Anhang III Bst. A 1. April 2013 Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten /

Ziff. 1

27. November 2013 Anhang III Bst. A 1. Januar 2014

Ziff. 5, Anhang IV

Bst. A Ziff. 9 17. Juni 2015 Anhang VI Ziff. 5 1. August 2015 28. Oktober 2015 Anhang II Ziff. 5 1. Januar 2016 (neu), Anhang X

Ziff. 3 .bis (neu)

16. Dezember 2015 Anhang IV Bst. A 1. Februar 2016

Ziff. 9

22. Juni 2016 Anhang II Bst. A Ziff. 1. August 2016

18. Mai 2016 Anhang I Ziff. 3 und 1. Januar 2017

15. Juni 2016 Anhang II Bst. A Ziff. 1. Juli 2017

(neu), Anhang X

Ziff. 3ter (neu)

1. November 2017 Anhang I Bst. A Ziff. 1. Januar 2018

28. März 2018 Gemeinderatsbe- Teilrevision 1. Mai 2018 schluss Nr. 2018-404 19. September 2018 Gemeinderatsbe- Teilrevision 1. Januar 2019 schluss Nr. 2018- 1252 30. Januar 2019 Gemeinderatsbe- Anhang IV Bst. A 1. März 2019 schluss Nr. 2019-103 Ziff. 10 30. April 2019 Gemeinderatsbe- Anhang I Bst. A Ziff. 1. Juni 2019 schluss Nr. 2019-572 5 (neu) 4. Dezember 2019 Gemeinderatsbe- Anhang I Bst. A Ziff. 1. März 2020 schluss Nr. 2019- 4 (neu) 1644 20. Mai 2020 Gemeinderatsbe- Anhang II Bst. A Ziff. 1. Juli 2020 schluss Nr. 2020-719 7 (neu) 20. Januar 2021 Gemeinderatsbe- 1. März 2021 schluss Nr. 2021-36 28. April 2021 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang II 1. Juli 2021 schluss Nr. 2021-418 16. Juni 2021 Gemeinderatsbe- 1. August 2021 schluss Nr. 2021-746 24. November 2021 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang IX 1. Januar 2022 schluss Nr. 2021- 1402 2. Februar 2022 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang I 1. Februar 2022 schluss Nr. 2022-103 4. Mai 2022 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang II 1. Juni 2022 schluss Nr. 2022-455 5. Juli 2023 Gemeinderatsbe- AnhangAnhang I 1. August 2023 schluss Nr. 2023-841 18. Oktober 2023 Gemeinderatsbe- Art. 4 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- Anhang 1127 Anhang Anhang 1. November 2023 Gemeinderatsbe- Anhang 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- Anhang 1223 20. Dezember 2023 Gemeinderatsbe- Anhang 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- 1524 27. März 2024 Gemeinderatsbe- Anhang I 1. Mai 2024 schluss Nr. 2024-363 Anhang IV Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / 28. August 2024 Gemeinderatsbe- Anhang VII 1. Oktober 2024 schluss Nr. 2024- 1002 20. November 2024 Gemeinderatsbe- Anhang II 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1337 18. Oktober 2023 Gemeinderatsbe- Anhang X 1. Januar 2025 schluss Nr. 2023- 1127 2. April 2025 Gemeinderatsbe- Anhang II 1. Mai 2025 schluss Nr. 2025-360 2. April 2025 Gemeinderatsbe- Anhang I 1. Juni 2025 schluss Nr. 2025-387 22. Oktober 2025 Gemeinderatsbe- Anhang I 1. Januar 2026 schluss Nr. 2025- 1342 29. Oktober 2025 Gemeinderatsbescch Anhang IX 1. Januar 2026 luss Nr. 2025-1369 Anhang X 31