153.012

Verordnung für das Lebensarbeitszeitmodell (LAZ-Verordnung; LAZV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 19911; – Artikel 127 Absatz 6 der Personalverordnung der Stadt Bern vom 19. September 20012, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Lebensarbeitszeitmodells (LAZ) als spezielles Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 127 PVO3.

Das Lebensarbeitszeitmodell leistet einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit zwischen den Lebensbereichen und zur Gesundheitsförderung. 4

Das Lebensarbeitszeitmodell steht unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 allen Angestellten offen.

Das Lebensarbeitszeitmodell gilt nicht für zeitlich befristet (in Projekten, in Lehre und Praktikum) und im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende. 5

Wenn dienstliche Gründe dies erfordern, können die Direktionen unter Gewährleistung der Mitwirkung des Personals für einzelne Dienststellen auf schriftlichem Weg einschränkende Anordnungen erlassen.

Die Stadtkanzlei ist im Rahmen dieser Verordnung den Direktionen gleichgestellt.

Art. 2 Funktionsweise

Das Lebensarbeitszeitmodell ermöglicht es Angestellten, jährlich wählbare Zeit- und in Zeit umgewandelte Geldelemente in einem individuellen Zeitkonto anzusparen, um sie später während des Dienstverhältnisses als Langzeiturlaub, individuelle Arbeitszeitreduktion oder Vorruhestandsurlaub wieder zu beziehen. 6

Angesparte Stunden stellen kein finanzielles Sparguthaben dar und können namentlich weder zum Auskauf einer Rentenkürzung der Personalvorsorgekasse noch zur Wohneigentumsförderung verwendet werden.

Personalreglement (PRB); SSSB 153.01

Personalverordnung (PVO); SSSB 153.011

Art. 3 LAZ-Konto

Für die am Modell teilnehmenden Angestellten wird ein persönliches LAZ-Konto als Zeitkonto geführt. Im LAZ-Konto können keine finanziellen Elemente, namentlich Sozialversicherungsbeiträge angespart werden.

Der aktuelle Stand der im LAZ-Konto angesparten Stundenguthaben wird in der Lohnabrechnung aufgeführt.7

Angesparte Stundenguthaben werden beim Bezug versteuert.

2. Abschnitt: Ansparen von Zeitguthaben

Art. 4 Ansparelemente

Folgende Zeit- und Geldelemente können im LAZ-Konto angespart werden: 8

  1. Pauschal- und Individualzulagen sowie Nachtzeitgutschriften gemäss Artikel 33

  2. Pikettzulagen und Zeitgutschriften für Pikettdienste gemäss Artikel 44 bis 46

  3. die durch Lohnreduktion gemäss Artikel 119 Absatz 1 PVO11 angesparte Kompensationszeit;

  4. Überstunden, die gemäss Artikel 42 Absatz 2 PVO12 zeitlich nicht kompensiert werden konnten;

  5. Treueprämien gemäss Artikel 38 PRB13;

  6. der halbe oder ganze 13. Monatslohn gemäss Artikel 27 PRB14;

  7. die zusätzliche Ferienwoche für leitende Angestellte gemäss Artikel 98 Absatz 2 2 Soweit die Direktionen aus zwingenden dienstlichen Gründen nichts Anderes regeln, besteht keine Verpflichtung, Zeit- oder Geldelemente anzusparen. 16

Art. 5 Ansparverfahren

Die Angestellten geben der Direktion auf dem Dienstweg mit Formular bekannt, welche Ansparelemente sie im Zeit-Konto ansparen möchten. 17

Die Meldung muss bei Stellenantritt sofort und danach bis zu dem von der Direktion bestimmten Zeitpunkt erfolgen.

Die Ansparelemente in Geldform werden mit dem Stundensatz der persönlichen Einstufung in Stunden umgerechnet.18 SSSB 153.01

SSSB 153.01

Der laufende Ansparprozess wird beim Bezug von LAZ-Guthaben in Form eines Langzeiturlaubs oder bei individueller Arbeitszeitreduktion weitergeführt. 19

3. Abschnitt: Bezug von Zeitguthaben

Art. 6 Verwendungszweck

Angesparte LAZ-Guthaben können nach Absprache mit den Vorgesetzten für folgende Zwecke bezogen werden:

  1. Langzeiturlaub (Sabbatical);

  2. individuelle Arbeitszeitreduktion;

  3. Vorruhestandsurlaub (ganze oder teilweise Freistellung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen).20 2 Angesparte Stunden können einzig in Zeitform bezogen werden. Vorbehalten bleibt

Artikel 11 Absatz 1.21

Art. 7 Grundsätze für den Bezug

Der Bezug der angesparten Zeitguthaben erfolgt entsprechend dem Grundsatz «eine Stunde bleibt eine Stunde».22

Beim Bezug der LAZ-Guthaben in Form von Urlaub wird der Grundlohn weiter ausgerichtet und darauf die Sozialversicherungsbeiträge und übrigen Abzüge (AHV, IV, EO, ALV, NBU, LFZ und PK) abgerechnet. Die Sozialzulagen werden weiter ausgerichtet. Es besteht Anspruch auf Ferien und Feiertage.23

Die Urlaubszeit wird als Dienstzeit angerechnet. Es besteht Anspruch auf die Treueprämie.

Werden Angestellte beim Bezug von LAZ-Guthaben wegen Krankheit oder Unfall urlaubsunfähig, wird der Urlaubsbezug unterbrochen und durch Lohnfortzahlungsleistungen in gleicher Höhe ersetzt. Der Urlaubsunterbruch setzt 7 Kalendertage nach dem Eintritt der Urlaubsunfähigkeit ein. Die Urlaubsunfähigkeit muss mit Arztzeugnis nachgewiesen werden. Mehr als drei Tage rückwirkende Nachweise, sowie Nachweise, die auf mehr als vier Wochen befristet werden, sind nicht beachtlich. 24

...25

Art. 8 Bezugsverfahren

Möchten Angestellte LAZ-Guthaben beziehen, haben sie dies mit Formular auf dem Dienstweg der Abteilungsleitung zu beantragen. Der Antrag muss bis zu dem von der Direktion bezeichneten Zeitpunkt vor dem Bezugsjahr eingereicht werden.

Die Abteilungsleitung bewilligt Anträge auf vollen Vorruhestandsurlaub ohne weiteres und bewilligt Langzeiturlaube, Arbeitszeitreduktionen sowie teilweisen Vorruhestandsurlaub unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-801 vom 23. Juni 2021

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-801 vom 23. Juni 2021

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-801 vom 23. Juni 2021 Langzeiturlauben, die zwei Jahre vor dem Einreichungstermin gemäss Absatz 1 beantragt werden, ist zu entsprechen.

Die Bewilligung muss vor Beginn des Bezugsjahres erteilt werden. Die Abteilungsleitung sorgt für die Eröffnung der Bewilligung an die Antragstellenden und die Direktion.

Die Angestellten dürfen nicht dazu gezwungen werden, die Zeitguthaben für eine Arbeitszeitreduktion oder einen Langzeiturlaub zu beziehen. 26

Art. 9 Langzeiturlaub (Sabbatical) und individuelle Arbeitszeitreduktion

Beim Langzeiturlaub kann das LAZ-Guthaben für einen längeren Urlaub bezogen werden. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für zwanzig bis sechzig Arbeitstage. 27

Bei der individuellen Arbeitszeitreduktion kann das LAZ-Guthaben für ein zeitlich beschränktes Absenken der Arbeitszeit bei unverändertem Beschäftigungsgrad verwendet werden.

Für Langzeiturlaub und Arbeitszeitreduktion darf das LAZ-Konto nicht überzogen werden.

Art. 10 Vorruhestandsurlaub

Beim Vorruhestandsurlaub wird das LAZ-Guthaben unmittelbar vor der (vorzeitigen, ordentlichen oder aufgeschobenen) Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen bezogen.28

Der Bezug kann voll (Beendigung der bisherigen Tätigkeit) oder teilweise (teilzeitliche Weiterführung der bisherigen Tätigkeit) erfolgen. Er bedarf der Zustimmung der Abteilungsleitung.

Vorruhestandsurlaub kann ab dem 55. und muss vor dem 65. Altersjahr bezogen werden.29

Art. 11 Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen (Austritt; Todesfall, Invalidität) werden die LAZ-Guthaben nach dem Stundensatz der persönlichen Einstufung in Geld umgewandelt und ausbezahlt. Auf diesem Betrag werden die Beiträge für die Sozialversicherungen (ohne Personalvorsorgekasse) und die übrigen Abzüge abgerechnet. 30

Nach erfolgter Demission dürfen LAZ-Guthaben nur im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung als Urlaub bezogen werden.

Art. 11a31 Beendigung des LAZ-Modells

Wird das LAZ-Modell aufgehoben, bestehen ab dem bei der Aufhebung festgehaltenen Stichdatum keine Ansparmöglichkeiten mehr.

Angesparte Zeitguthaben können bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bezogen werden. Sofern Zeitguthaben von weniger als 360 Stunden nicht innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung des LAZ-Modells bezogen sind, werden sie ausbezahlt.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

...32

Art. 13 Aufhebung von Erlassen

Die Verordnung für das Lebensarbeitszeitmodell der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik vom 17. Dezember 2001 samt Anhang wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2007 in Kraft.

Bern, 6. Juni 2007 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-1386 vom 16. Oktober 2019 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. Juni 2007 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. September 2007 schluss 2019-1386 16. Oktober 2019 Gemeinderatsbe- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1. Januar 2020 schluss Nr. 2019- 9, 10, 11, 11a (neu), 1386 12 (aufgehoben) 23. Juni 2021 Gemeinderatsbe- 1. August 2021 schluss Nr. 2021-801 6