153.013
Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lernenden (Lernendenverordnung; LV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Personalreglements der Stadt Bern vom
21. November 19911, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Lernende im Sinne dieser Verordnung sind:
Personen, die mit einem Lehrvertrag gemäss den Artikeln 344 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 bei der Stadt angestellt sind;
Personen, die mit einem Vorlehrvertrag bei der Stadt angestellt sind;
Personen, die im Rahmen der schulisch organisierten Grundbildung mit einem Praktikumsvertrag bei der Stadt angestellt sind.
Art. 2 Anwendbares Recht
Die Lernenden stehen zur Stadt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Vorbehalten sind die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung und die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts3 zum Lehrvertrag.
Soweit die übergeordneten Vorschriften und diese Verordnung keine Regelung enthalten, findet ergänzend die städtische Personalgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
Art. 3 Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis zu Lernenden wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet. Vorbehalten sind die Form- und Genehmigungsvorschriften des übergeordneten Rechts.
Die Probezeit beträgt:
in der betrieblich organisierten Grundbildung in der Regel drei Monate;
in der Vorlehre und im Praktikum im Rahmen einer schulisch organisierten Grundbildung einen Monat.
PRB; SSSB 153.01
OR; SR 220
SR 220
Die Verlängerung der Probezeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht4.
2. Abschnitt: Lohn
Art. 4 Lohnstufen
Der monatliche Grundlohn der Lernenden bestimmt sich nach den folgenden Lohnstufen:
Lohnstufe Monatlicher Grundlohn Monatlicher Grundlohn Basisindex Dezember 2010 Index 106.20 (ab 1. Januar 2026)
Fr. 600.00 Fr. 637.00
Fr. 700.00 Fr. 743.00
Fr. 950.00 Fr. 1009.00
Fr. 1450.00 Fr. 1540.00
Fr. 1700.00 Fr. 1805.00
Fr. 1950.00 Fr. 2071.00
Fr. 2200.00 Fr. 2336.00
Fr. 2450.00 Fr. 2602.00
Fr. 2700.00 Fr. 2867.00
Fr. 2950.00 Fr. 3133.00
Beträgt der Beschäftigungsgrad ausnahmsweise nicht 100 Prozent, wird der Grundlohn nach Massgabe des Beschäftigungsgrads ausgerichtet.
Lernende haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird anteilmässig im Juni und im Dezember sowie bei Beendigung des Lehrverhältnisses ausgerichtet.
Der Grundlohn wird im gleichen Umfang der Teuerung angepasst wie die Grundlöhne der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
Art. 5 Grundlohn in der Vorlehre
Lernende mit einem Vorlehrvertrag werden in der Lohnstufe 0 eingestuft.
Art. 6 Grundlohn in der betrieblich organisierten Grundbildung; Grundsatz
Lernende der betrieblich organisierten Grundbildung erhalten im ersten Lehrjahr den Grundlohn gemäss Lohnstufe 1.
Nach erfolgreichem Abschluss eines Lehrjahres steigt der Grundlohn jeweils um eine Lohnstufe.
Personen, die eine Lehre Sport + Musik absolvieren, erhalten 85 Prozent des Grundlohns der jeweiligen Lohnstufe.
SR 220
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1679 vom 10. Dezember 2025
Art. 7 Grundlohn in der betrieblich organisierten Grundbildung; nach vorgängigem
Abschluss
Lernende, die über ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) verfügen und bei der Stadt die zugehörige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) absolvieren, erhalten bei Lehrbeginn den Grundlohn gemäss Lohnstufe 2.
Lernende, die bereits über einen Abschluss EFZ, über eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität verfügen, werden in Lohnstufe 4 eingestuft
Art. 8 Grundlohn in der schulisch organisierten Grundbildung
Personen, die bei der Stadt ein Praktikum im Rahmen der schulisch organisierten Grundbildung absolvieren, werden wie folgt eingestuft:
nach zwei erfolgreich abgeschlossenen Schuljahren: Lohnstufe 3;
nach drei erfolgreich abgeschlossenen Schuljahren: Lohnstufe 4.
Lernende, die bereits über einen Abschluss EFZ, über eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität verfügen, werden gegenüber Absatz 1 um drei Lohnstufen höher eingestuft.
Art. 9 Abweichende Festlegung des Grundlohns
Die zuständige Stelle kann Lernende in Abweichung von den Artikeln 6–8 höher einstufen, wenn sie bei Ausbildungsbeginn das 25. Altersjahr vollendet haben und über mindestens zwei Jahre berufliche oder ausserberufliche Arbeitserfahrung verfügen.
Sie berücksichtigt insbesondere:
das Alter der lernenden Person;
Dauer und Nutzen der beruflichen oder ausserberuflichen Arbeitserfahrung;
Art und Nutzen vorhandener Abschlüsse;
ob die Grundbildung verkürzt absolviert werden kann.
Als ausserberufliche Arbeitserfahrung gilt namentlich Betreuungsarbeit.
Die Einstufung darf im ersten Lehrjahr der betrieblich organisierten Grundbildung die Lohnstufe 7 grundsätzlich nicht übersteigen. Bei einer verkürzten Grundbildung ist ausnahmsweise eine höhere Einstufung möglich.
Die zuständige Stelle hat vor einer abweichenden Festlegung des Grundlohns die Stellungnahme des Personalamts einzuholen.
Art. 10 Prämie für herausragende Leistung im Betrieb
Lernenden, die unabhängig von den festgelegten Lernzielen eine herausragende betriebliche Leistung erbracht haben, kann eine Prämie von maximal Fr. 150.00 ausgerichtet werden.
Eine herausragende betriebliche Leistung liegt namentlich vor, wenn unabhängig von den aufgetragenen Lern- und Ausbildungszielen:
ein ausserordentlicher Arbeitseinsatz während der Arbeitszeit geleistet oder
ein herausragendes Arbeitsergebnis erzielt wurde.
Die Prämie kann höchstens einmal pro Semester ausgerichtet werden.
Art. 11 Prämie für guten Lehrabschluss
Lernende der betrieblich organisierten Grundbildung, welche ihre Lehre mit einer Gesamtnote von mindestens 5,3 abschliessen, erhalten eine Prämie von Fr. 500.00.
3. Abschnitt: Auslagenersatz und besondere städtische Leistungen
Art. 12 Auslagenersatz
Findet der Berufsschulunterricht ausserhalb des Arbeitsorts statt, werden den Lernenden die Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel vom Arbeitsort zur Berufsfachschule und retour zum Tarif der 2. Klasse ersetzt.
Die Stadt erstattet den Lernenden die Kosten der für die Berufsfachschule benötigten Lehrmittel.
Lernende machen den Anspruch auf Auslagenersatz mittels Spesenformular geltend. Eine Kaufquittung ist beizulegen.
Art. 13 Beitrag an private IT-Geräte
Lernende der betrieblich organisierten Grundbildung erhalten einen Beitrag von höchstens Fr. 400.00 an die Kosten für die Anschaffung eines privaten, für die schulische Ausbildung benötigten IT-Geräts.
Der Beitrag wird nur einmal pro Lehrverhältnis gewährt und gilt als Lohnbestandteil.
Lernende machen den Kostenbeitrag schriftlich unter Beilage einer Kaufquittung geltend.
4. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Ferien
Art. 14 Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung
Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Unfall oder Krankheit, bei Elternschaft und bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen der städtischen Personalgesetzgebung.
Sie beteiligten sich im gleichen Umfang an den Kosten der Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit wie die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
Art. 15 Ferien
Lernende haben einen Ferienanspruch von 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
5. Abschnitt: Arbeitszeit
Art. 16
Die ordentliche wöchentliche Soll-Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Artikel 119 der Personalverordnung der Stadt Bern vom 19. September 20016 über die Arbeitszeit nach Bandbreiten ist auf Arbeitsverhältnisse mit Lernenden nicht anwendbar.
Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr gelten die eidgenössischen Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung zum Jugendarbeitsschutz 7 sinngemäss.
Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 17 Berufsfachschule, überbetriebliche Kurse und Lehrabschlussprüfungen
Der Besuch der Berufsfachschule, von bewilligten Frei- und Stützkursen der Berufsfachschule und von überbetrieblichen Kursen sowie die Teilnahme an Lehrabschlussprüfungen erfolgt in Anrechnung an die Arbeitszeit, soweit sie in die ordentliche Arbeitszeit fallen.
Der Umfang von Frei- und Stützkursen darf während der ordentlichen Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 20038 über die Berufsbildung).
Die Stadt trägt allfällige Kosten, die den Lernenden aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und von Frei- und Stützkursen sowie der Teilnahmen an den Lehrabschlussprüfungen erwachsen. Für Fahrkosten und Lehrmittel gilt Artikel 12.
Art. 18 Andere Kurse und Angebote
Die Stadt kann Kostenbeiträge und bezahlten Urlaub gewähren für den Besuch anderer Kurse und Angebote durch Lernende der betrieblich organisierten Grundbildung, namentlich für den Besuch von Lagern oder von Kursen zum Erwerb von Sprach- und Informatikdiplomen.
Lernende müssen gewährte Kostenbeiträge zurückerstatten, wenn sie den Kurs oder das Angebot nicht oder nicht regelmässig besuchen oder frühzeitig abbrechen. Die zuständige Stelle kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten, namentlich wenn die lernende Person einen triftigen Grund nachweisen kann.
Das Personalamt erlässt eine Weisung zu den Leistungen der Stadt und zur Rückerstattung von Kostenbeiträgen.
7. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 19
Die Direktionsberufsbildenden sind zuständig für die Anstellung und Entlassung von Lernenden sowie für weitere Entscheide betreffend das Arbeitsverhältnis der Lernenden.
PVO; SSSB 153.011 7
Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz; ArG; SR 822.11) und die Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5; SR 822.115)
Berufsbildungsverordnung (BBV); SR 412.101
Die Direktionsberufsbildenden können ihre Kompetenzen an die Berufsbildenden delegieren.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmung
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Lehrverträge sind bis ein Jahr nach Inkrafttreten an die neuen Bestimmungen anzupassen, soweit diese gegenüber der bisherigen Regelung eine Besserstellung der Lernenden vorsehen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Vertragsanpassung durch die zuständige kantonale Stelle.
Der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vertraglich vereinbarte Lohn ist gewährleistet (Besitzstandsgarantie).
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Bern, 26. Juni 2024 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. Juni 2024 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. Oktober 2024 schluss Nr. 2024-744 11. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 4 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1484 10. Dezember 2025 Gemeinderatsbe- Art. 4 1. Januar 2026 schluss Nr. 2025- 1679 7