153.014
Verordnung über den Lohn im Praktikum (Praktikumslohnverordnung; PLV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf
Artikel 27a Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 3 des Personalreglements der Stadt Bern vom
21. November 19911, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Lohn von Personen, die ausserhalb der beruflichen Grundbildung ein Praktikum bei der Stadt Bern absolvieren.
Als Praktikum gilt die begleitete Einführung einer Person in den Berufsalltag.
Praktika sind befristet und unterstehen dem öffentlichen Recht.
Art. 2 Dauer
Ein Praktikum dauert in der Regel drei bis zwölf Monate.
Sofern dies im betrieblichen Interesse liegt, kann die Mindestdauer von drei Monaten ausnahmsweise unterschritten werden.
Art. 3 Lohnfestsetzung
Der Lohn wird in Lohnstufen (Art. 4) festgelegt. Die Höhe bestimmt sich nach der Art des Praktikums (Art. 5–7) sowie der praktikumsrelevanten Arbeitserfahrung (Art. 8).
Art. 4 Lohnstufen
Der monatliche Grundlohn bestimmt sich nach den folgenden Lohnstufen: 2 Lohnstufe Monatlicher Grundlohn Monatlicher Grundlohn Basisindex Dezember 2010 Index 106.20 (ab 1. Januar 2026)
Fr. 600.00 Fr. 637.00
Fr. 700.00 Fr. 743.00
Fr. 950.00 Fr. 1009.00
Fr. 1450.00 Fr. 1540.00
Fr. 1700.00 Fr. 1805.00
Fr. 1950.00 Fr. 2071.00
Fr. 2200.00 Fr. 2336.00
Fr. 2450.00 Fr. 2602.00
PRB; SSSB 153.01
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1679 vom 10. Dezember 2025
Fr. 2700.00 Fr. 2867.00
Fr. 2950.00 Fr. 3133.00
Beträgt der Beschäftigungsgrad nicht 100 Prozent, wird der Grundlohn nach Massgabe des Beschäftigungsgrads ausgerichtet.
Personen, die ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird anteilmässig im Juni und im Dezember ausgerichtet. Bei einem unterjährigen Austritt erfolgt die Ausrichtung pro rata.
Der Grundlohn wird im gleichen Umfang der Teuerung angepasst wie die Grundlöhne nach Anhang 1 des Personalreglements3.
Art. 5 Vorbereitungspraktikum
Ein Praktikum zur Vorbereitung einer Ausbildung (Vorbereitungspraktikum) wird vor Beginn der entsprechenden Ausbildung absolviert.
Personen, die ein Vorbereitungspraktikum absolvieren, werden wie folgt eingestuft:
nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: Lohnstufe 1;
nach Abschluss einer Grundausbildung, gymnasiale Maturität, Fachmaturität, Bachelor: Lohnstufe 4.
Art. 6 Ausbildungspraktikum
Ein Ausbildungspraktikum wird im Rahmen der entsprechenden Ausbildung absolviert.
Ein Ausbildungspraktikum wird wie folgt entlöhnt:
Praktikum während Bachelorstudium: Lohnstufe 6;
Praktikum während Masterstudium: Lohnstufe 7.
Art. 7 Berufserfahrungspraktikum
Ein Berufserfahrungspraktikum wird zur Erlangung erster Berufserfahrung nach Abschluss einer Grundausbildung oder eines Bachelor- oder Masterstudiums absolviert.
Ein Berufserfahrungspraktikum wird je nach Abschluss wie folgt entlöhnt:
Grundausbildung eidgenössisches Berufsattest (EBA): Lohnstufe 5;
Grundausbildung eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ): Lohnstufe 6;
Bachelor: Lohnstufe 7;
Master: Lohnstufe 8.
Art. 8 Arbeitserfahrung
Bei der Arbeitserfahrung werden drei Kategorien unterschieden:
geringe Arbeitserfahrung: 0–6 Monate;
mittlere Arbeitserfahrung: 7–18 Monate;
grosse Arbeitserfahrung: mindestens 19 Monate.
SSSB 153.01
Bei geringer Arbeitserfahrung wird der monatliche Grundlohn nach Artikel 4 ausgerichtet. Bei mittlerer Arbeitserfahrung wird der monatliche Grundlohn um Fr. 100.00 erhöht, bei grosser Arbeitserfahrung um Fr. 200.00.
Es wird nur praktikumsrelevante Arbeitserfahrung angerechnet. Der Entscheid darüber obliegt der für die Anstellung zuständigen Stelle.
Beim Berufserfahrungspraktikum nach Artikel 7 findet die Arbeitserfahrung, die während der Grundausbildung EBA oder EFZ gesammelt wurde, keine Berücksichtigung.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Praktikumsverhältnisse gilt der vertraglich vereinbarte Lohn.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Bern, 26. Juni 2024 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. Juni 2024 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. Oktober 2024 schluss Nr. 2024-745 11. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 4 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1484 10. Dezember 2025 Gemeinderatsbe- Art. 4 1. Januar 2026 schluss Nr. 2025- 1679 4