153.3

Verordnung über die Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal (Steuereinlagekassenverordnung; VSEK)

Der Gemeinderat der Stadt Bern beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der Stadt Bern (Finanzverwaltung) führt eine Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal, um diesem das Begleichen der Steuerrechnungen zu erleichtern.

Die Mittel dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden.

Art. 2 Kontoinhaber und Kontoinhaberinnen

Ein Konto können eröffnen lassen:

  1. Mitglieder des Gemeinderates;

  2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung;

  3. Beschäftigte von Betrieben, die bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern versichert sind;

  4. Rentenbezüger / Rentenbezügerinnen der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern;

  5. rentenberechtigte Witwen und Witwer, deren Partner beziehungsweise Partnerin der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern angehörten.

Der Gemeinderat kann auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik weitere Personalgruppen zulassen.

Art. 3 Kontoführung

Konten werden auf schriftliches Gesuch hin eröffnet. Auf den gleichen Namen darf nur ein Konto geführt werden. Die Anmeldung hat für Personen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c über den zuständigen Personaldienst und für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern zu erfolgen. 1

Art. 4 Einlagen

Einlagen erfolgen in der Regel mittels monatlicher Abzüge von der Besoldung oder der Rente. Sie sind gebührenfrei2.

Anderweitige Einlagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen für die Begleichung von Zahlungsaufträgen zulässig. Sie müssen von einem Schweizerischen Bank- oder Postkonto aus erfolgen, welches auf die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber lautet 3.

Eine Einmaleinlage pro Jahr wird toleriert.

Art. 5 Rückzüge und Zahlungsverkehr4

Rückzugsbegehren und Zahlungsaufträge5 sind mit dem Formular «Zahlungsauftrag» schriftlich und in frankiertem Umschlag an die Steuereinlagekasse für das Gemeindepersonal zu richten.

Für Rückzüge ab 50 000 Franken ist eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Rückzüge und Zahlungsausgänge erfolgen gebührenfrei auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto. Rückzüge und Zahlungsausgänge auf ausländische Konten, Barauszahlungen und die Ausstellung von Checks sind ausgeschlossen. Abschliessend sind folgende Arten von Rückzügen und Zahlungsaufträgen erlaubt 6:

  1. die Bezahlung von direkten Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern);

  2. die Überweisungen auf ein inländisches Bank- oder Postfinancekonto, welches auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lautet;

  3. die Bezahlung von Rechnungen der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern für Hypothekarzinsen und Amortisationen von Hypotheken, welche auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lauten.

...7

Rückzüge und Zahlungsaufträge, die das Guthaben des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin überschreiten oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3 entsprechen, werden zurückgewiesen.8

Die Anzahl der Rückzüge und Zahlungsaufträge 9 ist auf ein Minimum zu beschränken. Das Konto darf nicht für den laufenden Zahlungsverkehr verwendet werden.

Die Steuereinlagekasse haftet nicht bei missbräuchlicher Verwendung der dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin abgegebenen Formulare «Zahlungsauftrag». Die Verantwortlichen der Steuereinlagekasse sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Unterschrift zu prüfen.

Valutavermerke auf den Zahlungsaufträgen sind für die Steuereinlagekasse unverbindlich. Zahlungsaufträge werden in der Regel einmal pro Woche ausgeführt 10.

Art. 6 Vollmachten

Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen, die Drittpersonen zu Rückzügen ermächtigen wollen, haben hiefür der Steuereinlagekasse eine schriftliche Vollmacht abzugeben.

Vollmachten, die über den Tod des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin hinaus gültig sein sollen, sind auf dem von der Steuereinlagekasse abgegebenen Formular entsprechend zu bezeichnen.

Art. 7 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1849/2015 vom 9. Dezember 2015

Art. 8 Verzinsung

Die Guthaben werden kontokorrentmässig verzinst.

Der ordentliche Zinssatz wird in Anwendung des folgenden Mechanismus durch die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik jeweils Ende November überprüft und allenfalls auf den 1. Januar des Folgejahrs angepasst: Auf dem per Stichdatum ermittelten Durchschnittssatz für Spareinlagen dreier Geschäftsbanken auf dem Platz Bern (Berner Kantonalbank, Postfinance und Valiant) wird ein Zuschlag von 0,50 Prozent vorgenommen. Zinssatzänderungen werden den Kontoinhabern und Kontoinhaberinnen in geeigneter Form mitgeteilt.11

Sollten sich die Marktverhältnisse markant verändern, überprüft die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik, ob eine unterjährige Zinsanpassung durchgeführt werden muss.12

Der Zins wird, nach Abzug der Verrechnungssteuer, auf Ende des Rechnungsjahrs zum Kapital geschlagen.13

Art. 9 Bestandes- und Verzinsungslimite; Verpfändung

Über 500 000 Franken hinausgehende Guthaben werden nicht verzinst und abhängig von der Kapitalmarktsituation mit einem Negativzins belegt. Für Guthaben bis 150 000 Franken gilt der ordentliche Zinssatz. Für Guthaben über 150 000 Franken gilt ein gegenüber dem ordentlichen Zinssatz um 0,25 Prozent reduzierter Zinssatz, wobei die Mindestverzinsung für sämtliche Guthaben bis 500 000 Franken 0,00 Prozent beträgt.14

Die Guthaben dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 10 Spesen und Gebühren

Spesen und Gebühren werden durch die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik in Anlehnung an die in der Banken- und Finanzdienstleistungsbranche üblichen Kriterien im Gebührentarif für die Steuereinlagekasse festgesetzt. 15

Art. 11 Auskünfte

Das Personal, das bei seiner dienstlichen Tätigkeit Einsicht in die Geschäfte der Steuereinlagekasse erhält, unterliegt der Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäss

Artikel 61 PRB16.

Die Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen erhalten:

  1. für alle Bewegungen, ausgenommen die monatlichen Gehalts- oder Rentenabzüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen;

  2. nach Ablauf des Rechnungsjahres einen zusätzlichen Kontoauszug mit Zins- und Verrechnungssteuerausweis.

Telefonische Auskünfte über den Kontostand werden in der Regel nicht erteilt.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1849/2015 vom 9. Dezember 2015

verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1849/2015 vom 9. Dezember 2015; bisher Absatz 3 SSSB 153.01

Art. 12 Adressänderungen

Adressänderungen von Kontoinhabern bzw. Kontoinhaberinnen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b, sind den zuständigen Direktionspersonaldiensten, solche von Kontoinhabern bzw. Kontoinhaberinnen gemäss Artikel 2 Buchstaben d und e der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern und solche gemäss Artikel 2 Buchstabe c direkt der Steuereinlagekasse zu melden.

Art. 13 Aufhebung des Kontos

Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberinnen können unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 5 ihr Konto jederzeit aufheben. Die Auflösung hat bei Personen gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c über den zuständigen Personaldienst beziehungsweise bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern zu erfolgen und ist gebührenpflichtig. 17

Konten, deren Inhaber bzw. Inhaberinnen die Voraussetzungen von Artikel 2 nicht mehr erfüllen, werden durch die Steuereinlagekasse aufgehoben.

Die Steuereinlagekasse kann ein Konto auch aufheben, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin die Bestimmungen dieser Verordnung wiederholt missachtet (z.B. übermässig viele Rückzüge). Im Falle der Aufhebung des Kontos hat der Inhaber bzw. die Inhaberin Anspruch auf Auszahlung seines bzw. ihres Guthabens auf das folgende Monatsende.

Art. 14 Todesfall

Beim Tode des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin bedarf es für die Auszahlung des Guthabens an die Erben der Vorlage einer amtlichen Erbbescheinigung oder einer schriftlichen Bestätigung des mit der Erbschaft beauftragten Notars oder der Notarin.

Besteht eine über den Tod des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin hinaus gültige Vollmacht, so kann das Guthaben auf Verlangen des Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigen ausbezahlt werden. Der Bevollmächtigte bzw. die Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

Art. 15 Revisionsstelle18

Revisionsstelle19 ist das Finanzinspektorat der Stadt Bern.

Art. 16 Einlagensicherung20

Für die Einlagen haftet die Einwohnergemeinde der Stadt Bern.

Art. 17 Aufhebung der Steuereinlagekasse

Bei einer Aufhebung der Steuereinlagekasse werden die Einlagen samt Zinsen den Berechtigten innert längstens drei Monaten ausbezahlt.

Art. 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 16. Dezember 1987.

Bern, 17. Dezember 1997 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 9. Dezember 2015 3, 4, 5, 8, 9, 10, 13, 1. Februar 2016 15, 16 6