423.111

Richtlinien betreffend die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum (KiöR-Richtlinien; KiöRRL)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf das Reglement vom 2. März 2017 1 über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Richtlinien regeln:

  1. die Projektarbeit für Kunst im öffentlichen Raum und Kunst und Bau sowie die Koordination von Hochbau Stadt Bern (HSB) und der Kommission für Kunst im öffentlichen Raum (KiöR-Kommission) in diesem Bereich;

  2. den Umgang mit bestehenden Kunstwerken im öffentlichen Raum;

  3. die Definition der Einlage in die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum;

  4. die periodische Berichterstattung an den Gemeinderat.

Art. 2 Projekte Kunst im öffentlichen Raum

Die KiöR-Kommission initiiert und verantwortet Projekte Kunst im öffentlichen Raum, entscheidet über das Vorgehen (Ausschreibung, Einladung, Auftrag, Ankauf usw.) und setzt die Jury ein.

Für jedes Projekt Kunst im öffentlichen Raum wird eine Jury eingesetzt. Diese Jurys bestehen mehrheitlich aus verwaltungsexternen Mitgliedern sowie Fachmitgliedern aus den Bereichen Kultur und (Landschafts-) Architektur. Mindestens eine Vertretung von Betreiber- oder Nutzerschaft oder der Quartiere ist zwingend einzubeziehen. Bei der Besetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter zu achten. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied der KiöR-Kommission.

Die Entschädigung der verwaltungsexternen Jury-Mitglieder richtet sich nach Anhang X

Ziffer 3 ter der Verordnung vom 29. November 2000 2 über die Kommissionen des

Gemeinderats. Das Budget für das Verfahren darf die Kosten für das auszuführende Projekt jedoch nicht übersteigen.

Die Jury führt das Auswahlverfahren durch, setzt Preise und Entschädigungen fest und erstellt einen von allen Mitgliedern unterschriebenen Jurybericht mit Antrag zur Geneh migung an die KiöR-Kommission. Darin sind auch die Kriterien der Ausführung, die Anforde rungen an die Qualität sowie ein allenfalls spezieller Aufwand für Betrieb, Unterhalt oder Überwachung geregelt.

Kultur Stadt Bern (KUL) schliesst mit den Künstlerinnen und Künstlern einen Vertrag über die Umsetzung des Projekts und führt dieses bis zu dessen Abschluss und

KiöR-Reglement (KiöRR); SSSB 423.1

Kommissionenverordnung (KoV); SSSB 152.211 Dokumentation durch. Die Jury nimmt das Projekt zuhanden der KiöR-Kommission ab und erstattet dieser Bericht.

In der KiöR-Kommission findet einmal pro Jahr ein Austausch über alle aktuellen und geplanten städtischen Projekte statt, welche Kulturschaffende für temporäre oder dauerhafte Interventionen im öffentlichen Raum beiziehen und durch das Tiefbauamt (TAB), die Verkehrsplanung (VP), Stadtgrün Bern (SGB), das Stadtplanungsamt (SPA) oder den Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik verantwortet werden.

Art. 3 Projekte Kunst und Bau

HSB initiiert und verantwortet Projekte Kunst und Bau, entscheidet über das Vorgehen und setzt die Jury ein. HSB stimmt die Projekte jährlich mit der KiöR-Kommission ab.

Für jedes Projekt Kunst und Bau wird eine Jury eingesetzt. Diese Jurys bestehen mehrheitlich aus Fachmitgliedern aus den Bereichen Kultur und (Landschafts-) Architektur. Mindestens eines der Mitglieder ist praktizierende Künstlerin bzw. Künstler. Die Mitglieder werden von KUL auf Empfehlung der KiöR-Kommission bestimmt. Je eine Vertretung von Betreiber- und Nutzerschaft ist zwingend einzubeziehen. Bei der Besetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter zu achten. Den Vorsitz führt in der Regel HSB.

Die Entschädigung der verwaltungsexternen Jury-Mitglieder richtet sich nach Anhang X

Ziffer 3 ter der Kommissionenverordnung 3 . Das Budget für das Verfahren darf 40 % des

Gesamtbudgets nicht übersteigen.

Die Jury entscheidet über das Vorgehen (Ausschreibung, Einladung, Auftrag, Ankauf), führt das Auswahlverfahren durch, setzt Preise und Entschädigungen fest und erstellt einen von allen Mitgliedern unterschriebenen Jurybericht mit Antrag zur Genehmigung an HSB.

HSB schliesst mit den Künstlerinnen und Künstlern einen Vertrag über die Umsetzung des Projekts und führt dieses bis zu dessen Abschluss und Dokumentation. Die Jury nimmt das Projekt zuhanden HSB ab und erstattet dieser Bericht.

Bei Projektabschluss resp. Übergabe an die Betreiberschaft informiert HSB KUL und stellt ihr die Projektdokumentation zur Verfügung. KUL ist für den Eintrag in eine allen betroffenen Verwaltungsstellen zugängliche Datenbank zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 3).

Art. 4 Umgang mit Kunstobjekten im öffentlichen Raum

Aus Mitteln der Spezialfinanzierung oder im Rahmen eines Hochbauprojekts angekaufte Werke gehen nach Abschluss des Projekts in das Eigentum der Stadt Bern über. Diese wird durch die für das entsprechende Grundeigentum zuständige Stelle vertreten oder, bei ephemeren Objekten, durch KUL. Die für das entsprechende Grundeigentum zuständige Stelle wird Betreiberschaft des Objekts und sorgt für dessen Unterhalt und Instandhaltung. Sie darf ihre Rechte und Pflichten einer anderen Stelle übertragen. Diese Stelle ist der KiöR-Kommission zu nennen.

Planungs- oder Bauprojekte (Sanierung, Umnutzung, Umgestaltung, Umbau oder Abbruch) am Standort bestehender Kunstwerke im öffentlichen Raum bzw. Kunst und Bau meldet die Betreiber- oder Bauherrschaft KUL. Letztere erarbeitet, wenn möglich in Rücksprache mit der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Urheberrechte, einen Vorschlag zur Adaption (Integration in das Bauprojekt) oder Umplatzierung. Im Einvernehmen mit

SSSB 152.211 Betreiberschaft, Inhaberin oder Inhaber der Urheberrechte und KUL können solche Massnahmen direkt von der Betreiber- oder Bauherrschaft umgesetzt werden. Besteht über eine Adaption oder Umplatzierung Uneinigkeit, entscheidet die KiöR-Kommission. Sie entscheidet ebenso über alle Anträge für einen Rückbau (Rückgabe, Schenkung an Dritte oder Zerstörung).

Schadensfälle (Vandalismus, Unfall oder Alterung) an einem Kunstwerk im öffentlichen Raum bzw. Kunst und Bau meldet die Betreiberschaft KUL. Im Auftrag und Einverneh men mit der Betreiberin konzipieren KUL oder allfällige Dritte die konservatorischen Massnahmen, welche diesfalls direkt umgesetzt werden können. Bei Uneinigkeit über konservatorische Massnahmen, entscheidet die KiöR-Kommission. Sie entscheidet ebenso über alle Anträge für einen Rückbau (Rückgabe, Schenkung an Dritte oder Zerstörung).

Art. 5 Dokumentation

Für die Erstellung einer Dokumentation der Kunstwerke im öffentlichen Raum bzw. Kunst und Bau im Eigentum der Stadt Bern ist die Auftraggeberin bzw. Bauherrschaft unter Einbezug von Fachleuten verantwortlich.

Veränderte Kunstwerke werden im originalen Zustand an ihrem ursprünglichen Standort und in ihrer Veränderung dokumentiert. Diese Dokumentation wird durch die Betreiber schaft veranlasst und finanziert sowie von KUL fachlich begleitet.

KUL ist zuständig für den Eintrag der dokumentierten Kunstwerke in eine allen betroffenen Verwaltungsstellen zugängliche Datenbank.

Art. 6 Einlagen in die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum

Die zuständigen Stellen der Direktion für Tiefbau, Verkehr, Stadtgrün (TVS) und des Fonds für Boden und Wohnbaupolitik überweisen bis 30 Tage nach rechtskräftiger Genehmigung des Baukredits den vollen Betrag des von ihnen budgetierten Prozents der Gesamterstellungskosten (Planung bzw. Projektierung mit Realisierung, alle Neben kosten und Gebühren) exklusive Mehrwertsteuer für Kunst im öffentlichen Raum bzw. für Kunst und Bau gemäss Artikel 2 Absatz 1 bzw. Absatz 2 KiöR-Reglement 4 in die Spezialfinanzierung KiöR.

Bei effektiv tieferen oder höheren Baukosten gemäss definitiver Bauabrechnung erfolgt ein Ausgleich nur, wenn das Bauprojekt massgeblich verändert wurde.

Der in den Baukrediten von HSB für Kunst und Bau budgetierte Betrag berechnet sich wie folgt: 1 % der wertvermehrenden Gesamterstellungskosten für Gebäude (BKP 2) und Umgebung (BKP 4) exklusive Mehrwertsteuer.

Mindestens einmal jährlich bestimmt die KiöR-Kommission auf Antrag von HSB diejenigen Hochbauprojekte, zu denen ein Projekt Kunst und Bau initiiert wird. Wird das Budget Kunst und Bau nicht oder nicht vollständig für ein entsprechendes Projekt beansprucht, wird der vollständige oder restliche Budgetbetrag Kunst und Bau in die Spezialfinanzierung Kunst im öffentlichen Raum übertragen.

Wird im Rahmen eines Bauprojekts kein Kunst- und Bau-Projekt umgesetzt, erfolgt die Überweisung eines allfälligen Budgets für Kunst und Bau an die Spezialfinanzierung Kunst im öffentlichen Raum spätestens 30 Tage nach rechtskräftiger Genehmigung des

SSSB 423.1 Baukredits. Andernfalls erfolgt eine Umlage nach der provisorischen Bauabrechnung, wenn das Budget Kunst und Bau nicht vollständig ausgeschöpft worden ist.

Die KiöR-Kommission kann auf Antrag von HSB eine zusätzliche Entnahme aus dieser Spezialfinanzierung für ein Kunst und Bau-Projekt bewilligen.

Jeweils Ende Jahr eröffnen die darin vertretenen Abteilungen der Stadt Bern der KiöR- Kommission das Projektportfolio der kommenden Jahre mit den geschätzten Baukreditanträgen inklusive der voraussichtlichen KiöR-Beiträge.

Art. 7 Berichterstattung an den Gemeinderat

Die KiöR-Kommission berichtet dem Gemeinderat alle vier Jahre über ihre Tätigkeit und bietet einen Ausblick über die geplanten Projekte.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 15. Juni 2016 betreffend die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Bern , 8. November 2023 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident : Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin : Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 8. November 2023 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- 1256 5