426.41
Verordnung über die städtische Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung; DPFV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 150 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19981; – Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2002 betreffend die Übertragung von denkmalpflegerischen Aufgaben und Kompetenzen an die Einwohnergemeinde Bern, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt
die Aufgaben der städtischen Denkmalpflege und
die Ausrichtung von Subventionen durch die Stadt Bern an die Erhaltung und Restaurierung von denkmalpflegerisch bedeutenden Bauten.
2. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der Denkmalpflege
Art. 2 Allgemeines
Die Denkmalpflege betreut das stadtbernische Baukulturgut in der Altstadt und in den Aussenquartieren im Sinne von Artikel 17 der Verordnung vom 27. Februar 20012 über die Organisation der Stadtverwaltung.
Art. 3 Beratung
Die Denkmalpflege berät Bauherrschaften, Architekten und Architektinnen, Handwerkspersonen sowie Behörden und Verwaltungsangestellte in ihrem Fachgebiet.
Sie führt Verhandlungen mit privaten oder öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit Vorhaben, die schützenswerte oder erhaltenswerte Objekte in irgendeiner Weise berühren.
Art. 4 Inventare und Verzeichnisse
Die Denkmalpflege ist verantwortlich für die Erstellung folgender Inventare:
Bauinventar nach Artikel 10d f. des Baugesetzes vom 9. Juni 19853;
Inventar der schützenswerten Gebäude und Gebäudegruppen in der oberen Altstadt (Art. 97 der Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 19794);
Verzeichnis der Brunnen in der Altstadt (Art. 93 BO5).
GO; SSSB 101.1
OV; SSSB 152.01
BauG; BSG 721.0
BO; SSSB 721.1; neu: Bauordnung vom 24. September 2006 (Art. 76 Abs. 3)
SSSB 721.1
Sie sorgt für eine periodische Überprüfung und Überarbeitung dieser Inventare.
Im Rahmen des übergeordneten Rechts übernimmt die Denkmalpflege in ihrem Einflussbereich den Vollzug der Massnahmen, die sich aus der Eintragung der Berner Altstadt in das Verzeichnis der Weltkulturgüter der UNESCO ergeben. Sie macht andere Behörden auf deren Verpflichtungen infolge des Status als Weltkulturgut aufmerksam.
Art. 5 Dokumentation
Die Denkmalpflege baut eine Dokumentation über die bauliche Entwicklung der Stadt Bern auf.
Soweit notwendig, beschafft sie Unterlagen über Abbruchobjekte und sorgt nach Möglichkeit für die Sicherstellung wieder verwendbarer Architekturteile.
Sie stellt sicher, dass bei Restaurierungen der Zustand vor, während und nach den Arbeiten entsprechend der Bedeutung des Objekts dokumentiert wird. Sie sorgt für die Erschliessung und sichere Lagerung dieser Dokumentationen.
3. Abschnitt: Einbezug der Denkmalpflege in städtische Verwaltungsverfahren
Art. 6 Baubewilligungsverfahren
Die Denkmalpflege berät das Bauinspektorat in der Handhabung der Inventare nach
Artikel 4 Absatz 1 im Baubewilligungsverfahren und unterstützt es soweit schützenswerte
oder erhaltenswerte Objekte berührt werden.
Eine Vertretung der Denkmalpflege nimmt an den Sitzungen der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen mit beratender Stimme teil.
Werden schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten bzw. deren Umgebung wesentlich betroffen, so stellt die Denkmalpflege im Baubewilligungsverfahren zu den ihr vom Bauinspektorat zugeleiteten Gesuchen Antrag auf:
Bedingungen und Auflagen, die in die Baubewilligungen aufzunehmen sind;
die Gewährung von Ausnahmen.
Sie kann Einwände gegen Bauvorhaben, welche schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten oder Bauten in der Altstadt betreffen, erheben. Der Direktor oder die Direktorin für Sicherheit, Umwelt und Energie entscheidet über allfällige Differenzen zwischen der Denkmalpflege und dem Bauinspektorat.6
Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Stellung zu Voranfragen und stellt Anträge.
Art. 7 Baukontrolle
Die Denkmalpflege überwacht die von ihr in die Baubewilligung eingegebenen Bedingungen und die denkmalpflegerisch sachgerechte Bauausführung an schützenswerten oder erhaltenswerten Objekte.
Sie stellt entsprechende Anträge an das Bauinspektorat.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-933 vom 4. Juli 2018
Art. 8 Abgeltung
Die Bearbeitung der Baugesuche und die Baukontrolle bei schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten wird der Denkmalpflege vom Bauinspektorat abgegolten.
Art. 9 Stadtplanungsamt
Wo schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten und Anlagen oder andere denkmalpflegerische Belange berührt werden, arbeitet die Denkmalpflege bei Aufgaben der Bau- und Verkehrsplanung mit. Die Denkmalpflege orientiert das Stadtplanungsamt über denkmalpflegerische Aufgaben und Entscheide, die städteplanerische Belange berühren.
Die Denkmalpflege kann in den Planerlassverfahren Anträge stellen und Einwände erheben.
Der Gemeinderat entscheidet über Differenzen zwischen dem Stadtplanungsamt und der Denkmalpflege, die sich aufgrund von Anträgen und Einwänden gemäss Absatz 2 ergeben.
Art. 10 Hochbau Stadt Bern, Immobilien Stadt Bern und Tiefbauamt 7
Die Denkmalpflege arbeitet ab einem frühen Planungszeitpunkt an allen Projekten mit, die schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten oder deren Umgebung betreffen.
In der Bauphase dieser Projekte besorgt sie die Baubegleitung hinsichtlich denkmalpflegerischer Belange.
Art. 11 Stadtgrün8
Die Denkmalpflege berät Stadtgrün9 in Fragen von historischen Baumpflanzungen sowie von historischen Gartenanlagen gemäss den Bauinventaren.
Sie arbeitet bei Fragen der Grünplanung mit, soweit denkmalpflegerische Belange berührt werden.
Im Baubewilligungsverfahren nimmt die Denkmalpflege die gartendenkmalpflegerischen Belange für Anlagen, die zu schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten gehören, gemäss Absprache wahr.
Art. 12 Liegenschaftsverwaltung
Die Denkmalpflege berät die Liegenschaftsverwaltung bezüglich Erhaltung und Nutzung der von ihr verwalteten schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten und ihrer Umgebung.
4. Abschnitt: Abgrenzung zu kantonalen Fachstellen
Art. 13 Kantonale Denkmalpflege
Die städtische Denkmalpflege erfüllt für das Gemeindegebiet der Stadt Bern die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege gemäss Verfügung der
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1569/2013 vom 27. November 2013
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1666/2012 vom 14. November 2012
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1666/2012 vom 14. November 2012 Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2002 betreffend die Übertragung von denkmalpflegerischen Aufgaben und Kompetenzen an die Einwohnergemeinde Bern.
Die Aufgaben und Kompetenzen der städtischen Denkmalpflege in Zusammenhang mit der Gewährung von Staatsbeiträgen an die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern richten sich nach kantonalem Recht10 sowie der in Absatz 1 erwähnten Verfügung.
Art. 14 Unterstützung desArchäologischen Dienstes des Kantons Bern
Die Denkmalpflege unterstützt nach Möglichkeit die Arbeit des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern, beispielsweise durch Erhebung eines entsprechenden Einwands im Baubewilligungsverfahren, durch Übermittlung von Fundbeobachtungen oder durch die Mitarbeit bei Bauuntersuchungen.
5. Abschnitt: Städtische Subventionen
Art. 15 Voraussetzungen der Subventionierung
Städtische Subventionen werden nach den Grundsätzen von Artikel 28 f. DPV11 ausgerichtet.
Subventionen sind so zu bemessen, dass in ihrer Bedeutung ebenbürtige Erhaltungs- und Renovationsvorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in vergleichbarem Mass unterstützt werden können.
Art. 16 Reduktionen, Kürzungen und Verjährung von Subventionen
Subventionen können unter den Voraussetzungen von Artikel 32 DPV12 sowie von
Artikel 32 DPG13 in Verbindung mit Artikel 34 DPV14 reduziert beziehungsweise gekürzt
werden.
Nicht beanspruchte Subventionen verfallen ohne weitere Ankündigung nach fünf Jahren.
Art. 17 Zuständigkeiten
Die Denkmalpflege bearbeitet die an die Stadt gerichteten Subventionsgesuche und stellt Antrag an die Denkmalpflege-Kommission.
Die Denkmalpflege-Kommission begutachtet die ihr durch die Denkmalpflege unterbreiteten Subventionsgesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag für Gesuche, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen. Über die übrigen Gesuche entscheidet das Stadtpräsidium auf Antrag der Denkmalpflege-Kommission abschliessend. 15
Die Denkmalpflege meldet die seitens des Gemeinderats verfügten städtischen Subventionen an die zuständige kantonale Fachstelle 16.
10
Art. 27 ff. DPG (BSG 426.41) und Art. 27 ff. DPV (BSG 426.411)
BSG 426.41 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1337 vom 20. November 2024 16
Art. 27 DPG; BSG 426.41
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Geänderte und aufgehobene Erlasse
Anhang II der Verordnung vom 29. November 200017 über die Kommissionen des Gemeinderats wird wie folgt geändert: «3. Denkmalpflege-Kommission Mitgliederzahl (unverändert) Zusammensetzung (unverändert) Aufgaben und Befugnisse
(unverändert);
(unverändert);
Begutachtung von Beitragsgesuchen Dritter und Antragstellung an den Gemeinderat.»
Die Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Pflichtenheft der Denkmalpflege wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Bern, 11. Dezember 2002 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Dr. Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg
KoV; SSSB 152.211 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. November 2012 11 Marginalie und 1. Januar 2013 Abs. 1 27. November 2013 10 Marginalie 1. Januar 2014 4. Juli 2018 6 Abs. 4 1. August 2018 20. November 2024 Gemeinderatsbe- Art. 17 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1337 6