430.111

Verordnung über die Benutzung der städtischen Schulanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes (Anlagenbenutzungsverordnung; ABV)

30. Dezember 1970 (Stand: 1. Januar 2024 )

Verordnung über die Benutzung der städtischen Schulanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes1 ( Anlagenbenutzungsverordnung2 ; ABV ) Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf 3 – Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 48 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992; – Artikel 8 und Artikel 17 Buchstabe l der Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008; – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 der Stadt Bern; – Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe u des Reglements vom 30. März 2006 über das Schulwesen, beschliesst:

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 14 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

Die Benutzung der städtischen Schulanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs bedarf der Bewilligung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Vorbehalten bleibt die freie Benutzung gemäss Artikel 16.

Zu den Schulanlagen im Sinn dieser Verordnung gehören die Schulräume und -einrichtungen wie Schulzimmer, Schulküchen, Aulen, Mehrzweckräume, Mobiliar, Geräte und Gebrauchsgegenstände, die Schulsporthallen und -anlagen, die Pausenplätze und andere frei zugängliche Flächen in diesen Anlagen.

Für Bewilligungen zur Nutzung von Schulsporthallen (Turnhallen) und -anlagen ist das Sportamt zuständig, für die übrigen Anlagenteile das Schulamt.

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 5 bestimmt, welche Anlagenteile zur Verfügung gestellt werden und wann und zu welchen Zwecken sie benutzt werden dürfen.

Kostenpflichtige Leistungen bestimmen sich nach der Verordnung vom 14. März 2001 6 über die Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung Bern.

Art. 2 Gesuch

Die Benutzungsbewilligungen werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, das mindestens die folgenden Angaben zu enthalten hat: Bezeichnung des gewünschten Anlagenteils; Zweck, Dauer und Zeitpunkt (Wochentag, Datum und Tagesstunde der Benutzung), Name des/der Gesuchstellenden (Verein, Institution u.ä.) und Name, Adresse und Telefonnummer der zuständigen Vertretung. 7 Entgelteverordnung (EV); SSSB 154.12

Die Gesuche sind der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 8 so frühzeitig einzureichen, dass diese nötigenfalls Schulleitung oder Turnhallenverwaltung 9 anhören kann.

Art. 310 Voraussetzungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Anlagen oder Anlagenteile. Im öffentlichen Interesse können Organisationen und Einzelpersonen von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Dem Gesuch kann entsprochen werden, wenn die schulfremde Benutzung der Anlage oder des Anlagenteils den Schulbetrieb in keiner Weise stört und schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Die Benutzung der Anlagen für schulische Zwecke sowie für Zwecke der städtischen Verwaltung hat Vorrang.

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 11 bestimmt, ob und in welcher Höhe für eine Veranstaltung Eintrittspreise verlangt werden dürfen.

Art. 412 Inhalt

Die Bewilligung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 13 wird schriftlich erteilt. Sie hat zu bestimmen, welche Anlagenteile benutzt werden dürfen, zu welchem Zeitpunkt die Benutzung beginnt und wann die Anlagenteile verlassen werden müssen, ob und in welcher Höhe Eintrittspreise erhoben werden dürfen und sie hat die Einschränkungen der Benutzungsrechte ausdrücklich zu erwähnen.

Einschränkungen können auch in der Form allgemeiner Benutzungsvorschriften (z.B. als Anschläge) erlassen werden.

Art. 5 Dauer

Die Bewilligung kann für einzelne Veranstaltungen oder auf bestimmte Dauer erteilt werden. Im letzteren Falle gilt sie in der Regel für ein Semester (1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli) 14 oder für ein ganzes Schuljahr.

Soll die Dauerbewilligung nach Ablauf der Dauer verlängert werden, ist ein neues Gesuch zu stellen. 15

Art. 616 Einschränkungen bei Dauerbewilligungen

Eine auf bestimmte Dauer erteilte Bewilligung begründet keinen Anspruch auf Benutzung der betreffenden Anlagenteile während der Dauer der Ferien gemäss städtischer Ferienordnung (ausgenommen Turnhallen und Turnplätze), bei militärischen und anderen von der Schule als notwendig erachteten Belegungen. 17

Für kommerzielle Nutzungen werden keine Dauerbewilligungen erteilt. 18 19 2a Dauerbewilligungen sind nur für Werktage möglich. Ausgenommen sind Dauerbewilligungen für Schulsporthallen und -anlagen. 20

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 21 ist ferner berechtigt, die zur Benutzung durch Dritte bewilligten Anlagenteile während kürzerer oder längerer Zeit für ausserordentliche Zwecke zu benutzen oder zur Verfügung zu stellen. 22

Sie kann auch eine Neuverteilung der Benutzungszeiten vornehmen, wenn sie dies im Interesse einer rationellen Verwendung derselben als notwendig erachtet. 23

In allen vorstehend genannten Fällen entsteht für die privaten Benutzenden kein Kompensationsanspruch.24

Art. 725

Art. 8 Vorweisungspflicht

Die Bewilligung ist den Hauswartschaften der Schulen 26 und anderen berechtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 27 informiert Schulleitung oder Turnhallenverwaltung und Hauswartschaft 28 über die erteilten Bewilligungen.

Art. 9 Widerruf29

Die Bewilligung zur schulfremden Benutzung der Anlagenteile 30 kann widerrufen werden :

  1. wenn es die Interessen der Schule erheischen;

  2. wenn die vorliegenden Bestimmungen, weitere Benutzungsvorschriften oder Weisungen der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 31 oder der Hauswartschaft in grober Weise verletzt werden .32 2 Die Zuständigkeit für den Widerruf der Bewilligung richtet sich nach Artikel 1 Absatz 3.

18 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 845/2014 vom 4. Juni 2014 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4

aufgehoben gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000

2. Abschnitt: Pflichten der Benutzenden34

Art. 10 Grundsatz

Wer die Anlage für schulfremde Zwecke benutzt, hat dafür zu sorgen, dass der Schulbetrieb in keiner Weise beeinträchtigt wird. 35

Die Benutzung 36 darf den durch die Bewilligung gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Die Hauswartschaft greift bei Verletzung der Benutzungsvorschriften sofort ein und erstattet, wenn geboten, der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 37 umgehend Bericht.

Den Weisungen von Hauswartschaft, Schulleitung, Turnhallenverwaltung 38 und von anderen zuständigen Personen ist Folge zu leisten.

Art. 11

...39

Art. 12 Reinigung 40

Die Benutzenden 41 haben auf grösste Reinlichkeit zu achten. Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 42 kann sie zu Ersatz zusätzlicher Reinigungskosten verpflichten, die durch Verletzung dieser Vorschrift verursacht werden.

...43

Art. 13 Schulmaterial

Das Schulmaterial, das nicht durch die Bewilligung zur Benutzung freigegeben ist, darf nicht benutzt werden. 44

Die benutzten 45 Einrichtungen, Gerätschaften, Maschinen und andere Gegenstände sind ihrem Zwecke entsprechend und schonend zu behandeln. Für die Turngeräte gilt auch Artikel 15.

Art. 14 Vereinsmaterial

Die Hauswartschaft kann den Benutzenden zur Aufbewahrung von eigenem Material besondere Räume oder Schränke zuweisen. 46 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1098/2011 vom 17. August 2011 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1098/2011 vom 17. August 2011

Art. 15 Turnhallen und Sportanlagen47

Den Benutzerinnen und Benutzern von Turnhallen und Sportanlagen 48 ist es untersagt :

  1. Übungen durchzuführen, welche nicht den Einrichtungen der betreffenden Hallen bzw. Plätze entsprechen;

  2. andere als die vorgesehenen Anlagen zum Kugelstossen, Diskuswerfen, Speerwerfen usw. zu verwenden;

  3. die Turnhallen mit Strassenschuhen zu betreten oder mit Schuhen, die den Boden schädigen, Farbspuren oder Gummiabrieb hinterlassen 49;

  4. Rasenplätze – ausgenommen die für die bestimmte Sportart bezeichneten – mit anderen als Turnschuhen, Nockenschuhen, Tausendfüsslern 50 oder barfuss zu betreten ;

  5. aufgeweichte oder mit Verbot belegte Anlagen zu benutzen 51;

  6. auf Rasenplätzen ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 52 (Sportamt) provisorische Anlagen (z.B. Sprunggruben) zu erstellen ;

  7. Sprungmatten im Freien zu verwenden, wenn für sie Gefahr einer Beschädigung besteht;

  8. Geräte oder andere Einrichtungen in zweckwidriger Weise zu verwenden.

Die in den Geräteräumen unverschlossen deponierten Turngeräte stehen den Turnhallen- und Sportanlagenbenutzenden unentgeltlich zur Verfügung. Nach Gebrauch sind die Turngeräte in normalem Zustand wieder korrekt aufzuräumen. Die Hauswartschaft darf für diese Arbeit nicht beansprucht werden. 53

Art. 16 Freie Benutzung54

Die frei zugänglichen Aussenbereiche der Schulanlagen stehen der Öffentlichkeit täglich nach Schluss der Nutzung durch die Schule bis längstens 22 Uhr in dem durch die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 55 umschriebenen Rahmen unentgeltlich zur Benutzung frei. Bewilligte Nutzungen nach Artikel 1 ff. haben Vorrang. Die Öffnungs zeiten werden mittels Aushang in der Anlage publiziert.

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport 56 hält die frei zugänglichen Aussen bereiche der Schulanlagen während den städtischen Ferien grundsätzlich zur freien Benutzung offen. Sie bestimmt die Benutzungszeiten während den Ferien und publiziert diese Öffnungszeiten und die Benutzungsvorschriften im amtlichen Publikationsorgan der Stadt. 57

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport kann bei Bedarf Aussenbereiche für die freie Benutzung vorübergehend sperren. Sie hat die gesperrten Bereiche ausreichend zu markieren.58 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1054 vom 20. September 2023

3. Abschnitt: Verschiedene Vorschriften

Art. 17 Beschädigungen

Beschädigungen an Schulgebäuden, Gerätschaften, Anlagen, Installationen usw. sind der Hauswartschaft 59 sofort zu melden. Für die Reparatur- oder Ersatzkosten haften die Personen oder Vorstände, denen die Bewilligung erteilt wurde.

Art. 18 Hauswartschaft60

Die Hauswartschaft darf von den Benutzenden nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es die bewilligte private Benutzung unbedingt erfordert. Die Pflichtenhefte der Hauswartschaften bleiben dabei vorbehalten. 61

Nur die Hauswartschaft bzw. ihre Stellvertretung ist zum Öffnen und Schliessen der Gebäude und Behältnisse sowie zum Sperren und zur Freigabe der Anlagen berechtigt. Sie ist verpflichtet, Verstösse gegen diese Vorschrift der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 62 zu melden.

Art. 19 Alkoholausschank, Rauchen63

Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nur in begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Standortschulleitung zulässig.

Das Einholen weiterer Bewilligungen für den Alkoholausschank ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Die Schulareale und Schulgebäude sind rauchfrei.

Art. 20 Haftung64

Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Nichtbeachtung der Anlagenbenutzungsverordnung oder Weisungen von Lehrerschaft und Hauswartschaft, durch mangelnde Vorsicht, durch Selbstverschulden oder durch Verschulden Dritter entstehen, ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen.

Bei schulfremder, nach Artikel 1 bewilligungspflichtiger Benutzung der Anlagen haften ausschliesslich die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Die Stadt haftet nicht für Schäden infolge Diebstahls, Sachbeschädigung, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen.

Art. 2165 Sanktionen

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen der Lehrerschaft oder der Hauswartschaft zuwiderhandelt, kann verwarnt werden, aus der Anlage gewiesen und, in schweren Fällen, mit einem befristeten Verbot für die Benutzung einzelner oder aller städtischen Schulanlagen belegt werden.

Für die Verwarnung und Wegweisung ist die Hauswartschaft zuständig, für Anlagenverbote die Direktion für Bildung, Soziales und Sport nach Anhörung der Schulleitung. Die direktionsinterne Zuständigkeit für Anlagenverbote richtet sich nach

Artikel 1 Absatz 3.

Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport informiert die zuständige Schulleitung und die Hauswartschaft über ausgesprochene Anlagenverbote.

Vorbehalten bleibt das Verfahren gestützt auf gerichtliche Verbote nach Artikel 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 66 .

Art. 2267 Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 68 über die Verwaltungsrechtspflege.

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 2369 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat, frühestens jedoch am 27. August 1971 in Kraft. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1924, die somit aufgehoben wird.

Bern , 30. Dezember 1970 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Reynold Tschäppät Der Stadtschreiber-Stellvertreter: Louis Jaquet Genehmigung und Inkraftsetzung Von der kantonalen Direktion genehmigt am 27. August 1971. In Kraft getreten am 27. August 1971.

Zivilprozessordnung (ZPO); SR 272 VRPG; BSG 155.21

verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1098/2011 vom 17. August 2011; bisher Art. 20 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 7. März 1973 3 Bst. c 7. März 1973 21. Mai 2000 Verordnung 1. Juli 2000 30. März 2005 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 1. Juni 2005 Bst. c, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,

Abs. 3, 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Bst. f, 16, 18 Abs. 2,

Abs. 1 17. August 2011 Ingress, 1–6, 8–10, 1. August 2011 12–23 4. Juni 2014 Tarif 1. August 2014 20. September 2023 Gemeinderatsbe- Art. 16 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- 1054 8