430.51
Verordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst (Schulzahnmedizinverordnung; SZMDV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 60 des Volksschulgesetzes vom 19. März 19921;2 – Artikel 14 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19983;4 – Artikel 335 und Artikel 38 der Verordnung vom 27. Februar 20016 über die Organisation der Stadtverwaltung;;7 – Artikel 61 Absatz 3 des Reglements vom 4. November 19938 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der Volksschule, 9 beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsätze10
Art. 1 Anwendungsbereich11
Diese Verordnung regelt:12
die Durchführung der kantonal vorgeschriebenen Schulzahnpflege in der Stadt Bern (Stadt);13
die Aufgaben und die Organisation des Schulzahnmedizinischen Dienstes in der Schulzahnpflege und der Schulzahnklinik.14
2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben des Schulzahnmedizinischen Dienstes15
Art. 2 Schulzahnmedizinischer Dienst der Stadt (SZMD)16
Die Gemeinde Bern führt einen Schulzahnmedizinischen Dienst (SZMD) zur Förderung der Gesundheit der Kauorgane und zur Behandlung erkrankter Zähne sowie Zahn- und Kieferstellungsanomalien von Kindern und Jugendlichen.17
Die Tätigkeit des SZMD richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen und dieser Verordnung.18
VSG; BSG 432.210 SSSB 101.1 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1610/2004 vom 27. Oktober 2004
SSSB 152.014 ersetzt durch das Reglement über das Schulwesen vom 30. März 2006 (Schulreglement; SR); SSSB 430.101
Der SZMD kann seine Dienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Ansätzen auch andern Gemeinden zur Verfügung stellen.19
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport20 erlässt zu dieser Verordnung eine Direktionsverordnung, in welcher namentlich das Verfahren für die Untersuchung und Behandlung sowie die Vorbeugungsmassnahmen beschrieben sind. 21
Art. 3 Organisation22
Der SZMD ist eine Abteilung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 23.24
Er gliedert sich in die Bereiche Schulzahnpflege und die Schulzahnklinik. 25
Art. 4 Aufgaben26
Der SZMD besorgt den Schulzahnärztlichen Dienst gemäss Artikel 60 VSG27.28
Er erfüllt die Aufgaben der Schulzahnpflege und der Schulzahnklinik. 29
3. Abschnitt: Schulzahnpflege30
Art. 5 Organisation31
Die Schulzahnpflege erfüllt folgende Aufgaben:32
Sie bietet eine freiwillige Frühberatung für Kinder im Vorschulalter an; 33
Sie organisiert die jährliche Zahnuntersuchung aller schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder im Kindergarten gemäss kantonalen Vorschriften; 34
Sie unterstützt die Lehrkräfte beim Prophylaxeunterricht; 35
Sie fördert die individuelle Prophylaxe.36
Art. 6 Kontaktperson der Schulzahnpflege37
Jede Schulleitung bezeichnet für ihren Schulkreis eine Lehrperson als Kontaktperson für die Belange der Schulzahnpflege.38 432.210
Art. 7 Pflichtenheft der Kontaktperson39
Die Konferenz der Schulleitungen erlässt in Zusammenarbeit mit der Direktion für Bildung, Soziales und Sport40 ein Pflichtenheft für die Kontaktpersonen der Schulzahnpflege.41
Art. 8 Kontrolle der Schulzahnpflege42
Für jedes Kind führt die Kontaktperson eine Kontrollkarte (Schulzahnpflegekarte) oder stellt die Kontrolle der Schulzahnpflege in anderer geeigneter Weise sicher. 43
Auf der Kontrollkarte tragen die Eltern ein, ob sie ihr Kind in der Schulzahnklinik, durch eine im Sinn von Artikel 2 der Direktionsverordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst44 beteiligte Schulzahnärztin bzw. einen Schulzahnarzt oder privat behandeln lassen wollen.45
Art. 9 Zusammenarbeit46
Die Kontaktpersonen arbeiten mit der Administration der Schulzahnpflege zusammen. 47
4. Abschnitt: Schulzahnklinik48
Art. 10 Behandlung49
Die Schulzahnklinik behandelt erkrankte Kauorgane sowie Zahn- und Kieferstellungsanomalien.50
Die Behandlung wird nach Aufklärung und Zustimmung der Eltern nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis durchgeführt. Sie ist einfach und zweckmässig.51
Art. 11 Behandlungsberechtigung52
Die Behandlung in der Schulzahnklinik steht allen Personen, unabhängig von Alter und Wohnsitz, offen.53
Art. 12 Behandlungszeit54
Die Schulzahnklinik setzt die Behandlungszeiten fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule.55 SSSB 430.511
Art. 13 Ausschluss56
Die Schulzahnklinik kann Kinder und Jugendliche, die durch ihr Verhalten oder das Verhalten ihrer Eltern die Behandlung übermässig erschweren oder die Zahnpflege vernachlässigen, nach erfolgloser Mahnung ausschliessen. Der Ausschluss ist den Eltern und der zuständigen Kontaktperson der Schulzahnpflege schriftlich mitzuteilen. 57
Art. 1458 Tarif
Für Untersuchungen und Behandlungen gilt der Tarif DENTOTAR der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO mit einem Taxpunktwert von Fr. 1.00.59
Vorbehalten bleiben die besonderen Tarife für Behandlungen zulasten von Sozialversicherungen (Zahnarzttarif UV/MV/IV, Suva-Tarif). 60
...61
Art. 15 und 1662
Art. 17 Rechnungsstellung63
Der SZMD stellt den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern der durch sie behandelten Kinder und Jugendlichen Rechnung.64
Säumige Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz in der Stadt werden zweimal gemahnt und dann betrieben.65
Werden Rechnungen von Schuldnerinnen und Schuldnern mit anderem Wohnsitz nicht bezahlt, verlangt der SZMD von ihrer Wohnsitzgemeinde bzw. von derjenigen Stelle, welche die Kostengutsprache leistete, die Vergütung der Kosten. 66
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen67
Art. 18 Inkrafttreten68
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. 69
Sie ersetzt die Verordnung vom 18. Dezember 1996 über die Durchführung der Schulzahnpflege in der Stadt und den Schulzahnmedizinischen Dienst. 70 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1696/2012 vom 21. November 2012
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-943 vom 4. Juli 2018
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-943 vom 4. Juli 2018
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-943 vom 4. Juli 2018
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-1628 vom 4. November 2020 Bern, 18. September 2002 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Anhang71
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-1628 vom 4. November 2020 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. März 2005 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 7 1. Juni 2005 6. Dezember 2006 Ingress, 8 Abs. 2, 14 1. Januar 2007 Abs. 1 und 2, Anhang Ziff. 1 21. November 2012 Vizepräsidentin 1. Januar 2013 4. Juli 2018 Vizepräsidentin 1. August 2018 4. November 2020 Gemeinderatsbe- (aufgehoben) 1. Januar 2021 schluss Nr. 2020- (aufgehoben) 1628 7