430.511

Direktionsverordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst

Die Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern 1, gestützt auf

Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 18. September 20022 über den

Schulzahnmedizinischen Dienst, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Direktionsverordnung regelt:

  1. die Sicherstellung und Durchführung der Schulzahnpflege (Gesundheitsunterricht und jährliche zahnärztliche Untersuchung) in der Stadt Bern (Stadt);

  2. die schulzahnmedizinische Behandlung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Schulzahnklinik der Stadt und gemäss Artikel 2 an der Schulzahnpflege beteiligte Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Art. 2 Beteiligung praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte an der Schulzahnpflege

(Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzte) Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport3 ist befugt, in der Stadt praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Aufgaben der Schulzahnpflege zu beauftragen. Diese werden als Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzte bezeichnet. 4

Art. 3 Gesundheitsunterricht und Frühberatung

Der Schulzahnmedizinische Dienst (SZMD) führt Massnahmen zur Kariesvorbeugung durch. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit den Mütter-/Väterberatungsstellen, Kinderärztinnen und Kinderärzten, Kinderkrippen u.a. geschehen.

Die freiwillige Frühberatung für Kinder im Vorschulalter gestaltet sich wie folgt:

  1. Sämtliche Erziehungsberechtigten, deren Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben, bekommen eine Einladung für eine unentgeltliche Beratung in der Schulzahnklinik;

  2. Die Frühberatung umfasst eine Beratung der Erziehungsberechtigten zu den Präventionsthemen Mundhygiene, Ernährung, Fluoridierung und kieferorthopädisch bedenkliche Gewohnheiten wie Schnuller- und Daumenlutschen sowie eine Untersuchung auf Karies und Fehlstellungen der Zähne;

  3. Wird ein zahnmedizinischer Behandlungsbedarf festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten den Befund sowie die dringliche Empfehlung für einen Zahnarztbesuch;

  4. Bei dringendem Handlungsbedarf kann ein weiterer Kontrolltermin (individuell oder kollektiv) kostenfrei angeboten werden.

neu: Direktion für Bildung, Soziales und Sport

SZMDV; SSSB 430.51

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0432/2005 vom 30. März 2005

Der zahnärztliche Gesundheitsunterricht erfolgt der Altersklasse angepasst ab dem ersten Kindergartenjahr bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht. Er wird durch speziell geschulte Schulzahnpflegehelferinnen und -helfer und Lehrpersonen durchgeführt. Der SZMD stellt die Aus- und Weiterbildung dieser Personen sicher.

Die vorgenannten Prophylaxemassnahmen sind auch Schülerinnen und Schülern von Sonderschulen und Privatschulen anzubieten.

Kostenträger sämtlicher in Artikel 3 aufgeführter Massnahmen ist die Stadt.

Art. 4 Jährliche zahnärztliche Untersuchung

Sämtliche schulpflichtigen Kinder und Jugendliche sowie die Kinder im Kindergarten (Kinder) unterliegen der obligatorischen, jährlichen zahnärztlichen Einzeluntersuchung gemäss kantonaler Vorschrift. Hierfür wird folgendes Organisationsschema festgelegt::

  1. Jedes Kind erhält zum Beginn des Schuljahres durch die Schule bzw. den Kindergarten eine Kontrollmitteilung, welche bei der zahnärztlichen Untersuchung vorzulegen ist;

  2. Die Zahnarztwahl für die obligatorische Untersuchung liegt bei den Erziehungsberechtigten. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Schulzahnklinik, den in einer Liste eingetragenen Privat-Schulzahnärzten und -ärztinnen sowie den Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzten;

  3. Die Kontrolluntersuchung erfolgt in der Regel in der Klinik oder in der zahnärztlichen Praxis unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere betreffend Hygiene, Aufzeichnungspflicht und Datenschutz;

  4. Von der Stadt werden die Kosten der Untersuchung (Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010)5 übernommen, soweit diese von der Schulzahnklinik oder den eingetragenen Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzten erbracht worden ist;

  5. Im Laufe der Schulzeit kann zur Ergänzung der klinischen Untersuchung die Anfertigung von Bissflügel-Röntgenbildern angezeigt sein. Der Entscheid hierzu ist individuell zu fällen. Zudem ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig, welche auch die Kosten zu tragen haben;

  6. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt bestätigen auf dem Kontrollschein: 1. die Untersuchung sowie 2. gegebenenfalls den Abschluss der Behandlung;

  7. Die Untersuchungsbestätigungen werden mit den Klassenlisten abgeglichen. Nicht durchgeführte oder nicht bestätigte Untersuchungen werden angemahnt.

Für Schülerinnen und Schüler, welche in der Stadt Bern Wohnsitz haben und in einer andern Gemeinde die Schule besuchen, werden die Kosten der Untersuchung (Tarifpositionen 4008, 4009 oder 4010)6 von der Stadt übernommen, soweit diese von der Schulzahnklinik oder den eingetragenen Privat-Schulzahnärztinnen und -ärzten erbracht worden ist. Andernfalls kommen die Eltern für die Untersuchungskosten auf (vgl. Abs. 1 lit. d).

Für Schülerinnen und Schüler, welche ausserhalb der Stadt Bern Wohnsitz haben und in der Stadt Bern die Schule besuchen, werden die Kosten der Untersuchung, sofern sie vom SZMD durchgeführt wird, direkt bei der Wohnsitzgemeinde zum Tarif von Fr. 3.10 in Rechnung gestellt (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a SZMDV7). Der SZMD strebt mit den jeweiligen Gemeinden eine Vereinbarung an.

Art. 5 Zahnärztliche Behandlung

Für alle Kinder ist eine allfällig notwendige Behandlung des Gebisses zu gewährleisten.:

  1. Die Erziehungsberechtigten haben freie Zahnarztwahl;

  2. Die Behandlungskosten sind im Normalfall durch die Erziehungsberechtigten gemäss Tarif zu bezahlen;

  3. Der Behandlungstarif richtet sich nach Artikel 14 SZMDV8. Die Honorarforderung beschreibt detailliert die erbrachte Leistung, Tarifpositionen, behandelte Zähne, Taxpunkte und Taxpunktwerte. Sämtliche Rechnungsformulare sind zugelassen, sofern die genannte Detaillierung daraus ersichtlich ist;

  4. Kostenbeiträge gemäss den Artikeln 15 und 16 SZMDV 9 können für Behandlungen gewährt werden, die in der Schulzahnklinik oder durch eingetragene Privatschulzahnärztinnen und -ärzte durchgeführt worden sind. Kostenbeiträge werden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr gewährt.

Art. 6 Kieferorthopädische Behandlungen

Die Verfahren für Untersuchung und kieferorthopädische Behandlung anomaler Gebisse im Rahmen der Schulzahnpflege sind nachfolgend aufgeführt:

  1. Eine aus kieferorthopädischer Sicht notwendige Behandlung wird den Erziehungsberechtigten angezeigt;

  2. Alle weiteren Entscheidungen (Wahl des Zahnarztes oder der Zahnärztin, Behandlungsplanung inkl. Kostenfolgen, Behandlung) sind Sache der Erziehungsberechtigten;

  3. Die Erziehungsberechtigten werden über Kosten für eine spezielle Untersuchung und allfällige Behandlung orientiert. Die Kosten für kieferorthopädische Abklärungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen; Buchstabe d bleibt vorbehalten;

  4. Werden von den Erziehungsberechtigten Beiträge an die Behandlungskosten geltend gemacht, müssen die Bedingungen der SZMDV 10 (Anhang) erfüllt sein. Behandlungen, die vorwiegend zur Verbesserung der Ästhetik dienen, sind immer zu Lasten der Erziehungsberechtigten vorzunehmen;

  5. Für die gesamte Behandlung ist ein Kostenvoranschlag pauschal für Planung, Apparate, Sitzungen usw. zu erstellen. Für Reparaturen und unvorhergesehene Komplikationen der Behandlung ist ein Zuschlag bis zu einem Drittel des Betrages zulässig;

  6. Bei länger dauernden kieferorthopädischen Behandlungen wird periodisch für ausgeführte Leistungen Rechnung gestellt. Es sind nur Honorarforderungen nach den Tarifpositionen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) zugelassen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

Bern, 30. November 2002 DIREKTION FÜR BILDUNG, UMWELT UND INTEGRATION Die Direktorin: Edith Olibet Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 24. März 2004 2, 4 Abs. 1 Bst. d, 4 1. Juni 2004 Abs. 2 30. März 2005 Bestimmung 1. Juni 2005 5