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Verordnung zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern
Die Volksschulkonferenz der Stadt Bern , gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 des Reglements vom 4. November 1993 1 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der Volksschule, beschliesst:
1. Abschnitt: Wöchentliche Unterrichtszeit
Art. 1
Alle Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht an 5 Vormittagen. Der Samstag ist schulfrei.
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95.
2. Abschnitt: Tägliche Unterrichtszeit
Art. 2 Beginn und Ende
Die erste Vormittagslektion beginnt frühestens um 07.20 Uhr.
Schulschluss ist vormittags spätestens um 12.00 Uhr, ausgenommen für den Hauswirtschaftsunterricht.
Zwischen 08.00 und 12.00 Uhr sind für die Schuljahre zwei bis sechs Blockzeiten einzuhalten. Die Blockzeit beginnt spätestens um 08.30 Uhr und endet frühestens um 11.45 Uhr.
Die erste Nachmittagslektion beginnt in den obligatorischen Fächern frühestens um 13.30 Uhr.
Art. 3 Pausen
Die Pause zwischen der dritten und vierten Vormittagslektion dauert mindestens 20 Minuten.
Die Pause zwischen der zweiten und dritten Nachmittagslektion dauert mindestens 15 Minuten.
Für alle Benützerinnen und Benützer einer Schulanlage gilt eine einheitliche Pausenordnung.
Art. 4 Besondere Bestimmungen
Die erste Vormittagslektion ist für Schülerinnen und Schüler des ersten, zweiten, dritten und vierten Schuljahres ausgeschlossen.
Im ersten Schuljahr entscheidet die Schulkommission über die Ausgestaltung der Blockzeiten.
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Es ist nicht gestattet, nur eine Lektion im Halbtag anzusetzen.
Art. 5 Ausserdem anwendbares Recht
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Lehrplan 95.
3. Abschnitt: Aufgaben der Schulkommissionen
Art. 6
Die zuständigen Schulkommissionen achten bei der Genehmigung der Stundenpläne auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Ausnahmen bewilligt die Schulkommission nach Anhörung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 2 .
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1997 in Kraft.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Sie ersetzt die Bestimmungen zur Schulzeit an den Volksschulen der Stadt Bern vom 19. März 1996.
Bern , 18. Februar 1997 NAMENS DER VOLKSSCHULKONFERENZ Die Schuldirektorin der Stadt Bern: Claudia Omar
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0432/2005 vom 30. März 2005
432.211.3 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. März 2005 Tarif 1. Juni 2005 3