432.271.1

Verordnung über die Organisation des Sprachheildienstes der Stadt Bern (Organisationsverordnung Sprachheildienst; SHDV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstaben g und h der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 1 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Der Sprachheilunterricht in der Gemeinde Bern ist Spezialunterricht im Sinne der diesbezüglichen kantonalen Erlasse. 2 2. Kapitel: Die Organe des Sprachheildienstes

1. Abschnitt: Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport3

Art. 2

Der Direktion für Bildung, Soziales und Sport 4 obliegen die ihr durch die Gemeindeordnung 5 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der kantonalen Vorschriften und somit auch des Sprachheildienstes übertragenen Aufgaben.

2. Abschnitt: Die Schulkommission

Art. 3 Unterstellung

Die Schulkommission der Kleinklassen B und C steht auch dem Sprachheildienst als Schulkommission vor.

Art. 4 Zuständigkeit; besondere Aufgaben

Neben den allgemeinen Aufgaben einer Primarschulkommission kommen ihr im Rahmen des Sprachheildienstes insbesondere die nachstehend genannten Aufgaben zu:

  1. Sie umschreibt die Sprachheilkreise und weist diesen die Sprachheillehrer zu. Sie entscheidet über Ausnahmeregelungen;

  2. Sie nimmt von den Primarschulkommissionen die Meldungen über Kinder entgegen, welche dem Sprachheilunterricht zugewiesen werden und teilt diese Kinder dem Sprachheildienst zu;

  3. Auf Befund der Fachinstanz (Art. 5 Abs. 2) meldet sie den Abschluss der Sprachheilschulung im einzelnen Fall der zuständigen Primarschulkommission.

abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1

insbesondere Art. 3 Dekret vom 21. September 1971 über die besonderen Klassen der Primarschulen (aufgehoben) und Art. 19 ff. Verordnung vom 28. März 1973 ( BSG 432.271.1 ) über die besonderen Klassen der Primarschulen.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0432/2005 vom 30. März 2005

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0432/2005 vom 30. März 2005

SSSB 101.1

3. Abschnitt: Die Fachinstanz

Art. 5 Zuständigkeit, besondere Aufgaben

Das Schularztamt ist antragstellende städtische Fachinstanz.

Es kontrolliert die durchgeführten logopädischen Massnahmen und befindet über Dauer und Abschluss des Sprachheilunterrichtes im einzelnen Fall.

Es sorgt insbesondere für:

  1. die Erfassung der sprachgestörten Kinder im vorschulpflichtigen Alter und im Schulalter, insbesondere jener: 1. welche ihm von den Eltern zur Untersuchung angemeldet werden, 2. welche aufgrund der Meldepflicht der Lehrerschaft zur Untersuchung erscheinen, 3. welche in seinen Reihenuntersuchungen wegen Sprachstörungen auffallen;

  2. die sofortige Meldung der erfassten Kinder an die zuständige Schulkommission;

  3. die Anmeldung und Abklärung (diagnostische Untersuchung) der für Leistungen der Invalidenversicherung in Frage kommenden Fälle (IV-Fälle), dies im Einvernehmen mit den Eltern;

  4. die Weiterleitung besonderer Fälle im Einverständnis mit dem gesetzlichen Vertreter an die Erziehungsberatung, den jugendpsychiatrischen Dienst oder an den Facharzt und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen im allgemeinen.

4. Abschnitt: Vorsteher

Art. 6 Grundsatz; Wahl

Die administrative Leitung des Sprachheildienstes wird einer Lehrerin oder einem Lehrer als Vorsteher übertragen.

Der Gemeinderat wählt den Vorsteher auf unverbindlichen Vorschlag der Schulkommission hin aus der Mitte der definitiv gewählten Sprachheillehrkräfte (in der Regel mit Vollpensum).

Art. 7 Besondere Aufgaben

Der Gemeinderat erlässt ein Pflichtenheft über die besonderen Aufgaben des Vorstehers des Sprachheildienstes. Im übrigen sind die städtischen Vorschriften für die Vorsteher an Primarschulen sinngemäss anzuwenden.

5. Abschnitt: Lehrerkonferenz

Art. 8 Grundsatz

Sämtliche Lehrerinnen und Lehrer des Sprachheildienstes bilden eine eigene Lehrerkonferenz.

Die städtischen Vorschriften für die Lehrerkonferenz der Primarschulen kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 9 Einberufung

Die Lehrerkonferenz wird regelmässig, jedoch mindestens zweimal jährlich vom Vorsteher einberufen.

3. Kapitel: Formen des Sprachheildienstes

1. Abschnitt: Sprachheilambulatorien

Art. 10 Grundsatz

Der Sprachheilunterricht für schulpflichtige Kinder erfolgt im Rahmen des allgemeinen Unterrichtes in den entsprechenden Schulhäusern. Die Kinder werden in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit ausserhalb ihrer Klasse einzeln behandelt.

Art. 11 Aufgaben der Sprachheillehrkräfte

Die Sprachheillehrkräfte nehmen in ihrem Kreis die logopädische Behandlung der zugewiesenen sprachgestörten Kinder vor. Die Behandlung erfolgt im Rahmen der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften.

Sie erledigen administrative Arbeiten auf Weisung des Vorstehers hin, soweit sie ihre Schüler betreffen.

Der Gemeinderat erlässt ein Pflichtenheft für die Sprachheillehrkräfte.

2. Abschnitt: Sprachheilkindergärten

Art. 12 Grundsatz

Der Sprachheilunterricht für vorschulpflichtige Kinder mit schwerer Sprachstörung (in der Regel IV-Fälle) erfolgt in Sprachheilkindergärten.

Die Sprachheilkindergärten sind dem städtischen Sprachheildienst angeschlossen.

Art. 13 Aufgaben der Sprachheilkindergärtnerin

Die Sprachheilkindergärtnerin an Sprachheilkindergärten erfüllt auf der Kindergartenstufe die selben Aufgaben wie die übrigen Sprachheillehrkräfte.

4. Kapitel: Inkraftsetzung

Art. 14

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern in Kraft.

Bern , 26. März 1975 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Reynold Tschäppät Die Stadtschreiberin: Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Erziehungsdirektion genehmigt am 22. April 1975. In Kraft getreten am 22. April 1975.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. März 2005 Bestimmung 1. Juni 2005 5