551.2
Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund sowie zum Schutz öffentlicher Gebäude (Videoreglement; VR)
Der Stadtrat von Bern , gestützt auf – Artikel 51a ff. des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 1; – die Verordnung vom 29. April 2009 2 über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten ; – die Artikel 10 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 3, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die stadtinterne Zuständigkeit des Einsatzes von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Videoüberwachung):
an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten und
zum Schutz öffentlicher kommunaler Gebäude in der Stadt Bern.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Stadtrat entscheidet auf Antrag des Gemeinderats über das Anbringen und die Betriebszeiten von Videoanlagen an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude.
Er holt die Zustimmung der Kantonspolizei ein, bevor er Videoüberwachungen gemäss
Artikel 2 Absatz 1 anordnet.
Er ordnet die Videoüberwachung durch Allgemeinverfügungen an. Diese werden mit den wesentlichen Angaben im amtlichen Publikationsorgan der Stadt publiziert. 4
Art. 3 Informationspflicht und Entfernung
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie führt gemäss Artikel 11 Absatz 2 VidV
eine Liste der eingesetzten Videoüberwachungsgeräte und macht diese allgemein zugänglich.
Die Liste enthält insbesondere folgende Angaben zu den Videoüberwachungsgeräten:
die Standorte;
die Betriebszeiten;
das Aufnahmefeld;
eine allfällige Echtzeitüberwachung.
PolG; BSG 551.1
Videoverordnung (VidV); BSG 551.332
GO; SSSB 101.1
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1054 vom 20. September 2023
BSG 551.332
551.2
Der Gemeinderat erstellt erstmals nach drei Jahren und in der Folge alle fünf Jahre einen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Videoüberwachungsgeräte gemäss Artikel 11 Absatz 3 VidV, bringt ihn dem Stadtrat zur Kenntnis und macht ihn allgemein zugänglich. Die Evaluation wird von einer unabhängigen externen Stelle durchgeführt.
Der Evaluationsbericht enthält insbesondere die Angaben gemäss Artikel 11 Absatz 4 VidV und die Kriminalitätsentwicklung in der näheren Umgebung der Überwachungsstandorte.
Kann die Wirksamkeit eines oder mehrerer Videoüberwachungsgeräte nicht nachgewiesen werden, beschliesst der Gemeinderat deren Entfernung.
Art. 4 Datenschutz
Der Gemeinderat bezeichnet eine zentrale und ausschliessliche Stelle, bei der die Bildaufzeichnungen gespeichert und aufbewahrt werden.
Der Gemeinderat legt fest, wer zur Weitergabe, Vernichtung, technischen Überprüfung und Speicherung der Bildaufzeichnungen berechtigt ist. Die Berechtigung ist auf wenige Personen zu beschränken.
Die Datensicherheit ist mittels geeigneter Massnahmen zu gewährleisten. Insbesondere ist:
der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz von geeigneter Technologie zu verunmöglichen;
dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;
ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen;
die Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei verschlüsselt vorzunehmen.
Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fest.
Bern , 4. November 2010 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Urs Frieden Der Stv. Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. März 2015.
551.2 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 4. November 2010 Ersterlass 1. März 2015 20. September 2023 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. Januar 2024 schluss Nr. 2023- 1054 3