551.3

Verordnung über die Strassenprostitution

(Prostitutionsverordnung; SPV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 20121 über das Prostitutionsgewerbe; – die Artikel 10, 11 Absatz 2 und 98 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll die Sicherheit von Sexarbeitenden erhöht werden, die im öffentlichen Raum sexuelle Dienstleistungen ausüben. Ferner bezweckt die Verordnung den Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Strassenprostitution.

Art. 2 Standplätze und Einschränkungen der Strassenprostitution

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäss Artikel 4 des kantonalen Gesetzes über das Prostitutionsgewerbe3 ist die Ausübung der Strassenprostitution an folgenden Orten verboten:

  1. auf den Zu- und Wegfahrten zu Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;

  2. in öffentlichen Anlagen und auf den angrenzenden Strassen.

Ausnahmen vom Verbot gemäss Absatz 1 definiert der Gemeinderat. Er bezeichnet auf einem Plan, wo in den Verbotszonen die Ausübung der Strassenprostitution gestattet ist (tolerierte Standplätze).

Ausserhalb der Verbotszonen gemäss Absatz 1 ist die Ausübung der Strassenprostitution gestattet.

Art. 3 Mobile Beratungsstellen

Die Stadt stellt Standorte für mobile Beratungsstellen zur Verfügung.

Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Betreibenden der mobilen Beratungsstellen.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Strassenprostitution vom 27. August 20034 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

PGG; BSG 935.90

GO; SSSB 101.1

BSG 935.90

Prostitutionsverordnung (SPV) Bern, 22. März 2023 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. März 2023 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Juni 2023 schluss Nr. 2023-317 Anhang Plan tolerierte Standplätze für die Strassenprostitution 4