556.51

Friedhofverordnung der Stadt Bern

(Friedhofverordnung; FHV) Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf das Friedhofreglement der Stadt Bern vom 23. April 2026 1, beschliesst :

Art. 1 Zuständigkeiten

Stadtgrün Bern ist für alle Aufgaben des Friedhofwesens zuständig, die keiner anderen Dienststelle zugewiesen sind.

Art. 2 Ruhe und Ordnung

Während der Dauer einer Bestattung oder Beisetzung sind die Arbeiten auf benachbarten Gräbern und Anlagen zu unterbrechen.

Gräber, Wege und Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Abfälle sind ordnungsgemäss zu entsorgen.

Hunde sind gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2023 2 über das Halten von Hunden an der Leine zu führen.

Das Verstreuen von Asche auf den Friedhofanlagen ist nicht gestattet.

Stadtgrün Bern kann weitere Ordnungsvorschriften erlassen, Weisungen erteilen sowie widerrechtliche oder störende Zustände beseitigen oder beseitigen lassen.

Art. 3 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.

Stadtgrün Bern kann die Öffnungszeiten zur Verhinderung von Vandalismus und aus anderen wichtigen Gründen einschränken.

Art. 4 Allgemeines Fahrverbot und Parkierung

Auf den Friedhöfen gilt ein allgemeines Fahrverbot. Ausgenommen sind der Werkverkehr und das Befahren mit einer von Stadtgrün Bern ausgestellten Fahrbewilligung.

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Felder und während maximal drei Stunden parkiert werden.

Art. 5 Grabarten

Die für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfügung stehenden Grabarten und Grabfelder mit besonderen Vorschriften richten sich nach Anhang 1.

Friedhofreglement (FHR); SSSB 556.5

Hundeverordnung (HV); SSSB 559.61

Art. 6 Urnenbeisetzungen in bestehende Gräber

Urnen können im Rahmen der Vorgaben gemäss Anhang 1 in bestehenden Gräbern beigesetzt werden.

Die Beisetzung von Urnen verstorbener Haustiere in bestehende Gräber ist auf den Grabfeldern «Mensch mit Tier» gestattet.

Art. 7 Zuteilung und Reservation

Die Zuteilung der Gräber erfolgt nach dem Tod durch Stadtgrün Bern.

Reihengräber werden in der Reihenfolge des Beisetzungstermins vergeben.

Bei Wahlgräbern kann der Grabplatz aus den freien Grabstellen grundsätzlich frei gewählt werden.

Vorreservationen sind für Familien- und Verbundenheitsgräber möglich, sofern es die Platzverhältnisse und die Friedhofsplanung erlauben.

Art. 8 Erdbestattung und Urnenbeisetzung

Stadtgrün Bern ist zuständig für das Öffnen und Schliessen des Grabes oder der Urnennische, den Transport der Urne oder des Sarges innerhalb der Friedhofanlagen, für die Bestattung des Sarges bzw. die Beisetzung der Urne sowie das Platzieren der Blumen und Kränze.

Bei Gräbern mit einer individuellen Pflanz- und Gestaltungsfläche besorgt Stadtgrün Bern zudem die Erstanlage des Grabes (Auffüllen mit Erde, Herrichten Pflanzfläche, Erstellen des Pflanzrands, Setzen des provisorischen Grabzeichens).

Die Friedhofanlagen (Abdankungshallen etc.) können gegen Verrechnung der Kosten genutzt werden (Ziff. 3.1 der Verordnung über die Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung Bern 3).

Art. 9 Grabmasse

Stadtgrün Bern legt die Grabmasse unter Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten Rechts, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2010

über das Bestattungswesen, sowie der Sarg- und Urnenmasse fest.

Das maximal zulässige Sargmass liegt in der Regel bei 2.20 m Länge x 0.80 m Höhe x 0.70 m Breite. Urnen dürfen in der Regel ein Volumen von fünf Liter nicht übersteigen.

Art. 10 Beschaffenheit der Urnen und Särge

Bei Erdbestattungen müssen die Särge und Urnen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bestattungsverordnung5 aus umweltverträglichem Material bestehen, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert. Nötigenfalls ist eine Umbettung vorzunehmen.

In Gemeinschaftsgräbern sind nur vergängliche Särge und Urnen zulässig.

Entgelteverordnung (EV); SSSB 154.12

Bestattungsverordnung (BestV); BSG 811.811

BSG 811.811

Art. 11 Grabbescheinigung

Jedes Grab wird unmittelbar nach der Bestattung oder Urnenbeisetzung mit einer Nummer versehen.

Stadtgrün Bern stellt den Angehörigen oder deren Beauftragten eine Bescheinigung mit dem Namen der verstorbenen Person, dem Datum der Bestattung oder Beisetzung und der Grabnummer zu.

Art. 12 Bepflanzung der Gräber mit einer individuellen Pflanz- und Gestaltungsfläche

Gräber, die über eine individuelle Pflanz- und Gestaltungsfläche verfügen und deren maximale Grösse ergeben sich aus Anhang 1.

Werden Gräber mit einer individuellen Pflanz- und Gestaltungsfläche nicht ordentlich bepflanzt, werden sie durch Stadtgrün Bern mit einer Dauerbegrünung versehen. Dies gilt auch für Gräber mit einem laufenden Pflanzauftrag an Stadtgrün Bern, deren Kosten trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind.

Nach Ablauf der ursprünglichen Vergabedauer kann ein verwahrlostes, nicht ordentlich bepflanztes Grab nach erfolgloser Mahnung entschädigungslos aufgehoben werden. Sind keine Angehörigen bekannt, nimmt die Stadt Bern die erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen vor.

Bepflanzungen und Gestaltungselemente, die andere Gräber beeinträchtigen, das Gesamtbild stören oder die Pflegearbeiten behindern, sind nicht gestattet. Sie werden durch Stadtgrün Bern auf Kosten der pflichtigen Person entfernt.

Art. 13 Unterhalt

Die Gräber und Friedhofanlagen werden von Stadtgrün Bern unterhalten. Der Unterhalt umfasst namentlich das Jäten und Giessen der Pflanzen auf den Gräbern, die Pflege und den Rückschnitt der Randbepflanzung und der Sträucher, das Entfernen verwelkter Pflanzen, das Mähen der Grasflächen, das Entfernen des Laubes sowie der Unterhalt und die Pflege der Wege und Plätze auf den Friedhofanlagen.

Art. 14 Grabmal und Namensnennung

Gräber, auf denen ein individuelles Grabmal errichtet werden kann oder bei denen durch Stadtgrün Bern gegen Übernahme der Kosten eine andere Form der Namensnennung angeboten wird, ergeben sich aus Anhang 1.

Die Gestaltung der Grabmäler richtet sich nach der Verordnung vom 21. Juni 20006 über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Stadt Bern.

Bei den anderen Formen der Namensnennung bestimmt Stadtgrün Bern die Form und die Modalitäten der Beschriftung. Sie können nach Ablauf der Vergabedauer durch Stadtgrün Bern entfernt werden.

Art. 15 Vergabedauer

Die Gräber für nicht meldepflichtige, zu früh geborene Kinder werden für eine Dauer von zehn Jahren vergeben.

Grabmalverordnung (GMV); SSSB 556.52

Art. 16 Verlängerung der Vergabedauer

Verlängerungsgesuche sind rechtzeitig vor Ablauf der Vergabedauer an Stadtgrün Bern zu richten.

Die Vergabedauer kann jeweils in Fünfjahresschritten, jedoch höchstens um die ursprüngliche Dauer verlängert werden.

Bei einer nachträglichen Sargbestattung in ein Familien- und Verbundenheitsgrab muss die Vergabedauer so verlängert werden, dass die Grabesruh von 20 Jahren für die neue Erdbestattung gewährleistet ist.

Vorbehalten bleibt die entschädigungslose Aufhebung verwahrloster, nicht ordentlich bepflanzter Gräber während der Verlängerungsdauer gemäss Artikel 12 Absatz 3.

Art. 17 Ausgrabung und Verlegung eines Grabes

Das Öffnen eines Erdbestattungsgrabes ist vor Ablauf der gesetzlichen Mindestgrabesruh nur mit einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Amts zulässig (Art. 7 Bestattungsverordnung7).

Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestgrabesruh können Erdbestattungsgräber auf Gesuch hin durch Stadtgrün Bern geöffnet, die sterblichen Überreste zur Umbettung oder Kremation entnommen und das Grab wieder geschlossen oder aufgehoben werden.

Die Entnahme von Urnen ist an keine Frist gebunden. Absatz 2 gilt analog.

Bei Bestattungen oder Beisetzungen im Gemeinschaftsgrab kann der Sarg oder die Urne nachträglich nicht mehr aus der Erde entnommen werden. Gleiches gilt für vergängliche Urnen in Erdgräbern.

Muss ein Grab aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse vor oder nach Ablauf der Mindestgrabesruh aufgehoben bzw. verlegt werden, wird bis zum Ablauf der Vergabedauer auf Kosten der Stadt Bern ein anderes Grab zur Verfügung gestellt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft .

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Juni 2000 zum Friedhofreglement der Stadt Bern wird aufgehoben.

Bern , 1. Juli 2026 NAMENS DES GEMEINDERATS Die Stadtpräsidentin : Marieke Kruit Die Vizestadtschreiberin : Nora Lischetti

BSG 811.811 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Juli 2026 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. September 2026 schluss Nr. 2026-1102

Anhang Anhang 1 Verlängerbar8 Beschreibung Ordentliche Vergabedauer Max. Belegung (Sarg/Urne) Andere Form der Gemeinschaftlicher Ablageplatz Reihengräber Sargreihengräber 20 1/4 bis 0.6 m2 x > Grabanordnung in Reihe nebeneinander Muslimisches 20 1/0 bis 0.6 m2 x > Grabfeld für Personen muslimischen Glaubens aller Grabfeld Nationalitäten > Ausrichtung der Gräber nach Mekka > Keine Urnen- oder Aschenbeisetzungen auf dem gesamten Grabfeld Buddhistisches 20 1/4 bis 0.6 m2 x > Grabfeld für Personen buddhistischen Glaubens aller Grabfeld Nationalitäten > Anordnung der Gräber unter Berücksichtigung wichtiger buddhistischer Symbole Alevitisches Grabfeld 20 1/0 bis 0.6 m2 x > Grabfeld mit Ausrichtung zur mittleren Sonnenaufgangsrichtung Diakonissengräber 20 1/0 x > Grabfeld für Angehörige der Schwesterngemeinschaft Diaconis Grabfeld Mensch mit 20 1/4 bis 0.6 m2 x > Nachträgliche oder gleichzeitige Bestattung von Tier (inkl Tierurnen (TU) erlaubt . > Die maximale Anzahl Urnen bezieht sich auf die totale TU) Anzahl Urnen (unabhängig ob Mensch oder Tier) Urnenreihengräber 20 0/4 bis 0.3 m2 x > Grabanordnung in Reihe nebeneinander Wahlgräber Freie Anordnung Urnenhaingräber 20 x 0/4 bis 0.3 m2 x > Aufgelockerte Grabanordnung mit grösseren Zwischenräumen > Wahlmöglichkeit des Grabes im Rahmen der ausgesteckten Grabplätze Familien- und Pro 20/40 x x 1/un bis 3.6 m2 x > Grosszügige Grabanordnung Verbundenheitsgräber Grabstelle begr > Wahlmöglichkeit des Grabes im Rahmen der (Sarg / Urne) . ausgesteckten Grabplätze Vorbereitet

Die Reservationsdauer wird nicht an die Ruhedauer / Vergabedauer angerechnet Beschreibung Ordentliche Vergabedauer Max. Belegung (Sarg/Urne) Verlängerbar Andere Form der Gemeinschaftlicher Ablageplatz Urnenthemengräber Einzelgrab 20 x 0/1 x x > Gestaltung des ganzen Grabfeldes unter einem Doppelgrab 20 x 0/2 x x einheitlichen Thema wie z.B. Pavillongarten, Lichtung, Duftpflanzen, Waldrand, Baumhain > Wahlmöglichkeit des Grabes innerhalb der vorbereiteten Grabplätze Buddhistisches Einzelgrab 20 x 0/1 x x > Grabfeld für Personen buddhistischen Glaubens aller Grabfeld Doppelgrab 20 x 0/2 x x Nationalitäten > Anordnung und Bepflanzung der Gräber unter Berücksichtigung wichtiger buddhistischer Symbole > Wahlmöglichkeit des Grabes innerhalb der vorbereiteten Grabplätze Grabfeld Mensch mit Einzelgrab 20 x 0/1 x x > Nachträgliche oder gleichzeitige Bestattung von Tier Doppelgrab 20 x +2 x x Tierurnen (TU) erlaubt TU > Wahlmöglichkeit des Grabes innerhalb der vorbereiteten 0/2 Grabplätze +4 TU Urnennischen 20 x 0/2 x x > Anordnung der Grabstellen in Nischen einer Urnenwand oder (teilweise in mehreren Reihen übereinander)

> Wahlmöglichkeit der Grabnische unter den freien Nischen > Die maximale Anzahl Urnen beträgt im Schosshaldenfriedhof zwei, im Friedhof Bümpliz vier. > Eine gemeinschaftliche Stelle zur Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur bei den neueren Anlagen vorhanden. Kindergräber Gräber für Kinder bis 20 x 1/2 bis 1.0 m2 x > Aufgelockerte Grabanordnung mit grösseren

Jahre (Sarg / Urne) Zwischenräumen > Wahlmöglichkeit des Grabes im Rahmen der ausgesteckten Grabplätze Gemeinschaftsgr Grabfeld für nicht 10 x x > Rasenfeld für kleine Särge oder Urnen zur Beisetzung äber meldepflichtige, zu von Kindern, die vor der 22. Schwangerschaftswoche tot früh geborene Kinder zur Welt gekommen sind (Sarg / Urne) > Genauer Grabplatz ist nicht markiert > Eine Namensnennung ist nur im Bremgartenfriedhof möglich Gemeinschaftsgrab 20 x x > Wiesenfeld für Särge Sarg > Genauer Grabplatz ist nicht markiert > Namensnennung an Stele möglich Gemeinschaftsgrab Gemeinschaftsgrab Aschengruft Urne

Ordentliche Vergabedauer Verlängerbar Max. Belegung (Sarg/Urne) x x Gemeinschaftlicher Ablageplatz x x Andere Form der Beschreibung > Rasenfeld für Urnen > Genauer Grabplatz ist nicht markiert > Namensnennung an Stele/Einfassung am Boden möglich > Nur vergängliche Urnen > Übergabe der Asche in eine unterirdische Gruft (oberirdisch ist nur der Übergabeort sichtbar) > Namensnennung an Stele/Einfassung am Boden möglich