556.52
Verordnung über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Stadt Bern (Grabmalverordnung; GMV)
Der Gemeinderat, gestützt auf
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 8 des Friedhofreglements der Stadt Bern vom
25. August 19991, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gestaltung der Grabmäler in den durch die Stadt Bern verwalteten Friedhöfen.
Als Grabmal gelten alle im Bereich eines Grabes mit der Absicht bleibenden Bestandes fest verankerten oder montierten Gegenstände.
Jedes Grabmal wird auch als Kunstwerk und als gutes handwerkliches Erzeugnis verstanden.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Für das Aufstellen neuer und das Abändern bestehender Grabmäler ist die Bewilligung von Stadtgrün2 erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist das Anbringen zusätzlicher reglementskonformer Inschriften.
Art. 3 Gesuche
Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist von Stadtgrün 3 auf einem vorgedruckten Formular ein schriftliches Grabmalgesuch (Gesuch) einzureichen. Dieses soll eine Zeichnung des Grabmals im Massstab 1 : 10 mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht und den genauen Massen enthalten sowie die Angaben über das zur Verwendung kommende Material und seiner Bearbeitungsart.
Auf Verlangen sind Stadtgrün4 Material und Schriftmuster sowie Modelle für bildhauerische Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen. Stadtgrün 5 weist unvollständig ausgefüllte Gesuche zur Ergänzung fehlender Angaben an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
Art. 4 Bewilligungsverfahren
Stadtgrün6 unterbreitet das Gesuch einer Delegation der Grabmalkommission, welche als Sachverständige für Grabmalgesuche amten. Stadtgrün 7 kann der Delegation die Bewilligungskompetenz für Gesuche delegieren, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
FHR; SSSB 556.5
Insbesondere wenn Entwürfe zu Grabmälern vorliegen, die einen hohen künstlerischen Wert aufweisen, jedoch von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, kann Stadtgrün8 die Grabmalkommission (Art. 5) als beratende Kommission beiziehen.
Nach Ablauf des Verfahrens gemäss Artikel 3 f. beurteilt Stadtgrün9 die Gesuche abschliessend. Vorbehalten bleibt Absatz 1, zweiter Satz.
Art. 510 Grabmalkommission
Der Gemeinderat wählt auf Antrag der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie 11 eine Grabmalkommission.
Mitgliederzahl, Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse der Grabmalkommission richten sich nach der Verordnung vom 29. November 200012 über die Kommissionen des Gemeinderats.
Art. 6
...13
Art. 7 Material
Gestattet sind Werke aus massivem Holz, Metall oder Naturstein in gestalteter Form. Ein Grabmal darf nur aus einer Gesteinsart bestehen. Steine mit unbearbeiteten Flächen sind in klare, geometrische Formen zu bringen. Vorder- und Rückfläche haben in ihrer Begrenzung eine gleiche Klarheit aufzuweisen.
Aus ökologischen Gründen dürfen keine aussereuropäischen Stein- und Holzarten verwendet werden.
Art. 8 Bearbeitung
Gestattet sind sämtliche Bearbeitungsformen, die den Werkstoff nicht verfälschen und ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Polierte und glänzende Steinoberflächen sind nicht gestattet. Die Oberflächenbehandlung aller Gesteinsarten darf geschurrt, jedoch weder grob noch fein geschliffen werden.
Grabmäler dürfen kein schwarzes und kein weisses Gestein aufweisen. Über 80 Prozent Helligkeitsanteile und mehr gelten als weiss, unter 15 Prozent Helligkeitsanteile und weniger als schwarz. Die Helligkeitsteile werden nach der NCS- Skala (Natural Color System) beurteilt. Nicht gestattet sind Fotografien und in industriell vervielfältigten Auflagen produzierte Grabmäler bzw. Gestaltungsteile wie zum Beispiel Buchstaben, Motive und Ornamente.
Bewilligt werden können hingegen nach individuellen Entwürfen gestaltete Vollplastiken, Originalgüsse aus Metall, Grabmäler mit Glasfenstern, Mosaiken oder Keramik, nach Begutachtung des Sachverständigen. Sie sollen eine Auflage von fünf Stücken belegterweise nicht überschreiten. Der Name des Künstlers und die Auflagezahl des Werks sind auf dem Gesuchsformular anzugeben.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2185/2000 vom 29. November 2000
neu: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
SSSB 152.211
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2185/2000 vom 29. November 2000
Art. 9 Schrift
Die Schrift soll in der Gestaltung der Gesamtkomposition des Grabmals eine integrierte Stellung erhalten. Es dürfen nur in Stein gehauene Inschriften ausgeführt werden. Für Grabmäler aus Holz oder Metall gilt diese Vorschrift sinngemäss. Schriftplaketten auf Stein und Holz sind nicht zulässig. Gravierte Schriften können lasierend getönt werden. Vergoldete Schriften und Elemente sind nicht gestattet.
Stadtgrün Bern bestimmt die Beschriftungsformen zur Namensnennung bei Urnenthemenfeldern und Gemeinschaftsgräbern.14
Art. 10 Firmennamen
Firmennamen von höchstens 2 cm Schriftgrösse dürfen maximal 25 cm über dem Boden seitlich eingehauen, aber nicht angeschliffen werden. Andere Bezeichnungen als Firmennamen (wie Ortsbezeichnungen o.a.) sind nicht gestattet.
Art. 11 Abmessung der Grabmäler
Die Maximalmasse der Grabmäler für Sargreihengräber Erwachsener, für Kindergräber bis zu einer maximalen Sarglänge von 150 cm und für Urnengräbern in Reihen und Hainen sind aufgrund des im Anhang dargestellten Diagramms zu ermitteln. Alle Schnittpunkte von Höhe und Breite auf der Strecke S begrenzen die möglichen Maximalmasskombinationen. Innerhalb der zulässigen Masse ist die Gestaltung der Form frei. Grabmäler von Familiengräbern werden individuell beurteilt, insbesondere wenn sie höher sind als 140 cm.
Die minimale Tiefe der Grabmäler wird wie folgt festgelegt
Sargreihengrab Erwachsene 14 cm
Kindergrab bis zu einer maximalen Sarglänge von 150 cm 12 cm
Urnengräber in Reihen und Hainen 14 cm
Familiengrab 18 cm 3 Gestattet sind liegende Platten mit einer maximalen Neigung von 10 Prozent und folgenden Dimensionen maximale maximale minimale Länge Breite Dicke
Sargreihengräber 100 cm 60 cm 10 cm Erwachsene
Kindergrab bis zu einer max. 50 cm 35 cm 8 cm Sarglänge von 150 cm
Urnenreihengräber 60 cm 50 cm 8 cm
Urnenhaingräber 60 cm 60 cm 8 cm 4 Die Ausmasse von Mauerplatten bei Urnennischengräbern und von liegenden Platten auf Familiengräbern werden durch Stadtgrün15 von Fall zu Fall bestimmt.
Art. 12 Ausnahmen
In begründeten Fällen können Abweichungen von den in Artikel 7–11 enthaltenen Bestimmungen bewilligt werden, zum Beispiel wenn eine besondere künstlerische
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 747/2013 vom 5. Juni 2013 Wirkung erzielt wird oder begründete ethnische Anliegen vorgebracht werden und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofs beeinträchtigt werden.
Art. 13 Vorläufige Grabmäler
Holzkreuze oder entsprechende Symbole anderen Glaubens, die zur vorläufigen Bezeichnung eines Grabes aufgestellt werden (vorläufige Grabmäler), sind unbehandelt oder lasiert zugelassen. Sie sind in der gleichen Linie wie die Grabmäler aufzustellen.
Sobald das endgültige Grabmal aufgestellt ist, wird das vorläufige Grabmal durch Stadtgrün16 entfernt und den Angehörigen während eines Monats zur Verfügung gehalten.
Auf Kindergräbern sind auch weisse vorläufige Grabmäler zulässig.
Art. 14 Zeitpunkt der Aufstellung des endgültigen Grabmals
Für das Setzen der Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern ist eine Frist von mindestens acht Monaten seit der Bestattung einzuhalten.
Bei gefrorenem, schneebedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.
Der Friedhofleiter oder die Friedhofleiterin beurteilt im Einzelfall den Zustand des Bodens und erteilt für das Aufstellen der Grabmäler die Zustimmung.
Art. 15 Aufstellung
Arbeiten dürfen von 07.30 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr vorgenommen werden. Ausgenommen sind der Samstag und der einem kirchlichen Feiertag vorausgehende Arbeitstag.
Die beauftrage Handwerkerin oder der beauftragte Handwerker hat das Zuführen, Aufstellen, Abändern oder Ausbessern eines Grabmals vor Beginn der Ausführung beim Friedhofleiter oder bei der Friedhofleiterin zu melden. Dieser oder diese kontrolliert die Übereinstimmung des gefertigten Grabmals mit dem bewilligten Grabmalgesuch.
Das Befahren von Wegen, Rasen und Plätzen bedarf der Bewilligung des Friedhofpersonals.
Die Handwerkerin oder der Handwerker hat für die Setz- oder Reparaturarbeiten eigenes Material zu benutzen. Für die Entsorgung des überschüssigen Materials ist sie oder er selber verantwortlich.
Sie oder er hat nach dem Aufstellen eines Grabmals die nötigen Wiederherrichtungs- und Aufräumungsarbeiten vorzunehmen.
Handwerkerinnen und Handwerker haften gegenüber der Stadt für von ihnen verursachte Schäden.
Art. 16 Fundierung
Die beauftragte Handwerkerin oder der beauftragte Handwerker hat für eine ausreichende und fachgemässe Fundierung der Grabmäler zu sorgen.
Die Fundamente sind so zu setzen, dass die Grabmäler auf der von Stadtgrün 17 bestimmten Linie ausgerichtet sind. Das Fundament muss mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche liegen.
Art. 17 Ersatzvornahme
Besteht für ein neues oder abgeändertes Grabmal keine Bewilligung oder entspricht dasselbe nicht dem Gesuch, leitet Stadtgrün18 das Bewilligungsverfahren ein oder ordnet die Verbesserung des Grabmals an. Geschieht dies nicht innert zwei Monaten, wird das Grabmal auf Kosten der Hinterbliebenen entfernt.
Art. 18 Instandhaltung
Stadtgrün19 überwacht die Standfestigkeit der Grabmäler.
Der Unterhalt ist Sache der Eigentümer oder der Eigentümerinnen. Schräg stehende, umgefallene oder schadhafte Steine sind innert einer angemessenen Frist in ordnungsgemässen Zustand zu versetzen.
Stadtgrün20 unterzieht die frisch gesetzten Grabmäler einer Nachkontrolle.
Art. 19 Rechtsmittelweg
Verfügungen von Stadtgrün21 und der Delegation der Grabmalkommission (Art. 4 Abs. 1) können innert 30 Tagen bei der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie 22 angefochten werden. Vorbehalten bleiben kantonale Rechtsmittel.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 3. August 1962 über Grabmäler in den Friedhöfen der Gemeinde Bern.
Auf hängige Verfahren findet die Verordnung vom 3. August 1962 über Grabmäler in den Friedhöfen der Gemeinde Bern Anwendung.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Bern, 21. Juni 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg neu: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 29. November 2000 5, 6 1. Januar 2001 14. November 2012 2; 3 Abs. 1 und 2; 4 1. Januar 2013 Abs. 1–3; 11 Abs. 4;
Abs. 2; 16 Abs. 2; 17; 18 Abs. 1 und 3; 19 5. Juni 2013 9 Abs. 2 (neu) 1. Juli 2013 6