556.53

Reglement über die Spezialfinanzierung Grabbepflanzung und -unterhalt (Grabspezialfinanzierungsreglement; GSR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – die Artikel 2 Absatz 2 und 48 Absatz 1 Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Spezialfinanzierung «Grabbepflanzung und -unterhalt» regelt die Verwendung der im Voraus bezahlten Entgelte für die Grabbepflanzung sowie der im Voraus bezahlten Gebühren für den Grab- und Grabfeldunterhalt.

Art. 2 Einlagen

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die für eine vertraglich vereinbarte Dauer im Voraus bezahlten Entgelte für die Grabbepflanzung sowie durch die für die gesamte Ruhedauer im Voraus entrichteten Gebühren für den Grab- und Grabfeldunterhalt.

Art. 3 Entnahmen

Die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung müssen für die Grabbepflanzung sowie den Grab- und Grabfeldunterhalt eingesetzt werden.

Über Entnahmen entscheidet Stadtgrün3. Sie bucht aus der Spezialfinanzierung den jährlichen Betrag für die Grabbepflanzung sowie für den Grab- und Grabfeldunterhalt als Ertrag in die Laufende Rechnung um.

Art. 4 Verzinsung

Verpflichtungen der Stadt gegenüber der Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.

Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1666/2012 vom 14. November 2012

556.53 Bern, 21. August 2008 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Andreas Zysset Der Ratssekretär: Jürg Stampfli Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Januar 20094.

Gemeinderatsbeschluss Nr. 1683/2008 vom 5. November 2008

556.53 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. November 2012 3 Abs. 2 1. Januar 2013 3