621.1
Reglement über die Finanzkontrolle der Stadt Bern (Finanzkontrollreglement; FR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 70 Absatz 2 Gemeindegesetz vom 16. März 19981; – Artikel 48 Absatz 1 Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Das Reglement regelt die Stellung, die Organisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen der städtischen Finanzkontrolle.
Art. 2 Stellung
Die Finanzkontrolle ist das Finanzaufsichtsorgan der Stadt Bern.
Sie bildet eine selbständige Organisationseinheit, die fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur dem Gesetz verpflichtet ist.
Sie unterstützt den Stadtrat und den Gemeinderat in ihrer Oberaufsichts- bzw. Aufsichtsfunktion.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Finanzkontrollgremium
Art. 3 Funktion und Aufgaben
Das Finanzkontrollgremium dient der Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle, dem Stadtrat und dem Gemeinderat.
Dem Finanzkontrollgremium obliegen:
der Vorschlag zur Wahl bzw. Wiederwahl der Leitung der Finanzkontrolle durch den Stadtrat;
die Besprechung der Schwerpunkte der Jahresaktivitäten im Rahmen des Jahresplans (Art. 24);
die Besprechung aktueller Entwicklungen, die den Einbezug von Stadtrat und Gemeinderat erfordern;
den Entscheid über Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht (Art. 37);
die Erteilung von Aufträgen für die periodische Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle (Art. 16).
GG; BSG 170.11
GO; SSSB 101.1
Art. 4 Zusammensetzung und Organisation
Stimmberechtigte Mitglieder des Finanzkontrollgremiums sind:
eine Vertretung der Finanzkommission;
eine Vertretung der Geschäftsprüfungskommission;
die Finanzdirektorin / der Finanzdirektor;
ein weiteres Mitglied des Gemeinderats.
Mitglieder mit beratender Stimme im Finanzkontrollgremium sind:
die Leitung der Finanzkontrolle;
die Geschäftsleitung der Finanzkommission;
die Leitung der Stadtkanzlei.
Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.
Die Kommissionen und der Gemeinderat bestimmen ihre Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Absatz 1 jeweils für eine Legislaturperiode.
Das Finanzkontrollgremium kann bei Bedarf weitere Personen beratend beiziehen.
Die Vertretung der Finanzkommission hat den Vorsitz und bei Stimmengleichstand den Stichentscheid.
Das Finanzkontrollgremium ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, wenn alle damit einverstanden sind.
Die Geschäftsleitung der Finanzkommission führt das Sekretariat des Finanzkontrollgremiums.
2. Abschnitt: Leitung der Finanzkontrolle
Art. 5 Leitung
Der Stadtrat wählt auf Vorschlag des Finanzkontrollgremiums für eine Amtsdauer von vier Jahren eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson als Leitung der Finanzkontrolle.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, kommt das städtische Personalrecht sinngemäss zur Anwendung.
Art. 6 Personalrechtliche Stellung
Die Leitung der Finanzkontrolle steht in einem Dienstverhältnis und ist hierarchisch der Kaderstufe 1 zugeordnet.
Es findet keine jährliche Personalbeurteilung statt.
Der Lohn steigt jeweils anfangs Jahr automatisch um eine Lohnstufe an.
Art. 7 Aufsicht
Aufsichtsbehörde über die Leitung der Finanzkontrolle ist die Finanzkommission.
Die Finanzkommission nimmt vor der Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen Rücksprache mit dem Finanzkontrollgremium.
Art. 8 Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer
Das Dienstverhältnis endet unter Vorbehalt einer Pensionierung mit Ablauf der Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist möglich.
Sieht das Finanzkontrollgremium vor, die Leitung nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, setzt es diese spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer und unter Angabe der Gründe schriftlich darüber in Kenntnis und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 9 Rücktritt während der Amtsdauer
Ein Rücktritt während der Amtsdauer muss mindestens sechs Monate im Voraus beim Finanzkontrollgremium eingereicht werden.
Der Rücktritt ist nur auf Ende eines Monats zulässig.
Abweichende Rücktrittsvereinbarungen sind möglich.
Art. 10 Abberufung während der Amtsdauer
Der Stadtrat kann die Leitung der Finanzkontrolle auf Antrag des Finanzkontrollgremiums während der Amtsdauer abberufen, wenn schwerwiegende Gründe eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen.
Als schwerwiegende Gründe gelten namentlich Unfähigkeit und schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen.
Sieht das Finanzkontrollgremium vor, dem Stadtrat eine Abberufung zu beantragen, setzt es die Leitung der Finanzkontrolle unter Angabe der Gründe umgehend schriftlich darüber in Kenntnis und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 11 Unverschuldete Abberufung oder Nichtwiederwahl
Im Falle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl besteht Anspruch auf eine Abfindung gemäss städtischem Personalreglement.
Die Geschäftsprüfungskommission stellt fest, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
3. Abschnitt: Personal und Finanzen
Art. 12 Personal
Die Leitung der Finanzkontrolle stellt das Personal nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts an.
Anstellungen und Beförderungen sind im Rahmen des genehmigten Budgets möglich.
Die Leitung der Finanzkontrolle wird durch den Direktionspersonaldienst der Präsidialdirektion administrativ unterstützt.
Art. 13 Beizug von Sachverständigen
Die Finanzkontrolle kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen, soweit besondere Fähigkeiten erforderlich sind oder die Aufgabe mit dem ordentlichen Personalbestand nicht erfüllt werden kann.
Art. 14 Budgetierung
Die Finanzkontrolle erstellt ihren Aufgaben- und Finanzplan (AFP) mit Budget.
Sie wird dabei durch den Direktionsfinanzdienst der Präsidialdirektion administrativ unterstützt.
Der Gemeinderat leitet den AFP mit Budget der Finanzkontrolle unverändert an den Stadtrat weiter.
Art. 15 Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Finanzkontrolle unterliegt den städtischen Rechnungslegungsvorschriften.
Die Finanzkontrolle bestimmt im Rahmen des Budgets sowie der bewilligten Investitionen abschliessend über die laufenden Ausgaben.
Für Nachkredite richten sich die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung.
Art. 16 Qualitätsbeurteilung
Das Finanzkontrollgremium lässt mindestens alle vier Jahre eine externe Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle durchführen.
Die Qualitätsbeurteilung umfasst insbesondere:
die Einhaltung der berufsständischen Grundsätze;
die Organisation und Führung der Finanzkontrolle;
die Aufgabenerfüllung.
4. Abschnitt: Zusammenwirken mit anderen Behörden
Art. 17 Geschäftsverkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den zuständigen Kommissionen des Stadtrats, dem Gemeinderat sowie den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
Die Aufsichtskommissionen des Stadtrats sowie der Gemeinderat laden die Leitung der Finanzkontrolle periodisch zu einem Austausch ein.
Art. 18 Finanzrelevante Gemeinderatsgeschäfte
Der Gemeinderat stellt der Finanzkontrolle nach seinen Sitzungen jeweils die Traktandenliste sowie sämtliche Beschlüsse mit Auswirkungen auf den Finanzhaushalt zu.
Weitere Unterlagen können der Finanzkontrolle auf Anfrage hin zur Verfügung gestellt werden, soweit dies zum Verständnis eines finanzrelevanten Geschäfts sinnvoll und mit der Vertraulichkeit der Beschlussfassung des Gemeinderats vereinbar ist.
Art. 19 Verhältnis zur externen Revisionsstelle
Die externe Revisionsstelle ist das verwaltungsunabhängige Rechnungsprüfungsorgan gemäss Artikel 72 GG3 und Artikel 151 GO4.
Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Aktivitäten mit der externen Revisionsstelle.
3. Kapitel: Aufgaben
Art. 20 Aufsichtsbereich
Der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen:
die städtische Verwaltung;
die Parlamentsdienste, die Ombudsstelle sowie die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz;5
die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Ausnahme der Personalvorsorgekasse (PVK);
Organisationen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die Stadt beteiligt ist und die ganz oder teilweise im Verwaltungsvermögen der Stadt bilanziert sind (Beteiligungen);
Leistungsvertragsnehmende gemäss dem Reglement vom 30. Januar 20036 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen.
Diese unterstehen der Aufsicht der Finanzkontrolle unabhängig davon, ob sie über eine eigene Revisionsstelle verfügen.
Art. 21 Grundsätze der Finanzaufsicht
Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Reglements sowie nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
Sie übernimmt keine Vollzugsaufgaben.
Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
Die Prüftätigkeit bei Leistungsvertragsnehmenden erfolgt in Koordination mit der zuständigen Direktion.
Art. 22 Umfang der Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs.
Der Umfang der Finanzaufsicht beschränkt sich:
a. bei öffentlichen Anstalten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) auf Sonderprüfungen auf Antrag des Gemeinderats (Art. 23 Abs. 1 Bst. d);
BSG 170.11
SSSB 101.1
geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025
Übertragungsreglement; UeR; SSSB 152.03
bei städtischen Beteiligungen (Art. 20 Abs. 1 Bst. d) auf die Überprüfung der Vorgaben und Prozesse gemäss dem städtischen Beteiligungsmanagement;
bei Leistungsvertragsnehmenden (Art. 20 Abs. 1 Bst. e) auf die zweckkonforme Verwendung der städtischen Mittel.
Art. 23 Sonderprüfungen
Folgende Behörden oder Personen können bei der Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Aufsicht Sonderprüfungen beantragen:
die Geschäftsprüfungskommission;
die Finanzkommission;
parlamentarische Untersuchungskommissionen;
der Gemeinderat;
die Direktorinnen und Direktoren, soweit die Sonderprüfung die eigene Direktion betrifft.
Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungen ablehnen.
Art. 24 Jahresplan
Die Finanzkontrolle legt im vierten Quartal nach vorgängiger Besprechung im Finanzkontrollgremium (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) den Jahresplan für das Folgejahr fest und bringt diesen den Aufsichtskommissionen sowie dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Sie holt vorgängig allfällige Anliegen der Aufsichtskommissionen und der Direktorinnen und Direktoren für deren Zuständigkeitsbereich ein.
Art. 25 Fachtechnische Unterstützung
Die Behörden und Organisationen gemäss Artikel 20 Absatz 1 können die Finanzkontrolle bei Bedarf zu einer fachtechnischen Stellungnahme einladen.
4. Kapitel: Berichterstattung
Art. 26 Prüfbericht
Die Finanzkontrolle schliesst ihre Prüfungen mit einem Prüfbericht ab. Dieser enthält die Ziele und den Umfang der Prüfung, die Schlussfolgerungen sowie allfällige Empfehlungen und Massnahmen.
Stellt die Finanzkontrolle erhebliche Unregelmässigkeiten fest, informiert sie umgehend die zuständige Direktion und das Finanzkontrollgremium. Dieses koordiniert falls nötig das weitere Vorgehen zwischen den Aufsichtskommissionen.
Art. 27 Stellungnahme zum Entwurf des Prüfberichts
Die Finanzkontrolle gibt den geprüften Stellen Gelegenheit, sich zum Entwurf des Prüfberichts zu äussern.
Art. 28 Allgemeine Prüfungen
Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer allgemeinen Prüfungen im Rahmen der Finanzaufsicht der geprüften Dienststelle sowie der zuständigen Direktion bzw. dem zuständigen Organ des Stadtrats mit.
Die Aufsichtskommissionen können abgeschlossene Prüfberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle direkt bei der Finanzkontrolle verlangen. Sie orientieren in diesen Fällen den Gemeinderat über die Einsicht in den Prüfbericht.
Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz kann bei der Geschäftsprüfungskommission abgeschlossene Prüfberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle verlangen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
Art. 29 Vorprüfung der Gemeinderechnung
Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse der Vorprüfung der Gemeinderechnung der externen Revisionsstelle, der Finanzkommission und dem Gemeinderat mit.
Art. 30 Sonderprüfungen
Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse von Sonderprüfungen der antragstellenden Stelle, der geprüften Stelle sowie der zuständigen Direktion bzw. dem zuständigen Organ des Stadtrats mit.
Art. 31 Prüfungen von Kreditabrechnungen
Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse der Prüfung von Kreditabrechnungen der geprüften Stelle und der zuständigen Direktion mit.
Die zuständige Direktion stellt dem Gemeinderat Antrag zur Genehmigung durch das finanzkompetente Organ.
Art. 32 Stellungnahme zu den Prüfberichten
Die geprüfte Stelle nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen und informiert die Finanzkontrolle über die vorgesehenen Massnahmen und Termine.
Die Finanzkontrolle kann zusätzlich auch die zuständige Direktion oder das zuständige Organ des Stadtrats zu einer Stellungnahme einladen.
Zu Prüfungsfeststellungen über gravierende oder wiederholte Rechtsverletzungen sowie über Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben, nimmt der Gemeinderat oder das zuständige Organ des Stadtrats Stellung.
Art. 33 Umsetzung von Empfehlungen
Die Verantwortung, ob und wie Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Finanzkontrolle ergriffen werden, liegt grundsätzlich bei der geprüften Stelle. Ist diese nicht Teil der städtischen Verwaltung, prüft die zuständige städtische Stelle allfällige Massnahmen.
Die Nichtumsetzung von Empfehlungen zu Prüfungsfeststellungen über gravierende oder wiederholte Rechtsverletzungen sowie über Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben, ist durch den Gemeinderat oder das zuständige Organ des Stadtrats zu genehmigen.
In allen anderen Fällen liegt es im Ermessen der Finanzkontrolle, bei der Nichtumsetzung von Empfehlungen die Genehmigung der zuständigen Direktion oder des zuständigen Organs des Stadtrats zu fordern.
Art. 34 Semesterbericht
Die Finanzkontrolle erstattet halbjährlich Bericht über den Umfang und die Schwerpunkte der Prüfungstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Prüfungspendenzen und deren Gründe.
Der Semesterbericht wird zugestellt:
dem Finanzkontrollgremium;
den Aufsichtskommissionen;
dem Gemeinderat.
Der Bericht enthält die Stellungnahmen gemäss Artikel 32.
Art. 35 Information der Öffentlichkeit
Die Finanzkontrolle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Prüfberichte der Finanzkontrolle und die dazugehörenden Akten sind nicht öffentlich.
In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung und von erheblichem öffentlichem Interesse sind, kann die Leitung der Finanzkontrolle nach vorgängiger Konsultation der zuständigen Aufsichtskommissionen sowie des Gemeinderats die Öffentlichkeit direkt informieren.
5. Kapitel: Verfahren
Art. 36 Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
Die geprüften Stellen haben die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und ihr die nötigen Auskünfte zu erteilen.
Sie haben ihr die erforderlichen Informationen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit diese für die Aufgabenerfüllung geeignet und zwingend erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Sie können sich nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen.
Art. 37 Vorgehen bei Differenzen
Bei Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht kann sich die Finanzkontrolle an das Finanzkontrollgremium wenden. Dieses entscheidet endgültig über die Mitwirkung und Herausgabe von Daten durch die geprüfte Stelle.
Art. 38 Datenaufbewahrung und -speicherung sowie Dokumentationspflicht
Die Finanzkontrolle darf die verwendeten Daten nur bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens aufbewahren oder speichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungs- und die berufsständischen Dokumentationspflichten.
Zugriffe auf die Datensammlungen sowie die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
Art. 39 Amtsgeheimnis
Soweit die Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen, ist sie ihrerseits daran gebunden.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für beigezogene Sachverständige.
Wer über die Berichterstattung der Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 40
Das Reglement tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Die Finanzkontrolle nimmt ihre Arbeit per 1. Januar 2025 auf.
Bern, 15. Februar 2024 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Valentina Achermann Die stv. Ratssekretärin: Jacqueline Cappis Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Februar 2024 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. Mai 2024 Nr. 2024-65 9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 20 1. Juli 2025 10