631.11

Verordnung über den Dr. Jost Hartmann Fonds (Fondsverordnung Dr. Jost Hartmann; FVJH)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 1; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass das durch Dr. iur. Jost Hartmann, verstorben am 26. Januar 1986, mit letztwilliger Verfügung vom 27. Juni 1985 ausgesetzte Legat zugunsten der Stadt Bern seinem Zweck entsprechend verwendet wird.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.

Art. 2 Zweck

Aus dem Dr. Jost Hartmann Fonds werden die am besten renovierten Häuser in der Altstadt von Bern prämiert.

Art. 3 Äufnung

Dem Dr. Jost Hartmann Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Fondszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.

Ein Bestand des Fondsvermögens von 450 000 Franken ist als Stammkapital unantastbar.

Art. 5 Jury

Als Jury werden die jeweiligen Mitglieder der Denkmalpflege-Kommission der Stadt Bern eingesetzt. Das Sekretariat wird von der Dienststelle Denkmalpflege besorgt.

GV; BSG 170.11

GO; SSSB 101.1

Art. 6 Entschädigung der Jurymitglieder

Mitglieder, die in einem Angestelltenverhältnis zur Stadt stehen, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

Die übrigen Mitglieder werden mit Fr. 116.00 pro Stunde entschädigt. 3

Die Sitzungsgelder gehen zulasten des Fondsvermögens.

Art. 7 Ausschreibung

Der Preis wird jeweils im amtlichen Publikationsorgan für die Stadt Bern öffentlich ausgeschrieben. Zudem ist jedes Jurymitglied berechtigt, zusätzlich zu den eingegangenen Bewerbungen eigene Prämierungsvorschläge einzubringen.

Art. 8 Preisverleihung

In der Regel einmal pro Jahr, zumindest aber einmal pro zwei Jahre wird in feierlichem Rahmen ein «Dr. Jost Hartmann-Preis» nach folgenden Grundsätzen verliehen:

  1. mit dem Preis sollen die an den besten Renovationen von Altstadthäusern massgeblich Beteiligten geehrt werden; es können dies Architektinnen bzw. Architekten, Ingenieurinnen bzw. Ingenieure, Handwerkerinnen bzw. Handwerker oder Restauratorinnen bzw. Restauratoren usw. sein;

  2. der Preis kann an einen oder mehrere Beteiligte, an eine oder mehrere Renovationen ausgerichtet werden; fehlen geeignete Objekte, kann ausnahmsweise auf die Ausrichtung verzichtet werden;

  3. berücksichtigt werden Renovationen, deren Vollendung im Zeitpunkt der Jurierung höchstens fünf Jahre zurückliegt und die im Gebiet der Berner Altstadt, gemäss Definition in der Bauordnung der Stadt Bern, durchgeführt wurden;

  4. für die Jurierung werden die Erhaltung und Restaurierung des Äusseren, die Erhaltung der inneren Baustruktur und der Nutzungsstruktur, der Erhalt und die Restaurierung der Raum-Ausstattungen sowie die denkmalgerechte Umsetzung von Massnahmen zum Klimaschutz berücksichtigt;4

  5. die Höhe der einzelnen Prämien richtet sich nach der Bedeutung der Leistung oder des Objekts sowie nach den verfügbaren Mitteln des Fonds.

Art. 9 Genehmigung

Der Entscheid der Jury ist durch den Gemeinderat der Stadt Bern zu genehmigen.

Art. 10 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung zuständig.

Art. 11 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Dr. Jost Hartmann Fondsbestimmungen vom 23. Dezember 1987 aufgehoben.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1058 vom 20. September 2023

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-1058 vom 20. September 2023

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Bern , 2. Juli 2008 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 2. Juli 2008 Ersterlass 1. September 2008 20. September 2023 Gemeinderatsbe- Art. 6 1. November 2023 schluss Nr. 2023- Art. 8 1058 4