631.21
Verordnung über die Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern (Fondsverordnung Hilfskasse; FVHK)
Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern (Hilfskasse) als einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Aus dem Fonds können freiwillige Unterstützungen in folgenden Fällen ausgerichtet werden:
Linderung finanzieller Notlagen, welche infolge der Ausübung eines Feuerwehrdienstes entstanden sind, für die Mitglieder der Hilfskasse sowie für Zivilpersonen, welche unter dem Kommando der Feuerwehr der Stadt Bern stehen oder standen; als Mitglied der Hilfskasse gilt, wer Mitglied der Feuerwehr der Stadt Bern oder Mitglied einer Betriebsfeuerwehr aus der Stadt Bern und zusätzlich Mitglied der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes ist;
teilweise oder vollständige Bezahlung der Prämien an die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes;
Beiträge an die Feuerwehr der Stadt Bern zur Förderung der Sicherheit im Feuerwehrdienst.
Aus dem Fonds werden die Ansprüche von ehemaligen Mitgliedern der Brandkorpskrankenkasse, welche am Tag der Auflösung dieser Krankenkasse leistungsberechtigt waren, abgegolten. Die Leistungsberechtigung und die Höhe der Leistungen ergeben sich aus den Artikeln 13–24 der Statuten der ehemaligen Brandkorpskrankenkasse vom 1. Februar 1967 (Anhang zu dieser Verordnung).
Der Fonds erbringt in den Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a nur subsidiäre Leistungen. Leistungen von Versicherungen oder der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gehen immer vor.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Beiträge aus Mitteln des Fonds sind grundsätzlich beschränkt auf den jährlich anfallenden Vermögensertrag. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss Absatz 2.
Beiträge aus Mitteln des Fonds für die Linderung allfälliger finanzieller Notlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) sowie Leistungen an ehemalige Mitglieder der Brandkorpskrankenkasse (Art. 2 Abs. 2) können, sofern kein Vermögensertrag zur Verfügung steht, aus dem Fondskapital bezahlt werden.
Das minimale Stammkapital beträgt 2 500 000 Franken. Es darf auch in den Fällen gemäss Absatz 2 nicht unterschritten werden.
Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die Verwaltungskommission der Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet gemäss Verordnung vom 29. November 20003 über die Kommissionen des Gemeinderats, Anhang III Ziffer 2, abschliessend.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
Reglement vom 26. März 1980 über die Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern;
Fondsbestimmungen vom 18. August 19764 der Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
KoV; SSSB 152.211
Gemeinderatsbeschluss vom 18. August 1976 Bern, 20. April 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili Anhang Statuten der ehemaligen Brandkorpskrankenkasse vom 1. Februar 19675
nicht in SSSB Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 20. April 2004 Ersterlass 1. Juli 2004 5