631.41
Verordnung über die Fonds für Schulen oder Klassen in der Stadt Bern (Schulfondsverordnung; SFV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) durch verschiedene Personen im Rahmen einer unselbständigen Stiftung für bestimmte Schulen oder Klassen zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem jeweiligen Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
den Bestand und den Zweck der einzelnen Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung.
2. Abschnitt: Bestand, Zweck und Mittelverwendung der einzelnen Fonds
Art. 2 Fonds für den Schulstandort Brunnmatt
Der Fonds für den Schulstandort Brunnmatt ist am 13. Januar 1970 durch Zusammenlegen der ehemaligen Fonds aus den Legaten Frau Nanette Jost, geborene Dennler, und Frau Rosa Küchler gebildet worden.
Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern des Schulstandorts Brunnmatt in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Art. 3 Fonds für den Schulstandort Bümpliz
Der Fonds für den Schulstandort Bümpliz ist am 13. Januar 1970 durch Zusammenlegen der ehemaligen Fonds aus den Legaten Herr L. von Graffenried und Frau Elisabeth Messerli gebildet worden.
Der Fonds bezweckt:
die Ausrichtung von Beiträgen an die Auslagen für Reisen (Schulreisen, Exkursionen und dergleichen) im Rahmen des Schulbetriebs;
die Unterstützung von Primarschülerinnen und Primarschülern des Schulstandorts Bümpliz in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Art. 4 Fonds für die Schulstandorte Länggasse
Der Fonds für die Schulstandorte Länggasse ist durch das Vermächtnis von Frau Anna Nuesch, geborene Siegrist, gemäss letztwilliger Verfügung vom 1. Juli 1935 gebildet worden.
Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern der Schulstandorte Länggasse in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Art. 5 Fonds für den Schulstandort Matte
Der Fonds für den Schulstandort Matte ist am 13. Januar 1970 durch Zusammenlegen des ehemaligen Fonds für arme fleissige Matteschüler von Herrn Benjamin Rikli sowie der ehemaligen Fonds aus den Legaten Frau A. Buser-Abegg, Frau Susanna Kath. Lüthi- Jost, Frau Marie Rollé, Herr O. Rollé, Herr Franz Friedrich Homberg, Herr Friedrich W. Schenk, Herr Bernhard und Frau Anna Pulver sowie Herr Friedrich Rudolf Wagner gebildet worden.
Der Fonds bezweckt:
die Unterstützung von Primarschülerinnen und Primarschülern des Schulstandorts Matte in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen;
den Ankauf von Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial;
die Ausrichtung von Beiträgen an die Auslagen für Schulreisen, Ferienangebote und dergleichen.
Art. 6 Fonds für die Schulen im Nordquartier
Der Fonds für die Schulen im Nordquartier ist am 18. August 1976 durch Zusammenlegen der ehemaligen Fonds aus den Legaten Herr Benedikt Allemann, Herr J. Gugger und Frau Martha Stauffer gebildet worden.
Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern der Schulstandorte Lorraine, Breitfeld-Wankdorf und Spitalacker in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Beiträge aus Mitteln des Fonds sollen den einzelnen Schulstandorten unter Berücksichtigung von deren Schülerinnen- und Schülerzahl zukommen.
Art. 7 Fonds für den Schulstandort Sulgenbach
Der Fonds für den Schulstandort Sulgenbach ist durch das Legat von Herrn Jakob Graf gebildet worden.
Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern des Schulstandorts Sulgenbach in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Art. 8 Fonds für die Sekundarklassen
Der Fonds für die Sekundarklassen ist am 20. Januar 1971 durch Zusammenlegen des ehemaligen Jäggi Fonds (Schenkung Herr August Jäggi), des ehemaligen Fonds aus dem Legat Wilhelm Ost (Vermächtnis gemäss letztwilliger Verfügung vom 8. Juni 1919), der ehemaligen Freudenberger-Stiftung (Vermächtnis gemäss letztwilliger Verfügung vom 4. April 1862), der ehemaligen Schenkung Herr Jakob von Grünigen aus dem Jahr 1936, der ehemaligen Jenner-Stiftung (Vermächtnis Frau Charlotte Jenner gemäss letztwilliger Verfügung vom 12. Januar 1866), des ehemaligen Ines Ancizar-Fonds (Schenkung Herr Ernst Röthlisberger), der ehemaligen Wyss-Stiftung (Vermächtnis Frau Wilhelmine Wyss, geborene Wild, aus dem Jahr 1864) und des ehemaligen Reisefonds (des Fonds für die städtischen Sekundar- und höheren Mädchenschulen) gebildet worden.
Der Fonds bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen an Auslagen für die Sekundarklassen in der Stadt Bern, namentlich an Auslagen:
für den Ankauf von Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial;
für Schulreisen, Ferienangebote und dergleichen.
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen3
Art. 9 Äufnung
Den einzelnen Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 10 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln der Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.
Art. 11 Verfahren
Beitragsgesuche können ausschliesslich von Lehrerinnen und Lehrern zu Gunsten der Schule gestellt werden. Das Geld kommt den Schülerinnen und Schülern indirekt, durch Erlass oder Reduktion der von ihnen zu begleichenden Beiträge, zugute.
Die Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Schulleitung oder an die Konferenz der Schulleitungen (Art. 12 Abs. 1) zu richten.
Die Schulleitung oder die Konferenz der Schulleitungen trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet über das Gesuch oder leitet dieses mit entsprechendem Antrag an die Schulkommission oder die Volksschulkonferenz weiter, soweit sie nicht selbst für den Entscheid zuständig ist.
Art. 12 Entscheid über Beitragsgesuche
Über Beitragsgesuche bis und mit 2000 Franken entscheidet:
im Fall des Fonds für die Schulen im Nordquartier die Schulleitung des Schulkreises Breitenrain-Lorraine;
im Fall des Fonds für die Sekundarklassen die Konferenz der Schulleitungen;
in den übrigen Fällen die zuständige Standortschulleitung.
Über höhere Beitragsgesuche entscheidet:
im Fall des Fonds für die Sekundarklassen die Volksschulkonferenz;
in den übrigen Fällen die zuständige Schulkommission.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011
Art. 13 Verwaltung
Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.
Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.
4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds für die Primarschule Brunnmatt vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds der Primarschule Bümpliz-Höhe vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds für die Länggassschule vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds für die Matteschule vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds der Nordquartierschulen vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds für die Sulgenbachschule vom 18. August 1976;
die Fondsbestimmungen betreffend Fonds für die Städt. Sekundar- und höheren Mädchenschulen vom 23. Januar 1980;
allfällige weitere dieser Verordnung widersprechende Vorschriften.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. August 2011 3. Abschnitt, Titel 1. Oktober 2011 5