631.42

Verordnung über den Gfeller-Fonds (Gfellerfondsverordnung; GFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 1; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die durch Herrn Christian Gfeller mit Testament vom 11. Juli 1876 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stifterwillen entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. den Zweck des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;

  3. die Organisation der Verwaltung.

Art. 2 Stiftungszweck

Der Gfeller-Fonds bezweckt:

  1. die Unterstützung von Klassen der Volksschule der Stadt Bern;

  2. die Unterstützung von Vorhaben und Förderangeboten im Interesse der Schülerinnen und Schüler, soweit diese nicht durch kirchliche oder ähnliche Institutionen organisiert sind.

Beiträge für besondere Projekte im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b werden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Finanzierung mit den ordentlichen Mitteln der betreffenden Schulkreise ausgerichtet.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Der Erlös aus dem Verkauf von Grundstücken des Gfeller-Fonds und der nicht verwendete Vermögensertrag werden kapitalisiert und dem Fondsvermögen zugewiesen.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können unter Vorbehalt von Absatz 2 sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.

Ein Bestand von neun Millionen Franken ist als Stammkapital unantastbar.

Art. 5 Feste Beiträge an Klassen und Schülerinnen und Schüler

Aus dem Gfeller-Fonds werden jährlich folgende Beiträge an Klassen und Schülerinnen und Schüler des ersten bis neunten Schuljahres fest ausgerichtet: 3

  1. 220 Franken für jede Abschlussklasse (9. Schuljahr);

  2. 55 Franken für jede Halbklasse Handarbeiten/Werken;

  3. 4 Franken als Zuschuss an die Schulreise für jede Schülerin und jeden Schüler des ersten bis neunten Schuljahrs.

Massgebend für die Beiträge sind die Klassen- und Schülerbestände am 1. Februar des betreffenden Jahrs. Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport berechnet die Beiträge und meldet die erforderlichen Daten der Finanzverwaltung.

Die Finanzverwaltung zahlt die Beiträge jeweils bis spätestens Ende Juli aus.

Art. 6 Fondskommission

Für die Beurteilung von Gesuchen um Beiträge aus dem Gfeller-Fonds besteht eine Fondskommission.

Die Leitung des Schulamts präsidiert die Kommission. 4

Der Gemeinderat wählt auf Antrag der Direktion für Bildung, Soziales und Sport als weitere Mitglieder drei Mitarbeitende der Direktion für Bildung, Soziales und Sport aus dem Schulamt, der Abteilung Familie und Quartier Stadt Bern und dem Direktionsfinanz - dienst.5

Das Sekretariat wird durch das Schulamt geführt. 6

Art. 7 Verfahren

Gesuche um Beiträge für besondere Projekte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich und begründet an das Schulamt zu richten.

Das Schulamt trifft die notwendigen Abklärungen und leitet das Gesuch an die Fondskommission weiter.

Die Fondskommission entscheidet über das Gesuch oder leitet dieses mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selbst für den 7 Entscheid zuständig ist.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ausserhalb der Stadtverwaltung können verlangen, dass die zuständige Stelle ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0633/2012 vom 2. Mai 2012; Zweckänderung vom Kanton genehmigt mit Verfügung vom 13. Juni 2012; in Kraft am 1. August 2012

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-166 vom 15. Februar 2023

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-166 vom 15. Februar 2023

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2023-166 vom 15. Februar 2023

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1097/2011 vom 17. August 2011

Art. 8 Entscheid über Beitragsgesuche für besondere Projekte

Über Beitragsgesuche für besondere Projekte entscheidet:

  1. die Fondskommission, wenn im Gesuch nicht mehr als 60 000 Franken beantragt werden;

  2. der Gemeinderat, wenn im Gesuch mehr als 60 000 Franken beantragt werden.

Art. 9 Verwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.

Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:

  1. die Fondsbestimmungen vom 28. November 1979 über den Gfeller-Fonds;

  2. die Weisungen betreffend den Gfeller-Fonds vom 18. Dezember 1981.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. August 2011 Verordnung 1. Oktober 2011 2. Mai 2012 Richtlinie 1. August 2012 15. Februar 2023 Gemeinderatsbe- Art. 6 1. April 2023 schluss Nr. 2023-166 4