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Verordnung über den Fonds der Heilpädagogischen Schule (Fondsverordnung Heilpädagogische Schule; FVHPS)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) durch verschiedene Personen im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
den Zweck des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Fonds für die Heilpädagogische Schule bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen an Anlässe, Anschaffungen und andere Aufwendungen zum Wohl der Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule.
Beiträge können namentlich ausgerichtet werden für:
Schulreisen, Landschulwochen und Ferienlager, soweit dafür die üblichen Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und anderweitige Beiträge nicht ausreichen;
besondere Anlässe;
besondere Anschaffungen wie Spiel- und Therapiegeräte, die für die Förderung der Schülerinnen und Schüler unumgänglich sind.
Beiträge werden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer Finanzierung mit den ordentlichen Mitteln ausgerichtet.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.
Art. 5 Verfahren
Soweit die Schulleitung nicht selbst für den Entscheid zuständig ist, unterbreitet sie der Direktion für Bildung, Soziales und Sport ein schriftliches und begründetes Gesuch.
Die Direktion trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet über das Gesuch oder leitet dieses mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selbst für den Entscheid zuständig ist.
Art. 6 Entscheid über Beitragsgesuche
Wenn der von der Schule benötigte Beitrag nicht mehr als 5000 Franken beträgt, so entscheidet die Schulleitung selbst.
Über höhere Beitragsgesuche entscheidet:
von 5000 bis 30 000 Franken die Direktion für Bildung, Soziales und Sport;
ab 30 000 Franken der Gemeinderat.
Art. 7 Verwaltung
Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.
Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 2. September 1998 über den Schulfonds der Heilpädagogischen Sonderschule aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann
631.44 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 11. November 2009 Ersterlass 1. Januar 2010 3