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Verordnung über den Unterstützungs- und Hilfsfonds für Mitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Fondsverordnung Unterstützungs- und Hilfsfonds; FVUH)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die per 1. Januar 1991 mit Genehmigung des Kantons zusammengefassten Vermögenswerte aus vier verschiedenen Fonds3 ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Die Fondsmittel dienen der Linderung wirtschaftlicher Notlagen von Personen gemäss Buchstaben a und b und werden je nach Ursache und Dauer derselben als verzinsliche oder zinslose Darlehen oder als Unterstützungsbeiträge (Beiträge à fonds perdu) ausgerichtet an:

  1. Mitglieder und Rentenberechtigte der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (Stadt);

  2. Nichtmitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt, die zur Stadt in einem Arbeitsverhältnis stehen oder standen, sofern für sie keine Mittel anderer städtischer Fonds beansprucht werden können.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung;

  3. Zuwendungen Dritter (Schenkungen, Erbeinsetzungen und Vermächtnisse) zugunsten des Personals der Stadt, sofern die Stifterin oder der Stifter nichts anderes verfügt hat.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Unterstützungsfonds der Städtischen Krankenkasse, Unterstützungsfonds der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern, Fonds für Härtefälle der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern, Wattelet-Fonds

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Art. 4 Verwendung der Mittel

Beiträge aus Mitteln des Fonds sind in der Regel beschränkt auf den jährlich anfallenden Vermögensertrag. Wenn nötig kann auch das Kapital angegriffen werden.

Ein Bestand von 1 Mio. Franken gilt als unantastbares Stammkapital.

Art. 5 Beitragsgesuche

Gesuche um Darlehen oder Unterstützungsbeiträge sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion zu richten.

Die städtische Personalberaterin oder der städtische Personalberater trifft die notwendigen Abklärungen. Über die Gesuche entscheidet der gemäss Artikel 6 zuständige Ausschuss mittels Verfügung.

Art. 6 Zuständigkeit

Über die Gesuche entscheiden:

  1. bis 20 000 Franken im Einzelfall, insgesamt jedoch höchstens über den jährlichen Zinsertrag der Ausschuss des Unterstützungs- und Hilfsfonds, bestehend aus der Leiterin oder dem Leiter Wertschriftendienst, der Leiterin oder dem Leiter Personalvorsorgekasse und der städtischen Personalberaterin oder dem städtischen Personalberater;

  2. ab 20 000 Franken im Einzelfall oder, sofern bei Zuwendungen das Kapital angegriffen wird, die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor und die Ausschussmitglieder gemäss Buchstabe a gemeinsam. Bei Stimmengleichheit hat die Direktorin oder der Direktor den Stichentscheid.

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 29. Januar 1992 zum Unterstützungs- und Hilfsfonds für Mitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Bern, 18. August 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili

631.61 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. August 2004 Ersterlass 1. Oktober 2004 3