631.62
Verordnung über den Geldfonds für die Lebensarbeitszeit in der Stadtverwaltung Bern (Fondsverordnung Lebensarbeitszeit; FVLAZ)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass der unter dem Namen Geldfonds für die Lebensarbeitszeit in der Stadtverwaltung Bern (LAZ-Geldfonds) errichtete Fonds seinem Zweck entsprechend verwendet wird.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt die Äufnung, Sicherstellung und Verwendung des finanziellen Gegenwerts angesparter Zeitkomponenten im Rahmen des Lebensarbeitszeitmodells der Stadtverwaltung Bern.
Anwendungsbereich und Ausgestaltung des Modells richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Gemeinderats.
Art. 3 Äufnung
Der Fonds wird geäufnet durch:
Überweisungen der Direktionen für geleistete, nicht ausbezahlte Arbeitsstunden, Zeitgutschriften und Zeitprämien von Mitarbeitenden im Rahmen des Lebensarbeitszeit-Modells;
die Zinserträge.
Die Überweisungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfolgen im Umfang des aktuellen finanziellen Gegenwertes der Zeitkomponenten, die dem individuellen Zeitkonto von Mitarbeitenden gutgeschrieben werden, jedoch ohne Sozialleistungen. Als Zeitpunkt einer Überweisung gilt der für die Lohnauszahlung massgebende Termin.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Art. 4 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Fonds werden ausschliesslich verwendet zur Deckung der den Direktionen im Rahmen des Lebensarbeitszeitmodells entstehenden Aufwendungen (ohne Sozialleistungen) für:
die Lohnzahlungen bei Sabbaticals (Langzeiturlauben), individuellen Arbeitszeitreduktionen und Vorruhestandsurlauben;
die Auszahlung angesparter Guthaben bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses.
Die Fondsverwaltung nimmt Auszahlungen zuhanden der Direktionen aufgrund entsprechender Anträge vor.
Art. 5 Verwaltung der Mittel
Die Verwaltung des Fonds obliegt der zuständigen Direktion.
Der Deckungsgrad des Fonds ist jährlich zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Fondswerts mit dem aktualisierten Stand der eingegangenen Verpflichtungen zum gleichen Zeitpunkt.
Erhöht sich der Deckungsgrad des Fonds auf über 120 Prozent, stellt die zuständige Direktion dem Gemeinderat Antrag auf Verwendung des diesen Wert übersteigenden Betrages zur Finanzierung von Leistungen, Massnahmen und Einrichtungen zugunsten des Personals.
Sinkt der Deckungsgrad unter 80 Prozent, beantragt sie dem Gemeinderat Sanierungsmassnahmen.
Für eine finanzielle Beteiligung der Stadt an einer Sanierung gemäss Absatz 4 ist die Zustimmung des finanzkompetenten Organs erforderlich.
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung zuständig. Das Personalamt erstattet jährlich Bericht über den Deckungsgrad des Fondsvermögens.
Art. 6 Fondsauflösung
Steht das Lebensarbeitszeitmodell in der Stadtverwaltung nicht mehr zur Verfügung, bleibt der Fonds bestehen (Art. 127 Abs. 4 der Personalverordnung vom 19. September 2001). Es dürfen indessen keine Überweisungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a mehr erfolgen.
Lassen nach Aufhebung des Lebensarbeitszeitmodells Zahl und Umfang der Bezugsmöglichkeiten eine Auflösung des Fonds zu, beschliesst sie der Gemeinderat auf Antrag der zuständigen Direktion.
Bei Auflösung des Fonds werden die persönlichen Zeitguthaben den Anspruchsberechtigten nach dem dannzumal geltenden Stundenansatz der persönlichen Einreihung in Geld umgewandelt und ausbezahlt.
Die für die Rückerstattung nicht benötigten Fondsmittel fliessen in die Stadtkasse.
Reichen die Fondsmittel für eine Rückerstattung nicht aus, ist dem zuständigen finanzkompetenten Organ eine Einlage zu Lasten der laufenden Rechnung in der Höhe der fehlenden Mittel zu beantragen.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. November 1998 aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bern, 18. August 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. August 2004 Ersterlass 1. Oktober 2004 4