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Verordnung über den von Stürler-Fonds (Fondsverordnung von Stürler; FVSt)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Moritz von Stürler mit Testament vom 15. September 1879 und Anhang vom 4. Oktober 1881 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Willen des Stifters entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Mit dem Fonds wird die Ausrichtung von Renten an Diakonissen im Ruhestand bezweckt.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können die jährlich anfallenden Vermögenserträge und das Kapital verwendet werden.3

Art. 5 Rentengesuche

Sobald eine Diakonisse in den Ruhestand getreten ist, kann für sie ein Rentengesuch gestellt werden.

Rentengesuche sind von den Diakonissenhäusern Bern und Riehen schriftlich an die zuständige Direktion zu richten. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Diakonissen, denen eine Rente zugesprochen werden soll, in einem vom Staat anerkannten Spital der Stadt Bern tätig gewesen sind.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1099/2009 vom 24. Juni 2009

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Die Direktion trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet abschliessend über das Gesuch.

Die Diakonissenhäuser werden für die administrativen Aufwendungen entschädigt. Die Höhe dieser Entschädigung wird von der zuständigen Direktion festgesetzt. 4

Art. 6 Zuständigkeit

Die Höhe der einheitlichen Rente wird von der zuständigen Direktorin oder vom zuständigen Direktor festgesetzt.

...5

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig und führt einen Rentenetat.

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum von Stürler-Fonds aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Bern, 18. August 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1099/2009 vom 24. Juni 2009

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1099/2009 vom 24. Juni 2009

631.64 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 24. Juni 2009 4, 5 Abs. 4 (neu), 6 1. August 2009 3

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