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Verordnung über den Fonds für den Asyl- und Flüchtlingsbereich (Fondsverordnung Asyl- und Flüchtlingsbereich; FVAFB)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 1; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst :
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die der Stadt Bern im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung des Fonds.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Finanzierung von Tätigkeiten, Beiträgen und Projekten im Asyl- und Flüchtlingsbereich bezweckt, für welche der Kanton keine Leistungen erbringt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag wie das Fondsvermögen verwendet werden.
Art. 5 Zuständigkeit
Über die Mittelverwendung entscheidet:
bis 3000 Franken das Sozialamt;
bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;
über 30 000 Franken der Gemeinderat.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und für die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft .
Bern, 15. Juni 2022 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident : Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin : Dr. Claudia Mannhart
631.69 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Juni 2022 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. August 2022 schluss Nr. 2022-631 3