632.2
Reglement über die Spezialfinanzierung „Pflegeheim Kühlewil' (RSPK)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 74 ff. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 20011; – Artikel 86 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19982; – Artikel 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19983, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Spezialfinanzierung «Pflegeheim Kühlewil» bezweckt das Umsetzen der Vorgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), wonach öffentlichen Heimen mit dem Ziel, die unternehmerische Verantwortung zu erhöhen, prospektive Beiträge zu gewähren sind.
Art. 2 Einlagen
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch Ertragsüberschüsse aus der Betriebsrechnung.4 Einlagen sind nur so weit möglich, als der Saldo der Spezialfinanzierung 500 000 Franken nicht überschreitet.
Als Erträge gelten neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch Beiträge aus der Erfolgsrechnung, die mit Beschluss des finanzkompetenten Organs an die Spezialfinanzierung geleistet werden.5
Als Aufwand, welcher von den Erträgen abgezogen wird, gelten alle Auslagen gemäss Betriebsrechnung.6
Art. 3 Entnahmen
Aus der Spezialfinanzierung ist in erster Linie ein allfälliger Fehlbetrag aus der Betriebsrechnung zu decken.
Die Spezialfinanzierung kann weiter zweckgebunden für Investitionen zum Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheimes Kühlewil verwendet werden. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.
Art. 4 Verzinsung
Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
SHG; BSG 860.1
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1 632.2
Art. 5 Inkrafttreten und Befristung7
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
Beiträge aus der Erfolgsrechnung nach Artikel 2 Absatz 2 dürfen bis längstens 31. Dezember 2021 an die Spezialfinanzierung geleistet werden. 8 Bern, 9. November 2006 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Peter Künzler Das Ratssekretariat: Annina Jegher Inkraftsetzung Vom Gemeinderat rückwirkend auf den 1. Dezember 2006 in Kraft gesetzt9.
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 485/2016 vom 3. November 2016
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1758/2006 vom 13. Dezember 2006
632.2 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. November 2016 2, 5 Abs. 2 1. April 2017 3