632.3

Reglement über die Spezialfinanzierung betreffend die Denkmalpflege (Spezialfinanzierungsreglement Denkmalpflege; RSDP)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 150 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Spezialfinanzierung bezweckt die Sicherung der jährlich im Voranschlag bereitgestellten Mittel für denkmalpflegerische Sanierungsbeiträge der Stadt Bern.

Art. 2 Einlagen

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die nicht verwendeten Mittel des Voranschlags für denkmalpflegerische Sanierungsbeiträge.

Art. 3 Entnahmen

Die Entnahmen werden für denkmalpflegerische Sanierungsbeiträge verwendet.

Über die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung beschliesst der Gemeinderat. Er kann diese Befugnis einer bestimmten Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder einer Kommission übertragen.

Art. 4 Verzinsung

Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 28. Oktober 2010 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Urs Frieden Die Ratssekretärin: Bettina Kläy Inkraftsetzung Vom Gemeinderat am 1. April 2011 in Kraft gesetzt3.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Gemeinderatsbeschluss Nr. 0139/2011 vom 2. Februar 2011

632.3 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 28. Oktober 2010 Ersterlass 1. April 2011 2