664.21

Reglement über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe (Übernachtungsabgabereglement; ÜAR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 263 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20001 2; – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983 4, beschliessen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abgabehoheit

Die Stadt Bern (Stadt) erhebt auf allen entgeltlichen Beherbergungen in der Stadt Bern eine Übernachtungsabgabe (Abgabe).5

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Abgabe ist unabhängig von der kantonalen Beherbergungsabgabe nach den Vorschriften des Tourismusentwicklungsgesetzes vom 20. Juni 20056.7

Art. 3 Zweckbindung

Der Reinertrag aus der Erhebung der Abgabe wird ausschliesslich zur Förderung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet, welche vorwiegend im Interesse der Gäste liegen.

Aus dem Reinertrag ist ferner eine Informations- und Reservationsstelle für private Räume, die an Touristinnen und Touristen vermietet werden (Zimmer, Zimmer mit Frühstück usw.), zu finanzieren.

Der Reinertrag darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung anderer Gemeindeaufgaben verwendet werden.

Der Reinertrag aus dem Bern-Ticket-Zuschlag gemäss Artikel 5a ist für die Entschädigung der Transportunternehmungen im Zusammenhang mit dem Bern-Ticket zu verwenden.8 Art. 3a9 Organisation

Die Stadt ist für das Inkasso der Abgabe verantwortlich und gibt den daraus resultierenden Reinertrag an die Tourismusorganisation der Stadt Bern weiter. 10

Steuergesetz (StG); BSG 661.11 GO; SSSB 101.1 TEG; BSG 935.211

Die Tourismusorganisation der Stadt Bern entscheidet über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel aus der Abgabe.

Der Gemeinderat kann den Bezug der Übernachtungsabgabe an die kantonalen Bezugsstellen im Sinne von Artikel 23 TEG11 übertragen. Die Aufgabenübertragung erfolgt mittels Leistungsvertrag gemäss Reglement vom 1. Juli 200312 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen. 13

...14

Art. 4 Begriffe

Eine abgabepflichtige Beherbergung liegt vor, wenn Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Bern Räumlichkeiten oder Boden zu Übernachtungszwecken gegen Entgelt zur Verfügung gestellt erhalten.

Als Beherbergungsbetrieb gelten natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche Beherbergungen anbieten.

2. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 5 Gegenstand und Höhe der Abgabe

Die Abgabe wird für jede entgeltliche Übernachtung erhoben.

Die Abgabehöhe je Übernachtung liegt:

  1. in Gastgewerbebetrieben (wie Hotels, Pensionen, zu touristischen Zwecken vermietete Zimmer oder Wohnungen)15 zwischen Fr. 2.50 und Fr. 6.0016;

  2. in Gemeinschaftsunterkünften (wie Turnhallen, Zivilschutzanlagen), in Jugendherbergen17 sowie auf Campingplätzen zwischen Fr. 1.25 und Fr. 3.0018.

Der Gemeinderat legt innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 219 die Höhe der Abgabe fest und beschliesst bis zum 1. April jeden Jahres über allfällige Erhöhungen für das Folgejahr. Die Abgabe darf jährlich um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

Zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Abgaben je Übernachtung wird ein Bern-Ticket-Zuschlag in der Höhe von Fr. 1.50 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Der Bern-Ticket-Zuschlag wird jeweils auf den Beginn des auf allgemeine Tariferhöhungen folgenden Kalenderjahres im Umfang der allgemeinen Preiserhöhungen der Transportunternehmungen angepasst. Massgebend sind die Preiserhöhungen der Einzelbillette im Geltungsbereich des Bern-Tickets.

BSG 935.211

Übertragungsreglement; UeR; SSSB 152.03 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2019-527 vom 31. Oktober 2019 Abgabesätze ab 1. Januar 2011: s. Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB 664.211) Abgabesätze ab 1. Januar 2011: s. Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB 664.211)

Personen, die gemäss den Artikeln 6 und 7 zur Bezahlung einer Übernachtungsabgabe und damit des Bern-Ticket-Zuschlages oder nur des Bern-Ticket-Zuschlages (Kinder von

bis 16 Jahren) verpflichtet sind, erhalten ein Bern-Ticket, das sie während ihres Gastaufenthalts zur freien Benützung des öffentlichen Verkehrs im Geltungsbereich dieses Fahrausweises berechtigt.

Die Abgabe des Bern-Tickets an weitere Personen ist untersagt.

Art. 6 Abgabepflicht

Zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist jede Person, die in der Stadt Bern gegen ein Entgelt übernachtet (Übernachtende)21. Artikel 7 bleibt vorbehalten.

Art. 7 Ausnahmen22

Von der Abgabepflicht sind befreit:

  1. Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern;

  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;

  3. Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes im Dienst;

  4. Personen, die in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen übernachten;

  5. Wochen- und Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter23;

  6. Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler sowie Jugendliche, die sich in ortsansässigen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten;

  7. Asylbewerberinnen und -bewerber, Obdachlose sowie Personen, die in sozialen Institutionen untergebracht sind, welche durch die Gemeinde mitfinanziert werden.

Die Ausnahme gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt für Kinder und Jugendliche von 6 bis

Jahren nicht für den Bern-Ticket-Zuschlag gemäss Artikel 5a, sofern nicht ein anderer Ausnahmegrund gemäss Absatz 1 zutrifft. Alle anderen von den Abgaben befreiten Personen haben kein Anrecht auf ein Bern-Ticket. 24

3. Abschnitt: Pflichten der Beherbergungsbetriebe

Art. 8 Abgabebezug25

Die Übernachtungsabgabe wird bei den Beherbergungsbetrieben bezogen.

Diese sind Schuldner der Übernachtungsabgabe und haften mit den Übernachtenden solidarisch.

Die Beherbergungsbetriebe erheben von den Übernachtenden die ihrer Betriebskategorie entsprechende Übernachtungsabgabe. Sie können den Übernachtenden die Übernachtungsabgabe gesondert vom Übernachtungsentgelt in Rechnung stellen.

Die Beherbergungsbetriebe haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht ersichtlich sind.

gemäss kantonaler Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt, insb. Art. 9 der Verordnung vom

18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA); BSG 122.161

Art. 9 Registrierung

Die Stadt erstellt und führt ein Register der Beherbergungsbetriebe. Diese sind verpflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen.26

Art. 10

...27

Art. 11 Ablieferung28

Die Beherbergungsbetriebe haben die Abgabe monatlich und unaufgefordert der Stadt abzuliefern. Die Abrechnung und Überweisung hat jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonates für die während dieses Monats abgerechneten Übernachtungen zu erfolgen.29

Die Beherbergungsbetriebe haben der Stadt auf Verlangen alle für die Feststellung der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Geschäftsbücher und andere massgebende Unterlagen zu gewähren bzw. die verlangten Dokumente bereitzustellen. 30

Auf verspätet abgelieferten Abgaben wird vom 31. Tag an ein Verzugszins geschuldet. Dieser entspricht dem vom Kanton für die direkten Staats- und Gemeindesteuern jährlich festgelegten Verzugszins.31

Wird die Übernachtungsabgabe von den Beherbergungsbetrieben trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, leitet die Stadt das rechtliche Inkasso ein. 32

Art. 12 Information

Die Beherbergungsbetriebe haben Auszüge aus diesem Reglement und die jeweils gültigen Abgabesätze an für die Übernachtenden sichtbarer Stelle anzuschlagen, aufzulegen oder auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 13 Veranlagung33

Veranlagung und Bezug der Abgabe obliegen der Stadt. 34

Kommen die Beherbergungsbetriebe ihrer Abrechnungspflicht auch nach schriftlicher Mahnung nicht nach, setzt die Stadt den geschuldeten Betrag für die betreffende Periode nach pflichtgemässem Ermessen fest.35 aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss Nr. 37/2014 vom 13. Februar 2014

Art. 14 Kontrolle

Die Stadt führt bei den Beherbergungsbetrieben die für den Vollzug dieses Reglements notwendigen Kontrollen durch.36

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 15

...37 Art. 15a38 Rechtspflege

Gegen Veranlagungsverfügungen kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 39

Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach dem Steuergesetz 40.

Art. 16 Sicherstellung

Erscheint die Ablieferung der geschuldeten Abgabe durch einen Beherbergungsbetrieb gefährdet, so kann die Stadt auch vor der rechtskräftigen Feststellung des geschuldeten Abgabebetrages eine angemessene Sicherstellung verlangen. 41

Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Direktion42 Beschwerde erhoben werden.

6. Abschnitt: Vollstreckung und Strafbestimmungen

Art. 17 Vollstreckungstitel

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, mit denen die geschuldete Abgabe oder Busse festgestellt oder die Sicherstellung angeordnet wird, sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG43 gleichgestellt.

Art. 18 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat auf Antrag der zuständigen Direktion mit einer Busse bis 5000 Franken 44 belegt werden.

Gegen die Bussenverfügung kann Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 199845 und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200746.

Nicht abgelieferte Abgaben sind in jedem Falle nachzuzahlen.

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss Nr. 37/2014 vom 13. Februar 2014

Art. 266 StG; BSG 661.11 Bundesgesetz vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1

gemäss Art. 267 StG; BSG 170.11 45

Art. 58 –60 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11

Strafprozessordnung (StPO); SR 312.0

7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 2. Dezember 1973 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten und Höhe der Abgabe

Das vorliegende Reglement wird nach seiner Annahme durch die Gemeinde und nach Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gelten die Mindestsätze gemäss Artikel 5 Absatz 2.

Bern, 3. Juli 1997 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Martin Frick Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern genehmigt am 7. November 1997. In Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 13. Februar 2014 3, 3a, 5, 5a, 6, 7, 8, 1. Juni 2014 16, 18 5. April 2018 3a Abs. 3 und 4 1. September 2018 (neu) 31. Oktober 2019 Stadtratsbeschluss 1, 2, 3a, 9, 11, 13, 1. Mai 2020 7