721.1
Bauordnung der Stadt Bern (BO)
Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 66 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 19851; – Artikel 36 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliessen:
1. Titel: Allgemeines
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Die Bauordnung bildet zusammen mit dem Nutzungszonenplan 3, dem Bauklassenplan4, dem Lärmempfindlichkeitsstufenplan5 und dem Naturgefahrenplan die rechtliche Grundlage für das Bauen im Gemeindegebiet.6
Sie bezweckt im Rahmen des Rechts des Bundes und des Kantons eine nachhaltige Entwicklung der Bodennutzung.
Sie bezweckt in allen Stadtteilen die Planung und den Bau preisgünstiger, qualitativ hochwertiger Wohnungen zu gewährleisten.7
Art. 2 Bestandteile der baurechtlichen Grundordnung
Nutzungszonenplan8 und Lärmempfindlichkeitsstufenplan 969 ordnen zusammen mit der Bauordnung die Art der Nutzung.
Der Bauklassenplan10 ordnet zusammen mit der Bauordnung das Mass der Nutzung.
Der Naturgefahrenplan ordnet zusammen mit der Bauordnung das Bauen in den Gefahrengebieten.11
Art. 3 Überbauungsordnungen
Mit Überbauungsordnungen werden gebietsweise Vorschriften festgelegt, welche die bauliche Grundordnung ergänzen oder diese abändern.
BauG; BSG 721.0
GO; SSSB 101.1 BKP 87; SSSB 721.31 geändert gemäss
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Mai 2014 BKP 87; SSSB 721.31
geändert gemäss
2. Kapitel: Besitzstandsgarantie
Art. 4 Besitzstandsgarantie
Die Anwendung neuen Rechts auf rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen regelt das übergeordnete Recht unter Vorbehalt der Abweichungen gemäss Absatz 2 und 3.
Ein Wiederaufbau innert fünf Jahren nach Zerstörung durch ein Elementarereignis ist zulässig, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Das Mass der Nutzung kann auch bei einer wesentlichen Veränderung der inneren Gebäudestruktur beibehalten werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Parterrebauten und Anbauten mit Hauptnutzflächen wie Wintergärten, die aufgrund der Änderung der Bauordnung vom 25. November 2018 baurechtswidrig geworden sind, dürfen abgebrochen und unter Wahrung des Volumens sowie des äusseren Erscheinungsbildes längstens innert fünf Jahren wieder aufgebaut werden. 12
Art. 5 Denkmalpflegerisch verzeichnete Gebäude und Gebäudegruppen
Die in den Bauinventaren nach Baugesetz bezeichneten Gebäude und Gebäudegruppen dürfen unterhalten, erneuert, in ihrem Zweck geändert und bei Zerstörung durch Elementarereignisse wieder aufgebaut werden, sofern der Schutzzweck gewahrt bleibt.
Entgegenstehende, überwiegende öffentlichen Interessen bleiben vorbehalten.
3. Kapitel: Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften
Art. 6 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild
Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.
Für die Einordnung sind insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend:
Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes;
Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondere von Sockelgeschoss, Dachrand, Balkone, Erker und Attika;
Material und Farbe;
Eingänge, Ein- und Ausfahrten;
Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die Lärmschutzmassnahmen, die Abstellplätze und die Bepflanzung.
Zur Beurteilung der städtebaulichen Einordnung sind für das Projekt sowie die Gebäude und Anlagen der Umgebung ein Umgebungsgestaltungsplan und bei Gebäudegruppen Fassadenpläne der benachbarten Gebäude beizubringen.
Art. 7 Dachgestaltung bei Flachdächern
Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen oder Oblichter genutzt werden.
Art. 8 Dachgestaltung bei geneigten Dächern
Die Dachneigung beträgt höchstens 45°.
Ist der Dachausbau gemäss Artikel 31 zulässig, so sind folgende Einbauten gestattet:
Lukarnen, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses beanspruchen;
Dacheinschnitte anstelle von Lukarnen, wenn sie von öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen aus nicht sichtbar sind;
Dachflächenfenster bis zur Erreichung der gesetzlich erforderlichen Belichtungsfläche.
Treppenhausaufbauten bleiben für die Berechnung der zulässigen Lukarnenbreite unberücksichtigt.
Art. 9 Dachgestaltung bei Mansardendächern
Bei bestehenden Mansardendächern ist die vorhandene Volumetrie und Dachneigung zu bewahren.
Lukarnen und Einschnitte in Mansardgeschossen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge aufweisen.
Lukarnen und Einschnitte über dem Mansardgeschoss dürfen höchstens 1/5 der Dachknicklänge aufweisen. Sie sind vom Dachknick horizontal mindestens um 70 cm zurückzusetzen und haben von den Dachgräten einen Abstand von mindestens 30 cm, in der Ansicht gemessen, einzuhalten.
Art. 10 Technisch bedingte Dachaufbauten
Energietechnische Anlagen und Kamine dürfen das Dach nur um das technisch und lufthygienisch notwendige Mindestmass überragen.
Kamine sind über das Dach des Hauptgebäudes zu führen.
Treppenhausaufbauten dürfen bei geneigten Dächern die Decke des Dachgeschosses und bei Attikageschossen dessen Decke nicht überragen.
Liftaufbauten sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken. Über geneigten Dachflächen und über der Decke eines Attikageschosses sind Liftmotorenräume unzulässig.
Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie haben sich unauffällig in die Dachlandschaft einzugliedern.
Art. 11 Gestaltung der Vorgärten in den Wohn- und Dienstleistungszonen
Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage ist als Garten zu gestalten.
Wo es das Strassenbild erfordert, können die Anpflanzung von Bäumen und die Erstellung einer Einfriedigung vorgeschrieben werden.
Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf in Ausnahmefällen,
z. B. vor Ladenlokalen, ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden.
Werden bestehende Hauptgebäude
neubauähnlich umgestaltet oder
baulich erheblich erweitert, so ist die bestehende Gartengestaltung an diese Vorschriften anzupassen.
Art. 12 Öffnung des Vorlandes
Wo ein Autoabstellplatz erstellt werden darf, ist eine Zufahrt von maximal 3,00 m Breite durch das Vorland zulässig.
Art. 13 Hof- und Grenzabstandsräume
Hof- und Grenzabstandsräume sind der Nutzung der Gebäude entsprechend zu gestalten und angemessen zu begrünen.
Die Hofnutzung darf das Wohnen in den umliegenden Wohnbauten nicht beeinträchtigen.
In den Wohnzonen dürfen Parkplätze in den Hof- und Grenzabstandsräumen nur dann bewilligt werden, wenn die Vorschriften über Spiel- und Aufenthaltsbereiche eingehalten sind.
Art. 14 Schutz der Altstadtsilhouette
Neu- und Umbauten dürfen die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen.
4. Kapitel: Ausnahmen
Art. 15 Ausnahmen für besondere Fälle
Die Voraussetzungen für Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften regelt das übergeordnete Recht.
5. Kapitel: Berechnung der Nutzflächen
Art. 16 Berechnung der Nutzungsanteile und des Nutzungsmasses13
Für die Berechnung der Nutzungsanteile massgebend ist die vom Bauprojekt ausgewiesene anrechenbare Hauptnutzfläche.14
Die Berechnung des Nutzungsmasses bestimmt sich anhand der oberirdischen Geschossfläche. Oberirdisch ist die Geschossfläche sämtlicher Geschosse, die nicht Untergeschosse darstellen.15
Ausnützungs- und Nutzungsanteilsvorschriften dürfen nicht durch Abparzellierung umgangen werden.
6. Kapitel:16 Schutz von bestehendem und Erstellung von preisgünstigem Wohnraum Art. 16a17 Schutz von Wohnraum bei Wohnungsknappheit
Zweckänderungen, Umbauten und Abbrüche, die zu einem Verlust bestehenden Wohnraums führen, sind in den Wohnzonen (W, WG, K, Obere und Untere Altstadt, Gewerbe- und Wohngebiet Matte), in den Schutzzonen SZ sowie in der Dienstleistungszone D untersagt, solange im Stadtgebiet Wohnungsknappheit herrscht.
Wohnungsknappheit im Sinne von Absatz 1 besteht solange, als der über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand in der Stadt Bern kleiner ist als 1 Prozent. Der Leerwohnungsbestand wird jährlich durch die Statistikdienste der Stadt Bern publiziert.
Massgebend ist der periodisch ermittelte und über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. Fällt jedoch die Wohnungsknappheit im Sinne von Absatz 2 vor dem Bauentscheid dahin, so entfällt auch der Schutz des Wohnraums.
Der Wohnraum muss nicht erhalten werden, wenn
überwiegende städtebauliche Gründe den Abbruch, die Zweckänderung oder den Umbau verlangen;
der Abbruch, die Zweckänderung oder der Umbau im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen erforderlich ist;
der Verlust des Wohnraums zugunsten der Ausdehnung eines bestehenden, im Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers stehenden Unternehmens erfolgt; dem Eigentum gleichgestellt sind vergleichbare beschränkte dingliche Rechte. Räumlichkeiten, für die eine Bewilligung nach diesem Absatz erteilt wurde, sind wieder der Wohnnutzung zuzuführen, sobald diese für die eigene Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigt werden;
der zum Abbruch vorgesehene Wohnraum mit angemessenem Aufwand nicht erhalten werden kann und keine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts vorliegt;
nur einzelne Räume einer Wohnung für eigene Arbeitszwecke der Mieter- oder Eigentümerschaft umgenutzt werden.
Ausnahmen nach Artikel 15 bleiben vorbehalten.
Diese Regeln gehen den Wohnanteilsvorschriften vor. Vorschriften bezüglich Naturgefahren und -risiken bleiben vorbehalten.
Art. 16b18 Preisgünstiger Wohnungsbau und gemeinnützige Wohnbauträger
Bei Um- und Neueinzonungen wird sichergestellt, gegebenenfalls mittels einer Überbauungsordnung, dass in den Wohnzonen (Wohnzone W, gemischte Wohnzone WG, Kernzone K) mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2013
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2013
neu gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Mai 2014 im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 26. November 200319 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung20 abgegeben wird, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.
Ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 198521. Das für die Planung zuständige Organ kann im Einzelfall weitere Um- und Neueinzonungen, namentlich von kleineren Arealen, von der Verpflichtung ausnehmen, preisgünstigen Wohnraum zu erstellen, oder diese Verpflichtung einschränken.
Für Neu- und Umbauten von Gebäuden wird das zulässige Mass der Nutzung um 20 Prozent erhöht, wenn die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet ist, keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen sind und wenn im gesamten Gebäude preisgünstiger Wohnraum gemäss der Wohnraumförderungsverordnung 22 erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Wohnraumförderungsverordnung23 Grundeigentümerin oder Baurechtsnehmerin ist, die die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.
2. Titel: Art der Nutzung
1. Kapitel: Lärmempfindlichkeitsstufenplan
Art. 17 Lärmempflindlichkeitsstufen
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan24 weist den Nutzungszonen die Lärmempfindlichkeitsstufen ES zu.25
2. Kapitel: Nutzungszonenplan
Art. 18 Nutzungszonen
Der Nutzungszonenplan26 legt folgende Flächen unterschiedlicher Nutzungsart fest:
Wohnzonen 1. Wohnzone W 2. gemischte Wohnzone WG 3. Kernzone K
Arbeitszonen 1. Dienstleistungszone D 2. Industrie- und Gewerbezone IG
Wohnraumförderungsverordnung; (WFV); SR 842.1
SR 842.1
BauV; BSG 721.1
SR 842.1
SR 842.1
Zonen im öffentlichen Interesse 1. Zonen für öffentliche Nutzungen FA, FB, FC, FD sowie Zone für private Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse FA*, FB*, FC*, FD* 2. Schutzzonen SZA, SZB und SZC
Landwirtschaftszone und Weilerzone
Zonen mit Planungspflicht27
3. Kapitel: Wohnzonen
Art. 19 Wohnzone W
Die Wohnzone W dient dem Wohnen sowie nicht störenden Arbeitsnutzungen.
Bis 10 Prozent der Hauptnutzfläche an Arbeitsnutzungen sind gestattet: 28
in den Lärmempfindlichkeitsstufen II aller Bauklassen;
in den Lärmempfindlichkeitsstufen III der Bauklassen 2, 3 und E.
Bis zu einem Vollgeschoss an Arbeitsnutzungen sind gestattet in den Lärmempfindlichkeitsstufen III der Bauklassen 4 bis 6.
Nur teilweise der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesene Grundstücke gelten bezüglich Wohnanteilsvorschriften als Grundstücke der Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 20 Gemischte Wohnzone WG
Die gemischte Wohnzone WG dient dem Wohnen sowie nicht störenden Arbeitsnutzungen.
In der gemischten Wohnzone WG sind mindestens 50 Prozent der Hauptnutzfläche der Wohnnutzung vorbehalten.29
Art. 21 Kernzone K
Die Kernzone dient der Förderung von Quartierzentren.
Unter Vorbehalt von Absatz 3 gelten die Vorschriften der Wohnzone W.
Die Hauptnutzflächen von Ladengeschäften, Gast- und Unterhaltungsstätten sowie Freizeiteinrichtungen bleiben bei der Berechnung der Nichtwohnnutzung unberücksichtigt.30
4. Kapitel: Arbeitszonen
Art. 22 Dienstleistungzone D
Die Dienstleistungszone D ist für Arbeitsnutzungen bestimmt.
Ausgeschlossen sind Werkhöfe und offene Materiallager.
Wohnnutzungen sind in folgendem Rahmen zulässig:
bis 50 Prozent der Hauptnutzfläche in allen Fällen; 31
bis 100 Prozent der Hauptnutzfläche, sofern das Gebäude in der Lärmempfindlichkeitsstufe II liegt und die Grenzabstände der entsprechenden Wohnzonen eingehalten werden.32 4 Freizeit- und Verkaufsnutzungen, die überdurchschnittlich viel motorisierten Publikumsverkehr erzeugen, sind nur dann zulässig, wenn die Umweltrechtvorschriften eingehalten sind, eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet ist und das Strassennetz nicht übermässig belastet wird.
Art. 23 Industrie- und Gewerbezone IG
Die Industrie- und Gewerbezone IG ist für Produktions-, Reparatur- und Lagernutzungen bestimmt.
Zulässig sind ferner die zu den Nutzungen gemäss Absatz 1 betrieblich erforderlichen Büroräumlichkeiten, Forschungsstätten, Wohlfahrtseinrichtungen und Wohnungen.
Ladengeschäfte, Gaststätten und Freizeiteinrichtungen, die den örtlichen Bedürfnissen dienen, sind gestattet.
5. Kapitel: Zonen im öffentlichen Interesse
Art. 24 Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im
allgemeinen Interesse F*
Die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt.
Die Zone FA umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen; die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt 0,1.33
Die Zonen FB bis FD umfassen für die Überbauung bestimmte Grundstücke. Die oberirdische Geschossflächenziffer beträgt:34
in der FB 0,6;
in der FC 1,2;
in der FD das Nutzungsmass des bewilligungsfähigen Bauprojekts.
Der Gemeinderat kann zur besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptanlagen Nebenbetriebe im Umfang von maximal einem Drittel des gesamten Bauvolumens gestatten, sofern Zweck und Funktion der Hauptanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse (Freifläche F*) dienen den gleichen Zwecken wie die Zone F. Es besteht jedoch kein Enteignungsrecht.
In Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* werden die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung in Anhang II festgelegt. Sofern Anhang II nichts Abweichendes festlegt, gelten ergänzend Artikel 24 Absätze 1 bis 5 und Artikel 61.35 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2020-656 vom 13. Mai 2020
Art. 25 Schutzzonen SZ
Die Schutzzonen umfassen Gebiete von besonderer landschaftlicher, städtebaulicher oder ökologischer Bedeutung.
In der Zone SZ A (Landschafts- und Ortsbildschutzareal) gilt ein Bauverbot für nicht standortgebundene Bauten. Bestehende Bauten dürfen
im Rahmen der Besitzstandsgarantie verändert und;
in untergeordnetem Mass erweitert werden, sofern dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
In der Zone SZ B (Landschafts- und Ortsbildschutzareal) dürfen
bestehende Bauten im Rahmen von Absatz 2 verändert und erweitert werden;
neue Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen oder diesen nicht wesentlich schmälern.
In Fällen von Absatz 3 richten sich Art und Mass der Nutzung nach dem Schutzzweck.
In der Zone SZ C (Naturschutzareal) dürfen nur Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen. Weitergehende Regelungen wie
Zutrittsverbote und;
Unterhaltspflichten.
werden in Überbauungsordnungen, Verfügungen oder Verträgen getroffen.
6. Kapitel: Landwirtschaftszonen
Art. 26 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone untersteht den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 27 Weilerzone
Die Weilerzone bezweckt die zeitgemässe Weiterverwendung bestehender Bauvolumen in ländlichen Kleinsiedlungen.
Zulässig sind dementsprechend Um- und Ausbauten in allen Bauvolumen, mit der bestehenden Bausubstanz verträgliche Erweiterungen und der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sowie neue Klein- und Anbauten. 36
Zugelassen sind Nutzungen für die Landwirtschaft, das Wohnen und mässig störende Arbeitsnutzungen.
Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsbildprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.
Bauvorhaben, die über den Zweck der Weilerzone hinausgehen, richten sich nach
Artikel 24 ff. Raumplanungsgesetz37.
RPG; SR 700 7. Kapitel:38 Zonen mit Planungspflicht 3. Titel: Mass der Nutzung
1. Kapitel: Begriffe und Messvorschriften
Art. 28 Geschosszahl
In den Bauklassen 2 bis 6 entspricht die Ziffer der Bauklasse der zulässigen Anzahl Vollgeschosse.
...39
Beträgt bei gestaffelten Gebäuden die Differenz in der Höhe mindestens 2 m, so wird die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt. 40
Art. 29 Untergeschoss
Bei Untergeschossen überragt die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses die Fassadenlinie im Mittel aller Fassaden höchstens um 1,2 m.41
Abgrabungen für Garageeinfahrten werden nicht berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beanspruchen.
Hauseingänge im Untergeschoss sind
nur bei einer Neigung des massgebenden Terrains von, in der Falllinie und innerhalb des Gebäudegrundrisses gemessen, wenigstens 10 Prozent sowie 42
nur talseits zulässig.
Die Länge von Öffnungen für Fenster und Türen im Untergeschoss darf nicht mehr als einen Drittel der Länge der betreffenden Fassadenlänge betragen. 43
Art. 30 Dachgeschoss
...44
Bei geneigten Dächern gilt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe mehr als 1,5 m beträgt.45
...46
Bei besonderen Dachformen wie Pultdächern werden die Kniestockhöhen verschiedener Fassaden ausgemittelt.47
Art. 31 Nutzung des Dachgeschosses
In Dachgeschossen sind Wohn- und Arbeitsräume zulässig, wenn
die Vorschriften über die Dachgestaltung eingehalten sind, und
wenigstens die Hälfte der Fläche der eingebauten Räume eine lichte Höhe von wenigstens 2,3 m aufweist.48 2 Ist der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen unzulässig, so kann das Dachgeschoss als Galeriegeschoss ausgebaut werden. Die Bodenfläche der Galerie darf das Mass der Galerieöffnung nicht überschreiten.
Der Nachweis der guten Einordnung ins Orts- und Strassenbild ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Dachgeschossnutzung.
Art. 32 Attikageschoss
Attikageschosse:49
umfassen eine Grundfläche (einschliesslich Wandquerschnitte, Atrien und dauernd überdeckte Aussenflächen) von höchstens 70 Prozent des darunter liegenden Vollgeschosses;50
überragen das darunter liegende Vollgeschoss, gemessen von oberkant Flachdach des Vollgeschosses bis oberkant Attika, nicht mehr als 3,5 m; 51
sind gegenüber der Fassadenflucht auf mindestens einer Seite im Minimum 1,5 m zurückversetzt.52 2 Wo Attikageschosse nicht zurückversetzt sind, gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der nächsthöheren Bauklasse. Davon ausgenommen sind Treppenhaus- und Liftaufbauten.53
–d. ...54 3 Der Dachvorscherm am Attikageschoss darf höchstens um 0,5 m über die Fassadenflucht des Attikageschosses vorspringen.55
–b. ...56
Art. 33 Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur projizierten Fassadenlinie gemessene Entfernung der Längsseiten der Gebäude oder der Gebäudegruppe von der Grundstückgrenze.57
Der kleine Grenzabstand bezeichnet die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstückgrenze58.59
Art. 22 BMBV; BSG 721.3
Wird die Schmalseite eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe mehr als 20,00 m lang, so ist auch an dieser Seite der grosse Grenzabstand einzuhalten. Im Zwischenraum der beiden grossen Grenzabstände ist nur der kleine Grenzabstand einzuhalten.
Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäudegrundrissen werden die Längsseiten unter Berücksichtigung von Siedlungsstruktur und Besonnung von der Baubewilligungsbehörde bestimmt.
Die Grenzabstände sind ebenfalls einzuhalten gegenüber der Zonengrenze zu Zonen im öffentlichen Interesse.60
Art. 34 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beidseits erforderlichen reglementarischen Grenzabstände.
Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird der Gebäudeabstand berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
Gegenüber altrechtlichen Bauten, die den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
Art. 35 Anbauten und Kleinbauten61
Anbauten und Kleinbauten dürfen folgende Masse nicht überschreiten: 62
Die Fassadenhöhe beträgt traufseitig oder bei Flachdächern ohne einen allfälligen Hangzuschlag höchstens 3,5 m;63
Die Grundfläche beträgt höchstens 60 m2. Für Gartenhäuschen darf sie nicht mehr als 15 m2, für offene Gartenhallen nicht mehr als 25 m2 betragen.64
–d. ...65 1bis Der Grenz- und Gebäudeabstand beträgt, sofern nicht zusammengebaut wird, wenigstens 2 m. Innerhalb des Baugrundstücks gilt kein Gebäudeabstand. 66 1ter Für offene, das massgebende Terrain nicht überragende Bauteile wie Schwimmbäder, deren Benützung die Nachbarschaft beeinträchtigen könnte, gilt ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn ein Grenzabstand von wenigstens 3 m.67 2 Der Grenzanbau ist ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn in dem Umfange gestattet, als bereits ein nachbarliches Gebäude an der Grenze steht.
Art. 36 Näherbau
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gebaut oder an die Grenze gestellt werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten bleibt.
Zulässig ist der Grenzanbau ferner in Fällen von Artikel 56.
Art. 37 Vorspringende und unterirdische Gebäudeteile sowie Unterniveaubauten im
Grenzabstand68
Vordächer, Vortreppen, Balkone und ähnliche vorspringende offene Gebäudeteile dürfen auf der ganzen Fassadenlänge:69
höchstens 2,50 m in den grossen und 1,50 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen;
bei durch Baulinien umschriebenem Grenzabstand bis 2,50 m, höchstens aber bis zum halben Grenzabstand über diese hinausragen.
Geschlossene vorspringende Gebäudeteile wie Erker sind nur strassenseitig zulässig (Art. 40).70
Der seitliche Grenzabstand hat bei fehlender Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn wenigstens 1,50 m zu betragen.
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn kann bis an die Grundstückgrenze gebaut werden.71
Unterirdische Bauten können an die Grundstückgrenze gebaut werden, sofern eine angemessene Bepflanzung des überdeckten Areals möglich ist. 72
Unterniveaubauten dürfen das massgebende Terrain nicht mehr als 0,9 m überragen. Sie haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Sind sie erdüberdeckt, sodass eine angemessene Bepflanzung möglich ist, können sie bis an die Parzellengrenze gebaut werden, sofern sie das massgebende Terrain einschliesslich Erdüberdeckung nicht mehr als 1,2 m überragen.73
Art. 38 Strassenabstand
Fehlen Baulinien und bestimmen es die Regeln über die Gebäudestellung nicht anders, so sind die Strassenabstände des kantonalen Rechts einzuhalten.
Der Strassenabstand wird vom Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen.
Bei nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Privatstrassen treten anstelle des Strassenabstandes die Grenz- und Gebäudeabstände.
Art. 39 Bauten auf dem Strassenvorland74
Für Bauten in der reglementarischen oder durch Baulinie festgelegten Strassenabstandsfläche (Bauverbotszone) gelten die Vorschriften des Strassenbaugesetzes.
Unterirdische Bauten sind nur zulässig, wenn eine angemessene Bepflanzung des Strassenvorlandes gewährleistet bleibt.75
Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile über dem Strassenvorland 76
An den gegen eine öffentliche Verkehrsanlage gerichteten Gebäudefassaden dürfen folgende Bauteile das Vorland überragen:
freitragende Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone;
abgestützte Balkone, sofern sie sich gut ins Strassenbild einfügen und nicht in den dem Gemeingebrauch gewidmeten Verkehrsraum hineinragen.
Die Ausladung darf nicht mehr als die Hälfte der Vorlandtiefe, höchstens aber 2,50 m betragen.
Der seitliche Grenzabstand hat bei fehlender Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn wenigstens 1,50 m zu betragen.
Zwischen der Verkehrsanlage und der Baulinie darf die Ausladung erst in 2,50 m Höhe über der Niveaulinie der Verkehrsanlage ansetzen.
Die Breite der Erker darf höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen.77
Art. 41 Gewässerabstand
Gegenüber offenen und eingedolten Gewässern ist ober- und unterirdisch ein Bauabstand von 7,00 m ausserhalb der Bauzone und von 5,00 m innerhalb der Bauzone einzuhalten.
Der Gewässerabstand gilt auch für Bauten und Anlagen, die nach kantonalem Recht keiner Baubewilligung bedürfen.
Der Gewässerabstand wird ab oberer Böschungskante oder bei deren Fehlen ab der Ufermauer gemessen.
Besteht entlang dem Gewässer eine geschützte Ufervegetation, so misst sich der Abstand ab dieser.
Art. 42 Fassadenhöhe78
Die Fassadenhöhe FH gilt:79
an traufseitigen Fassaden von Gebäuden mit Schrägdächern; 80
an den Fassaden von Gebäuden mit Flachdach, die kein Attikageschoss aufweisen oder bei denen das Attikageschoss zurückversetzt ist. 81 2 Die Fassadenhöhe FHA gilt an Fassaden mit nicht zurückversetztem Attikageschoss. 82
Abgrabungen für Garageeinfahrten werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen.
Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m zulässig. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Falllinie gemessen, innerhalb der Fassadenlinien wenigstens 10 Prozent beträgt.83
Die Fassadenhöhe wird bei Gebäudestaffelungen in der Höhe von mindestens 2 m separat gemessen.84
Art. 43 Raumhöhe
Die lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen beträgt wenigstens 2,50 m.
Ausgenommen sind die Dachgeschosse.
2. Kapitel: Allgemeine Bauklassenvorschriften
Art. 44 Bauklassenplan
Der Bauklassenplan bestimmt das Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks.
3. Kapitel: Bauklassenvorschriften in den Wohnzonen
Art. 45 Bauklassen und Bauweise in den Wohnzonen
Die Wohnzonen werden im Bauklassenplan
den Bauklassen 2 bis 6 oder der Bauklasse E sowie
der offenen oder geschlossenen Bauweise zugewiesen.
Art. 46 Baupolizeiliche Masse in den Bauklassen 2–6; Regel
Für die Bauklassen (BK) 2–6 gelten die folgenden maximalen Längen von Gebäuden oder Gebäudegruppen (GL), Fassadenhöhen (FH und FHA), kleinen Grenzabstände (kGA) und grossen Grenzabstände (gGA): BK= zulässige FH/FHA kGA gGA Anzahl Geschosszahl GL gGA*
10 m 1
11 m 1
11 m 1
12 m 1 • 12 m 1
10 m 1
10 m 1
10 m 2
10 m 2
11 m 2 • 11 m 2
11 m 1
10 m 2
10 m 2
11 m 2
12 m 2 • 12 m 2
11 m 2
12 m 2
13 m 2 • 13 m 2
12 m 2
13 m 2
14 m 2
14 m 2
= unbeschränkt
Anzahl gGA: 1 = gGA nur an der besonnten Längsseite; 2 = gGA an beiden Längsseiten85
Im Bauklassenplan werden Gebiete mit zulässigen Gebäudetiefen von 10 m, 12 m,
m, 15 m, 18 m oder unbeschränkt bestimmt.
Art. 47 Baupolizeiliche Masse in den Bauklassen 2–6; Sonderfälle
Wird ein bestehendes Gebäude in einer einheitlichen Gebäudereihe ersetzt oder ein Neubau in einer Baulücke errichtet, sind Fassadenhöhe und Geschosshöhe der benachbarten Gebäude zu übernehmen.86
Der Neubau hat auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung der benachbarten Gebäude Bezug zu nehmen.
Art. 48 Länge von Gebäuden oder Gebäudegruppen
Anbauten im Sinne von Artikel 35 werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet. 87
In der offenen Bauweise sind auf Eckgrundstücken Winkelbauten zulässig, sofern die zulässige Gebäudelänge durch die Summe der abgewinkelten Fassadenlängen längs den Strassen nicht überschritten wird.
Werden die Aussenwandstärken eines Neubaus zur Erzielung eines anerkannten Minergiestandards erhöht, so gewährt die Baubewilligungsbehörde zur Kompensation des dadurch entstehenden Flächenverlusts eine angemessene Erhöhung des Gebäudeumfangs.
Die Baubewilligungsbehörde gewährt zusätzlich zur Kompensation gemäss Absatz 3 einen Zuschlag auf dem Gebäudeumfang im gleichen Umfang wie die Kompensation.
Absatz 3 und 4 entbinden nicht vor der Einhaltung der Abstandsvorschriften und Baulinien.
Art. 49 Gebäudetiefe
Die Gebäudetiefe ist die Distanz zwischen den beiden Aussenseiten der Längsfassaden ohne:
Anlagen oder Bauteile, die in den Grenz-, Baulinien- oder Strassenabstand hineinragen dürfen;
Anbauten;89
Parterrebauten nach Artikel 54;
unbeheizte Wintergärten nach Artikel 55.
Die Gebäudetiefe darf an den strassenabgewandten Längsfassaden um bis zu 1,00 m überschritten werden, sofern dadurch kein Flächengewinn entsteht.
Eine Überschreitung der Gebäudetiefe ist ferner in Fällen gemäss Artikel 48 Absatz 3 und 4 zulässig.
Art. 50 Gebäudestellung; Regel
Bei offener Bauweise mit unbeschränkter Gebäudelänge und bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude mit ihren Längs- oder Schmalseiten an die Baulinie zu stellen.
Fehlen in Fällen nach Absatz 1 Baulinien, so sind die Gebäude in Abweichung vom Strassenabstand strassenseitig an eine bestehende Bauflucht zu stellen.
Bei offener Bauweise mit beschränkter Gebäudelänge dürfen die Längs- oder Schmalseiten der Gebäude strassenseitig nicht vor eine bestehende Bauflucht gestellt werden.
Bei ungenügender Bautiefe zwischen zwei parallelen Strassen verfügt die Baubewilligungsbehörde, an welcher Strasse an die Baulinie bzw. Bauflucht zu bauen ist.
Art. 51 Gebäudestellung; Sonderfälle
Wird ein Gebäude einer Gruppe von wenigstens drei Gebäuden ersetzt, so ist strassenseitig die Bauflucht der benachbarten Gebäude aufzunehmen.
Diese Regel geht Baulinien und Strassenabstandsvorschriften vor.
Art. 52 Grenzanbau bei offener Bauweise
Bei offener Bauweise ist der Grenzanbau im Rahmen der zulässigen Gebäudeabmessungen erlaubt, sofern :
ein Hauptgebäude bereits an der Grenze steht oder die Nachbarin oder der Nachbar zustimmt und
dabei entstehende Brandmauern das Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen sowie
die Verteilung der Baumassen und die Dachgestaltung ein einheitliches Gesamtbild ergeben.
Art. 53 Abstände in der geschlossenen Bauweise
In Gebieten mit geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.
Die Pflicht zum seitlichen Grenzanbau gilt bis auf eine ab strassenseitiger Fassade gemessene Gebäudetiefe von 18,00 m.
Die Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:
in rückwärtiger Richtung;
gegenüber Baugrundstücken und Gebäuden in einer Bauklasse der offenen Bauweise;
gegenüber Zonen im öffentlichen Interesse.
Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen müssen die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit eingehalten werden, als es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt.
Der seitliche Grenzanbau ist bei Eckgebäuden nur bis zur Bautiefe eines bereits an der Grenze stehenden benachbarten Gebäudes zulässig.
Unterirdische Bauten können ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn an die Grenze gebaut werden.
Art. 54 Parterrebauten
Parterrebauten sind eingeschossige Gebäude mit Hauptnutzflächen, die bei den Abständen privilegiert sind.90
Parterrebauten sind zulässig:
in den Kernzonen;
wo Parterrebaulinien diese zulassen.
Für Parterrebauten gilt:
sie dürfen nicht mehr als die Hälfte der Hof- und Grenzabstandsflächen umfassen;
die Fassadenhöhe FH darf 5 m nicht übersteigen;91
der Dachausbau ist unzulässig;
der Grenzanbau ist zulässig.
Art. 55 Unbeheizte Wintergärten
Wintergärten sind Bestandteile eines Hauptgebäudes, die grösstenteils aus Glas oder Fenstern bestehen.92
Unbeheizte, eingeschossige Wintergärten haben nur den kleinen Grenzabstand einzuhalten, sofern
sie sich im Erdgeschoss befinden;
sie an nach Süd, West oder Ost gerichteten Fassaden von Hauptgebäuden anschliessen; und
sie die Gebäudetiefe zusammen mit dem Hauptgebäude um höchstens 3,00 m überschreiten.
Art. 56 Bauklasse E; Regel
In der Bauklasse E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur) hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten.
Unterirdische Abstellplätze und Erweiterungen wie Dachausbauten, Wintergärten nach
Artikel 55, Balkone, angebaute Treppenhäuser oder Lifte sind unter Vorbehalt der
Einordnungsvorschriften von Artikel 6 zulässig.93
Art. 57 Bauklasse E; Sonderfälle
Abweichungen vom Standort und von der Volumetrie sind dann zulässig, wenn
dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erzielt wird und
das Nutzungsmass unverändert bleibt.
Zusätzlich sind Abweichungen auch vom Nutzungsmass zulässig, sofern die folgenden oberirdischen Geschossflächenziffern nicht überschritten werden: 94
a. 2 Geschosse: 0,5
b. 3 und mehr Geschosse: 0,6 3 Unüberbaute Grundstücke können im Rahmen von Absatz 1 mit einem Volumen überbaut werden, das den umliegenden Grundstücken in der Bauklasse E entspricht.
Es gelten die baupolizeilichen Masse der dem bestehenden Gebäude entsprechenden Bauklasse.
4. Kapitel: Bauklassenvorschriften in den Arbeitszonen
Art. 58 Fassadenhöhe95
Die Arbeitszonen werden im Bauklassenplan den Bauklassen 2 bis 6 zugewiesen.
Es gilt die offene Bauweise.
Es gelten folgende maximalen Fassadenhöhen FH und FHA: 96
Bauklasse 1 FH: 6,5 m FHA: 9,5 m97
Bauklasse 2 FH: 9,5 m FHA: 12,5 m98
Bauklasse 3 FH: 12,5 m FHA: 15,5 m99
Bauklasse 4 FH: 15,5 m FHA: 18,5 m100
Bauklasse 5 FH: 18,5 m FHA: 21,5 m101
Bauklasse 6 FH: 21,5 m FHA: 24,5 m102
Art. 59 Abstände
Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der effektiven Fassadenhöhe der entsprechenden Gebäudeseite, wenigstens jedoch 4 m und höchstens 8 m. 103
Innerhalb des Grundstücks ist ein von der Baubewilligungsbehörde nach feuer- und verkehrspolizeilichen sowie städtebaulichen Gesichtspunkten zu bestimmender minimaler Gebäudeabstand einzuhalten.
Gegenüber Liegenschaften ausserhalb der Arbeitszonen ist für alle baulichen Anlagen ein Grenzabstand von acht Zehnteln der Fassadenhöhe der entsprechenden Gebäudeseite einzuhalten, mindestens jedoch 10 m. 104
Art. 60 Abstandsbereich
Materiallager sind im Grenzabstandsbereich zu Wohnbauten unzulässig.
Der Grenzabstandsbereich zu bestehenden Wohnbauten ist mit Bäumen oder Hecken zu bepflanzen.
Der Abstandsbereich gegenüber Wohnzonen und öffentlichem Verkehrsraum der Basiserschliessung ist mit Bäumen zu bepflanzen.
5. Kapitel: Bauklassenvorschriften für die Zonen im öffentlichen Interesse
Art. 61 Baupolizeiliche Masse in den Zonen im öffentlichen Interesse
In den Zonen im öffentlichen Interesse werden das Mass der Nutzung und die Gebäudedimensionen durch den Zonentyp sowie gegebenenfalls die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung festgelegt.
Statt baupolizeilicher Masse gelten die folgenden allgemeinen Regeln:
bei der Fassadenhöhe sind gegenüber Wohnungen in benachbarten Bauzonen die für Hochhäuser anwendbaren Beschattungstoleranzen einzuhalten; 105
gegenüber Grundstücken in Wohn- und Arbeitszonen sind die Grenzabstände der angrenzenden Zone, mindestens aber grosse Grenzabstände von 10,00 m, und bei Unzulässigkeit des seitlichen Grenzanbaues kleine Grenzabstände von 6,00 m einzuhalten;
In jedem Fall besteht die Pflicht zur Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild.
4. Titel: Weitere Bauvorschriften
1. Kapitel: Erschliessung
Art. 62 Erschliessungsplanung
Die Erschliessung der Bauzonen wird in Überbauungsordnungen festgelegt.
Eine Baubewilligung genügt
in den vom kantonalen Strassenbaurecht geregelten Fällen;
wenn die zweckmässige Erstellung der Erschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
Art. 63 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
Das kantonale Recht106 regelt die Anzahl der zu einem Bauvorhaben zu erstellenden Abstellplätze unter Vorbehalt der besonderen Regeln gemäss den Artikeln 64–66. 107
Die Stadt fördert die Erstellung unselbständiger gemeinschaftlicher Parkierungsanlagen in den Quartieren. Diese sind wo möglich unterirdisch anzuordnen.
Art. 64 Selbständige Parkierungsanlagen für Personenwagen
Selbständige Parkierungsanlagen bedürfen einer Überbauungsordnung.
Sie dürfen nur an Autobahnein- und -ausfahrten oder am Rand des Siedlungsgebiets geplant werden.
Die entsprechenden Standorte müssen durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sein.
insbesondere Art. 16 BauG (BSG 721.0) und Art. 49 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
Voraussetzung zur Erstellung solcher Parkierungsanlagen ist der Nachweis der Aufhebung einer entsprechenden Anzahl von Parkplätzen im Stadtgebiet.
Art. 65 Parkierung von Motorfahrzeugen in der Altstadt
In der Altstadt dürfen unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen keine weiteren öffentlichen und privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden:
Obere Altstadt: Die zur Schaffung von fussgängerinnen- und fussgängerfreundlichen Zonen aufzuhebenden oberirdischen Parkfelder und andere oberirdische Parkfelder dürfen im Verhältnis 1:1 durch unterirdische Parkplätze in bestehenden und zu erweiternden Parkgaragen der Altstadt ersetzt werden;
Untere Altstadt: Die zur Schaffung von fussgängerinnen- und fussgängerfreundlichen Zonen aufzuhebenden oberirdischen Parkfelder und andere oberirdische Parkfelder dürfen im Verhältnis 1:1 durch unterirdische Parkplätze in bestehenden und zu erweiternden Parkgaragen der Unteren Altstadt ersetzt werden. Aufzuhebende Parkplätze im Sektor Zytglogge-Münsterplatz dürfen auch in bestehenden oder zu erweiternden Parkgaragen der Oberen Altstadt ersetzt werden.
Der Stadtrat legt die fussgängerinnen- und fussgängerfreundlichen Zonen fest 108.
Art. 66 Ersatzabgabe
Von Bauenden, die die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Abstellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erstellen können, wird eine Ersatzabgabe erhoben.
Das Weitere regelt das Reglement über die Ersatzabgaben für Autoabstellplätze 109.
Art. 67 Anlagen für die Sammlung von Siedlungsabfällen
Das Abfallreglement110 regelt im Interesse eines rationellen Sammeldienstes die Bereitstellung der Siedlungsabfälle für die öffentliche Abfallentsorgung.
Für grössere Betriebe oder Überbauungen können besondere Arten sowie die Standorte der Bereitstellung vorgeschrieben werden.
2. Kapitel: Verschiedene Vorschriften
Art. 68 Antennen- und Beleuchtungsanlagen
Das Aufstellen von Aussenantennen, Parabolspiegeln und ähnlichen Einrichtungen ist in der Altstadt, im Aaretalschutzgebiet sowie an schützenswerten Bauten untersagt, sofern der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne oder eine Kabelfernsehanlage möglich ist oder wird.
108 Reglement über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen vom 21. August 1997 (Verkehrsmassnahmenreglement; VMGR; SSSB 761.21) 109 Reglement über die Ersatzabgabe für Autoabstellplätze vom 8. Juni 2000 (Parkplatzersatzabgabereglement; PPER; SSSB 761.61) 110 Abfallreglement; AFR; SSSB 822.1 (gemäss Volksabstimmung vom 25.9.2005)
Die technisch nötigen Mobilfunkantennenanlagen sind in der Altstadt und im Aaretalschutzgebiet sowie an schützenswerten Gebäuden nur zulässig, sofern sie in bestehende Dachaufbauten integriert werden können.
Der Bau und Betrieb von stationären, gegen den Himmel gerichteten Laserscheinwerfern sind untersagt.
Art. 69 Hausnummern
Der Gemeinderat regelt die Gebäudenummerierung mit einer Verordnung 111.
Art. 70 Öffentliche Kataster
Die Gemeinde führt über die Baugrundverhältnisse einen öffentlichen Kataster.
Die Bauenden und ihre Beauftragten haben alle für den Kataster in Frage kommenden geologisch-geotechnischen und hydrologischen Erhebungen (Berichte, Profile usw.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erstellt haben.
Die Gemeinde führt ferner einen öffentlichen Kataster über die im öffentlichen Grund verlegten Leitungen und Infrastrukturanlagen.
Wer den öffentlichen Grund für seine Leitungen oder Infrastrukturanlagen nutzt, hat sich an den Kosten für die Nachführung dieses Katasters zu beteiligen.
Die Gemeinde führt eine Bau- und Bodendatei, aus der sich für jedes Gebäude die massgeblichen Nutzungsmasse sowie die Anteile an Wohn- und Nichtwohnnutzung ergeben. Die Baugesuchstellenden sind verpflichtet, diese Masse bei Baueingabe gesamthaft über das betroffene Gebäude anzugeben. 112
Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kataster.
5. Titel: Schutzvorschriften
1. Kapitel: Sicherheit
Art. 71 Öffentlicher Raum
Der öffentliche Raum (Strassen, Plätze, Anlagen) ist als städtischer Lebensraum mit hohen gestalterischen und funktionellen Qualitäten zu gestalten.
Bei der Gestaltung des öffentlichen Raums ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzenden angemessen Rechnung zu tragen.
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Koordination der Nutzung, die Gestaltung und die Sicherheit im öffentlichen Raum.
111 Verordnung vom 24. Juni 1970 über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern (SSSB 732.11)
2. Kapitel: Aaretalhänge
Art. 72 Aaretalschutzgebiet
Zweck des Aaretalschutzgebiets ist die Erhaltung der besonderen Schönheit der kleinmassstäblich überbauten sowie stark durchgrünten Aaretalhänge.
Die Aaretalhänge gemäss den im Bauklassenplan 113 festgelegten Grenzen unterstehen dem besonderen Landschaftsschutz des kantonalen Rechts sowie den besonderen Vorschriften dieses Kapitels.
Art. 73 Begrünung im Aaretalschutzgebiet
Bei Neu- und in die Gebäudestruktur eingreifenden Umbauten sind mindestens zwei Drittel des unüberbauten Grundstücksareals zu begrünen und auf der Talseite der Gebäude sind Bäume zu pflanzen.
Art. 74 Besondere Anforderungen an Bauten im Aaretalschutzgebiet
Bauten und Anlagen einschliesslich Stützmauern müssen sich bezüglich Gestaltung, Grösse und Farbgebung ins Landschaftsbild der Aaretalhänge einfügen.
Stützmauern dürfen höchstens 3,00 m hoch sein und sind zu bepflanzen.
3. Kapitel: Öffentliche Baumpflanzungen
Art. 75 Schutz von öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen
Die wichtigen Alleen und Baumpflanzungen auf öffentlichem Grund unterstehen dem besonderen Landschaftsschutz des kantonalen Rechts.
Umfang, Bestand und Lage dieser Baumpflanzungen werden in einem Inventar festgehalten.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben das Überhängen der Äste der geschützten Alleen in den Luftraum ihres Eigentums und das Eindringen der Wurzeln in ihre Grundstücke zu dulden, sofern die Äste bis auf eine Höhe von 4,00 m ab Boden, gemessen am Stamm, zurückgeschnitten werden und keine unverhältnismässigen Einschränkungen entstehen.
Wo der minimale Abstand ober- oder unterirdischer Gebäude oder baulicher Anlagen nicht durch Baulinien bestimmt wird, ist jener Abstand einzuhalten, der eine Gefährdung des Baumbestandes ausschliesst.
4. Kapitel:114 Naturgefahrenplan Art. 75a115 Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG116.
Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
113 BKP 87; SSSB 721.31; abgelöst durch BKP vom 1. Januar 2007 BSG 721.0
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung (rotes oder blaues Gefahrengebiet) oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe sowie bei sensiblen Bauvorhaben in gelben oder gelb-weissen Gefahrengebieten zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) oder mit einer Restgefährdung (gelb-weiss gestreiftes Gefahrengebiet) wird die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
6. Titel: Vorschriften für die Altstadt
Art. 76 Schutz der Altstadt
Die Berner Altstadt ist Bestandteil des UNESCO-Weltkulturguts. Sie ist mit all ihren historisch und gestalterisch bedeutenden Merkmalen zu erhalten.
Sie besteht aus
der Oberen Altstadt inklusive dem Gewerbegebiet Matte, und
der Unteren Altstadt inklusive dem Wohngebiet Matte gemäss den Abgrenzungen des Nutzungszonenplans117.
In der Oberen Altstadt inklusive dem Gewerbegebiet Matte sind die Brandmauern sowie die im Inventar der schützenswerten Gebäude verzeichneten Gebäude und Gebäudeteile als Baudenkmäler geschützt. Die übrigen Gebäude sind erhaltenswert.
Die Untere Altstadt inklusive Wohngebiet Matte ist als Baudenkmal integral geschützt.
Art. 77 Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt, Planungszweck
Die Obere Altstadt inklusive das Gewerbegebiet Matte ist eine Zone mit Planungspflicht nach Artikel 73 Absatz 2 Baugesetz118.
Planungszweck ist
der Schutz der Oberen Altstadt und des Gewerbegebiets Matte in ihrer historischen Bebauungsstruktur, insbesondere aber der altstadtprägenden Gebäudevolumen, Geschosszahlen- und -höhen, Gebäudefluchten, Dachformen- und -gestaltungen, Fassaden,Lauben und Brandmauern sowie die Aussenräume;
die Förderung der städtebaulichen Qualitäten als Citygebiet.
Art. 78 Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt, Nutzungsart
Die Obere Altstadt inklusive das Gewerbegebiet Matte ist Geschäfts- und Dienstleistungszentrum mit Wohnnutzung.
Gebäudevolumen über dem obersten Vollgeschoss sind dem Wohnen vorbehalten. Zulässig sind Büros zu Ladengeschäften im gleichen Gebäude.
Wird ein Gebäude einheitlich durch den gleichen Betrieb oder als Einkaufs- und Freizeitzentrum genutzt, kann für deren Bedürfnisse auf die Einhaltung der Wohnanteilsvorschriften gemäss Absatz 2 verzichtet werden.
BauG; BSG 721.0
Bei grösseren in die Gebäudestruktur eingreifenden Umbauten ist im umgebauten Gebäudeteil die Wohnnutzung gemäss Absatz 2 herzustellen.
Einstellgaragen sind unzulässig.
In der Spitalgasse, Marktgasse und Neuengasse dürfen im Erdgeschoss an den Lauben nur Räume eingerichtet werden, die dem Warenverkauf oder dem Gastgewerbe dienen.
Art. 79 Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt, Nutzungsmass
Als Planungswert für das Mass der Nutzung gilt die Erhaltung der bestehenden Bebauung.
Das Nutzungsmass kann für einzelne Grundstücke maximal bis zum mittleren vorhandenen Nutzungsmass der angrenzenden Liegenschaften erhöht werden, sofern dies dem Planungszweck gemäss Artikel 77 dient und die umliegenden Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
Art. 80 Untere Altstadt: Nutzungsart
Die Untere Altstadt und das Wohngebiet Matte sind mit geschäftlichen und kulturellen Nutzungen durchmischte Wohnquartiere.
Der an die Laube angrenzende Raum ist für publikumsorientierte Nutzungen bestimmt.119
Generelle Überzeitbewilligungen120 für Gaststätten und Unterhaltungslokale sind nur in Gebieten mit Lärmempfindlichkeitsstufe III zulässig.
Schliesst ein Gastgewerbebetrieb mit genereller Überzeitbewilligung in einem Gebiet mit Lärmempfindlichkeitsstufe II und werden diese Räume anders genutzt, kann in Abweichung von Absatz 2 einem neuen Gastgewerbebetrieb eine generelle Überzeitbewilligung in diesem Gebiet erteilt werden, wenn
der neue Betrieb nicht grösser als der geschlossene ist und
keine im Vergleich zum geschlossenen Betrieb grösseren Emissionen zu erwarten sind.
Erfüllt mehr als ein neuer Betrieb die Voraussetzungen gemäss Absatz 3, ist jenem Betrieb die generelle Überzeitbewilligung zu erteilen, der die geringsten Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung in den umliegenden Gebäuden hat.
Gebäudevolumen über dem zweiten Vollgeschoss sind dem Wohnen vorbehalten.
Eine Zweckänderung bestehender Wohnräume im 1. und 2. Vollgeschoss sind nur zulässig, wenn Absatz 5 eingehalten ist.
Bei grösseren, in die Gebäudestruktur eingreifenden Umbauten ist im umgebauten Gebäudeteil die Wohnnutzung gemäss Absatz 5 herzustellen.
Einstellgaragen sind zulässig.
119 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 120 gemäss Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11)
Art. 81 Untere Altstadt: Nutzungsmass
Die Gebäude der Unteren Altstadt und im Wohngebiet Matte sind als Baudenkmäler geschützt.
Der Schutz erstreckt sich auf die äusseren und die innern Bauteile, soweit sie historisch oder architektonisch wertvoll sind.
Im Rahmen des Schutzzwecks sind Veränderungen an den Gebäuden möglich.
Die Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten ist beschränkt auf den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung, soweit es sich nicht um gemäss Absatz 2 geschützte Bauteile handelt.
Art. 82 Brandmauern
Die Brandmauern sind in ihrem historischen Bestand geschützt.
Einzelne Durchbrüche in Türbreite können gestattet werden, wenn keine historisch bedeutsame Substanz zerstört und die Brandmauer als wichtiges Baumerkmal nicht beeinträchtigt wird.
Pro Geschoss dürfen im Erd- und im ersten Obergeschoss höchstens drei und darüber ein Durchbruch von 1,00 m Breite gestattet werden.
Art. 83 Fassaden
Die gegen öffentliche Strassen und Plätze gerichteten Fassaden sind aus Berner Sandstein zu errichten.
Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Fassaden und ihren Bestandteilen sind als Restaurierung unter Wahrung der historischen Substanz sowie der gestalterischen und handwerklichen Merkmale vorzunehmen.
Bei grösseren Instandstellungsarbeiten kann die Wiederherstellung historisch belegter Gestaltungselemente verlangt werden.
Art. 84 Dächer
Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an bestehenden Dächern und ihren Bestandteilen sind im Sinne einer Restaurierung unter Wahrung der historischen Substanz sowie der gestalterischen und handwerklichen Merkmale vorzunehmen.
Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken.
Dachaus- und Dachaufbauten sind gestattet, sofern sie die Eigenart des Gebäudes respektieren und unter Wahrung der historischen Substanz möglich sind.
Neue Dachein- und -aufbauten dürfen die Erscheinung des Dachs nicht stören.
Lukarnen sind
im ersten Dachgeschoss überall auf einer Breite von einem Drittel;
im zweiten Dachgeschoss nur in der Oberen Altstadt auf einer Breite von einem Fünftel gestattet.
Dacheinschnitte sind untersagt.
Art. 85 Lauben
Die Lauben, einschliesslich des Durchgangs auf die Gassen und Plätze sind öffentliche Verkehrswege.
Der Bodenbelag in den Lauben ist aus historischen Steinplatten oder Gussasphalt auszuführen.
Die Laubenböden sind von den Grundeigentümern in gut begehbarem Zustand zu halten.
In den Lauben sind durchgehende, fensterlose Mauerflächen unzulässig. Schaufensterflächen sind durchsichtig zu gestalten. 121
Alle baulichen Massnahmen und Renovationen haben dem Schutz der Altstadt Rechnung zu tragen und sich in die bestehende Bausubstanz einzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Material- und Farbwahl sowie die Einhaltung der Laubenfluchtlinie durch die Schaufensteranlagen.
Bei Neu- und Umbauten können Rekonstruktionen verlangt werden.
Art. 86 Schaukästen, Automaten und ähnliche Anlagen
In die Pfeiler und Brandmauervorsprünge dürfen keine Schaukästen, Automaten und ähnlichen Anlagen eingelassen werden.
An Laubenpfeilern dürfen dagegen seitlich Schaukästen und ähnliche Anlagen von höchstens 20 cm Tiefe angebracht werden sofern das Laubenbild nicht beeinträchtigt wird.
Bestehende und neue Schaukästen, Automaten und ähnliche Anlagen unterstehen folgenden Bestimmungen:
Sie dürfen nicht über die Baulinie und nicht auf öffentlichen Boden vorspringen sowie nicht gegen Strassen und Plätze gerichtet sein;
Sie dürfen in ihrer Länge nicht mehr als einen Viertel der Laubenbogenweite beanspruchen. Liegende Schaukästen auf Geländern und Brüstungen bei Kellerabgängen zählen mit, wenn sie höher als 25 cm sind;
Die Schaukästen sind auf den freien Seiten durchsichtig zu gestalten.
7. Titel: Zuständigkeiten
Art. 87 Stimmberechtigte und Stadtrat
Die Stimmberechtigten beschliessen über die baurechtliche Grundordnung sowie über alle Nutzungspläne, die diese in Art und Mass der Nutzung abändern.
Der Stadtrat beschliesst endgültig über alle übrigen Nutzungspläne.
Art. 88 Gemeinderat
Der Gemeinderat erlässt neben den ihm vom übergeordneten Recht 122 zugewiesenen Plänen und Vorschriften
a. Richtpläne;
121 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 122 insb. Art. 66 BauG (BSG 721.0)
Vorschriften über die Erstellung, den Ausbau und die Übernahme von Detailerschliessungsanlagen durch die Gemeinde;
Vorschriften für die Beanspruchung von gemeindeeigenem Boden durch temporäre und dauernde Einrichtungen (gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungskonzessionen).
Der Gemeinderat beschliesst das Bauinventar und die übrigen Inventare.
Art. 89 Baubewilligungsbehörde
Der Stadtpräsident ist Baubewilligungsbehörde.
Das Bauinspektorat
führt das Baubewilligungsverfahren durch;
erteilt Reklamebewilligungen;
ist Gemeindebaupolizeibehörde;
ist Strassenaufsichtsbehörde im Baubewilligungsverfahren.
Im Baubewilligungsverfahren kann die Baubewilligungsbehörde zu Lasten der Gesuchstellenden die für die Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Untersuchungen und Sondierungen verlangen.
Art. 90 Sach- und Fachkommissionen
Die zuständige Sachkommission des Stadtrats berät Baugesuche, die wesentlich von den Bauvorschriften abweichen. Sie gibt der Baubewilligungsbehörde eine begründete Empfehlung zu den Ausnahmegesuchen ab.
Der Gemeinderat ernennt eine verwaltungsunabhängige Stadtbildkommission aus 5 bis
Mitgliedern.
Die Stadtbildkommission berät den Gemeinderat, die Baubewilligungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsabteilungen in Fragen, die das Stadtbild, die Stadtstruktur und die Stadtentwicklung prägend beeinflussen.
Der Gemeinderat regelt Einzelheiten wie Wahlvoraussetzungen, Amtsdauer, Pflichtenheft und Entschädigung der Stadtbildkommission 123.
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 91 Aufhebung von Vorschriften
Die Bauordnung vom 12. Juni 2002 wird aufgehoben.
Folgende Nutzungspläne werden aufgehoben:
Bauklassenplan 1955, Teilplan Altstadt124;
Sonderbauvorschriften Stalden-Matteenge vom 28.1.1955 (Nr. 4);
Sonderbauvorschriften Kochergasse-Amthausgasse vom 19.8.1955 (Nr. 7);
Sonderbauvorschriften Waisenhausplatz-Waaghausgasse vom 6.1.1956 (Nr. 1);
123 Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KoV; SSSB 152.211) 124 BKP 55; SSSB 721.21
Sonderbauvorschriften Englische Anlagen-Marienstrasse vom 6.1.1956 (Nr. 3);
Sonderbauvorschriften Matte-Junkerngasse vom 6.1.1956 (Nr. 2);
Baulinienplan Eymatt vom 9.12.1960 (Nr. 19);
Baulinienplan/Bauklassenabänderung Greyerzstrasse-Breitenrainstrasse vom 28.7.1964 (Nr. 30);
Bauklassenabänderung Waisenhausplatz vom 7.3.1967 (Nr. 37);
Abänderung des Bauklassenplans Warmbächliweg vom 7.2.1968 (Nr. 42);
Bauklassenabänderung Wangenstrasse vom 25.8.1971 (Nr. 57);
Abänderung des Überbauungsplans Mühleplatz-Schifflaube vom 4.6.1973 (Nr.
Abänderung des BKP und des NZP Sulgeneckstrasse vom 21.7.1978 (Nr. 66).
Die Baulinien in der Altstadt gemäss Abgrenzung im Nutzungszonenplan werden mit Ausnahme des Laubenlinienplans «Marktgasse/Spitalgasse» vom 31.12.1992 (Nr. 148) aufgehoben.
Art. 92 Änderung von Vorschriften
Der Nutzungszonenplan125 wird wie folgt geändert:
Die Abgrenzung der Altstadt gemäss dem Plan BO.06 Altstadt (Plan Nr. 1355/1);
Die Wohnzonen a und b gemäss Nutzungszonenplan werden zu Wohnzonen W gemäss dieser Bauordnung;
Die gemischten Wohnzonen Wga und Wgb gemäss Nutzungszonenplan werden zu gemischten Wohnzonen WG gemäss dieser Bauordnung;
Die Geschäfts- und Gewerbezonen GG und Dienstleistungs- und Gewerbezonen DG gemäss Nutzungszonenplan werden zu Dienstleistungszonen D gemäss dieser Bauordnung;
Die Grünzonen gemäss Nutzungszonenplan, ausgenommen diejenige beim Elfenauhölzli, werden zu Schutzzonen SZ A gemäss dieser Bauordnung;
Die Grünzone beim Elfenauhölzli, die Zone zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes SZ a im Naturreservat Elfenau und die Zone SZ b beim Jordeweiher gemäss Nutzungszonenplan werden zu Schutzzonen SZ C gemäss dieser Bauordnung.
Die Überbauungsvorschriften zur Überbauungsordnung «Umfeld S-Bahn-Haltestellen Wankdorf» vom 20. August 2003 werden wie folgt geändert:
2. Abschnitt: Änderung der Grundordnung
Artikel 3 : Art der Nutzung
Abs. 1: In der Geschäfts- und Gewerbezone sind Nutzungen nach Artikel 24 der Bauordnung vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) zulässig, Ladengeschäfte, Gaststätten und Freizeiteinrichtungen jedoch nur bis maximal 20% der Bruttogeschossfläche.
Abs. 2: In der Dienstleistungs- und Gewerbezone sind Nutzungen nach Artikel 24 der Bauordnung vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) zulässig; Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen jedoch nur, sofern sie örtlichen Bedürfnissen dienen.
Der Zonenplan «Stauffacherstrasse 59 bis 69» vom 3. März 2000 wird wie folgt geändert:
In der Legende wird «Dienstleistungs- und Gewerbezone gemäss Art. 11a Vorschriften zum Nutzungszonenplan VzNZP (bisher Industrie- und Gewerbezone) Empfindlichkeitsstufe III» ersetzt durch «Dienstleistungszone, Empfindlichkeitsstufe III, Ladengeschäfte sind nur für örtliche Bedürfnisse zulässig».
Bern, 15. Juni 2006 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Peter Künzler Die Ratssekretärin: Dr. Annina Jegher Der Ratssekretär: Jürg Stampfli Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 24. September 2006 angenommen.
Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 28. Dezember 2006. In Kraft getreten am 1. März 2007.
Genehmigungen von Teilrevisionen Die Teilrevision vom 9. Juni 2013 wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 12. September 2013. Die Teilrevision vom 25. November 2018 betreffend Begriffe und Messweisen im Bauwesen wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 9. Mai 2019. Die Teilrevision vom 25. November 2018 betreffend Naturgefahrenplan wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 15. Mai 2019. Die Teilrevision vom 18. Mai 2014 betreffend Initiative für bezahlbare Wohnungen (Wohn- Initiative) wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung angepasst und genehmigt am 18. März 2015. Die Teilrevision vom 13. Mai 2020 betreffend Zone FD*1 Uni Muesmatt wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 11. September 2020. Die Teilrevision vom 28. November 2021 betreffend Nutzung und Gestaltung der Laubengeschosse in der Altstadt wurde vom Amt und Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 16. Juni 2023.
Anhang I Planbeilage betreffend Änderung der Perimeter und Festlegung neuer Nutzungszonen sowie Skizzen zur Erläuterung126 126 nicht in der SSSB; kann beim Bauinspektorat der Stadt Bern bezogen werden Anhang II127 Zonen für öffentliche Nutzungen F und Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse F* Bezeichnun Gebietsbezeichnu Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und g in ng Gestaltung Planlegende FD* 1 Uni Muesmatt Nutzungen im Das massgebende Terrain liegt bei öffentlichen Interesse 556.00 m ü. M. in den Bereichen Bildung (inklusive dazugehörige Sportanlagen), Gesundheit, Kultur und Verwaltung. Quartiersnutzungen sind zulässig.
FC 5128 Standstrasse 61 Bildung, Sport, Fassadenhöhe (FH) maximal 17.00 m (VS Breitfeld) Freizeit, Kultur, Oberirdische Geschossfläche maximal Religion, 10 000.00 m2 Quartiernutzungen Bauten und Anlagen sind flächensparend und kompakt anzuordnen. Das massgebende Terrain liegt bei 555.00 m ü. M. Entlang der Scheibenstrasse darf die Abgrabung maximal 4.00 m tief werden.
FD 6 129 Areal Goumoëns Nutzungen im Fassadenhöhe (FH) maximal 18.0 m öffentlichen Interesse in den Bereichen Es gelten zwischen den Zonen FD 6 und Bildung, Sport, Freizeit FA 7 keine Grenz- und Gebäudeabstände. und Quartiernutzungen FA 7 130 Areal Goumoëns Durch grünte Zulässig sind nur standortgebundene Freiräume Bauten und Anlagen. Deren Mass ist auf ein technisch bedingtes Minimum zu beschränken. Die Versiegelung ist auf ein betriebliches und funktionales Minimum zu beschränken.
Es gelten zwischen den Zonen FD 6 und FA 7 keine Grenz- und Gebäudeabstände.
FB 8 131 Schlossmattstrasse Durchgrünter Freiraum Maximale Fassadenhöhe traufseitig: 9,00
und 9 inklusive zudienende m Maximale oberirdische Nutzungen sowie Geschossflächenziffer 0.15 Minimale Nutzungen im Grünflächenziffer 0.65 Bauten und Anlagen öffentlichen Interesse sind flächensparend und kompakt in den Bereichen anzuordnen. Bildung, Sport, Freizeit und Quartiersnutzungen.
127 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1251 vom 15. Oktober 2025 128 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1251 vom 15. Oktober 2025; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Dezember 2025 129 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 29. November 2024 130 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 29. November 2024 131 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-77 vom 24. Januar 2024; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 1. März 2024 Anhang III132 Zonen mit Planungspflicht ZPP Nr. Bezeichnung Planungszweck Art der Nutzung Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrunds ätze Weitere Vorschriften Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 9. Juni 2013 1. Titel, 6. Kapitel 1. Juni 2015 25. November 2018 Gemeindebeschluss 4 Abs. 4 (neu), 16 1. August 2019
Abs. 1, 16 Abs 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs 3, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 2, 28 Abs.2 (aufgehoben) Abs. 3, 29 Abs. 1,
Abs 3 Bst. a, 29 Abs. 4, 30 Abs.1 (aufgehoben) Abs. 2 Abs. 3 (aufgehoben) Abs. 4, 31 Abs. 1 Bst. b, 32 Abs. 1 Bst. a-c (neu), 32 Abs. 2 Bst. a-d (aufgehoben), 32 Abs. 3 Bst a-b (aufgehoben), 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 35 Abs. 1, Bst. a und b, Abs 3 und 4, Abs. 5 (neu), Abs. 39 Abs. 2, 40 Abs. 5, 42 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 (neu),
Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1,
Abs. 1 Bst. b, 54 Abs. 1, Abs. 3 Bst. b, 55 Abs. 1, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, Abs. 3, 59 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 2 Bst. a, 63 Abs. 1, 70 Abs. 5 18. Mai 2014 Gemeindebeschluss 1 Abs. 3 (neu), 6. 1. Januar 2020 Kapitel (Titel), 16b (neu) 13. Mai 2020 Gemeinderatsbe- 1. Oktober 2020 schluss Nr. 2020-656 (neu) 19. Mai 2021 Gemeinderatsbe- 19. August 2021 schluss Nr. 2021-574 2. Titel, 7. Kapitel (neu) (neu) Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab
28. November 2021 Gemeindebeschluss Art. 80 28. September 2023
Art. 85
24. Januar 2024 Gemeinderatsbe- Anhang II 28. März 2024 schluss Nr. 2024-77 22. September 2024 Gemeindebeschluss Anhang II 20. Dezember 2024 15. Oktober 2025 Gemeinderatsbe- Anhang II 30. Januar 2026 schluss Nr. 2025- 1251 36