732.211

Verordnung betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen (Strassennutzungsverordnung; SNV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 53 f. des Gesetzes vom 2. Februar 19641 über Bau und Unterhalt der Strassen; – Artikel 27 der Verordnung vom 11. Januar 19782 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation; – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19983, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf die besondere Nutzung (gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung) öffentlicher Strassen im Sinn von Artikel 1 f. SBG4.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 19935 über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten.

2. Abschnitt: Gesteigerter Gemeingebrauch

Art. 2 Bewilligungsvorbehalt

Die Nutzung öffentlicher Strassen im Sinne gesteigerten Gemeingebrauchs bedarf einer Bewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 20016 über die kulturellen Strassenaktivitäten.7

Soll eine Bewilligung auch für öffentliche Strassen in privatem Eigentum gelten, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.

Art. 3 Verweigerungsgründe

Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihrer Erteilung polizeiliche Gründe entgegen stehen. Dies trifft namentlich zu, wenn

  1. eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder des Stadtbildes zu befürchten ist;

  2. gesundheitspolizeiliche Gründe gegen eine Bewilligung sprechen;

  3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet erscheint.

Strassenbaugesetz (SBG); BSG 732.11

aufgehoben

GO; SSSB 101.1

BSG 732.11

aufgehoben

Strassenaktivitätenverordnung (SAV); SSSB 732.211.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1530/2001 vom 22. August 2001

Art. 4 Zuständigkeit

Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch werden durch das Polizeiinspektorat erteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Gesuche betreffend Baustelleninstallationen und sich dadurch ergebende Materiallagerungen auf öffentlichem Strassenraum werden vom Tiefbauamt, Bewilligung Bewirtschaftung, beurteilt und bewilligt. Das Tiefbauamt informiert die Kantonspolizei über beschlossene Verkehrsmassnahmen.8

3. Abschnitt: Sondernutzung

Art. 5 Konzessionsvorbehalt

Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer Konzession. Wird dadurch ein Bauvorhaben verunmöglicht oder erheblich erschwert, kann der Gemeinderat ausnahmsweise ein dingliches Recht einräumen, sofern das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.9

Bezieht sich die beantragte Sondernutzung auf eine öffentliche Strasse in privatem Eigentum, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.

Art. 6 Verweigerungsgründe

Auf die Verweigerung von Sondernutzungen ist Artikel 3 analog anwendbar.

Art. 710 Zuständigkeit

Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün ist zuständig für die Konzessionsgesuche.

Sie holt bei den betroffenen Dienststellen die notwendigen Berichte ein und stellt Antrag an den Gemeinderat.

Sie kann Einzelkonzessionen für Bauten und Anlagen mit geringfügiger Beanspruchung des öffentlichen Grunds selbstständig erteilen. Als solche gelten insbesondere 11:

  1. unterirdische Anlagen mit einer Fläche bis 10 m2;

  2. nicht baubewilligungspflichtige Anlagen, die in das Lichtraumprofil öffentlicher Strassen hineinragen;

  3. sowie Wärmedämmungen bei Fassadensanierungen.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 8

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200012 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1168/2007 vom 15. August 2007

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 873/2014 vom 11. Juni 2014; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 83/2017 vom 25. Januar 2017

SSSB 154.11

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Bewilligungen und Konzessionen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss

Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 199813 bestraft.

Art. 10 Aufgehobene Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft gesetzt, insbesondere die Verordnung vom 20. Dezember 1967 über die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen und dergleichen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Bern, 28. Juni 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg

BSG 170.11 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. August 2001 2 Abs. 1 1. Oktober 2001 1. Dezember 2004 Verordnung 1. Januar 2005 15. August 2007 5 Abs. 1 1. Oktober 2007 15. Juni 2011 4 Abs. 2 1. August 2011 11. Juni 2014 7 Abs. 3 1. Oktober 2014 25. Januar 2017 Gemeinderatsbe- 7 Abs. 3 1. April 2017 schluss Nr. 83/2017 4