732.32
Verordnung über den BärenPark (BärenPark-Verordnung; BPV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 18 Absatz 2 und 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 18 Absatz 1 und 23terBuchstabe c der Verordnung vom 27. Februar 20012 über die Organisation der Stadtverwaltung, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung ist anwendbar auf den von der Stadt Bern betriebenen BärenPark. Das Areal umfasst den grossen und kleinen Bärengraben, die Bärenanlage, den Schräglift (BäreBähnli), die Freifläche bis zur Waldgrenze sowie die Aareufertreppe entlang des Bären-Parks.3
Art. 2 Gegenstand, Zweck und Verbreitung
Die Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des BärenParks.
Die Verordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im BärenPark. Oberstes Ziel ist dabei der Schutz der Tiere und der Besucherinnen und Besucher.
Die zuständige Direktion sorgt für eine geeignete Verbreitung der Verordnungsbestimmungen.
Art. 3 Zugang
Der BärenPark ist ein öffentlich zugänglicher Wildpark.
Bei grossem Andrang von Besucherinnen und Besuchern und bei ausserordentlichen Ereignissen kann der Zugang durch temporäre Schliessung der Tore reguliert werden. 4
Art. 4 Verantwortung und Haftung
Der Aufenthalt erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko der Besucherinnen und Besucher.
Die Begleitpersonen von aufsichtsbedürftigen Personen tragen die Verantwortung für deren Verhalten.
Die Stadt haftet nicht für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Missachtung dieser Verordnung, durch Nichtbeachtung von Anordnungen des BärenPark-Personals und des Sicherheitsdiensts oder durch mangelnde Vorsicht oder grobes Selbstverschulden entstehen.5
GO; SSSB 101.1
Organisationsverordnung (OV); SSSB 152.01
Art. 5 Verhalten
Auf dem Areal des BärenParks ist Rücksicht auf die Tiere, die angrenzende Nachbarschaft sowie die Anlagen zu nehmen.
Den Anordnungen des BärenPark-Personals ist Folge zu leisten.
Art. 6 Verbot
Verboten ist
das Füttern, Stören oder Aufschrecken der Bären;
das Verursachen von Lärmemissionen durch Strassenmusik, mobile Musikanlagen oder andere für die Tiere störend wahrnehmbare Emissionsquellen, wobei die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten kann6;
das Übersteigen der oder Sitzen auf Sicherheitsabschrankungen;
das Baden im Uferbereich des BärenParks;
die Verunreinigung des BärenParks durch Abfälle, Speisereste, Tabakstummel, Spucken usw.;
das Tragen von Kindern und Jugendlichen auf den Schultern entlang der Sicherheitsabschrankungen;7
das Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art ausserhalb der speziell markierten Flächen und ohne Berechtigung.8
Art. 7 Hunde
Hunde sind an der Leine zu führen.
...9
Art. 8 Bewilligungspflichtige ausserordentliche Nutzung
Die ausserordentliche Nutzung des BärenParks ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie gestattet.
Art. 9 Strafbestimmung
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird vom BärenPark-Personal oder durch den Sicherheitsdienst aus dem Parkareal gewiesen und kann mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft werden.10 Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 117/2017 vom 1. Februar 2017
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 117/2017 vom 1. Februar 2017
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 117/2017 vom 1. Februar 2017 Bern, 19. Dezember 2012 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Februar 2017 1, 3 Abs. 2, 4 1. April 2017 Abs. 3, 6 Bst. b, f (neu) und g (neu), 7 Abs. 2, 9 4