733.1
Baumschutzreglement der Stadt Bern (BSchR)
7. Juni 1998 (Stand: 1. Juli 2014)
Baumschutzreglement der Stadt Bern Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19791 über die Raumplanung; – Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 19852; – Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 19633, das folgende Reglement:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Der Baumbestand auf dem Gebiet der Stadt Bern soll im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit der Quartiere und Siedlungen erhalten werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für den Baumbestand auf privatem und öffentlichem Boden mit Ausnahme der Grundstücke im Verwaltungsvermögen und der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch der Stadt Bern.4
Die baupolizeilichen Bestimmungen über die Ausgestaltung des privaten Vorlandes und der Grenzabstandsräume industriell-gewerblich genutzter Grundstücke gegenüber Wohnzonen sind vorbehalten.5
Der Wald, die Baumschulen, die Baumbestände in Gärtnereien sowie die Obstbäume, ausgenommen die Nussbäume, fallen nicht unter dieses Reglement. Vorbehalten ist
Artikel 5 .
2. Abschnitt: Schutzbestimmungen
Art. 3 Baumschutzzonen; Bewilligungspflicht
Das Gemeindegebiet der Stadt Bern wird in eine Baumschutzzone A und eine Baumschutzzone B eingeteilt. Die Baumschutzzone A umfasst das Aaretalschutzgebiet und die Altstadt gemäss Bauordnung und Bauklassenplan der Stadt Bern. Die Baumschutzzone B umfasst das ganze übrige Gemeindegebiet.
In den Baumschutzzonen A und B sind die Bäume ab den nachfolgend aufgeführten Mindestgrössen geschützt, und ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung.
a. Baumschutzzone A (Aaretalschutzgebiet / Altstadt) Mindest-Stammumfang 30 cm bzw. Durchmesser ca. 10 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden. Im Aaretalschutzgebiet ist Artikel 79 I des Gesetzes
SR 700
BSG 721.0
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 vom 28. Mai 19116 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) nicht anwendbar;
b. Baumschutzzone B (übrige Gebiete) Mindest-Stammumfang 80 cm bzw. Durchmesser ca. 25 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden.
Bei mehrstämmigen Bäumen wird der Umfang der Teilstämme zusammengerechnet.
Der Beseitigung gleichgestellt ist das Entfernen wesentlicher Teile eines Baumes.
Art. 4 Bewilligungsgründe
Die Bewilligung für die Beseitigung eines Baums oder das Entfernen wesentlicher Teile davon wird erteilt, wenn
sich die Beseitigung des Baums aufgrund seines Gesundheitszustands als notwendig erweist;
mit der Erhaltung eines Baums eine wesentliche Gefahr für Menschen oder Sachen verbunden wäre;
die Beseitigung eine Pflegemassnahme für den umstehenden Baumbestand darstellt;
Wohnräume durch Schattenwurf, Feuchtigkeit oder andere Auswirkungen erheblich beeinträchtigt werden;
andere eindeutig überwiegende öffentliche oder private Interessen die Beseitigung bzw. den Rückschnitt des Baums erfordern.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich der Wert des zur Beseitigung beantragten Baums für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen.
Die Beseitigung von besonders schutzwürdigen Bäumen und Gehölzen im Sinne des Baugesetzes (BauG)7 wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung bewilligt, dass ein nach Standort und Baumart vollwertiger Ersatz geleistet wird.
Art. 5 Ersatzpflanzung
In der Beseitigungsbewilligung ordnet die Bewilligungsbehörde in der Regel für jeden beseitigten Baum eine geeignete Ersatzpflanzung auf dem gleichen oder, in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin, auf einem benachbarten Grundstück an. Eine Ersatzpflanzung kann auch ein Obstbaum sein. Die Kosten der Ersatzpflanzung gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
Die aufgrund behördlicher Verfügungen ersatzweise gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse dem Schutz gemäss diesem Reglement.
BSG 211.1 7
Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Bst. c BauG; BSG 721.0
Art. 6 Vorbehalt von Nutzungsplänen und Einzelverfügungen
Vorbehalten ist der Erlass von Schutzbestimmungen für private Bäume im Rahmen von Nutzungsplänen (Zonenpläne, Zonenvorschriften, Überbauungsordnungen) sowie der Erlass von Verfügungen zum Schutz von einzelnen Bäumen.
Werden Bäume gestützt auf einen Nutzungsplan oder eine Verfügung neu gepflanzt, so unterstehen sie unabhängig von ihrer Grösse den Schutzbestimmungen dieses Reglements, sofern der Nutzungsplan oder die Verfügung keine besonderen Vorschriften enthalten.
3. Abschnitt: Vollzug
Art. 7 Stadtgrün8
Stadtgrün9 ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements, namentlich für die Durchführung der Verfahren und die Anordnung der Massnahmen im Bereich des Baumschutzes, soweit gemäss diesem Reglement oder der Bauordnung der Stadt Bern keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften gelten.
Stadtgrün10 führt die Kontrollen des Baumbestands durch. Ihre Angestellten sind befugt, gegen Identitätsnachweis und nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten privates Areal zu betreten.
Stadtgrün11 erstellt zuhanden des Gemeinderats ein Hinweisinventar der besonders schutzwürdigen privaten Bäume und Gehölze12. Sie ist Fachstelle für den Baumschutz.
Bezüglich der Inventarisierung gelten die Bestimmungen von Artikel 10 Baugesetz betreffend besonders schutzwürdige Objekte analog.
Art. 8 Selbständige Beseitigungsgesuche
Das Verfahren zur Behandlung von Beseitigungsgesuchen gemäss Artikel 3 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 13 und nach den Bestimmungen der Absätze 2–5 dieses Artikels, soweit es sich um selbständige, von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben unabhängige Gesuche handelt.
Die Gesuche sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei Stadtgrün14 zu stellen.
Die Gesuchstellenden unterbreiten Stadtgrün 15 in der Regel zu jedem Gesuch einen Situationsplan und machen vollständige Angaben über Art, Standort und Grösse des Baums sowie über beabsichtigte Ersatzpflanzungen.
Stadtgrün16 entscheidet innert 20 Tagen über vollständig eingereichte Gesuche. Über Beseitigungsgesuche, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d oder e gestellt werden, entscheidet Stadtgrün17 innert zweier Monate.
vgl. den aufzuhebenden Art. 135 Abs. 4 Bst. b BO Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; BSG 155.21
Der Entscheid wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Die Eröffnung kann auch mittels eines Protokolls erfolgen, das den Anforderungen an eine Verfügung18 entspricht.
Art. 9 Beseitigungsgesuche als Bestandteil eines Baugesuchs
Hängt die Beseitigung geschützter Bäume mit einem Baugesuch zusammen, so ist das Beseitigungsgesuch mit dem Baugesuch beim Bauinspektorat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach dem Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) 19.
Das Bauinspektorat leitet das Auflage- und Einspracheverfahren ein. Die fachliche Beurteilung des Beseitigungsgesuchs obliegt Stadtgrün 20, die dem Bauinspektorat nach Zustellung der Akten, innert der in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen, eine schriftliche Stellungnahme und einen Antrag zum Baumbeseitigungsgesuch unterbreitet.
Die Baubewilligungsbehörde befindet im Bauentscheid über das Beseitigungsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen.
Art. 10 Nachbarrecht
Streitigkeiten unter Nachbarn über das Kapp- und Anriesrecht 21 sowie über die Einhaltung der Pflanzabstände und den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt von Bäumen nach kantonalem Recht22 fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Art. 11 Geltung und Befristung der Bewilligungen
Die Geltung und Befristung der Beseitigungsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baubewilligungsdekrets. Auf Bewilligungen, die im Verfahren nach Artikel 8 erteilt werden, sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets sinngemäss anwendbar, wobei sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz23 richtet.
Art. 12 Rechtsmittel
Gegen den abweisenden Entscheid von Stadtgrün 24 über ein Beseitigungsgesuch (Art. 8 Abs. 4 und 5) kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden.
Entscheide der Baubewilligungsbehörde über Beseitigungsgesuche im Rahmen von Bauentscheiden (Art. 9 Abs. 3) können mit Baubeschwerde25 angefochten werden.
Art. 13 Wiederherstellung
Wird ein Baum ohne Bewilligung beseitigt oder werden die Bedingungen einer Bewilligung oder Verfügung missachtet, so erlässt Stadtgrün 26 die zur Wiederherstellung 18
Art. 52 VRPG
BSG 725.1
Art. 667 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB); SR 210
22
Art. 79 l und m EG ZGB
23
Art. 49 ff. VRPG
Art. 40 BauG
des rechtmässigen Zustands erforderlichen Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.27
Ist eine Beseitigung oder Ersatzpflanzung Gegenstand des Bauentscheids, so richtet sich das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der Baugesetzgebung.28
Die Ersatzpflanzung kann nicht mehr verlangt werden, wenn innert fünf Jahren seit der Beseitigung kein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands eingeleitet worden ist.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 29
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200030 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Strafbestimmungen31
Wer den Vorschriften dieses Reglements, und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen nicht nachkommt, wer insbesondere geschützte Bäume ohne Bewilligung vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder verstümmelt oder Ersatzpflanzungen nicht ausführt oder nachträglich entfernt, wird bestraft.
Widerhandlungen gegen Bauentscheide werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Baugesetzes bestraft32.
Widerhandlungen, die keinen Bauentscheid betreffen, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 199833 bestraft. Die Verfolgungsverjährung tritt zwei Jahre nach der Erkennbarkeit der Widerhandlung ein, die absolute Verjährung nach sechs Jahren. Die Zuständigkeit zum Erlass der Bussenverfügung richtet sich nach den Bestimmungen über die Organisation der Stadtverwaltung34. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz35 und nach der Gemeindeverordnung36.37
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bauordnung der Stadt Bern wird wie folgt geändert: Artikel 78 Absatz 1 und 3,
Artikel 85, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 4
Buchstabe b werden aufgehoben.
27
Art. 49 ff. VRPG
28
Art. 46 ff. BauG
geändert gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11)
GebR; SSSB 154.11
Im Rahmen des kantonalen Genehmigungsverfahrens geändert (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 22. Mai 2000)
BSG 721.0, Art. 50 ff.
BSG 170.11 34
Art. 21 Abs. 1 Bst. e Organisationsverordnung (OV; SSSB 152.01)
BSG 170.11, Art. 58-60
BSG 170.111, Art. 50-56
Artikel 14 Ziffer 4 der Vorschriften zum Nutzungszonenplan der Stadt Bern vom 8. Juli 1975 wird aufgehoben.
Die in Zonenplänen, zugehörigen Vorschriften, Überbauungsplänen mit Sonderbauvorschriften, Gestaltungsplänen oder Überbauungsordnungen enthaltenen weitergehenden Schutzvorschriften für Bäume, Baumgruppen und Alleen auf privatem Boden bleiben rechtsgültig.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
Bern, 6. November 1997 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Martin Frick Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt am 22. Mai 2000. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. August 2000.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 21. Mai 2000 Vizepräsidentin 1. August 2000 22. Mai 2000 Vizestadtschreiber 1. August 2000 14. November 2012 7 Abs. 1–3; 8 1. Januar 2013 Abs. 2, 3 und 4; 9 Abs. 2; 12 Abs. 1;
Abs. 1 13. März 2014 2; 15 1. Juli 2014 7