761.213

Verordnung über die Zufahrtsberechtigung zum Matte-Quartier (Zufahrtsberechtigungsverordnung Matte; VZM)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 2, Artikel 3 Buchstabe e des Reglements vom 21. August 19972 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für den Strassenbereich des Matte-Quartiers sowie die Aarstrasse östlich der Dalmazibrücke. Das Matte-Quartier liegt östlich der Abgrenzung untere Altstadt/Matte gemäss Nutzungszonenplan3.

Sie bestimmt, wer das in Absatz 1 genannte Gebiet befahren darf.

2. Abschnitt: Fahrbeschränkungen

Art. 2

Im Gebiet gemäss Artikel 1 Absatz 1 werden Fahrverbote und andere Verkehrsbeschränkungen signalisiert.

3. Abschnitt: Ausnahmen von den Fahrbeschränkungen

Art. 3 Allgemeine und besondere Ausnahmen

Für den Motorfahrzeugverkehr gelten folgende allgemeine Ausnahmen von den signalisierten Fahrbeschränkungen:

  1. Hotelzufahrt;

  2. Öffentlicher Linienverkehr;

  3. Öffentliche Dienste im Rahmen ihrer Aufgaben im öffentlichen Strassenraum;

  4. Taxi für den Zubringerdienst. Dem Taxidienst gleichgestellt ist der Behindertentransport mit Motorfahrzeugen für den berufsmässigen Personentransport mit entsprechendem Eintrag im Fahrzeugausweis;

  5. Die Schweizerische Post und konzessionierte Anbieter von Postdienstleistungen im Rahmen der Universaldienste gemäss Postgesetzgebung 4 für den Zubringerdienst.

SSSB 101.1

Verkehrsmassnahmenreglement (VMGR); SSSB 761.21

SSSB 721.41

Postgesetz vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) und Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG; SR 783.01)

Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 4-6 geregelt.

Die Bewilligungen befreien nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Verkehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu beachten.

Art. 4 Ausnahmebewilligungen für Private

Personen mit Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs gemäss Artikel 1 Absatz 1 und andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalter und Mitarbeitende von Unternehmungen gemäss Artikel 5) sind für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zu- und Durchfahrt im Fahrverbotsbereich.

Die Ausnahmebewilligung zum Parkieren im Fahrverbotsbereich schliesst die Fahrbewilligung im Fahrverbotsbereich mit ein.

Personen, welche reservierte Parkplätze innerhalb des Fahrverbotsbereichs besitzen, sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zufahrt zu ihren Parkplätzen.

Art. 5 Ausnahmebewilligungen für Unternehmungen

Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung innerhalb des Geltungsbereichs gemäss Artikel 1 Absatz 1 sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zu- und Durchfahrt im Fahrverbotsbereich.

Auf Unternehmen, welche reservierte Parkplätze innerhalb des Fahrverbotsbereichs besitzen, findet Artikel 4 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Ausnahmebewilligungen für Sonderfälle

Private Sicherheitsdienste sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Ausnahmebewilligungen für dringliche Fahrten im Fahrverbotsbereich.

Bern Tourismus ist berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für durch dessen Personal begleitete Stadtrundfahrten auf festgelegter Route. Bezüglich der Festlegung der Route sind die einschlägigen Vorschriften betreffend die Belastung der Strassen (insbesondere der Brücken) zu berücksichtigen.

Benutzen mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnadressen dasselbe Fahrzeug, wird eine Ausnahmebewilligung nur derjenigen Person erteilt, die als erste im Fahrzeugausweis eingetragen ist, falls sie im Geltungsbereich gemäss Artikel 1 Absatz 1 Wohnsitz hat.

Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für weitere vergleichbare Sonderfälle liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Art. 7 Gültigkeitsdauer

Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 4–6 werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.

Eine kürzere Gültigkeitsdauer wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, namentlich wenn von vornherein klar ist, dass die Bewilligung nur für eine kürzere Zeitspanne benützt wird (beispielsweise wegen geplantem Wechsel des Wohnorts).

Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

Art. 8 Karte

Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 4–6 werden in Form einer Karte ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer des betreffenden Fahrzeugs als Kontrollmittel dient. Pro Karte dürfen höchstens drei Kontrollschildnummern aufgeführt werden.

Wenn ein Auto die Zufahrt in und durch den Fahrverbotsbereich beansprucht, ist die Ausnahmebewilligung nur gültig, wenn die Karte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist.

Art. 9 Wegfall der Voraussetzungen und Entzug der Bewilligung

Die Karte gemäss Artikel 8 und das Bedienungselement für Poller gemäss Artikel 11 sind der ausstellenden Behörde innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben.

Bei der Rückgabe von Karten erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung der bezahlten Gebühr. Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten gemäss Artikel 7 Absatz 3 ist in jedem Fall geschuldet.

Wurde eine Ausnahmebewilligung oder ein Bedienungselement für Poller mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Entzug.

Art. 10 Gebühr

Für Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 4–6 wird eine Gebühr gemäss

Ziffer 4 .7.4 von Anhang III des Reglements vom 21. Mai 20005 über die

Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern erhoben.

4. Abschnitt: Absenkung der Poller

Art. 11

Berechtigte gemäss den Artikeln 4–6 können pro Karte ein Bedienungselement für Poller beziehen, mit dem sich der Poller zur Durchfahrt absenken lässt. Für das zu hinterlegende Depot und dessen Rückerstattung gilt Ziffer 2.36 von Anhang 2 zur Verordnung vom 14. März 20017 über die Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen der Stadt Bern.

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011

Entgelteverordnung (EV); SSSB 154.12

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 12 Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie zuständig.

Die Bewilligungen gemäss den Artikeln 4–6 werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nötigen Nachweise zu erbringen.

Art. 13 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 9 Absatz 1 und 3 verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung8 bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht 9.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 14 Rechtspflege

Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 201310 in Kraft.

Bern, 25. Mai 2011 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann 8

Art. 58 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11)

9

Art. 50 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111)

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1698/2012 vom 21. November 2012 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Juni 2011 Stadtpräsident geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1698/2012 vom 21. November 2012 1. Januar 2012 21. November 2012 Vizestadtschreiber 1. Januar 2013 5