761.61
Reglement über die Ersatzabgabe für Autoabstellplätze (Parkplatzersatzabgabereglement; PPER)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 18 Buchstabe c des Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 19851; – Artikel 56 der Bauverordnung (BauV) vom 6. März 19852; – Artikel 61e und Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe c der Bauordnung der Stadt Bern (BO) vom 20. Mai 19793, beschliesst:
Art. 1 Voraussetzung
Wer als Bauherrschaft von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen 4 befreit wird, hat der Stadt Bern im Umfang der Befreiung Ersatzabgaben zu entrichten.
Die Anzahl Abstellplätze, von deren Anlage der Bauherr oder die Bauherrin befreit wird, ist im Bauentscheid (Dispositiv) festzuhalten. Dieser bildet die Grundlage für den Bezug der Ersatzabgaben gemäss dem vorliegenden Reglement.
Art. 2 Bemessung
Die Ersatzabgabe wird nach den durchschnittlichen Erstellungskosten eines Autoabstellplatzes inklusive Land bemessen. Diese betragen Fr. 26 095.555. Die Ersatzabgabe beträgt einen Drittel der Erstellungskosten, d.h. gerundet 8700 Franken pro Abstellplatz.6
Weist der oder die Ersatzabgabepflichtige nach, dass die Erstellungskosten im konkreten Fall tiefer ausfallen würden, so wird die Ersatzabgabe entsprechend herabgesetzt.
Werden zu bestehenden Bauten und Anlagen gehörige Autoabstellplätze aufgehoben, um die Einheitlichkeit des Vorlands gemäss Artikel 32 BO7 herzustellen, ist keine Ersatzabgabe zu leisten.
Art. 3 Anpassung an die Teuerung
Steigt oder fällt der Berner Index der Wohnbaukosten um jeweils mehr als 10 Punkte (Basis: Indexstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements), so passt der Gemeinderat die durchschnittlichen Erstellungskosten (Art. 2 Abs. 1) den veränderten Verhältnissen an.
BauG; BSG 721.0
BauV; BSG 721.1
BO; SSSB 721.1 4
Art. 17 BauG (BSG 721.0), Art. 50–52 BauV (BSG 721.1) und Art. 61 ff. BO
Stand des Berner Wohnbaukostenindexes am 1. Oktober 2007: 135.9 Punkte (Basis 1987=100)
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0928/2008 vom 11. Juni 2008
SSSB 721.1
Art. 4 Eröffnung, Fälligkeit und Inkasso
Die Höhe der geschuldeten Ersatzabgabe wird dem oder der Ersatzabgabepflichtigen anlässlich der Eröffnung des Bauentscheids mitgeteilt.
Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist Verzugszins zu dem vom Staat Bern festgesetzten Zinssatz für verfallene Staats- und Gemeindesteuern geschuldet.
Das Bauinspektorat erlässt die zur Einforderung von Ersatzabgaben nötigen Verfügungen.
Art. 5 Härtefälle
Weist der Abgabeschuldner oder die Abgabeschuldnerin nach, dass die Entrichtung der Abgabe für ihn oder sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde, kann die Ersatzabgabe gestundet oder herabgesetzt werden.
Schriftliche und begründete Gesuche sind beim Bauinspektorat zuhanden des Gemeinderats einzureichen.
Art. 6 Rückerstattung
Ersatzabgaben können zurückgefordert werden
wenn der Bauherr oder die Bauherrin auf die Ausführung des Vorhabens verzichtet, das die Ersatzabgabepflicht ausgelöst hat;
wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung der parkplatzpflichtigen Bauten oder Anlagen bzw. nach Durchführung einer Nutzungsänderung fehlende Parkplätze beschafft oder erstellt werden.
Anspruch auf die Rückerstattung hat der oder die Ersatzabgabepflichtige bzw. sein Rechtsnachfolger oder seine Rechtsnachfolgerin.
Das Gesuch um Rückerstattung ist schriftlich und begründet beim Bauinspektorat der Stadt Bern einzureichen. Der zurückzuerstattende Betrag wird nicht verzinst.
Art. 7 Verwendung der Ersatzabgaben
Die Ersatzabgaben sind für den Bau von selbständigen öffentlichen Parkierungseinrichtungen für Autos, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder in der Stadt Bern zu verwenden, sofern diese Einrichtungen der Entlastung der Innenstadt und der Stadtquartiere vom Privatverkehr dienen.
Ebenso dürfen sie für Massnahmen und Projekte der Verkehrsberuhigung und zur Förderung der Infrastruktur der öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden, insbesondere für Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs sowie zur Finanzierung von Zusatzangeboten gemäss dem Gesetz vom 16. September 19938 über den öffentlichen Verkehr.
Investitionsbeiträge zu Gunsten gemischtwirtschaftlicher Unternehmungen für die Erstellung öffentlicher Parkierungseinrichtungen in der Stadt Bern sind zulässig.
In erster Linie werden Beiträge für Massnahmen und Projekte nach Absatz 2 sowie für Parkierungseinrichtungen für Fahrräder verwendet.
BSG 762.4
Art. 8 Spezialfinanzierung
Gestützt auf Artikel 86 ff. Gemeindeverordnung9 wird eine Spezialfinanzierung «Ersatzabgaben für Autoabstellplätze» angelegt.
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet aus dem Bestand des bisher geführten Fonds der Parkplatz-Ersatzabgaben10, aus den Ersatzabgaben gemäss diesem Reglement und aus der Verzinsung der Einlagen.
Ausgaben zulasten der Spezialfinanzierung werden durch das gemäss der Gemeindeordnung der Stadt Bern im Einzelfall zuständige Organ beschlossen.
Art. 9 Vollzug
Der Gemeinderat entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 5.
Die Verwaltung der Spezialfinanzierung obliegt der Finanzverwaltung. Sie bearbeitet die Beitragsgesuche und stellt Antrag zur Verwendung der Mittel.
Der Vollzug dieses Reglements obliegt im übrigen dem Bauinspektorat.
Art. 10 Rechtsmittel
Die im Bauentscheid enthaltene Verfügung über die Befreiung des Bauherrn oder der Bauherrin von der Parkplatzpflicht kann gemäss Artikel 40 Absatz 1 BauG11 mit Baubeschwerde angefochten werden12.
Verfügungen des Bauinspektorats betreffend Ersatzabgaben können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbechwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern angefochten werden 13.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Das Parkplatzreglement für die Stadt Bern vom 26. Januar 1984 wird aufgehoben.
Bisheriges Recht ist anwendbar auf
Baugesuche, soweit sie eine Parkplatzpflicht auslösen
Rückerstattungsgesuche (Artikel 6) die vor Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht wurden.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
BSG 170.111
vgl. Art. 9 Abs. 2 des Parkplatzreglements für die Stadt Bern vom 26. Januar 1984 (aufgehoben)
BSG 721.0 12
Art. 40 BauG
13
Art. 63 VRPG
Bern, 8. Juni 2000 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: René Zimmermann Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. November 2000.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 11. Juni 2008 Bestimmung 1. Juli 2008 5