821.1

Abwasserreglement der Stadt Bern (AWR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 23 ff. des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 19961; – die kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 19992; – Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 16. März 19983 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5bis der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 19634, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Entsorgung des Abwassers auf dem gesamten Gemeindegebiet der Stadt Bern.

Art. 2 Auftrag

Die Stadt Bern sorgt für die Sammlung, Fortleitung und Reinigung des Abwassers sowie für die Entsorgung des Klärschlamms. Sie plant, projektiert, erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen, führt den Kanalisationskataster und fördert die Realisierung von Versickerungsanlagen sowie die getrennte Ableitung des unbelasteten Abwassers in den Vorfluter.

Sie führt die der Gemeinde nach Gesetz, Verordnung und Reglement zustehenden Bewilligungsverfahren durch und nimmt die Überwachungsaufgaben bei den öffentlichen und privaten Abwasseranlagen wahr. Vorbehalten bleibt Artikel 109 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 19855.

Dem Tiefbauamt obliegt die Erfüllung dieser Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach den Bestimmungen dieses Reglements. Die Kontrolle der industriellen und gewerblichen Abwasser sowie der Abwasservorbehandlungsanlagen in industriellen und gewerblichen Betrieben obliegt zusätzlich dem Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle.

Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.

Das Tiefbauamt kann Leistungen gemäss Absatz 1 auch für Dritte erbringen. Solche Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu verrechnen.

KGSchG; BSG 821.0

KGV; BSG 821.1

GG; BSG 170.11

neu: Art. 48 und 50 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1

BauG; BSG 721.0

2. Abschnitt: Entsorgungsanlagen

Art. 3 Öffentliche Abwasseranlagen

Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Basiserschliessungsanlagen (Hauptsammel- und Hauptkanäle, Pumpwerke, Regenbecken und dergleichen), die Detailerschliessungsanlagen, die Anlagen zur Reinigung oder Vorbehandlung des Abwassers sowie die der Klärschlammentsorgung dienenden Anlagen, soweit sie im Eigentum der Gemeinde Bern stehen.

Art. 4 Private Abwasseranlagen

Die privaten Abwasseranlagen umfassen die Grundleitungen und die Grundstück- Anschlussleitungen, die Ehgräben sowie die in Artikel 3 genannten, jedoch im Eigentum von Privaten stehenden Abwasseranlagen.

Art. 5 Vorbehandlung schädlicher Abwässer

Abgänge, die zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind oder in der Abwasserreinigungsanlage (ARA) den Reinigungsprozess ungünstig beeinflussen, sind auf Kosten der Verantwortlichen anderweitig zu entsorgen oder vor Einleitung in die Kanalisation durch besondere Verfahren vorzubehandeln. Diese Verfahren bedürfen der Bewilligung durch das kantonale Gewässerschutzamt (GSA).

Art. 6 Zutrittsrecht

Die Vertretungen des Tiefbauamts und die Vertretungen des Amts für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von diesen Amtsstellen Beauftragte haben nach Voranmeldung, in dringenden Fällen jederzeit, das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Bauten und Anlagen (Art. 3 und 4) sowie zu Zählern und dergleichen.

3. Abschnitt: Finanzierung, Rechnungsführung

Art. 7 Öffentliche Anlagen

Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Es stehen ihr dazu insbesondere zur Verfügung:

  1. die einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren);

  2. die wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren);

  3. die Beiträge des Bundes und des Kantons;

  4. die Leistungen, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen erbracht werden;

  5. sonstige Beiträge Dritter.

Art. 8 Spezialfinanzierte Aufgabe

Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinne von

Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19986.

GV; BSG 170.111

Das Tiefbauamt führt eine Sonderrechnung im Sinne von Artikel 95 GV7.

Art. 9 Ausgabenzuständigkeit

Die nach der GO8 zuständigen Organe beschliessen die Ausgaben für Investitionen und Betrieb.

Art. 10 Spezialfinanzierung

Das Tiefbauamt hat zur Gewährleistung längerfristig gleichbleibender Gebühren sowie zur Absicherung gegen betriebliche Risiken eine Spezialfinanzierung im Sinne von

Artikel 87 GV9 zu äufnen.

Es legt die jährlichen Rechnungsüberschüsse in die Spezialfinanzierung ein und gleicht mit Entnahmen aus derselben Rechnungsfehlbeträge aus. Der Gemeinderat bestätigt mit dem Abschluss der Gemeinderechnung die Veränderung im Bestand der Spezialfinanzierung.

Art. 11 Verzinsung

Verpflichtungen der Stadt gegenüber der Spezialfinanzierung und Vorschüsse der Stadt an die Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.

Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

Art. 12 Abschreibungen

Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts 10 11.

Weitergehende Abschreibungen können vom Tiefbauamt vorgenommen werden, sofern sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie sind schriftlich zu begründen.

Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand.

Art. 13 Private Anlagen

Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Erstellungs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten, ebenso die Kosten der Anpassung von Grundstückanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird und wenn ein Ehgraben durch einen öffentlichen Kanal ersetzt oder das Entwässerungssystem geändert wird.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Kostendeckung

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.

BSG 170.111

SSSB 101.1

BSG 170.111

KGschG; BSG 821.0

KGV; BSG 821.1

Art. 15 Einmalige Gebühr

Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen ist für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu bezahlen.

Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs erhoben. Der Gemeinderat kann die Zuordnung dieser Werte den spezifischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung anpassen.

Für Regenabwasser, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 entwässerter Fläche zu bezahlen.

Bei einer Erhöhung der Belastungswerte oder bei Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen.

Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.

Der Gemeinderat legt die Höhe der Anschlussgebühr in der Verordnung über den Abwassertarif12 fest.

Art. 16 Wiederkehrende Gebühr

Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, zur Deckung der Abgaben an Bund und Kanton sowie zur Deckung der Betriebskosten ist eine Abwassergebühr, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr, zu bezahlen.

Die Grundgebühr wird pro m3/h Nennbelastung des eingebauten Wasserzählers erhoben.

Die Verbrauchsgebühr wird pro m3 des bezogenen Wassers bemessen.

Als bezogenes Wasser gelten auch Bauwasser, Quellwasser und Wasser aus Grundwasserentnahmen, Quellenüberläufen und privaten Wasserversorgungen sowie die Nutzung von Regenwasser zum Betrieb von sanitären Installationen.

Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben.

Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine jährliche, von der Grösse der entwässerten, versiegelten Fläche abhängige Grundgebühr zu bezahlen.

Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT 13 fest.

Art. 17 Ehgrabenzuschlag

Wer Abwasser durch einen Ehgraben ableitet, bezahlt für die von der Stadt durchgeführte Spülung und die Reinigung des Spülwassers einen Zuschlag in Prozenten der Abwassergebühr.

AWT; SSSB 821.12

Der Gemeinderat legt die Höhe des Prozentsatzes im AWT 14 fest. Als Berechnungsgrundlage dient das Verhältnis Frischwasserbezug / Spülwassermenge.

Art. 18 Bewilligungsgebühr

Für das Ausstellen von Bewilligungen sowie für Kontrollen und besondere Dienstleistungen kann die Stadt Bern Gebühren erheben.

Die einzelne Gebühr bemisst sich nach der Verordnung vom 22. Februar 199515 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Anhang VIII Ziffer 4).

Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT 16 fest.

Art. 19 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Baurechtsinhaberin oder Baurechtsinhaber der angeschlossenen Liegenschaft ist. Alle Nacherwerberinnen und Nacherwerber schulden die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit kantonales Recht oder Bundesrecht dies nicht ausschliessen.

Art. 20 Reduktion

Ist bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben die Abwassermenge um mindestens 25 Prozent geringer als die bezogene Frischwassermenge, wird die Abwassergebühr auf Gesuch hin reduziert. Das Gesuch ist beim Tiefbauamt einzureichen, wobei der Nachweis der geringeren Abwassermenge der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller obliegt.

Wird unverschmutztes Abwasser gemäss Artikel 16 Absatz 4 direkt oder indirekt in einen Sauberwasserkanal abgeleitet, so ist die Abwassergebühr dafür angemessen zu reduzieren.

Bei begrünten Flachdächern mit einer Humusstärke von mindestens 10 cm, welche direkt oder indirekt in einen öffentlichen Abwasserkanal entwässern, werden die einmalige und die wiederkehrende Gebühr angemessen reduziert.

Der Gemeinderat legt den Umfang der Reduktion in der Abwasserverordnung 17 fest.

Art. 21 Zuschlag

Übersteigt der Verschmutzungsgrad des Abwassers, das von einem industriellen oder gewerblichen Grosseinleiter in die Abwasseranlagen abgeleitetet wird, die Grundbelastung, kann die Abwassergebühr erhöht werden.

Der Verschmutzungsgrad und der Zuschlag werden nach den Richtlinien zur Finanzierung der Abwasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Städteverbands / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) vom März 1994 berechnet.

Für die Definition der Begriffe «Grosseinleiter» und «Grundbelastung» ist die jeweils gültige VSA / FES-Richtlinie massgebend.

GebV; BSG 154.21 AWV; SSSB 821.11

Art. 22 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Die Ableitung des Wassers, das für die Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen und für die Brandbekämpfung benötigt wird, fällt nicht unter die Gebührenpflicht.

Die Ableitung des für die öffentlichen Brunnen benötigten Wassers unterliegt keiner Gebührenpflicht.

Art. 23 Entstehung der Forderung

Die Anschlussgebühr entsteht im Zeitpunkt der Bauabnahme durch das Tiefbauamt. Nach Baubeginn gemäss Dekret vom 22. März 199418 über das Baubewilligungsverfahren kann eine Akontozahlung in der Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich installierten Belastungswerte und der entwässerten Fläche verlangt werden.

Die Nachgebühr entsteht mit der Installation der neuen Belastungswerte beziehungsweise mit der Fertigstellung der zusätzlich entwässerten Fläche.

Die Abwassergebühr und der Ehgrabenzuschlag entstehen mit der Rechnungsstellung.

Art. 24 Verzugszins

Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet.

Art. 25 Erlass und Stundung

In Härte- oder Sonderfällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise erlassen sowie Zahlungsfristen erstreckt oder die ratenweise Abzahlung gewährt werden.

Über Gesuche entscheidet die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 19.

Art. 26 Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt für die Anschlussgebühr zehn Jahre und für die Abwassergebühr fünf Jahre.

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement Ausführungsvorschriften 20, technische Vorschriften21 und eine Verordnung über den Abwassertarif22.

Das Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften, der technischen Vorschriften und des Abwassertarifs sind zu publizieren.

BSG 725.1 SSSB 821.11

821.13

Art. 28 Streitigkeiten

Wird eine Gebührenrechnung nicht bezahlt, erlässt das Tiefbauamt eine Verfügung. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün23 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 24 kann innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter geführt werden.

Im übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 198925 anwendbar.

Art. 29 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung26 bestraft.

Widerhandlungen verjähren drei Jahre nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von ihnen erhalten hat, in jedem Fall aber sechs Jahre nachdem sie begangen worden sind.

Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen.

Art. 30 Übergangsrecht

Die bei Inkrafttreten dieses Reglements fälligen Gebühren werden nach bisherigem Recht erhoben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird der «Fonds Abwasserentsorgung» in der Bestandesrechnung der Gemeinde als Spezialfinanzierung des übergeordneten Rechts geführt. Der Verwendungszweck bleibt gleich.

Art. 31 Aufhebung bestehender Erlasse

Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften und Beschlüsse, die zu diesem Reglement in Widerspruch stehen, aufgehoben, insbesondere:

  1. die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974;

  2. das Übergangsreglement vom 1. September 1994 für die Gebühren der Abwasserentsorgnung.

Art. 32 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

VRPG; BSG 155.21 26

Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11

Bern, 28. Oktober 1999 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Rolf Häberli Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. April 2000.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Dezember 2004 25 Abs. 2, 28 Abs. 1 1. Januar 2005 und 2 9