821.11
Abwasserverordnung der Stadt Bern (AWV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 27 des Abwasserreglements der Stadt Bern vom 28. Oktober 1999 1; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:
Art. 1 Private Anlagen
Nicht in öffentlichen Strassenparzellen liegende, vor dem 1. Januar 1970 durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellte Leitungen gelten als private Leitungen. Für Leitungen, die nach diesem Zeitpunkt erstellt wurden, gilt die im Erstellungszeitpunkt massgebende Baugesetzgebung.
Grundstück-Anschlussleitungen verbleiben auch im öffentlichen Grund im Eigentum der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Bei privaten Abwasseranlagen kann jederzeit die Überprüfung des Zustands verlangt werden. Die Kosten der Überprüfung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.
Das Erstellen und Ändern von privaten Abwasseranlagen sowie das Anschliessen an eine öffentliche Abwasserleitung bedarf einer Bewilligung.
Art. 2 Vorbehandlung schädlicher Abwässer
Als ungeeignet zur Einleitung in die Kanalisation oder für den Reinigungsprozess im Sinne von Artikel 6 des Abwasserreglements3 gelten insbesondere folgende Abgänge:
feste und flüssige Abfälle;
Abwasser, das den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung vom 8. Dezember 19754 über Abwassereinleitungen widerspricht;
giftige, infektiöse oder radioaktive Substanzen;
feuer- und explosionsgefährliche Stoffe wie Benzin, Lösungsmittel usw.;
Säuren und Laugen;
Öle, Fette, Emulsionen;
Feststoffe wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Kehricht, Textilien, Zementschlamm, Metallspäne, Schleifschlamm, Küchenabfälle, Schlachtabfälle usw.;
Gase und Dämpfe aller Art;
Jauche, Mistsaft, Silosaft;
AWR; SSSB 821.1
GO; SSSB 101.1 aufgehoben gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. b der eidgen. Gewässerschutzverordnung; SR 814.201
Molke, Blut, Frucht- und Gemüsebestandteile und andere Abgänge aus der Verarbeitung von Lebensmitteln und Getränken (mit Ausnahme der im Einzelfall bewilligten Mengen);
warmes Wasser, welches nach der Vermischung in der Leitung eine Temperatur von über 40 Grad zur Folge hat.
Die Nichteignung der Abgänge wird vom Tiefbauamt, bei Industrie- und Gewerbebetrieben vom Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle, in einer Verfügung festgehalten. Diese kann bei der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter angefochten werden. Dabei gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 19895 über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 3 Einmalige Gebühr
In Abweichung von den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs werden, entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der Abwasserentsorgung, aussenliegenden Auslaufventilen für Gärten sowie Sprinkleranlagen keine Belastungswerte zugeordnet.
Bei einer Reduktion der Belastungswerte in Anhang 2 zu dieser Verordnung werden bereits bezahlte Anschlussgebühren auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person während fünf Jahren nach Inkraftsetzung angerechnet. Eine Rückerstattung von Anschlussgebühren ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. 6
...7
Art. 4 Wiederkehrende Gebühr
Die jährliche Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn kein Wasser bezogen beziehungsweise Abwasser eingeleitet wird.
Der für die Berechnung der wiederkehrenden Abwassergebühr massgebende Wasserbezug wird anhand einer Messeinrichtung festgestellt. Für die Installation, Kontrolle und Ablesung der Messgeräte sind die städtische Wasserversorgung, das Tiefbauamt oder von ihnen beigezogene Fachstellen zuständig.
Für die Herabsetzung der Abwassergebühr bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben ist die Reduktionstabelle gemäss Anhang massgebend.
Bezügerinnen und Bezüger von Grundwasser sowie Ableiterinnen und Ableiter von Fremdwasser, von privatem Quellwasser, Brunnenwasser und dergleichen haben die erforderlichen Messeinrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen.
Art. 5 Gebührenreduktion
Die Reduktion gemäss Artikel 20 Absatz 1 AWR8 richtet sich nach der Tabelle im Anhang 1.
Für unverschmutztes, direkt oder indirekt in einen Sauberwasserkanal abgeleitetes Abwasser gemäss Artikel 20 Absatz 2 AWR9 wird nur der für die Benützung des
VRPG; BSG 155.21
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1250/2013 vom 18. September 2013
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1250/2013 vom 18. September 2013 öffentlichen Netzes massgebende Gebührenteil exklusive Kosten der Abwasserreinigung in Rechnung gestellt.
Bei begrünten Flachdächern gemäss Artikel 20 Absatz 3 AWR10 werden die Anschlussgebühr pro m2 entwässerter, begrünter Fläche und die jährlich zu bezahlende Grundgebühr um 20 Prozent reduziert.
Art. 6 Härte- und Sonderfälle
Ein Härte- oder Sonderfall gemäss Artikel 25 AWR11 liegt insbesondere vor, wenn:
bei der Ableitung von unverschmutztem Abwasser in einen Vorfluter nur eine kurze Kanalstrecke benützt wird;
das Ableiten von unverschmutztem Abwasser sehr hohe Erstellungskosten für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verursacht;
private Haushalte nachweisen können, dass mehr als 50 Prozent des bezogenen Wassers nicht in die Kanalisation abfliessen.
Art. 7 Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung12 bestraft.
Widerhandlungen verjähren drei Jahre nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von ihnen erhalten hat, in jedem Fall aber sechs Jahre nachdem sie begangen worden sind.
Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen.
Art. 8 Aufhebung bestehender Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle zu ihr im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften und Beschlüsse aufgehoben, insbesondere:
die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974;
das Übergangsreglement für die Gebühren der Abwasserentsorgung vom 1. September 1994.
Art. 9 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Bern, 2. Februar 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg
Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11
Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. April 2000.
Anhang 1 Tabelle für die Herabsetzung der Abwassergebühr Zugeführte Frischwassermenge, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, in % des Frischwasserbezugs ⇓ ⇓ ⇓
10.0 50 40.0 75 70.0
11.2 51 41.2 76 71.2
12.4 52 42.4 77 72.4
13.6 53 43.6 78 73.6
14.8 54 44.8 79 74.8
16.0 55 46.0 80 76.0
17.2 56 47.2 81 77.2
18.4 57 48.4 82 78.4
19.6 58 49.6 83 79.6
20.8 59 50.8 84 80.8
22.0 60 52.0 85 82.0
23.2 61 53.2 86 83.2
24.4 62 54.4 87 84.4
25.6 63 55.6 88 85.6
26.8 64 56.8 89 86.8
28.0 65 58.0 90 88.0
29.2 66 59.2 91 89.2
30.4 67 60.4 92 90.4
31.6 68 61.6 93 91.6
32.8 69 62.8 94 92.8
34.0 70 64.0 95 94.0
35.2 71 65.2 96 95.2
36.4 72 66.4 97 96.4
37.6 73 67.6 98 97.6
38.8 74 68.8 99 98.8 100 100.0 ⇑ ⇑ ⇑ Herabsetzung der Abwassergebühr in % Anhang 213 Entwässerungsgegenstände mit zugehörigen Belastungswerten (BW) Ein Belastungswert (BW) entspricht nominell einem Volumenstrom von 0,1 Liter pro Sekunde Schmutz- Ausfluss- Anzahl pro abwasser- volumen- Anschluss werte strom pro Anschluss BW gegenstände Apparate Wandbecken Waschtisch 0.2 2 Waschbatterie Bidet 0,5 0.1 1 Bidetbatterie Schulwandbrunnen Waschrinne bis 3 Wäschezentrifuge bis 10 kg 0.4 4 Auswindmaschine Badewanne / Sitzwanne 0.6 6 Badebatterie Duschwanne 0.4 4 Duschbatterie Waschrinne 4–10 Urinoir-Anschluss-Stutzen 0.1 / 0.3 1/3 Urinoir-Schwim- 40–45 mm merventil / Direkt Wandausgussbecken Spülbecken (Spültisch, 1,0 0.4 4 Spültischbatterie Schüttstein) Doppelspülbecken Waschfontaine 6–10 Waschtrog 0.4 4 Waschtrogbatterie Haushalt- 0.1 1 Geschirrspülma- Geschirrspülmaschine schine Haushalt-Waschmaschine bis 0.2 2 Waschmaschine
kg Bodenwasserablauf LW 57 1,0 0.5 5 Schlauchventil Waschmaschine 7–12 kg 1,5 Bodenwasserablauf LW 69 1,5 0.5 5 Schlauchventil Klosettanlagen 6 L 2,0 0.1 1 Klosett- Spülwassermenge Schwimmerventil Klosettanlagen 9 L 0.1 1 Klosett- Spülwassermenge Schwimmerventil Wandausguss Fäkalien + 0.4 4 Ausgussbatterie Putzwasser Standausguss Fäkalien + 2,5 0.4 4 Ausgussbatterie Putzwasser Waschmaschine 13–40 kg Steckbeckenapparat Bodenwasserablauf 0.5 5 Schlauchventil LW 80–100 2,5 Grossbadewanne, Saunabecken Spezielle Armaturen und Apparate (z.B. Sprinkleranlagen) sind nicht aufgeführt.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1250/2013 vom 18. September 2013 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. September 2013 3 und Anhang 2 1. Oktober 2013 7