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Verordnung über den Abwassertarif der Stadt Bern (AWT)

Der Gemeinderat, gestützt auf Artikel 27 des Abwasserreglements der Stadt Bern vom 28. Oktober 1999 1, beschliesst:

Art. 1 Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr für jede direkt oder indirekt angeschlossene Baute beträgt pro Belastungswert 280 Franken.

Für die Einleitung des unbelasteten Regenabwassers von Dächern, Zufahrten, Vorplätzen, Autoabstellplätzen und dergleichen beträgt die Anschlussgebühr pro m 2 entwässerter Fläche 25 Franken.

Art. 22 Wiederkehrende Gebühren

Die jährliche Grundgebühr beträgt pro m 3/h Nennbelastung des eingebauten Wasserzählers 35 Franken, das heisst: Wasserzählergrösse Nennbelastung Jährliche Grundgebühr

Die Verbrauchsgebühr beträgt 1.80 Franken pro m 3 bezogenen Wassers.

Die Verbrauchsgebühr für das Einleiten von unverschmutztem Abwasser in einen Sauberwasserkanal beträgt 0.65 Franken pro m3 eingeleiteten Abwassers.

Die jährliche Grundgebühr beträgt für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird: Entwässerte versiegelte Fläche jährliche Grundgebühr 151 m 2 301 m 2 je weitere 150 m2 Fr. 70.–

AWR; SSSB 821.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2043/2004 vom 15. Dezember 2004

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Art. 3 Ehgrabenzuschlag

Der Ehgrabenzuschlag beträgt 15 Prozent der Verbrauchsgebühr.

Art. 4 Bewilligungsgebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 3 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Anhang VIII Ziffer 4).

Art. 5 Mehrwertsteuer

Bei allen im Gebührentarif aufgeführten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

Art. 6 Aufhebung bestehender Erlasse

Mit dem Inkrafttreten des Tarifs werden alle dazu im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften und Beschlüsse aufgehoben, insbesondere

  1. die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974;

  2. das Übergangsreglement für die Gebühren der Abwasserentsorgung vom 1. September 1994.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Tarif tritt gleichzeitig mit der Abwasserverordnung vom 2. Februar 2000 4 in Kraft.

Bern, 2. Februar 2000 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. April 2000.

GebV; BSG 154.21

AWV; SSSB 821.11

821.12 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. Februar 2004 Bestimmung 1. Januar 2005 15. Dezember 2005 Bestimmung 1. März 2005 3