822.1

Abfallreglement (AFR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 20031 über die Abfälle; – die kantonale Abfallverordnung vom 11. Februar 20042; – Artikel 8 Absatz 2, 48 Absatz 1 und 50 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung im Gebiet der Stadt Bern (Stadt).

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die thermische Kehrichtverwertung4 und über die Deponien.

Art. 2 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten.

Nicht verwertbare Abfälle müssen umweltgerecht entsorgt werden. Sie dürfen nicht ausserhalb bewilligter Deponien weggeworfen, abgelagert oder zurückgelassen, verbrannt oder in die Kanalisation geleitet werden.

Art. 3 Rechte und Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber

Die Inhaberinnen und Inhaber sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verpflichtet,

  1. Siedlungsabfälle5 der öffentlichen Entsorgung (Art. 5) zu übergeben;6

  2. die Siedlungsabfälle nach den Vorgaben dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf ergangenen Anordnungen der zuständigen Behörde bereitzustellen oder einer Sammelstelle abzugeben; 7

  3. Abfälle, die nicht nach Artikel 5 Absatz 1 durch die Stadt zu entsorgen sind, selbst zu entsorgen.8 2 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe entsorgen betriebsspezifische Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse nicht mit

Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.1

BSG 822.111

GO; SSSB 101.1

Verordnung vom 16. Oktober 2003 über die thermische Kehrichtentsorgung mit Energienutzung durch Energie Wasser Bern (Kehricht- und Fernwärmeverordnung; KFV); s. www.ewb.ch 5

Art. 3 Abs. 1 Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA); SR 814.600; Ziff. 711

Abs. 2 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); SR 814.318.142.1;

Art. 8 Abs.1 AbfG; BSG 822.1 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 (bisher Bst. b)

Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind, selbst. Die zuständige Behörde kann diese Betriebe ermächtigen, auch grosse Mengen von Siedlungsabfällen selbst zu entsorgen. 9

Garten- und Rüstabfälle dürfen kompostiert werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Umwelt und der Nachbarschaft möglich ist.10

Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden.

Art. 4 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund darf nur Mehrweggeschirr mit Pfand verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen.11

Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen.

2. Abschnitt: Aufgaben der Stadt, Sammlung und Bereitstellung der Abfälle 12

Art. 5 Öffentliche Entsorgung

Die Stadt entsorgt auf ihrem Gebiet

  1. die Siedlungsabfälle;;13

  2. die Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt der Gemeindestrassen und aus dem Unterhalt der öffentlichen Grünanlagen;

  3. die Abfälle, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, soweit diese Aufgabe nicht dem Kanton obliegt.

Sie betreibt zu diesem Zweck einen regelmässigen Sammeldienst und Sammelstellen und verfügt über die dafür notwendige Infrastruktur. Sie kann Anlagen zur Verwertung und Aufbereitung von Abfällen betreiben.14

Sie führt den Hauskehricht und Kleinsperrgut nach Bedarf, in der Regel aber mindestens zwei Mal wöchentlich ab. In der Innenstadt erfolgt die Abfuhr häufiger. Grünabfälle, Rüstabfälle und Speiseabfälle werden in der Regel ein Mal pro Woche eingesammelt (Grüngutsammlung).15

Sie betreibt mindestens zwei grosse, bediente Entsorgungshöfe und mindestens 15 unbediente Quartier-Entsorgungsstellen/Sammelstellen für Glas, Metall, Batterien, Karton/Papier und PET.

Sie fördert die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen 16 aus Haushalt und Kleingewerbe durch regelmässige Sammlungen oder durch den Betrieb von Sammelstellen.

Art. 30f und 30g Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); SR 814.01; Art. 3

Abs. 2 TVA; SR 814.600; Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS); SR 814.610

Der Gemeinderat erlässt ein Konzept für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und sozial verträgliche öffentliche Abfallentsorgung.

Art. 6 Bereitstellung der Abfälle

Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts sowie dieses Reglements und der Verordnung (Art. 30 Bst. a), wie die Abfälle für die öffentliche Entsorgung bereitzustellen und zu sammeln sind.

Sie kann

  1. die getrennte Bereitstellung und Sammlung, insbesondere von Wertstoffen und Sonderabfällen, vorschreiben;

  2. Bereitstellungsorte für die ordentliche Abfuhr oder Sammelstellen für Separatsammlungen bezeichnen;

  3. Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe sowie andere Private zur Bereitstellung der Abfälle in Containern verpflichten.

Sie wirkt in Planungs- und Baubewilligungsverfahren mit und sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass die planerischen und baulichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Entsorgung und namentlich für besondere Arten der Bereitstellung geschaffen und Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

Art. 7 Weitere Aufgaben

Die Stadt überwacht die rechtmässige und fachgerechte Entsorgung durch die Inhaberinnen und Inhaber.

Sie informiert über Abfallfragen (wie zum Beispiel über Bezugsquellen von Pfand- und Mehrweggeschirr) und berät Bevölkerung und Betriebe.

Sie fördert und unterstützt Massnahmen der Inhaberinnen und Inhaber sowie der Privatwirtschaft zur Verminderung, Vermeidung und sinnvollen Verwertung von Abfällen (Recycling, Kompostieren und dergleichen) sowie zur rohstoff- und umweltgerechten Entsorgung.

Sie nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung wahr, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.

Art. 8 Zusammenarbeit und Übertragung von Aufgaben

Die Stadt kann im Bereich der Abfallbewirtschaftung mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

Sie kann Aufgaben gemäss Artikel 5 nach Massgabe der allgemeinen städtischen Bestimmungen17 und in begründeten Fällen, wie Entsorgung von Sonderabfällen und Spezialtransporten, teilweise auf Dritte übertragen.

3. Abschnitt: Finanzhaushalt

Reglement vom 30. Januar 2003 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsreglement; UeR); SSSB 152.03; Verordnung vom 7. Mai 2003 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen (Übertragungsverordnung; UeV); SSSB 152.031

Art. 9 Spezialfinanzierte Aufgabe

Die Tätigkeiten der Stadt nach den Artikeln 5–8 sind eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinn von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 199818.

Die Stadt führt dafür eine Sonderrechnung nach Artikel 95 der Gemeindeverordnung19.

Art. 10 Grundsätze der Finanzierung

Die Aufwendungen für die Erfüllung der spezialfinanzierten Aufgabe nach Artikel 9 umfassen die vollen Kosten für

  1. die öffentliche Entsorgung, namentlich für den Betrieb und Unterhalt des Sammeldiensts einschliesslich Wertstoffsammlungen (Papier, Glas, Metall, Kunststoffe, Garten- und Küchenrüstabfälle, Speiseresten und dergleichen) und der dem Sammeldienst dienenden Infrastruktur (Fahrzeuge, Sammelstellen, Quartierkompostplätze, Entsorgungshöfe und dergleichen);

  2. die weiteren Aufgaben der Stadt nach Artikel 7;

  3. die Verzinsung der spezialfinanzierten Aufgabe, die Abschreibungen und die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Artikel 12;

  4. die thermische oder stoffliche Verwertung von Abfällen sowie das Deponieren gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften20 durch Dritte;

  5. die Abgeltung für die Räumung von Siedlungsabfall aus dem öffentlichen Raum, namentlich aus dem Strassenunterhalt der Gemeindestrassen, aus dem Unterhalt der öffentlichen Grünanlagen sowie aus öffentlichen Abfallbehältern, durch andere städtische Stellen21;

  6. weitere Aufwendungen Dritter im Bereich der Abfallentsorgung.

Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden finanziert durch

  1. Gebühren;

  2. Abgeltungen für die Entsorgung der Abfälle aus städtischen Anlagen und Liegenschaften;

  3. vertragliche Entgelte von Dritten, namentlich von andern Gemeinden, für Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung;

  4. allfällige Beiträge Dritter, namentlich des Bundes und des Kantons;

  5. Erlöse aus der Verwertung oder dem Verkauf verwertbarer Abfälle und anderer Rohstoffe;

  6. Bussen nach Artikel 28.

Die Kostenanteile für Aufwendungen nach Absatz 1 Ziffer e, soweit diese nicht über Gebühren und Abgaben nach Absatz 2 finanziert werden können, sind aus Steuermitteln zu decken.

Die Inhaberinnen und Inhaber tragen die Kosten für

a. das Bereitstellen der Abfälle zur öffentlichen Entsorgung wie beispielsweise das Beschaffen und Bereitstellen von Containern;

Art. 30c USG; SR 814.01; TVA; SR 814.600

  1. das Anliefern von Abfällen in Entsorgungshöfe, Verwertungsanlagen und dergleichen;

  2. die private Entsorgung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 11 Abschreibungen

Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Artikel 82 ff. der Gemeindeverordnung22.

Die zuständige Behörde kann weiter gehende Abschreibungen vornehmen, soweit sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hält die Gründe dafür in schriftlicher Form fest.

Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand im Sinn von

Artikel 10 Absatz 1.

Art. 12 Spezialfinanzierung

Es besteht eine Spezialfinanzierung mit dem Zweck

  1. der Vermeidung kurzfristiger Gebührenschwankungen;

  2. der Abdeckung besonderer betrieblicher Bedürfnisse im Zusammenhang mit der öffentlichen Abfallentsorgung, namentlich im Hinblick auf künftige Investitionen;

  3. der Absicherung gegen betriebliche Risiken.

Der Gemeinderat bestimmt die jährlichen Einlagen und Entnahmen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse.

Die Höhe der Spezialfinanzierung soll, über einen Zeitraum von acht Jahren gerechnet, im Durchschnitt einen jährlichen Gebührenertrag nicht übersteigen.

Art. 13 Verzinsung

Verpflichtungen der Stadt gegenüber der spezialfinanzierten Aufgabe sowie der spezialfinanzierten Aufgabe gegenüber der Stadt (Kontokorrente, Beteiligung der Stadt, Vorschüsse und dergleichen) sind angemessen zu verzinsen.

Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Grundsatz und Gebührenpflichtige

Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Bereich der öffentlichen Entsorgung

  1. eine jährliche Grundgebühr von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Gebäuden;

  2. Verursachergebühren nach Massgabe der zu entsorgenden Abfallmenge von den Inhaberinnen und Inhabern der Abfälle;

  3. Gebühren für besondere Leistungen von den Personen, welche die Leistung veranlassen, verursachen oder nutzen.

Im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern ohne gebührenpflichtige Abfallsäcke schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Containers die Gebühr.

Im Fall der Übergabe von Grün-, Rüst- und Speiseabfällen in den dafür zugelassenen Containern schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Containers die Gebühr. 23

Art. 15 Gebührenfreiheit

Keine Gebühren werden erhoben für

  1. die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten und, in kleinen Mengen, aus Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben, wenn dafür bereits eine vorgezogene Entsorgungsgebühr erhoben worden ist;

  2. ...;

  3. die Entsorgung von andern Abfällen, die im Rahmen von Wertstoffsammlungen separat entsorgt werden, wie Papier, Metall, Kunststoffe und dergleichen;

  4. das Häckseln kleiner Mengen von Grünmaterial.

Der Gemeinderat kann durch Verordnung weitere Leistungen gebührenfrei erklären, wenn dies im Interesse der umweltgerechten Entsorgung oder aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

Art. 16 Bemessung im Allgemeinen

Die Gebühren sind nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bemessen. Sie decken die gesamten Aufwendungen nach Artikel 10 Absatz 1, soweit diese nicht durch anderweitige Erträge nach Artikel 10 Absatz 2 finanziert werden.

Die Höhe der einzelnen Gebühren soll dem damit abgegoltenen Aufwand Rechnung tragen und die Vermeidung oder Verminderung des Abfalls sowie eine die Umwelt schonende Verwertung fördern.

Art. 17 Grundgebühr

Der Ertrag aus den Grundgebühren soll die Kosten für das Personal, die dem Sammeldienst dienende Infrastruktur (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), die Logistik, die Aufgaben der Stadt nach Artikel 7 und die Wertstoff- und Sonderabfallsammlungen decken, soweit diese nicht durch Gebühren nach Artikel 19 gedeckt werden.24

Die Grundgebühr bemisst sich nach der Bruttogeschossfläche des Grundstücks (Liegenschaft, Miteigentumsanteil).

Die Grundgebühr nach Bruttogeschossfläche gemäss Absatz 2 wird mit einem Faktor multipliziert, welcher der Abfallproduktion der betreffenden Nutzungsart Rechnung trägt.

Art. 1825 Verursachergebühren im Allgemeinen

Die Verursachergebühr besteht

a. im Fall der Bereitstellung des Abfalls in Containern ohne Verwendung von gebührenpflichtigen Abfallsäcken aus einem Betrag pro Kilogramm entsorgten Abfall. Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe schulden zusätzlich einen Betrag pro Leerung des Containers (Andockgebühr);

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 416/2013 vom 31. Oktober 2013

  1. für Abfälle, die auf besonderes Verlangen hin abgeholt werden, aus einem Betrag, der sich nach Lademinuten bemisst;

  2. für organische Abfälle, die der Grüngutsammlung übergeben werden, aus einer jährlichen volumenabhängigen Containergebühr;

  3. in den übrigen Fällen aus einer Verursachergebühr, die pro Abfallsack, abgestuft nach Grösse, oder pro Bündel Kleinsperrgut erhoben wird.

Art. 19 Verursachergebühren für selbst angelieferte Abfälle

Die Verursachergebühr für Abfälle, die durch die Inhaberin oder den Inhaber selbst in Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen angeliefert werden, bemisst sich nach den Aufwendungen für die Entsorgung, namentlich nach den marktüblichen Preisen für die Behandlung und Entsorgung durch Dritte.

Die Höhe der Gebühr ist massvoll so festzulegen, dass ein Anreiz zur fachgerechten Entsorgung geschaffen wird.

Für nicht in der Stadt Bern wohnhafte Inhaberinnen und Inhaber sowie für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, die ihren Abfall grundsätzlich selbst entsorgen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c), soll die Gebühr die Kosten für die Entsorgung in vollem Umfang decken.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Gebühren für die Direktanlieferung in Abfallverwertungsanlagen26 sowie von Absatz 3 abweichende Vereinbarungen der Stadt mit andern Gemeinden.

Art. 20 Weitere Gebühren

Die Stadt erhebt Gebühren nach verursachtem Aufwand

  1. für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen;

  2. für die Beseitigung rechtswidriger Zustände;

  3. für ihre Aufwendungen für die Strafanzeige, wenn diese zu einer Verurteilung nach eidgenössischem, kantonalem oder gemeindeeigenem Strafrecht führt;

  4. für besondere Dienstleistungen auf Ersuchen hin.

Art. 21 Steuern

Auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern in den Tarifen (Art. 24) nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 22 Besondere Fälle

Nach diesem Reglement geschuldete Gebühren können reduziert und abweichend von den Bemessungsregeln gemäss den Artikeln 17–20 festgesetzt werden, wenn

  1. Inhaberinnen oder Inhaber von Abfällen zu Versuchen Hand bieten oder sich vertraglich zu besonderen Massnahmen im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung oder der Entlastung der Stadt verpflichten;

  2. mit der Reduktion in anderer Weise eine besonders umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung gefördert wird;

26

Art. 4 KFV; s. www.ewb.ch.; Tarif vom 16. Oktober 2003 für die Direktanlieferung von Abfällen

(Kehrichttarif); SSSB 822.114

c. die Höhe der Grundgebühr nach Massgabe von Artikel 17 nicht mehr äquivalent wäre.

Die Zuständigkeit zur Reduktion nach Absatz 1 richtet sich nach der Zuständigkeit zum Gebührenerlass nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt 27.

Art. 23 Erhebung der Gebühren

Die Verursachergebühren nach Artikel 18 lit. d28 werden durch den Verkauf von gebührenpflichtigen Abfallsäcken oder Gebührenmarken erhoben.

Für die übrigen Gebühren erlässt die zuständige Behörde den Pflichtigen (Art. 14) eine Verfügung.29

Art. 24 Tarife

Die Höhe der einzelnen Gebühren nach Artikel 17, 18 und 20 richtet sich nach dem Rahmen-Gebührentarif im Anhang.

Der Gemeinderat kann die Ansätze im Anhang an die allgemeine Preisentwicklung anpassen.

Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der Grundsätze nach Artikel 19 und unter Beachtung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips den Gebührentarif für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen.

Art. 25 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gelten für die Gebühren die Vorschriften des Reglements vom 21. Mai 200030 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement).

5. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege, Vollzug

Art. 26 Aufsicht

Die zuständige Behörde führt die nach diesem Reglement erforderlichen Kontrollen durch. Sie kontrolliert, soweit erforderlich, namentlich

  1. die Angaben der Gebührenpflichtigen betreffend Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühren (Art. 17 Abs. 2 und 3);

  2. weggeworfene, abgelagerte, für die Abfuhr bereitgestellte oder an Sammelstellen, Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen angelieferte Abfälle;

  3. zur Identifikation der Anliefernden die Ausweise von Personen, welche Abfälle an Annahmestellen anliefern.

Sie stellt sicher, dass die Vorgaben zur rechtmässigen und fachgerechten Entsorgung, insbesondere betreffend die Bereitstellung der Abfälle, eingehalten werden. Sie erlässt die notwendigen Verfügungen.31 27

Art. 22 Abs. 2 Reglement vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern

(Gebührenreglement, GebR); SSSB 154.11 GebR; SSSB 154.11

Sie sorgt dafür, dass festgestellte Widerhandlungen gegen dieses Reglement, namentlich gegen Artikel 2 Absatz 2, nach Massgabe des übergeordneten Rechts32 oder nach Artikel 28 geahndet werden. Sie kann Verfügungen nach Absatz 2 mit der Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193733 verbinden.

Art. 27 Kontrolle durch beauftragte Dritte

Die zuständige Behörde kann Dritte mit Kontrollen gemäss Artikel 26 Absatz 1 beauftragen.

Die Beauftragten melden Unregelmässigkeiten der zuständigen Behörde.

Art. 28 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Bewilligungen, namentlich das vorschriftswidrige Bereitstellen von Abfällen und das Erschleichen von Leistungen durch unwahre Angaben, werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 199834 bestraft.

Die Zuständigkeit zum Erlass der Bussenverfügung richtet sich nach den Bestimmungen über die Organisation der Stadtverwaltung 35. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 59 f. des Gemeindegesetzes36 in Verbindung mit Artikel 50 ff. der Gemeindeverordnung37.

Eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen sowie Schadenersatzansprüche der Stadt bleiben vorbehalten.

Art. 29 Rechtspflege

Die Anfechtung von Verfügungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 28 nach Artikel 154 Absatz 1 der Gemeindeordnung38.

Art. 30 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt

  1. eine Verordnung zu diesem Reglement, insbesondere über die Bereitstellung, Sammlung und Behandlung der Siedlungs- und Sonderabfälle, den Ausschluss besonderer Abfallarten von der ordentlichen Sammlung, die private Entsorgung und den Bezug der Gebühren;

  2. soweit erforderlich Gebührentarife im Rahmen des Rahmen-Gebührentarifs im Anhang;

  3. den Gebührentarif für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen (Art. 24 Abs. 3).

Anhang zu Art. 1 Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung; KOBV); BSG 324.111

StGB; SR 311.0

GG; BSG 170.11 35

Art. 21 Abs. 1 Bst. e OV; SSSB 152.01

GG; BSG 170.11 GO; SSSB 101.1

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Gebührenreglement vom 22. November 1990 über die Abfallentsorgung aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Er kann einzelne Artikel, namentlich Vorschriften über die Bemessung der Gebühren, auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.

Bern, 11. November 2004 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Margrit Stucki-Mäder Das Ratssekretariat: Jürg Stampfli Inkraftsetzung Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf 1. Mai 200739.

Gemeinderatsbeschluss Nr. 1549/2006 vom 8. November 2006 Anhang40 Rahmen-Gebührentarif für die Abfallentsorgung

ALLGEMEINES Tarif in Franken Wo dieser Tarif einen Rahmen (Ober- und Untergrenze) für die Gebühr vorsieht, legt der Gemeinderat die Höhe der Gebühr durch Verordnung fest. Er berücksichtigt die Bestimmungen des Reglements über die Bemessung der einzelnen Gebühren.

GRUNDGEBÜHREN 2.1 Jährliche Grundgebühr (Art. 17 Abs. 2) pro m 2 Bruttogeschossfläche 0.90 – 1.50 41 2.2 Der Faktor nach Artikel 17 Absatz 3 beträgt:

  1. 0.5 für grossräumige Gebäude wie Schulen, Universitäten, Museen, Bibliotheken, kirchliche Bauten, Aufbahrungs- und Abdankungshallen, nicht öffentliche Autoeinstellhallen, Lagerhallen ohne Verkaufstätigkeit, landwirtschaftliche Gebäude und dergleichen;

  2. 1.0 in den übrigen Fällen.

  1. … 42

  2. … 43 Der Faktor wird auf Grund der vorwiegenden Nutzung angewendet. Für Grundstücke, die auf mehr als eine Art genutzt werden, werden die auf verschiedene Nutzungen entfallenden Flächen anteilmässig berücksichtigt.

VERURSACHERGEBÜHREN 3.1 Container ohne gebührenpflichtige Abfallsäcke 3.1.1 Gebühr für die Leerung von Containern von Gewerbe-,

Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Andockgebühr):

  1. für 240-Liter-Container 6.50 – 8.50

  2. für 360-Liter-Container 4.50 – 6.50

  3. für 600/660-Liter-Container 2.50 – 4.50

  4. für 770/800-Liter-Container 1.00 – 3.00

  5. für Pressecontainer Zeittarif I 3.1.2 Gebühr pro Kilogramm entsorgten Abfall 0.20 – 0.40 45 3.2 Säcke und Kleinsperrgut46 3.2.1 Gebühr für Säcke für Kehricht:

a. für 17-Liter-Säcke 0.50 – 1.00

  1. für 35-Liter-Säcke 1.00 – 2.00

  2. für 60-Liter-Säcke 1.70 – 3.40

  3. für 110-Liter-Säcke 3.10 – 6.20 3.2.2 48 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 549/2012 vom 8. November 2012 43 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 549/2012 vom 8. November 2012 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 3.2.3 49 3.2.4 Gebühr für Kleinsperrgut, pro Bündel 3.10 – 6.20 50 51 3.2bis Jahresgebühr für die Grüngutsammlung 52 Jahresgebühr für Container, die zur Sammlung von Gartenabraum, Rüstabfällen und Speiseresten bestimmt sind:

  4. für 140-Liter-Container 40.00 – 70.00

  5. für 240-Liter-Container 70.00 – 120.00

  6. für 360-Liter-Container 110.00 – 180.00

  7. für 600-Liter-Container 180.00 – 300.00

  8. für 800-Liter-Container 240.00 – 400.00 3.3 Auf Verlangen abgeholte Abfälle 3.3.1 Gebühr für Grobsperrgut brennbar und nicht brennbar, pro Lademinute 25.00 – 30.00 Zusätzlich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr gemäss Gebührentarif für selbst entsorgte Abfälle (Art. 24 Abs. 3) geschuldet.

Die Mehrwertsteuer ist im Ansatz gemäss Ziffer 3.3.1 inbegriffen.

3.4 Weitere Gebühren Gebühren für Kontrollen, welche zu Beanstandungen führen, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände, für Strafanzeigen sowie für besondere Dienstleistungen auf Ersuchen hin: 3.4.1 Gebühr für Häckseln ab 20 Minuten, für jede Minute über

Minuten 3.00 – 5.00 3.4.2 Gebühr für beanspruchtes Personal, pro Person und Zeittarif I 53 Stunde 3.4.3 Gebühr für beanspruchte Fahrzeuge gemäss Ansätzen des Gebührenreglem ents für Fahrzeuge der Feuerwehr 54

bisherige Ziff. 3.2.2 verschoben und geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021; neue

Ziff. 3 .2.2 wird nicht in Kraft gesetzt

neue Ziff. 3.2.3 gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 wird nicht in Kraft gesetzt bisher Ziff. 3.2.2

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 416/2013 vom 31. Oktober 2013 53

Art. 7 Abs. 2 Bst. a GebR; SSSB 154.11

54

Ziff. 6 .2.1 Anhang III GebR; SSSB 154.11

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 8. November 2012 10, 17, 23 rückwirkend auf 1. Januar 2011 31. Oktober 2013 5 Abs. 3, 14 Abs. 3, 1. Januar 2015

Abs. 1 Bst. b, 18,

Abs. 1, Anhang 3

Ziff. 3 .2bis

28. November 2021 Gemeindebeschluss Art. 3 1. Juli 2024

Art. 4

Abschnitt2.

Art. 5

Art. 26 Anhang

13