854.11
Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 17 ff. des Reglementes vom 20. Mai 19841 über die Boden- und Wohnbaupolitik; – Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 8 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 19632, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Zweck
In Ergänzung zu den Massnahmen des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)3 fördert die Gemeinde Bern den Wohnungsbau, das Wohneigentum und die Altbauerneuerung gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
Art. 2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Objekte in der Gemeinde Bern, die eine gute Qualität und einen hohen Wohnwert haben.
Für die baulichen Anforderungen und für die zulässige Höhe der Erstellungs- und Grundstückskosten bzw. der Erneuerungskosten (Anlagekosten) gelten die Bestimmungen des Bundesrechts (WEG)4.
Art. 3 Subsidiäre Anwendung des Bundesrechts
Die Bestimmungen des Bundesrechts finden subsidiär Anwendung, soweit diese Verordnung eine Frage nicht selber regelt.
2. Abschnitt: Förderung des Wohnungsbaues
Art. 4 Zuschüsse
Um den Bau und die Erneuerung von Wohnungen mit günstigen Mietzinsen zu fördern, kann ein jährlicher, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Laufzeit des Zuschusses beträgt längstens 10 Jahre.5
Der Zuschuss beträgt bis 1,4 Prozent der Anlagekosten, wenn keine anderen Hilfen ausgerichtet werden.6
SSSB 854.1
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
SR 843
SR 843
Der Zuschuss beträgt bis 1,0 Prozent der Anlagekosten, wenn auch die Grundverbilligung mit der Zusatzverbilligung I oder II nach WEG 7 ausgerichtet wird.8
Der Zuschuss beträgt bis 1,2 Prozent bzw. bis 1,8 Prozent der Anlagekosten, wenn auch die Grundverbilligung mit der um 0,6 Prozent erhöhten Zusatzverbilligung I oder II nach WEG9 ausgerichtet wird.
Die Ausrichtung von Zuschüssen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass eine angemessene Anzahl Wohnungen für Behinderte und Betagte bereitgestellt wird.
Art. 5 Wohnungen für Behinderte
Für die Erstellung und Erneuerung von Wohnungen für Behinderte können nicht rückzahlbare Beiträge in der Höhe der zusätzlichen Erstellungs- oder Erneuerungskosten geleistet werden.
Art. 6 Empfänger der Hilfe
Empfänger der Hilfe sind die Eigentümer oder Bauberechtigten der betreffenden Objekte.
Empfänger kann auch der Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik sein.
Die Empfänger sind verpflichtet, die erhaltenen Zuschüsse durch entsprechende Ermässigung der Mietzinsen vollumfänglich an die Mieter weiterzugeben.
Art. 7 Nutzniesser
Zuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn der Nutzniesser seit zwei Jahren in der Stadt Bern niedergelassen ist.
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Mietzinsbelastung 25 Prozent des steuerbaren Einkommens gemäss direkter Bundessteuer übersteigt. 10
In der Regel darf in der Wohnung nicht mehr als eine Person weniger wohnen, als diese Wohnung Zimmer hat.
Für die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundesrechts (WEG11 und Ausführungserlasse).12
Art. 8 Wegfall und Rückzahlung von Zuschüssen
Der Zuschuss fällt solange weg, als eine Wohnung von Personen benützt wird, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllen. 13
Gegebenenfalls sind bereits ausgerichtete Zuschüsse vom Empfänger, zuzüglich eines Zinses von 6 Prozent, zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht verjährt nach 5 Jahren.
SR 843
SR 843
SR 843
3. Abschnitt: Förderung des Wohneigentums
Art. 9 Vorschüsse
Die Gemeinde kann den Erwerb von Wohneigentum oder eigentumsähnlicher Wohnformen durch Gewährung rückzahlbarer, verzinslicher Vorschüsse von jährlich höchstens 1,2 Prozent der Anlagekosten fördern. Die Laufzeit der Vorschüsse beträgt längstens 10 Jahre. Die Rückzahlung hat nach den Regeln des Bundesrechts für die Grundverbilligung zu erfolgen.
Artikel 5 gilt sinngemäss auch für das Wohneigentum.
Art. 10 Nutzniesser
Vorschüsse können nur für selbstbewohntes Eigentum beansprucht werden.
Vorschüsse werden nur gewährt, wenn die Belastung durch das Wohneigentum 30 Prozent des steuerbaren Einkommens gemäss direkter Bundessteuer des Eigentümers übersteigt.14
Die Absätze 1, 3 und 4 von Artikel 7 dieser Verordnung gelten sinngemäss.
Art. 11 Wegfall von Zuschüssen
Der Vorschuss fällt solange weg, als der Eigentümer die Voraussetzungen nach
Artikel 10 dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt.
4. Abschnitt: Förderungsmassnahmen zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaues
Art. 12 Art der Unterstützung
Die Tätigkeit gemeinnütziger Wohnbauorganisationen kann durch Beteiligung am Kapital, durch Gewährung zinsgünstiger oder zinsloser Darlehen im Rahmen von
Artikel 20 des Reglementes über die Boden- und Wohnbaupolitik vom 20. Mai 198415 und
durch Einräumung von Bürgschaften unterstützt werden. Art, Umfang und Bedingungen der Hilfe werden einzelfallweise festgelegt.
Als gemeinnützig gelten Organisationen, die nach dem Prinzip der Selbsthilfe dauernd den überwiegenden Teil ihren Tätigkeit zugunsten der Förderung des Wohnungsbaues und der Eigentumsbildung ausüben. Das einbezahlte Kapital darf gemäss Statuten höchstens zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für zweitrangige Hypotheken verzinst werden; ein allfälliger Liquidationsüberschuss muss wiederum dem gemeinnützigen Wohnungsbau zugeführt werden.
Die Hilfen gemäss Absatz 1 können auch Selbstbewohnern gewährt werden, die sich für den Erwerb einer Liegenschaft zu einer Körperschaft im Sinne von Absatz 2 zusammenschliessen.
SSSB 854.1
5. Abschnitt: Kontrolle
Art. 13 Grundsatz
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zuschüssen und Vorschüssen zur Förderung des Wohnungsbaues und des Wohneigentums werden regelmässig kontrolliert.
Empfänger und Nutzniesser sind zur Auskunft verpflichtet.
6. Abschnitt: Zweckerhaltung
Art. 14 Grundsatz
Die Wohnungen, die gemäss dieser Verordnung gefördert werden, dürfen während der vom Bundesrecht festgesetzten Zeitdauer ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden.
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn eine Wohnung anderen Zwecken als jenem des Wohnens zugeführt wird.
Art. 15 Folgen
Im Falle einer Zweckentfremdung werden die Zahlungen eingestellt. Allfällige seit der Zweckentfremdung noch ausgerichtete Zuschüsse sind vom Empfänger, zuzüglich eines Zinses von 6 Prozent, zurückzuzahlen.
Art. 16 Veräusserung
Die Veräusserung von Wohnungen, die aufgrund dieser Verordnung erstellt, erworben oder erneuert wurden, ist nur unter den vom Bundesrecht festgelegten Bedingungen zulässig.
7. Abschnitt: Einreichung der Gesuche; Beratung
Art. 17 Zuständigkeit16
Gesuche um Beihilfe im Sinne dieser Verordnung sind bei der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der Stadt Bern einzureichen. 17
Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bern berät interessierte Personen über die Möglichkeiten der städtischen Wohnbau- und Wohneigentumsförderung. 18
8. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf städtische Hilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.
neu: gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 18. September 1991
Art. 19 Verweigerung, Widerruf und Rückerstattung
Die Zuschüsse können verweigert, widerrufen oder – mit Zins zu 6 Prozent – zurückgefordert werden, wenn Missbrauch vorliegt, insbesondere wenn:
der Empfänger die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt;
die Zuschüsse für Zwecke verwendet werden, die mit den vorgesehenen nicht übereinstimmen;
die Zuschüsse durch unwahre Angaben erlangt wurden.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 20 Anmerkung im Grundbuch
Das Zweckentfremdungsverbot (Art. 14), das Veräusserungsverbot (Art. 16) sowie die Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8, 9, 15 und 19) sind im Grundbuch anzumerken.
9. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 21
Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald die Gemeinde die zur Durchführung der Massnahmen nötigen finanziellen Mittel gesprochen hat. 19 Bern, 11. Oktober 1989 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Werner Bircher Die Stadtschreiberin: Elsbeth M. Schaad
Die Gemeinde stimmte am 28. Januar 1990 einem Kredit von 10 Mio. Franken für die Förderung des Wohnungsbaus, des Wohneigentums und der Altbauerneuerung in der Stadt Bern zu.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. September 1991 4 Abs. 1, 2, 3, 3bis; 1. Oktober 1991
Abs. 2 und 4; 8 Abs. 1; 10 Abs. 2;
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