854.12
Organisationsverordnung zum Reglement über die Boden- und Wohnbaupolitik der Stadt Bern
(Fondsorganisationsverordnung; FBWO) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf das Reglement vom 20. Mai 19841 über die Boden- und Wohnbaupolitik der Stadt Bern, beschliesst:
1. Abschnitt: Kompetenzen der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik
Art. 1
Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik beschafft im Rahmen der vom Gemeinderat definierten Schuldengrenze (vgl. Art. 6 Abs. 2 Fondsreglement2) die aufgrund des Budgets und des Investitionsplans des Fonds erforderlichen Mittel.
2. Abschnitt: Kompetenzen der Betriebskommission
Art. 2 Zuständigkeiten
In die Zuständigkeit der Betriebskommission fallen im Rahmen ihrer Finanzkompetenz gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Fondsreglement3 insbesondere:
Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, namentlich An- und Verkäufe sowie Tausch von Grundstücken, Erteilung und Verlängerung von Baurechten;
die Genehmigung von Infrastrukturverträgen und den daraus resultierenden Kosten;
Erwerb, Verkauf, Reduktion und Erhöhung von Beteiligungen;
Kredite zu Lasten der Investitionsrechnung für Neubau, Instandsetzung und Erschliessung unter Einbezug der Projektierungskosten;
die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Fondsliegenschaften.
Vorbehalten bleiben die einschlägigen Kompetenzen von Immobilien Stadt Bern gemäss den Artikeln 14 und 15.
Bei einer Prozessanhebung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Juni 19984 betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern.
Art. 3 Darlehen und Bürgschaften
Die Betriebskommission entscheidet im Rahmen ihrer Kompetenz über die Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften sowie anderen Sicherheitsleistungen
Fondsreglement; FRBW; SSSB 854.1 Prozessvertretungsverordnung; PVV; SSSB 152.02 gemäss Artikel 18 Fondsreglement5. Sie bestimmt die Zinssätze, die Laufzeiten der Darlehen und den Umfang der Verbilligungen gemäss Artikel 20 Fondsreglement6.
Art. 4 Abgabe von Grundstücken
Die Betriebskommission entscheidet bei der Abgabe von Grundstücken über die Zuteilung unter verschiedenen Interessierten gemäss Artikel 19 Absatz 3 Fondsreglement7.
Art. 5 Überweisung an Gemeinderat
Die Betriebskommission überweist dem Gemeinderat alle Geschäfte, die ihre eigene Kompetenz übersteigen, auch wenn sie diese ablehnt.
Art. 6 Budget und Geschäftsbericht
Die Betriebskommission legt zuhanden der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik ein jährliches Budget zur Erfolgsrechnung vor, führt die Fondsrechnung und erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht.
Art. 7 Finanzplanung
Die Betriebskommission erstellt zuhanden der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik einen mittelfristigen Investitionsplan sowie einen Aufgaben- und Finanzplan.
Art. 8 Überwachung von Auflagen und Bedingungen
Die Betriebskommission überwacht die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen gemäss den Artikeln 19 – 25 Fondsreglement8 und trifft bei Nichteinhaltung die im Fondsreglement9vorgesehenen Massnahmen.
Art. 9 Beschlussfassung
Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Abwesende Mitglieder können keine Stimmendelegation vornehmen.
Entscheidend ist das absolute Mehr. Die vorsitzende Person stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Die Betriebskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Für Zirkularbeschlüsse gilt das absolute Mehr.
Art. 10 Zeichnungsberechtigung
Für die Betriebskommission zeichnet rechtsverbindlich das Präsidium der Betriebskommission. Bei Verhinderung des Präsidiums ist eines der zwei anderen Mitglieder des Gemeinderats zeichnungsberechtigt.
Art. 11 Anwendbarkeit Kommissionenreglement und Kommissionenverordnung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements vom 17. August 200010 über die Kommissionen der Stadt Bern und der Verordnung vom 29. November 200011 über die Kommissionen des Gemeinderats.
3. Abschnitt: Kompetenzen von Immobilien Stadt Bern
Art. 12 Geschäftsführung
Immobilien Stadt Bern obliegt die Geschäftsführung des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik. Insbesondere führt sie Verhandlungen über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und die Einräumung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Sachen, bereitet alle Verträge vor und unterzeichnet diese gemäss interner Kompetenzordnung.
Art. 13 Gesuche gemäss Fondsreglement
Gesuche, die sich auf das Fondsreglement12 stützen, sind bei Immobilien Stadt Bern einzureichen. Nach Prüfung hat diese das Gesuch, sofern sie nicht selbst zuständig ist, mit ihrem Antrag innert nützlicher Frist zuhanden der Betriebskommission an die Direktorin oder den Direktor für Finanzen, Personal und Informatik weiterzuleiten.
Art. 14 Eigentümervertretung
Immobilien Stadt Bern bewirtschaftet die Grundstücke des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik. Ihr obliegt die Funktion der Eigentümervertreterin und der Bauherrin. Diese Aufgabe umfasst insbesondere:
die ordentliche Vermietung, Bewertung, Vermarktung und Entwicklung der Grundstücke;
die Ermittlung von Bedürfnissen;
die Festlegung des Umfangs der baulichen Massnahmen;
die Definition der anzustrebenden Nutzung;
die Festlegung des Sanierungsstandards;
die Kostenschätzung und die Klärung der Finanzierungsfragen;
die Erteilung von entsprechenden Aufträgen.
Sie kann im Rahmen der vom finanzkompetenten Organ bewilligten Kredite abschliessend Verpflichtungen eingehen und diese auch erfüllen.
Sie bewilligt objekt- und fallbezogen pro Bauvorhaben abschliessend Kredite für Investitionen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d bis Fr. 100 000.00.
Sie kann im Rahmen des bewilligten ordentlichen Unterhalts- und Betriebskostenbudgets abschliessend Verpflichtungen eingehen.
Kommissionenreglement; KoR; SSSB 152.21
Kommissionenverordnung; KoV; SSSB 152.211
Immobilien Stadt Bern vergibt alle Arbeiten und Lieferungen gemäss geltendem Beschaffungsrecht13.
Art. 15 Weitere Zuständigkeiten
Immobilien Stadt Bern ist zuständig für:
den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bezüglich des Fondsvermögens, unabhängig von der Vertragssumme;
die Erteilung der Zustimmung zu Grundstücks- und Dienstbarkeitsübertragungen Dritter, falls dies gestützt auf vertragliche Vorbehalte zu Gunsten der Einwohnergemeinde Bern nötig ist und sofern das entsprechende Geschäft im Zusammenhang mit dem Fondsvermögen steht;
den Erwerb und Verkauf, sowie die Reduktion und Erhöhung von Beteiligungen bis zu einer Beteiligungssumme von Fr. 100 000.00;
den Abschluss der das Fondsvermögen betreffenden übrigen Rechtsgeschäfte bis zu einer Vertragssumme von Fr. 100 000.00. Bei jährlich wiederkehrenden Leistungen ist der kapitalisierte Wert massgebend.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 16
Der Gemeinderat setzt diese Verordnung auf den 1. März 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Organisationsverordnung vom 5. Juni 1996 zum Reglement über die Boden- und Wohnbaupolitik der Stadt Bern.
Bern, 17. Januar 2024 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart
Namentlich der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21) Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. Januar 2024 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. März 2024 schluss Nr. 2024-54 5