863.11

Verordnung über Betreuungsgutsprachen für Altersrentenbeziehende (Betreuungsgutsprachenverordnung; BgV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 3a des Reglements vom 21. Oktober 20212 über die Aufgaben der Stadt im Bereich Alter, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt in Ausführung von Artikel 3a des Altersreglements 3:

  1. Betreuungsgutsprachen;

  2. Bezugsvoraussetzungen;

  3. Fachperson und Abklärungsinstrument;

  4. Verfahren;

  5. Kontingentierung und Priorisierung.

2. Abschnitt: Betreuungsgutsprachen

Art. 2 Betreuungsgutsprachen (Art. 3a Abs. 1 AR)

Betreuungsgutsprachen sind verbindliche Zusicherungen (Kostengutsprachen) der Stadt, die zur ganzen oder teilweisen Rückvergütung der Kosten für bezogene Leistungen gemäss nachfolgendem Katalog berechtigen.

Der Leistungskatalog umfasst:

  1. Notrufsysteme;

  2. Mahlzeitendienste und/oder Mittagstische;

  3. Besuchs- und Begleitdienste;

  4. Teilnahme an sozialen Aktivitäten;

  5. Administrationsdienste;

  6. Haushaltshilfen;

  7. Beiträge für eine betreute Wohnform in der Stadt Bern;

  8. Hilfsmittel und bauliche Wohnungsanpassungen.

Die einzelnen Leistungen werden im Anhang konkretisiert.

Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1

Altersreglement (AR); SSSB 863.1

SSSB 863.1

Art. 3 Beiträge (Art. 3a Abs. 6 AR)

Beiträge für Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a – g sind gesamthaft auf maximal 500 Franken pro Monat begrenzt.

Beiträge für Hilfsmittel und bauliche Wohnungsanpassungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h sind gesamthaft auf maximal 1500 Franken begrenzt.

Es werden keine Beiträge für bauliche Wohnungsanpassungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h geleistet, wenn ein Beitrag an eine betreute Wohnform ausgerichtet wird; Beiträge für Hilfsmittel sind möglich.

Die an die einzelnen Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 gewährten maximalen Beiträge sind im Anhang geregelt.

Art. 4 Subsidiarität (Art. 3a Abs. 4 AR)

Es werden keine Beiträge aus Betreuungsgutsprachen gewährt, soweit für die Kosten Sozialversicherungsleistungen von Bund und Kanton, insbesondere Ergänzungs leistungen, sowie Beiträge Dritter beansprucht werden können.

3. Abschnitt: Bezugsvoraussetzungen

Art. 5 Mindestwohnsitzdauer (Art. 3a Abs. 6 AR)

Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Stadt Bern muss seit mindestens einem Jahr vor der Gesuchseinreichung für Betreuungsgutsprachen bestehen.

Art. 6 Wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse (Art. 3a Abs. 2 AR)

Wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse liegen vor, wenn Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person nachfolgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. steuerbares Einkommen pro Jahr: – Alleinstehende: 38 500 Franken, – Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft Lebende: 57 100 Franken;

  2. Reinvermögen per 31. Dezember: – Alleinstehende: 30 000 Franken, – Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft Lebende: 50 000 Franken.

Massgebend für die Grenzwerte sind die Verhältnisse des Kalenderjahres, das der Gesuchseinreichung vorangegangen ist. Das Reinvermögen bestimmt sich, indem vom Bruttovermögen die ausgewiesenen Schulden in Abzug gebracht werden.

Wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse liegen auch vor bei Personen mit Ergänzungs leistungen, die den Grenzwert nach Absatz 1 Buchstabe b überschreiten.

Art. 7 Betreuungsbedarf (Art. 3a Abs. 2 AR)

Ein Betreuungsbedarf liegt vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen nachweislich das selbständige Wohnen oder die selbständige Haushaltsführung erheblich erschwert ist, und/oder wenn eine ausreichende soziale Integration der gesuchstellenden Person nicht mehr gegeben ist.

Der Betreuungsbedarf wird aufgrund einer Beurteilung einer Fachperson nach Artikel 9 Absatz 1 ermittelt.

Art. 8 Ausschluss und Beendigung

Lebt die gesuchstellende Person in einem Heim, das über eine kantonale Betriebs bewilligung gemäss Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2021 4 über die sozialen Leistungsangebote verfügt, werden keine Betreuungsgutsprachen erteilt; tritt die Person nach Erteilen der Betreuungsgutsprachen dauerhaft in ein Heim ein, erlöscht die Betreuungsgutsprache auf Ende Monat des Heimeintritts.

Hat die gesuchstellende Person einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV bei mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit gemäss Artikel 43 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 5 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der AHV gemäss Artikel 43 ter AHVG 6 , werden keine Betreuungsgutsprachen erteilt; erlangt die Person nach Erteilen der Betreuungs gutsprachen einen Anspruch, erlöscht die Betreuungs gutsprache auf Ende des Monats der Eröffnung der Anspruchsverfügung.

4. Abschnitt: Fachperson und Abklärungsinstrument

Art. 9 Fachperson

Die Fachperson verfügt über eine Pflegefach-Ausbildung oder Ausbildung als Sozialberater*in mit Erfahrung in Gesundheitsförderung und Gerontologie und kennt die Betreuungsanbietenden im Raum der Stadt Bern.

Der Gemeinderat kann die Durchführung der Bedarfsabklärungen nach Artikel 7 sowie die Vorprüfung der übrigen Bezugsvoraussetzungen einer Fachorganisation übertragen, die über Fachpersonal gemäss Absatz 1 verfügt.

Art. 10 Abklärungsinstrument

Die Abklärung erfolgt mittels eines validierten Instruments.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Verfahren (Art. 3a Abs. 6 AR)

Das Gesuch für Betreuungsgutsprachen ist schriftlich bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Fachorganisation einzureichen.

Vor Ort klärt die zuständige Stelle bei der gesuchstellenden Person den Betreuungs bedarf ab und erstellt einen Bericht. Dieser wird einschliesslich Gesuch der zuständigen Direktion zur Prüfung weitergeleitet.

Die zuständige Direktion prüft das Gesuch und entscheidet über die Betreuungs gutsprachen.

Der Entscheid erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einreichung des vollständigen Gesuchs samt Abklärungsbericht.

SLV; BSG 860.21

AHVG; SR 831.10

SR 831.10

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 7 über die Verwaltungsrechtspflege. Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.

Art. 12 Befristung

Kostengutsprachen werden in der Regel unbefristet erteilt. Im Fall eines möglichen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder Hilflosenentschädigung für leichte Hilfslosigkeit werden die Kostengutsprachen auf sechs Monate befristet.

Art. 13 Überprüfung und Anpassung

Die Bezugsvoraussetzungen werden jährlich geprüft.

Bei verändertem Betreuungsbedarf wird die Kostengutsprache auf Ende des Monats angepasst.

Bei Wegfall der Bezugsvoraussetzungen oder bei Wegzug aus der Stadt Bern wird die Kostengutsprache auf Ende des Monats aufgehoben.

Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund von Artikel 16 Absatz 3.

Art. 14 Mitwirkung

Personen, die Betreuungsgutsprachen beantragen, sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die erforderlichen Angaben zu machen, Einsicht in Steuerdaten zu gewähren 8 und Änderungen der massgebenden Verhältnisse unverzüglich zu melden.

Art. 15 Vergütung der Kosten

Die zuständige Direktion vergütet die verfügten Beiträge in der Regel innert 10 Arbeitstagen nach Einreichung der Rechnungsbelege.

Leistungen, die vor Erteilung einer Betreuungsgutsprache bezogen worden sind, werden nicht vergütet.

6. Abschnitt: Kontingentierung und Priorisierung (Art. 3a Abs. 3 AR)

Art. 16

Die Betreuungsgutsprachen werden im Rahmen des bewilligten Globalkredits ausgerichtet.

Zeichnet sich aufgrund der bisher erteilten Kostengutsprachen und geltend gemachten Kosten für bezogene Leistungen im August des laufenden Kalenderjahrs ab, dass der Globalkredit auf Jahresende voraussichtlich ausgeschöpft sein wird, werden ab September keine neuen Kostengutsprachen mehr erteilt. Die gesuchstellenden Personen können sich auf eine Warteliste setzen lassen, deren Gesuch bei Wegfall bestehender Betreuungsgutsprachen in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet wird. Massgebend für die Priorisierung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Zeichnet sich aufgrund des 3. Quartalscontrollings ab, dass der geplante Globalkredit des Folgejahrs nicht genügen wird, um die verfügten Kostengutsprachen zu leisten, kann

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21

Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG); BSG 661.11 der monatliche Maximalbetrag nach Artikel 3 Absatz 1 per 1. Januar des Folgejahrs reduziert werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2023 in Kraft.

Bern, 16. August 2023 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Vizestadtschreiberin: Nora Lischetti Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 16. August 2023 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. August 2023 schluss Nr. 2023-887 Anhang Anhang zu Artikel 3 Absatz 4 Maximale Beiträge pro Monat a Notrufsysteme

Installationskosten, einmalig Fr. 150.00

Mietkosten für Gerät Fr. 70.00 b Mahlzeitendienste / Mittagstische Fr. 360.00 Angebote von Pflegeheimen und betreuten Wohnformen, städtischen Quartierzentren, Spitexorganisationen, Pro Senectute, Spysi, Dock8, Park 18 sowie Mahlzeitendienst Tännler c Besuchs- und Begleitdienste* Fr. 200.00 d Teilnahme an sozialen Aktivitäten* Fr. 80.00 Kurse, Anlässe und Ausflüge spezifisch für ältere Menschen sowie Mitgliederbeiträge von Organisationen für Senioren und Seniorinnen e Administrationsdienste*

Hilfeleistungen beim Zahlungsverkehr, Geltend ma- Fr. 100.00 chen von Sozialversicherungsansprüchen, allgemeine Korrespondenz, Aktenablage, Steuererklärung

Hilfe für Organisation Leistungen des Katalogs Fr. 100.00 nach Artikel 2 Absatz 2 durch Organisationen**, einmalig f Haushaltshilfen Fr. 250.00 Professionelle wie private Haushaltshilfen, sofern der Nachweis für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erbracht wird. g Beiträge für eine betreute Wohnform in der Fr. 500.00 Stadt Bern Zusätzliche Dienstleistungen wie Notruf, Mahlzeiten, Haushaltshilfe, usw., sofern diese im Miet- oder Pensionsvertrag aufgeführt und im Vertrag oder auf der Rechnung kostenmässig separat ausgewiesen sind. Maximale Beiträge gesamthaft h Hilfsmittel und bauliche Wohnungsanpassungen Fr. 1500.00

Hilfsmittel gemäss Broschüre Rheumaliga Schweiz oder Hilfsmittelstelle Bern sowie Beleuchtungsmittel

Bauliche Wohnungsanpassungen wie elektrischer Türöffner, Handlauf, Verbreiterung Türdurchgang, Einhebelmischer mit Auszugsbrause, Badewannentür, usw. die das eigenständige Wohnen unterstützen.

Beratung Wohnungsanpassung durch Hilfsmittelstelle Bern, einmalig (Beratungs- und Wegpauschale) Legende: Für die Leistungen nach den Buchstaben a–g wird insgesamt maximal ein Beitrag von 500 Franken pro Monat ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1). * Für die Dienstleistungen nach den Buchstaben c–e wird insgesamt maximal ein Beitrag von 200 Franken pro Monat vergütet. ** Beitrag für Hilfestellung von Pro Senectute ist ausgeschlossen.

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