72.01
Baureglement
(BR)
17482 / 9625365
72.01
Stadt Thun
Baureglement (BR) 2022
17. November 2022
(Stadtratsbeschluss Nr. 118 vom 17. November 2022)
Der Stadtrat von Thun,
gestützt auf Artikel 38 litera b der Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV),1
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bedeutung
Das Baureglement gilt für das ganze Stadtgebiet und bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung.
Wo die Stadt Thun eine besondere baurechtliche Ordnung erlässt und in dieser nichts anderes bestimmt, ist das Baureglement als ergänzende rechtliche Grundlage anwendbar.
Die besonderen baurechtlichen Ordnungen haben die in der baurechtlichen Grundordnung und in den Richtplänen der Stadt Thun enthaltenen Grundsätze zu wahren.
Art. 2 Besitzstand
Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, die durch Erdbeben, Feuer oder Elementarereignis ganz oder teilweise zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren nach dem Ereignis in ihrem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
Im Übrigen richtet sich die Besitzstandsgarantie nach den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben.
2. Grundsätze des Bauens
Art. 3 Baugestaltung
Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Standorts und Architektursprache (Form, Proportionen und Dimensionen, Materialisierung und Farbgebung) so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Die Gesamtwirkung bezieht sich insbesondere auf a die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds, b die Eigenheiten des Quartiers,
SSG 101.1 c die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung.
Mit der Baueingabe müssen die Gesuchstellenden alle Unterlagen einreichen, die eine vollständige Beurteilung des Projekts und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören in der Regel die Darstellung der Aussenraum- oder Umgebungsgestaltung und der Nachbarbauten.
Art. 4 Aussenraumgestaltung
Öffentliche und private Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht und gleichzeitig die bestehenden Qualitäten erhalten oder gestärkt werden. Dabei sind insbesondere zu beachten: a die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen oder Übergänge zum öffentlichen Raum, b die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie c der Baumbestand und eine standortbezogene ökologische Begrünung.
Versiegelte Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.
Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich tangieren, haben die Gesuchstellenden auf einem Umgebungsgestaltungsplan alle wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.
Art. 5 Öffentliche Räume
Öffentliche Räume müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und an das Ortsbild genügen.
Für Abgrenzungen oder Übergänge zu den umliegenden Grundstücken gelten erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen.
Reklameelemente und Plakatierungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, die Wohn- und Aufenthaltsqualität, Schutzobjekte sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Dabei gilt: a Reklamen sind in der Regel baulich zu integrieren, b Reklameflächen dürfen in der Regel nur indirekt beleuchtet werden, c beleuchtete Reklamen haben erhöhte gestalterische und ortsbildliche Anforderungen zu erfüllen und d freistehende Leuchtreklamen sind nur zulässig in den Zonen Wohnen/Arbeiten und Arbeiten.
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt ist frühzeitig in die Planungsprozesse einzubeziehen.
Art. 6 Haushälterische Bodennutzung
Planungen und Bauvorhaben müssen dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung tragen.
Art. 72
Gemeinnütziger und 1 Der Gemeinderat fördert den gemeinnützigen und preisgünstigen preisgünstiger Wohnungsbau Wohnungsbau gemäss städtischer Wohnstrategie und eidgenössischer Verordnung vom 26. November 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)3.
Bei Ein- und Umzonungen sowie bei Überbauungsordnungen (UeO) und Zonen mit Planungspflicht (ZPP) wird sichergestellt, dass in den Wohnzonen mindestens ein Viertel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der WFV erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von
Artikel 37 WFV abgegeben wird, welche die Wohnungen dauerhaft in
Kostenmiete vermietet.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Bauvorhaben mit weniger als 10'000 Quadratmetern Geschossfläche oberirdisch (GFo).
Die Einzelheiten werden in einem Reglement zur Förderung des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbaus geregelt.
Art. 8 Ökologischer Aus- 1 gleich im Siedlungs-
Zur Erhaltung, Stärkung oder Schaffung natürlicher Lebensgrundlagebiet gen innerhalb des Siedlungsgebiets, zur Vernetzung von Lebensräu- 1. Grundsätze men sowie zugunsten des Stadtklimas sind insbesondere a Böschungen ökologisch wirksam zu bepflanzen, b gefällte oder abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen, c Vorgartenbereiche in Wohnzonen sowie Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A, die an Wohnzonen oder gemischte Zonen mit Wohnanteil grenzen, auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen, d Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu fünf Grad mit Ausnahme von technisch bedingten Aufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen in der Regel ökologisch wertvoll zu begrünen und e Veränderungen des natürlichen Terrains zu minimieren.
Bei Bauvorhaben, die den Aussenraum wesentlich beeinflussen, müssen die Gesuchstellenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzeigen, wie die bestehenden ökologischen Qualitäten gesteigert oder mindestens erhalten werden.
Die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Vorgaben gemäss Absatz 1 gleichwertigen ökologischen Massnahmen zustimmen.
Invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere (invasive Neophyten und Neozoen), welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Art. 7 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der Direktion für Inneres und Justiz [DIJ])
Art. 9 2. Förderung
Die Stadt Thun fördert den ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet durch Information und Beratung.
Ökologisch besonders wirksame Strukturen, insbesondere parzellenübergreifende Vernetzungen, können mit finanziellen Beiträgen unterstützt werden.
Bei wiederkehrenden Beiträgen sind schriftliche Verträge abzuschliessen.
Art. 10 Energie 1. Grundsätze
Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)4, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind a Ersatzneubauten in der Bestandeszone, b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten.
Art. 11 2. Förderung
Die Stadt Thun fördert die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien auf der Grundlage des Richtplans Energie.
Sie kann entsprechende Massnahmen Privater finanziell unterstützen.
Art. 12 Mobilität 1. Sensible Gebiete
Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität.
Art. 13 2. Betriebskonzept
Für Planungen und Bauvorhaben innerhalb eines sensiblen Gebiets gemäss Artikel 12 und Anhang 5 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, wenn a diese zu insgesamt mehr als 30 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge pro Parzelle oder pro Bauvorhaben führen, b sich eine Überlastung auf dem umliegenden Strassennetz abzeichnet, c eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen wesentlich geändert wird,
BSG 741.111 d Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen oder e der Arealbonus gemäss Artikel 46 beansprucht wird.5
Das Betriebskonzept Mobilität zeigt Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität auf.
Art. 14 3. Abstellplätze
Bei Neubauten in der Zone Arbeiten A sind höchstens 25 Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig.
Alle weiteren Abstellplätze sind gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellen.
Als Nachweis für die gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellenden Abstellplätze gilt auch eine langfristige, grundbuchlich gesicherte Beteiligung an Parkierungsanlagen.
Art. 15 Lichtemissionen
In unmittelbarer Nähe von Naturräumen ist die Beleuchtung auf das notwendige Minimum zu reduzieren, so weit als möglich auf den Einsatz von weissem Licht mit hohem Blauanteil (> 5300 Kelvin) zu verzichten und keine Strahlung im UV-Bereich einzusetzen.
Art. 16 Abwasser
Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Vorbehandlung und Entsorgung der Abwässer gewährleistet sind.
Den Baugesuchsunterlagen ist ein Kanalisations- und Versickerungsplan gemäss Schweizer Norm SN 592 000 und VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» zur Beurteilung durch das Tiefbauamt beizulegen.
Sämtliche Änderungen an privaten und öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen einer Gewässerschutzbewilligung.
3. Qualitätssicherung
Art. 17 Qualitätssicherndes Verfahren
Die Stadt Thun kann in Gebieten mit erhöhten gestalterischen Anforderungen (Altstadt-, Ortsbild-, Struktur-, Landschaftsschon- und Landschaftsentwicklungsgebiete) ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln verlangen.
Auch bei grösseren stadtbild- oder landschaftsprägenden Projekten strebt die Stadt Thun die Durchführung qualitätssichernder Verfahren nach anerkannten Regeln an.
Art. 13 Abs. 1 lit. e noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
Sie kann die Gesuchstellenden bei dessen Durchführung finanziell und organisatorisch unterstützen.
In den Fällen von Absatz 3 schliesst die Stadt Thun mit den Gesuchstellenden eine schriftliche Planungsvereinbarung ab.
Art. 18 Fachbeirat Stadtbild 1. Zusammensetzung
Der Fachbeirat Stadtbild besteht aus der Stadtarchitektin oder dem Stadtarchitekten sowie mindestens vier unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen.
Die Fachrichtungen Architektur, Städtebau, Planung, Landschaftsarchitektur und Energie sind angemessen vertreten.
Art. 19 2. Aufgaben
Bei Bauvoranfragen und Baugesuchen in Zonen oder Gebieten gemäss Artikel 46 bis 76 gibt der Fachbeirat Stadtbild einen Fachbericht zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab.
Bauvoranfragen und -gesuche in Regelbaugebieten gemäss Artikel
und solche, die aus anerkannten qualitätssichernden Verfahren gemäss Artikel 17 hervorgegangen sind, behandelt der Fachbeirat Stadtbild nur auf Aufforderung der Bauinspektorin oder des Bauinspektors.
Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor fordert den Fachbeirat Stadtbild zum Erstellen eines Fachberichts auf, wenn a eine spezifische Beurteilung der guten Gesamtwirkung gemäss Artikel 3 bis 5 notwendig ist, b gegenüber dem im qualitätssichernden Verfahren jurierten Projekt ohne Nachjurierung wesentliche Änderungen vorgenommen werden, c das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)6 oder gestaltungswirksame Ausnahmen beansprucht, d ein Reklamegesuch, eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch zu den nicht als K-Objekt eingestuften erhaltenswerten Objekten oder zu Objekten, die im Anhang des Bauinventars aufgenommen sind, vorliegt oder e das Bauvorhaben ganz oder teilweise in der Strassenraumzone liegt.
Art. 20 3. Stadtarchitektin/ Stadtarchitekt
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt berät die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde in Fragen der Bau- und Aussenraumgestaltung.
Sie oder er begleitet Bauwillige in der Vorbereitung und Durchführung von anerkannten qualitätssichernden Verfahren und in deren Umsetzung.
Sie oder er präsidiert den Fachbeirat Stadtbild.
In der Funktion als Präsidentin oder Präsident kann sie oder er insbesondere a im Einzelfall Fachpersonen aus weiteren Fachgebieten beiziehen, wenn dies für die umfassende Beurteilung eines Projekts notwendig erscheint, und b bei Vorliegen eines überzeugenden Projekts auf eine Beratung im Fachbeirat Stadtbild verzichten und den Fachbericht selbständig verfassen.
Art. 21 4. Gemeinderat
Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Fachbeirates Stadtbild.
Er regelt die Einzelheiten zur Qualitätssicherung in einer Verordnung.
4. Die Grenzen des Bauens
Art. 22
Gebäudeabmessun- 1 Die zulässigen Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegen gruppe werden definiert durch die Regelbauzone, durch eine besondere baurechtliche Ordnung oder durch die Bestimmungen zu einzelnen Schutzgebieten.
Die Messweise ist in Anhang 1, Ziffern 1.4 und 1.5, dargestellt und erläutert.
Art. 23 Bauweise 1. Offene Bauweise
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bauabstände einzuhalten.
Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
Art. 24 2. Geschlossene Bauweise
Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie.
In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist.
Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss.
Art. 25 Bauabstände 1. Grundsätze
Die Bauabstände von Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen richten sich nach a Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen, b Baulinien, c den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Strassenabstände, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser sind als die Abstände gemäss litera d, d den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen.
Von den allgemeinen Abstandsbestimmungen gemäss Absatz 1 litera b und c kann unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung abgewichen werden, um bestehende prägende Gebäudefluchten in Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten zu bewahren.
Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von drei Metern gegenüber bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen einzuhalten. Im Einzelfall kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, müssen die Gesuchstellenden im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der zuständigen Fachstelle oder der Werkeigentümerschaft beibringen.
Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen.
Art. 26
2. Strassenabstände 1 Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter, b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter.
Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter.
Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist.
Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen.
Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand des Verkehrsraums gemessen.
Art. 27 3. Abweichende Regelungen
Benachbarte Grundeigentümerschaften können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln.
Art. 28 4. Kleiner und grosser Grenzabstand
Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen.
Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.
In der Zone Arbeiten A ist gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem minimalem Wohnflächenanteil sowie gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN ein Grenzabstand von zehn Metern einzuhalten.
Werden Bauten und Anlagen in der Zone Arbeiten A bis an den Grenzabstand von zehn Metern gemäss Absatz 3 realisiert, sind Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Zonen zu treffen.
Art. 29 5. Gebäudeabstand
Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück.
Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften.
Art. 30 6. Waldabstand, Wald-Baulinien
Im Bereich der im Baulinienkataster festgelegten Wald-Baulinien gelten verkürzte Waldabstände.
Innerhalb des verkürzten Waldabstands sind keine neuen Bauten und Anlagen zugelassen. Bestehende bewilligte Bauten können im heutigen Volumen genutzt und erneuert werden.
Art. 31 7. Anund Kleinbauten
An- und Kleinbauten nach Artikel 33 haben keinen Gebäudeabstand einzuhalten.
Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bleibt vorbehalten.
Art. 32 8. Reklamen
Reklamen und Reklamestelen in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von vier Metern einzuhalten.
Art. 33
An- und Kleinbauten 1 An- und Kleinbauten weisen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe von drei Metern auf.
Der allseitige Grenzabstand für An- und Kleinbauten beträgt zwei Meter.
In Gebieten mit geschlossener Bauweise dürfen An- und Kleinbauten mit einer Brandmauer an die Grenze gebaut werden.
Art. 34 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.
Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen.
Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.
Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden.
Art. 35 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden: a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen, b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern.
Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32.
Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung.
Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten.
Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet.
Art. 36 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen.
Art. 37 Geschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse.
In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt, b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht überschreitet.
Art. 38 Dachgestaltung
Es sind alle Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des jeweiligen Fassadenabschnitts betragen.
Auf Flachdächern sind technisch bedingte Aufbauten bis maximal drei Meter Höhe zulässig. Sie sind um das Mass ihrer Höhe von der darunterliegenden Fassade zurückzuversetzen.
Flachdächer von Hauptbauten dürfen begehbar gemacht und für den Aufenthalt genutzt werden. Die dadurch nicht gemäss Artikel 8 Absatz 1 litera d begrünbare Fläche ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen und darf maximal einen Viertel der gesamten Dachfläche umfassen.
5. Nutzungszonen und ihre Bestimmungen
Art. 39 Nutzungsart der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten
Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter dem Vorbehalt besonderer baurechtlicher Ordnungen, die folgenden Nutzungsarten:
Nutzungsart Wohnanteil Lärmempfindlichkeitsstufe a Zonen Wohnen - Wohnen, Mindestens 50 % II
dem Wohnen gleichgestellte der Geschossflä- Nutzungen: che oberirdisch
Kindergärten, Kindertagesstät- (GFo) ten und Tagesschulen,
Alterswohn- und Pflegeheime sowie
Hotel- und Gastgewerbebetriebe,
stille Gewerbe gemäss Artikel 90 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)7 b Zonen Zusätzlich zu den in den Wohnzonen 25 bis 75 % der III Wohnen/Arbeiten zugelassenen Nutzungen: GFo
mässig störende Gewerbe,
Dienstleistungen,
Verkauf bis 1000 Quadratmeter Geschossfläche c Zone Arbeiten - Arbeitsnutzungen, Wohnen nur für IV
Gastgewerbe und Intensiverho- betriebsnotwenlung, diges, standort-
Detailhandelseinrichtungen bis gebundenes Permaximal 300 Quadratmeter dem sonal Verkauf dienende Geschossfläche, wobei bei Inkrafttreten des vorliegenden Baureglements bereits bestehende Detailhandelseinrichtungen mit einer Fläche über 300 Quadratmeter unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und durch einen Neubau ersetzt werden können, der eine dem Verkauf dienende Geschossfläche aufweist, die der aufgrund bisherigen Rechts bewilligten entspricht.
Der nach Absatz 1 litera a und b geforderte minimale Wohnanteil kann innerhalb eines Areals mit mehreren Bauten frei realisiert werden, sofern diese gemeinsam projektiert und bewilligt werden.
Zu einem Produktionsbetrieb gehörende Verkaufsflächen fallen nicht unter die in Absatz 1 litera c formulierte Flächenbeschränkung von 300 Quadratmetern Detailhandelsfläche.
Art. 40 Geschäftszone
Die Zone Wohnen/Arbeiten WA5 im Bereich der Migros Dürrenast (Parzellen Thun 2 [Strättligen]-Grundbuchblatt Nrn. 2426 und 2454) ist eine Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG.
Alle übrigen Gebiete der Zonen Wohnen/Arbeiten entsprechen nicht einer Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG.
Art. 41 Bedingte Einzonung 1
Die Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) wird im Sinne von Artikel 126c BauG bedingt eingezont (Zone Arbeiten).
Für die Parzelle gilt zur Erzielung einer haushälterischen Bodennutzung eine Mindestdichte von 1.4 Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo), die mit dem ersten Bauvorhaben zu erreichen ist.
Wird mit der zonenkonformen Überbauung nicht innerhalb von acht Jahren nach Rechtskraft der Einzonung begonnen, fällt das Gebiet der Arbeitszone Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu.
Art. 42 Nutzungsmass der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten 1. Baupolizeiliche Masse
Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter Vorbehalt der besonderen Regelungen der Artikel 46 bis 76, die folgenden baupolizeilichen Masse:
Zone a Wohnen W2 kA gA GL Fh tr, Fh gi und Fh GZ in m in m in m in m Gebäude mit Andere Schrägdach Dachformen Fh tr Fh gi Fh 4.0 8.0 15.0 7.0 11.0 3) 0.45 b Wohnen W3 4.0 10.0 25.0 8.0 12.0 10.0 4) 0.45 c Wohnen W4 4.0 10.0 60.0 11.0 15.0 13.0 4) 0.45 d Wohnen/Arbeiten e Wohnen/Arbeiten f Wohnen/Arbeiten g Arbeiten A

4.0 10.0 25.0 9.0 13.0 11.0 4) 0.35
WA3
4.0 1) 10.0 1) 60.0 12.0 16.0 14.0 4) –
WA4
4.0 1) 10.0 1) 60.0 15.0 19.0 17.0 4) –
WA5
4.0 2) – – – 17.5 17.5 4) –
1) Unter Berücksichtigung von Artikel 43 und Artikel 24 Absatz 1 litera b und Absatz 3 (geschlossene Bauweise in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5). 2) Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz 3 (Grenzabstand zehn Meter). 3) Volumen und Dachformen können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit Fh tr und Fh gi ergibt, frei gewählt werden. 4) Sofern begehbare Flachdächer mit einer offenen Brüstung resp. Absturzsicherung versehen werden, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter. Legende: kA: kleiner Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 gA: grosser Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 GL: Gebäudelänge, vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.4 Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh: Fassadenhöhe (gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B.
Flachdach [bis 5 Grad Neigung], Tonnendach oder Mansarddach), vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 GZ: Grünflächenziffer, vergleiche Artikel 45 und Anhang 1 Ziffer 1.2 sowie Artikel 31 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)8
Der Ausbau innerhalb bestehender und bewilligter Gebäudevolumen, welche die geltenden baupolizeilichen Masse gemäss Absatz 1 überschreiten, ist zulässig.
Art. 43 2. Geschlossene Bauweise
In den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 mit geschlossener Bauweise gemäss Artikel 24 Absatz 1 litera b entfällt der seitliche Grenzabstand, sofern nicht eine Zone mit offener Bauweise angrenzt. Der grosse Grenzabstand gilt unverändert. Er reduziert sich jedoch auf vier Meter, sofern auf der strassenabgewandten Seite die gleiche Zone angrenzt. Im Weiteren entfällt die maximale Gebäudelänge, sofern die Ausrichtung der Baute längs der Strasse erfolgt.
Art. 44 3. Flächeneffizienz in Arbeitszonen
In der Zone Arbeiten A müssen neue Hauptbauten zwei oder mehr Vollgeschosse oder mindestens 50 Prozent der zulässigen Fassadenhöhen gemäss Artikel 42 Absatz 1 aufweisen oder nachweislich so konstruiert werden, dass eine entsprechende Aufstockung zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar ist.
Art. 45 4. Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist je Parzelle einzuhalten; eine Nutzungsübertragung ist ausgeschlossen.
Teile der Parzelle, die einer Zone ohne Grünflächenziffer angehören, sind nicht anzurechnen.
Bei bestehenden Gebäuden mit gemeinsamer Grünfläche kann von der Grünflächenziffer abgewichen werden, sofern der gemeinsame Grünraum im Wesentlichen ungeschmälert erhalten bleibt und qualitativ aufgewertet wird.
Art. 469 Gebiete mit Arealbonus
In den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten kann die Stadt Thun mit dem Arealbonus gemeinsame, parzellenübergreifende Planungen und Projektierungen fördern, die eine hochwertige Verdichtung durch quartiergerechte und weiterentwickelbare Baustrukturen zum Ziel haben.
In den im Zonenplan I bezeichneten Gebieten kann der Arealbonus beansprucht werden, wenn das zu entwickelnde Areal zusammenhängend mindestens 3000 Quadratmeter umfasst und die Realisierung der Überbauung entsprechend den Ergebnissen der Qualitätssicherung gemäss Absatz 4 vorgängig durch schriftliche privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt wird.
Der Arealbonus erlaubt eine Überschreitung der Fassadenhöhen um drei Meter.
Die Konsumation des Arealbonus setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln mit folgenden kumulativ zu erfüllenden Rahmenbedingungen voraus: a Durchführung in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun, b Nachweis der Verträglichkeit der Dichte und der Höhe im Quartier, c Nachweis einer quartierverträglichen Mobilität mit reduzierter Parkplatzzahl pro Wohnung (max. 0.7 Parkplätze) und d Nachweis eines SNBS-Zertifikats Gold (Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz).
Der Arealbonus ist kombinierbar mit der Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Artikel 75 BauG.
Art. 47 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN
Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind Areale, die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse und für die Freihaltung wichtiger Grün- und Freiflächen verwendet oder künftig benötigt werden.
Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Überbauung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZöN sind in Anhang 2 Ziffer 2.1 formuliert.
Art. 48
Zone für Sport- und 1 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind Areale, die für Sport- Freizeitanlagen ZSF und Spielfelder, Familiengärten, Schrebergärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörigen An- und Kleinbauten verwendet oder künftig benötigt werden.
Art. 46 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Gestaltung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZSF sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 formuliert.
Art. 49
Zone für militärische 1 Die Zonen für militärische Nutzungen sind Areale, die für militärische Nutzungen ZmN Bauten und Anlagen verwendet oder künftig benötigt werden.
Andere Nutzungen sind nur als Zwischennutzungen gemäss Artikel
zulässig, wenn sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen sowie weder die landschaftliche Gesamtwirkung noch die Qualität der natürlichen Lebensräume beeinträchtigen.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Art. 50 Zwischennutzungen
Als Zwischennutzungen gelten alle Arten von befristeten Nutzungen.
Zwischennutzungen können in den Bauzonen gemäss Artikel 39 bis
und 47 bis 49 sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen gemäss Artikel 59 und 64 für fünf Jahre durch die Baubewilligungsbehörde bewilligt werden.
Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: a Die Nutzung und das Bauprojekt sind auf fünf Jahre ausgelegt. b Der Rückbau kann einfach erfolgen. c Der Rückbau ist in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen der Stadt Thun und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell und für den Zeitpunkt des Ablaufs der bewilligten Frist sichergestellt. d Die mit Zwischennutzungen entstehenden Immissionen halten die Vorschriften und Grenzwerte der jeweiligen Zone ein. e Wohnungen erfüllen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 BauG.
Die Bewilligung kann in begründeten Fällen einmalig um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 51 Bestandeszone BZ
Die Bestandeszone dient der Erhaltung der heutigen Bauvolumen in der Altstadt und in altstadtnahen Ortsbildgebieten.
In der Bestandeszone sind Nutzungen gemäss den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten sowie öffentliche Nutzungen zugelassen. Der Wohnanteil beträgt 25 bis 75 Prozent der GFo.
Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen orientieren sich am Bestand.
Neubauten sind ausgeschlossen.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 52 Erhaltungszone EZ
Die Erhaltungszone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und der Freihaltung ihrer Umgebung sowie der Erhaltung von Parkanlagen mit wertvollem Baumbestand.
In der Erhaltungszone dürfen über die Besitzstandsgarantie nach Absatz 3 hinausgehende bauliche Veränderungen nur erfolgen, wenn sie standortbezogen sind, das Orts- und Landschaftsbild sowie bestehende Schutzobjekte oder den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen und für das Erhaltungsziel der Gesamtanlage unabdingbar sind.
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und unter den in Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen umgebaut, erweitert und wiederaufgebaut werden.
Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen orientieren sich am Bestand. Erweiterungen dürfen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von 20 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern aufweisen.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 53 Freihaltezone FZ
Die Freihaltezone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Freihaltung von Flächen für die öffentliche Freiraumnutzung.
In der Freihaltezone dürfen bauliche Veränderungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen. Gestattet sind insbesondere vollständig unterirdische Bauten.
Oberirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur errichtet werden, wenn sie für den Zweck der Zone unabdingbar sind. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) darf maximal 20 Quadratmeter, die Fassadenhöhe maximal drei Meter betragen. Die Bauten sind so anzuordnen, dass der Freihaltezweck bestmöglich erfüllt bleibt.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 54 Uferschutzzone USZ
Die Uferschutzzone dient der Freihaltung von Fluss- und Seeufern.
Es gelten Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)10.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 55 Uferzone UZ
Die Uferzone gilt für öffentliche Aussenräume am Ufer, die als Begegnungs- und Aufenthaltsorte, als Promenaden und als Raum für öffentliche Veranstaltungen, Märkte, Gastgewerbe und dergleichen dienen.
Zulässig sind a die Befestigung der Plätze und Wege, b Begrünungen und Baumpflanzungen, c Anlagen zur Platz- und Promenadengestaltung wie Kunstobjekte, Brunnen, Sitzgelegenheiten und dergleichen, d Fahrnisbauten für Veranstaltungen und Märkte während deren Dauer, e Infrastrukturanlagen, f Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer Sondernutzungskonzession oder Baubewilligung und g die Umnutzung bestehender Bauten im Sinne von Absatz 1.
Nicht zulässig sind Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, neue oberirdische Bauten und oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Art. 56 Freiflächen nach SFG
Die Freiflächen nach SFG sind der Allgemeinheit dienende Flächen für Erholung und Sport.
Art. 57
Landwirtschaftszone 1 Die der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebiete sind nach Mass- LWZ gabe des Bundesrechts zu nutzen.
Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 24 ff. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)11 beanspruchen, gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
arealen ZBB
Art. 58
Zone für Bauten und 1 Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen umfasst Flächen, Anlagen auf Bahndie dem öffentlichen Bahnverkehr dienen.
Zulässig sind a dem Bahn- oder Schiffsbetrieb dienende Nutzungen und b deren Kundinnen und Kunden dienende, standortabhängige Dienstleistungen Dritter.
Für bahnfremde Nutzungen gemäss Absatz 2 litera b gelten die Fassadenhöhen und die Gebäudelänge der Zone Wohnen/Arbeiten WA3 sowie ein Grenzabstand von vier Metern gegenüber Zonen anderer Nutzung.
6. Besondere baurechtliche Ordnungen
Art. 59 Zonen mit Planungspflicht ZPP 1. Grundsätze
Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.
Der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht sind in Anhang 3 Ziffer 3.2 formuliert.
Art. 60 2. Qualitätssicherung
Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln voraus, das eine qualitativ hochstehende Planung, Projektierung und Ausführung gewährleistet und die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen sicherstellt.
Erfordert das Erfüllen der Planungspflicht eine etappierte Umsetzung einzelner Teilareale, kann das erforderliche qualitätssichernde Verfahren als Voraussetzungen zur Erarbeitung des Baugesuchs vorgeschrieben werden.
Art. 61 3. Aussenraum
Im qualitätssichernden Verfahren sowie bei Neuanlagen und Umgestaltungen ist in einem Aussenraumkonzept nachzuweisen, wie die besondere Qualität der Grün- und Freiräume, der Baumstandorte und der Durchgrünung gewährleistet wird.
Art. 62 4. Energie
Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden.
Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten.
Von der Pflicht gemäss Absatz 2 ausgenommen sind a Gebäude in Altstadt- und Ortsbildgebieten sowie schützenswerte Bauten gemäss Bauinventar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Unterschreitung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schutzziels des Schutzgebiets oder -objekts erfolgen kann, sowie b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen.
Absatz 2 gilt nicht für Gebäude oder Areale, für die ein SNBS-Zertifikat oder ein Zertifikat für einen vergleichbaren Standard eingeholt wird.
Mit dem Baugesuch ist eine Planungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellenden und der Stadt Thun einzureichen, in der die Modalitäten für die Zertifizierung und Rezertifizierung festgelegt sind.
Art. 63 5. Mobilität
Bei Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, die ganz oder teilweise in einem sensiblen Gebiet gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, ist bis zur Baueingabe ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, das Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität aufzeigt.
Für Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht die ganz oder teilweise innerhalb des sensiblen Gebiets «innerer Kern» gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, strebt die Stadt Thun motorfahrzeugarme oder motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen nach Artikel 54a und 54b BauV an.
Art. 64 Zonen mit Überbauungsordnung UeO
Zonen mit Überbauungsordnung sind Gebiete, für die eine rechtskräftige besondere baurechtliche Ordnung gilt.
Bei nicht geringfügigen Änderungen einer bestehenden oder beim Erlass einer neuen Überbauungsordnung gelten bezüglich Energie und Mobilität mindestens Artikel 62 und 63.
7. Schutzgebiete
Art. 65 Allgemeines
Die im Zonenplan I als Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des Baugesetzes.
In den Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten ist anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art. 42 bis 45) die vorherrschende bestehende Bebauung massgebend, und es gelten die erhöhten gestalterischen Anforderungen an den Strassenraum gemäss
Artikel 80
Die Beurteilung erfolgt durch den Fachbeirat Stadtbild.
Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG ist ausgeschlossen.
In Ortsbildgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen schützenswerter Bauten sind untersagt.
Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar- Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbildschutzperimeter und in K-Objekten nicht zugelassen.
Art. 66 Altstadtgebiete A 1. Grundsätze
Die Altstadt umfasst das Gebiet innerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung, das in seiner Gesamtheit ein historisches Baudenkmal darstellt.
Ihre Erscheinung sowie ihre Struktur, ihre prägenden Elemente und Merkmale sind zu erhalten und zu pflegen.
Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Altstadtgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.1 aufgeführt.
Art. 67 2. Brandmauern
Brandmauern sind zu erhalten.
Sofern die zweckmässige Nutzung benachbarter Parzellen es erfordert, sind untergeordnete Brandmauerdurchbrüche gestattet.
Art. 68 3. Dachgestaltung
Dachaufbauten sind gestattet, sofern a Eigenart und Stellung des Gebäudes und des Daches dies zulassen, das heisst insbesondere, sofern das Bild einer zusammenhängenden Dachfläche nicht beeinträchtigt wird, und b die zuständigen Fachorgane zustimmen.
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Art. 69 4. Vertikale Gliederung
Das erste und die darüberliegenden Vollgeschosse bilden gestalterisch eine Einheit und sind entsprechend aufeinander abzustimmen.
Besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung bedürfen das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen, Schaukästen, Witterungsschutz-, Beleuchtungs- oder anderen Einrichtungen.
Art. 70 5. Materialisierung
Die traditionellen Materialien im Strassenraum sind in der Regel beizubehalten.
Ausgenommen sind Fahrbahnbeläge von Verbindungsstrassen (Basisnetz) und Quartiernetzverbindungen.
Art. 71 Ortsbildgebiete O
Die Ortsbildgebiete umfassen jene Gebiete ausserhalb der Altstadt, die aus historischen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen für die Entwicklung und das Erscheinungsbild der Stadt Thun bedeutungsvoll sind.
Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Ortsbildgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.2 aufgeführt.
Sie sind zu erhalten und behutsam zu erneuern.
Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt.
Art. 72 Strukturgebiete S
Bei Neu-, Ersatz- oder Umbauten in Strukturgebieten sind die für den Quartiercharakter prägenden Elemente und Merkmale zu beachten.
Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Strukturgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.3 aufgeführt.
Art. 73 Landschaftsschongebiete LG
Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart und Schönheit sowie besonderen Erholungswerts, insbesondere an exponierten Lagen.
Neubauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, gut in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden und möglichst im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Sowohl Standort als auch Gestaltung dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung gemäss Artikel 16a RPG hinausgehen, Gärtnereibetriebe, Baumschulen und Deponien sowie Nutzungen, die Terrainveränderungen zur Folge haben, sind nicht zugelassen.
Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturlandschaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen wie Bauern- und Obstbaumgärten sind zu erhalten.
Art. 74 Landschaftsschutzgebiete LSG
Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung besonders wertvoller Landschaftsräume.
Die Qualitäten und der Schutzzweck der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.4 formuliert.
Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen.
Tätigkeiten und Nutzungen, die den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.
Art. 75
Landschaftsentwick- 1 In den Landschaftsentwicklungsgebieten sind die landschaftsästhetilungsgebiete L schen und ökologischen Qualitäten zu erhalten und zielgerichtet zu fördern.
Die Qualitäten und Entwicklungsziele der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.5 formuliert.
Art. 76 Naturschutzgebiete N
Die im Zonenplan I bezeichneten Naturschutzgebiete sind als bedeutende Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten oder -bestände geschützt.
Bauliche Massnahmen und Nutzungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.
Bestimmungen und Pflegeziele der einzelnen Naturschutzgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.6 formuliert.
8. Spezielle Gebiete und Objekte
Art. 77 Bauinventar
Das kantonale Bauinventar der Stadt Thun ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung.
Bauvoranfragen und Baugesuche zu K-Objekten, mit Ausnahme von Reklamegesuchen, werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung und Beratung vorgelegt.
Art. 78 Archäologische Schutzgebiete
Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Stätten, Fundstellen und Ruinen.
Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.
Art. 79 Historische Verkehrswege
Die im Zonenplan II bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen uneingeschränkt zu erhalten.
Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen sind gestattet.
Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Art. 80 Strassenraumzone SRZ
Die Strassenraumzone bezeichnet besonders wichtige öffentliche Räume.
In der Strassenraumzone gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung a des öffentlichen Strassen- und Verkehrsraums, b der privaten Gebäude bezüglich ihrer Stellung, Gliederung und Fassadengestaltung und c der privaten Vorbereiche bezüglich ihrer Gestaltung sowie ihres Bezugs zum öffentlichen Raum.
Art. 81 Baumschutz und -förderung 1. Allgemein
Die Stadt Thun fördert die Durchgrünung und das Stadtklima durch Erhaltung, Ersatz und Neupflanzung von Bäumen.
Das Tiefbauamt berät Private bei Baumfällungen und bei der Baumpflege.
Die Fällung eines Baumes von über 80 cm Umfang erfordert eine vorgängige Meldung an die zuständige städtische Fachstelle.
Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kann die zuständige städtische Fachstelle festlegen, wo hochstämmige Bäume nach Fällung ersetzt werden.
Art. 82
2. Städtischer Grund 1 Das Fällen von Bäumen auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Thun erfordert einen Beschluss des Gemeinderates, sofern a der Baum einen Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern aufweist und b die Fällung nicht im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts erfolgt.
Soll eine Baumgruppe oder -reihe gefällt werden, die Bäume von über 80 cm Umfang enthält, muss sich der Beschluss auf die ganze Baumgruppe oder -reihe beziehen.
Der Gemeinderatsbeschluss wird veröffentlicht.
Art. 83 3. Erhaltenswerte Bäume
Erhaltenswerte Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten.
Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen sowie beim natürlichen Abgang erhaltenswerter Bäume Ersatzmassnahmen festlegen.
Art. 84 4. Erhaltenswerte Obstbaumgärten
Erhaltenswerte Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten.
Die Bewirtschaftenden von erhaltenswerten Obstbaumgärten sorgen für die Erneuerung überalterter Bäume.
Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen erhaltenswerter Obstbaumgärten Ersatzmassnahmen festlegen.
Art. 85 5. Baumerhaltungsgebiete
Die im Zonenplan II bezeichneten Baumerhaltungsgebiete bezwecken die Erhaltung landschafts- und siedlungsprägender Baumbestände.
Eingriffe zur Erhaltung und Erneuerung der Baumerhaltungsgebiete sind mit Bewilligung der zuständigen städtischen Fachstelle gestattet.
Art. 86 6. Geschützte Einzelbäume
Die im Zonenplan II bezeichneten geschützten Einzelbäume sind von besonderem öffentlichem Interesse und aus landschafts- oder siedlungsästhetischen Gründen geschützt.
Sie dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; Pflegemassnahmen sind mit der zuständigen städtischen Fachstelle vorgängig abzusprechen.
Bei Krankheit oder Abgang sind sie innert zwei Jahren nach Möglichkeit am ursprünglichen Ort durch ein möglichst gleichwertiges standortheimisches Exemplar zu ersetzen.
Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gewähren.
Art. 87 7. Geschützte Baumreihen
Die im Zonenplan II eingezeichneten Baumreihen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt.
Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle kann der Gemeinderat die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn an der Fällung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch die Grundeigentümerschaft durch möglichst gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle können andere Massnahmen bewilligt werden.
Art. 88 Gewässerraum
Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: a natürliche Funktion der Gewässer, b Schutz vor Hochwasser, c Gewässernutzung.
Der Gewässerraum ist im Zonenplan II als Überlagerung (Korridor) festgelegt. Der Gewässerraum geht anderweitigen Bestimmungen in bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen (Uferschutzplänen oder Überbauungsordnungen) vor.
Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Die im Zonenplan II gekennzeichneten Abschnitte gelten als «dicht überbaut» im Sinne von Artikel 41a Absatz 4 bzw. Artikel 41b Absatz 3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)12.
Bei zonenkonformen Bauvorhaben in dicht überbauten Gebieten richtet sich der einzuhaltende Bauabstand zum Gewässer: a in Bezug auf den Hochwasserschutz und den Unterhalt des Gewässers nach dem Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes, b aus städtebaulicher Sicht nach der Stellungnahme des städtischen Tiefbauamtes und des Planungsamtes gestützt auf das kommunale Fliessgewässerkonzept.
Art. 89 Konsultationsbereich Hochwasserentlastungsstollen
Der im Zonenplan II als Überlagerung eingetragene Konsultationsbereich stellt sicher, dass der Hochwasserentlastungsstollen nicht durch Bauten und Anlagen an der Oberfläche oder im Untergrund beeinträchtigt wird.
Bauten und Anlagen im Perimeter des Hochwasserentlastungsstollens, die tiefer als drei Meter unter dem mass-geblichen Terrain liegen, sind nur zulässig, sofern sie den Hochwasserentlastungsstollen weder beeinträchtigen noch gefährden.
Art. 90 Geschützte Lebens- 1 räume
Der im Zonenplan II ausgewiesene Trockenstandort ist als wertvoller Lebensraum von kommunaler Bedeutung geschützt.
Im Perimeter des Trockenstandorts von kommunaler Bedeutung ist die magere, trockene Wiesenvegetation als natürlicher Lebensraum für standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten.
Art. 91 Hecken, Feldund Ufergehölze
Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt.
Lässt sich eine Beeinträchtigung oder Beseitigung nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
SR 841.201
Die Auswirkungen (qualitativ und quantitativ) sowie Schutzmassnahmen und/oder Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen sind auf der Grundlage eines qualifizierten Fachberichts darzulegen.
Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle.
Art. 92 Naturgefahren 1. Gefahrengebiete
Für Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG.
Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher («rotes Gefahrengebiet») oder mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe («braunes Gefahrengebiet») zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle bei.
In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») oder mit Restgefährdung («gelb-weiss schraffiertes Gefahrengebiet) wird die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
Für Bauten im Gefahrengebiet mit Grundwasseraufstoss hat die Bauherrschaft geeignete Schutzmassnahmen aufzuzeigen.
Art. 93
2. Hochwasser- 1 In den hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees liegt schutzkoten Thunersee die Hochwasserschutzkote im Bereich der Gefahr der rein statischen Überschwemmung auf minimal 559.10 m ü. M. und im Bereich der Gefahr der dynamischen Überschwemmung auf minimal 559.75 m ü. M. Diese Hochwasserschutzkoten gelten für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereichs.
Für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereiches hat die Oberkante Bodenplatte des ersten Vollgeschosses auf minimal 559.15 m ü. M. zu liegen. Diese Kote des ersten Vollgeschosses gilt als massgebendes Terrain.
Für Bauvorhaben im Bereich der dynamischen Überschwemmung ist zusätzlich nachzuweisen, mit welchen permanenten Massnahmen das Gebäude (inkl. unterirdischen Bauten/Anlagen) bis auf die dynamische Schutzkote von 559.75 m ü. M. geschützt wird.
Art. 94 Gebiete mit Lärmvorbelastung
In den entsprechend bezeichneten Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt infolge der Lärmvorbelastung die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 95 Störfallvorsorge
Planungs- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich von störfallrelevanten Betrieben oder Verkehrswegen sind hinsichtlich ihrer Risikorelevanz zu überprüfen und zu dokumentieren.
Erweisen sich Vorhaben als risikorelevant, sind geeignete, verhältnismässige raumplanerische oder bauliche Massnahmen, die das Störfallrisiko angemessen minimieren, zu prüfen und falls notwendig anzuordnen.
Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen: a Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen usw.). b Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten. c Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und kleine zu erstellen. d Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren.
Art. 96 Uferwege
Soweit Uferwege nicht in Uferschutzplänen gesichert sind, wird die Wegführung im Zonenplan II festgelegt.
Die Minimalbreite von Uferwegen beträgt drei Meter.
Unterschreitungen sind zulässig, wenn sich dies aufgrund der speziellen ortsbaulichen Situation begründen lässt.
Art. 97 Wanderwege
Die im Zonenplan II aufgeführten Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Zuständigkeiten
Die Baubewilligungsverfahren werden durch das Bauinspektorat geführt.
Zur Klärung von Fachfragen, die das Bauinspektorat nicht selbständig bearbeiten kann, zieht es die zuständigen Fachabteilungen bei.
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erteilt die zuständige Gemeinderätin oder der zuständige Gemeinderat die ordentlichen Baubewilligungen und die Ausnahmen von Bauvorschriften.
Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt die kleinen Baubewilligungen.
Art. 99 Baupolizei
Baupolizeibehörde ist das Bauinspektorat.
Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erlässt die baupolizeilichen Verfügungen und bringt Widerhandlungen zur Anzeige.
Art. 100 Inkrafttreten
Der Gemeinderat setzt das Baureglement zusammen mit dem Zonenplan nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgängig öffentlich bekannt.
Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
Baureglement und Zonenplan vom 2. Juni 2002 (Genehmigung 24. Juli 2003) mit den seitherigen Abänderungen; vorbehalten bleibt Absatz 4,
Bauordnung 1986 sowie Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben; vorbehalten bleibt Absatz 4,
Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) Schadau - Bonstettengut vom 10. Oktober 1986 (genehmigt 30. September 1987) und Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) BLS-Spitz Lachen (Schaustellerwiese) vom 23. Mai 1989 (genehmigt 28. Dezember 1989), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben, sowie Plan Anerkennung als Uferschutzplan SFG vom 31. Januar 2003 (Genehmigung 24. Juli 2003),
Überbauungsordnung c Erweiterung Loeb vom 24. Oktober 1999 (Genehmigung 21. Januar 2000),
Überbauungsordnung q Quartierzentrum Allmendingen «Alte Post» vom 21. Juni 1991 (Genehmigung 8. August 1991),
Teilzonenplan mit Zonenvorschriften r Umzonung Allmendingen Gewerbezone G1 Süd vom 26. September 1982 (Genehmigung 24. Februar 1983),
Bebauungsplan und Sonderbauvorschriften w «Bären» Dürrenast vom 2. Juli 1967 (Genehmigung 3. November 1967),
Überbauungsordnung ag Waisenhausstrasse - Stockhornstrasse vom 5. Juli 2007 (Genehmigung 17. September 2007) mit Änderung vom 5. November 2012 (Genehmigung 26. November 2012) sowie
Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne gemäss Anhang 11.
Für die im Zonenplan I ausgesparten Gebiete (weisse Flächen, schwarz umrandet) gelten der Zonenplan 1986 und die entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung 1986 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000) oder der Zonenplan 2002 und die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements 2002 weiter.
Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise 1.1 Massgebendes Terrain Das massgebende Terrain bestimmt sich, soweit aus planerischen Gründen nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 1 BMBV.
1.2 Nutzungsmasse und anrechenbare Grundstücksfläche Kleiner und grosser Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzu- Grenzabstand kA halten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze und gA gemessen. Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.
Geschossfläche 1) Die Geschossfläche (GF) bestimmt sich nach Artikel 28 BMBV. 2) Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) enthält alle Geschossflächen eines Gebäudes mit Ausnahme der Geschossflächen in Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten.
3) Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen oberirdisch (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer bestimmt sich nach Artikel 31 BMBV.
Anrechenbare Die anrechenbare Grundstücksfläche aGSF bestimmt sich nach Artikel Grundstücksfläche 27 BMBV.
1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1.4 Gebäudeabmessungen horizontal Gebäudelänge und 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Recht- -breite ecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet.
1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Flachdächern, Man- Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion sarddächern und Tonnendächern und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuhalten und wird inklusive Brüstung gemessen.
Fassadenhöhe 1) Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird bei Gebäuden mit Schrägtrauf- und giebel- dach auf den Traufseiten gemessen. seitig bei Schrägdächern 2) Die Fassadenhöhe giebelseitig (Fh gi) ist die Differenz zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie bei Gebäuden mit Schrägdach auf den giebelseitigen Fassaden.
Staffelung 1) Ein Gebäude gilt als gestaffelt, wenn es im Grundriss um mindestens fünf Meter gestaffelt ist. 2) Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe separat ermittelt.
Abgrabungen Abgrabungen zu Erschliessungszwecken bis 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts bleiben bei der Bemessung der Fassadenhöhen (Fh sowie Fh gi und Fh tr) unberücksichtigt.
1.6 Dachausbau Dachaufbauten 1.7 Böschungen und Einfriedungen Böschungen und Einfriedungen 1.8 Gewässerraum Gewässerraum Detailbestimmungen zu einzelnen Bauzonen 2.1 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen an die Baugestaltung und im Besonderen an die Aussenraumgestaltung. Das Verhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen muss stimmig und im Sinne einer bestmöglichen Aufenthaltsqualität sein. Grün- und Freiflächen haben eine hohe Bedeutung für das Quartier und sind zu erhalten sowie im Rahmen von Entwicklungen nach Möglichkeit aufzuwerten. Für alle Zonen für öffentliche Nutzungen gilt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen zu den einzelnen ZöN, Folgendes:
Die Gebäudelängen sind frei.
Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen gilt allseitig ein Grenzabstand von vier Metern, ansonsten sind die Grenzabstände frei wählbar. Für die mit * bezeichneten ZöN gilt zusätzlich die folgende Bestimmung:
Wird ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, können die zulässigen Fassadenhöhen um maximal sechs Meter überschritten werden, soweit dies innerhalb des Quartierumfelds städtebaulich begründet werden kann. Für die ZöN für Schulbauten gilt:
Unter der Zweckbestimmung «Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen» sind sämtliche dem Hauptzweck Schulnutzung zudienende Nutzungen wie etwa Spielflächen (Rasen- und Hartplätze), Einrichtungen für Tages- und Ganztagesschulen, Basisstufe, weitere Betreuungsangebote, Sportanlagen und dergleichen zu verstehen.
Die minimale Grünfläche bei Schulanlagen entspricht den Vorgaben des Richtraumprogramms für die Volksschule der Stadt Thun. Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung zu den einzelnen ZöN sind folgendermassen formuliert:
Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung Lärmempfindlichkeitsstufe
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W3. Lerchenfeld» * hörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 779: Trafostation lichkeitsstufe
Pfarrhaus, Kirche Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche Lerchen- gen in Übereinstimmung mit der feld» vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 567.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 565.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 558.58 m ü. M.
Feuerwehrmagazin, Bestehend; massvolle Ergänzun- III «Frohsinnweg» Trafostation gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.50 m, Fh maximal 8.50 m, Schlauchturm Fh maximal 20.50 m.
Mehrzweckgebäude, Bestehend; massvolle Ergänzun- III «Baumann- Gastgewerbe und gen in Übereinstimmung mit der Gebäude (Mühleplatz)» Verkauf, Trafostation vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.5 m, Fh maximal 6.5 m.
Spital-, Alters-, Pfle- Haupterweiterungsbau (Neubau) II «Spital» ge-, medizinische Nut- aufgrund qualitätssichernden zung, Parkhaus sowie Verfahrens, Erweiterungsbauten der Hauptnutzung die- (Um-, An- und Aufbauten), Ernende Dienstleistung, schliessung Trafostation Frei- und Grünfläche auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse Mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen unterirdische Anordnung der Parkierung Baupolizeiliche Masse: oberer Referenzpunkt 600.00 m ü. M.
lichkeitsstufe Es gelten folgende Einschränkungen:
Auf einer Tiefe von 43.0 m ab der Krankenhausstrasse: Haupteingangsgebäude oberer Referenzpunkt 588.00 m ü. M. / Anbau Südwest: oberer Referenzpunkt 596.00 m ü. M.
Auf einer Tiefe von 56.0 m ab der nördlichen Parzellengrenze und 56.0 m ab der Krankenhausstrasse: oberer Referenzpunkt 592.00 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt: 571.61 m ü. M.
Auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse sind nur Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² und einer maximalen Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig.
Grenzabstand: 5.0 m, zur Krankenhausstrasse ist nur der Strassenabstand von 4.0 m einzuhalten.
Kirche, Parkplatz, Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Marienkirche» Trafostation gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m.
Kindergarten/Schul- Die maximale Fassadenhöhe lei- II «Berntor-Schule» raum sowie dazuge- tet sich aus der Fassadenhöhe * hörige Nutzungen, traufseitig des bestehenden Parkanlage Schulgebäudes ab. Parkanlage bestehend
Schul- und Sportan- Parzellen Thun 1 (Thun)-Grund- II «Göttibach» lage, Kindergarten buchblatt Nrn. 2719 und 4050: * sowie dazugehörige Bauten dürfen entlang der Belle- Nutzungen; vuestrasse auf einer Tiefe von Parzelle Thun 1 22.0 m errichtet werden; (Thun)-Grundbuch- es gelten die Fassadenhöhen blatt Nr. 3945: Gara- der Zone Wohnen W3; bauliche gen zu Göttibachweg Massnahmen sind sorgfältig auf
das bestehende, einzigartige lichkeitsstufe Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Zwischen der Kapelle und den Schulanlagen ist ein möglichst grosser Freihaltebereich sicherzustellen. Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: bestehend
Altersheim Bestehend; Erweiterung entlang II «Betagtenheim der Riedstrasse möglich Riedstrasse» Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 622.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 620.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 604.81 m ü. M.
Pfarrhaus, Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche Goldiwil» Kirche, Friedhof gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W2. Goldiwil» * hörige Nutzungen
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Kindergarten raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W2. Goldiwil» * hörige Nutzungen
Feuerwehrmagazin Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Hintermatt» gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 5.0 m, Fh maximal 3.5 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schönau» raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W4. * hörige Nutzungen lichkeitsstufe
Friedhof, Abdan- Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Friedhof Thun» kungshalle, Parkan- gen in Übereinstimmung mit der lage, Gärtnerei; vorhandenen Anlage Parzelle Thun 1 Für Ergänzungen gelten fol- (Thun)-Grundbuch- gende Höhenmasse: Fh gi maxiblatt Nr. 688: Trafosta- mal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. tion
Schul- und Sportan- Für Erweiterungen gelten die II «Progymatte» lage sowie dazugehö- Fassadenhöhen der Zone Woh- * rige Nutzungen, nen W4. Trafostation
Kindergarten/Schul- Bestehend; geringfügige Ergän- II «Schulhaus raum sowie dazuge- zungen in Übereinstimmung mit Pestalozzi» hörige Nutzungen, der vorhandenen Anlage Verkehrsgarten Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 584.50 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 582.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 560.43 m ü. M.
Schul- und Sportanla- Bestehend; geringfügige Ergän- II «Eigerturnhalle» gen sowie dazugehö- zungen in Übereinstimmung mit rige Nutzungen der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W3. Länggasse» * hörige Nutzungen, Trafostation
Kindergarten/Schul- Kindergarten/Schulraum; bei II «Kindergarten raum sowie dazuge- Neu- oder Ersatzneubau, wel- Seefeld» * hörige Nutzungen, cher der Kindergarten- und Grundwasserfassung, Schulnutzung dient, ist ein quali- Trafostation fiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen Neubau oder Umbau Trafostation in Abstimmung mit der übrigen Bebauung lichkeitsstufe Giebelseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 10.0 m. Traufseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 8.0 m. Grundwasserfassung bestehend
Schulanlagen sowie Es gelten die Fassadenhöhen III «Gewerbliche Be- dazugehörige Nutzun- der Zone Wohnen W3. rufsschule /Wirtschaftsschule» gen, Trafostation *
Kindergarten sowie Bestehend; geringfügige Ergän- II «Im Dorf dazugehörige Nutzun- zungen in Übereinstimmung mit Allmendingen» gen, Spielplatz der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.5 m, Fh maximal 9.5 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W3. Allmendingen» * hörige Nutzungen, Erweiterung Schulanlage
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Tiefgraben/ raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W4. Neufeld» * hörige Nutzungen, Tennishalle, Erweiterung Schulanlage inkl. Turnhalle
Kirche Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche St. Martin» gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.5 m, Fh maximal 12.5 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W2. Hohmad» * hörige Nutzungen
Kindergarten/Schul- Für Erweiterungsbauten gelten II «Oberstufenschul- raum sowie dazuge- die Fassadenhöhen der Zone haus Strättligen» * hörige Nutzungen, Wohnen W4. Trafostation
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Kindergarten raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W3. Feldstrasse» * hörige Nutzungen lichkeitsstufe
Kirche Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Johannes-Kirche» gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.5 m, Fh maximal 10.5 m.
Bauten und Anlagen Es gelten die Fassadenhöhen III «Frutigenstrasse - für die Sekundarstufe der Zone Wohnen/Arbeiten WA4. Marienstrasse» * II (Gymnasium und Städtebaulich und aus Sicht des Berufsbildung) und für Lärmschutzes überzeugende die berufliche Ausbil- Anordnung und Gestaltung der dung. Baukörper, insbesondere entlang der Bahnlinie und im Bereich der Frutigenstrasse Entlang der Frutigenstrasse ist eine annähernd geschlossene Bebauung anzustreben. Haupterschliessung über die Frutigenstrasse und Marienstrasse
Primär Kindergarten/ Es gelten die baupolizeilichen II «Areal ehem. HPS Schulraum sowie da- Masse der Zone Wohnen W3. Seefeld» * zugehörige Nutzungen. Die nicht benötigten Flächen können für eine Wohnüberbauung genutzt werden. Diese müssen flächenmässig und in der Nutzungsart und -intensität der Kindergarten-/Schulnutzung untergeordnet sein.
Übungsanlage für Es gelten die Fassadenhöhen III «Amerika» Feuerwehr der Zone Wohnen W3. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W4. Gotthelf» * hörige Nutzungen Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen.
lichkeitsstufe Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Turnhalle raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W4. Dürrenast» * hörige Nutzungen Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W4. Dürrenast» * hörige Nutzungen, Den Grünräumen ist flächenmäs- Verteilkasten sig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten.
Promenade, öffentli- Für Anlagen und Kleinbauten im II «Seeallmend che Freifläche (natur- Sinne der Zweckbestimmung gilt Gwattstrasse» nah), Spielplatz, öf- eine maximale anrechenbare fentliche Parkplätze, Gebäudefläche von 60 Quadrat- Unterfluranlage metern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.0 m.
Friedhofanlage und Friedhofanlage und Abdan- III «Friedhof Schoren» Kleinbauten sowie kungshalle bestehend sowie Abdankungshalle. Bauten und Anlagen, die dem Krematorium und Betrieb und Unterhalt des Fried- Werkhof sowie Erwei- hofs dienen wie z. B. Krematoterung/Sanierung von rium, Blumenladen oder Gärtnezugehörigen Bauten rei und Anlagen. Bei der Realisierung und Gestaltung von Krematorium, Betriebs- und Unterhaltsbauten sowie der Aussenanlagen ist eine hohe Qualität in Bau und Aussenraum lichkeitsstufe sicherzustellen. Die Anlage wird gestalterisch als Einheit realisiert.1) Maximale Fassadenhöhe ohne technisch bedingte Dachaufbauten, insbesondere ohne Kamin, 16.0 m. Die Höhe des Kamins richtet sich nach den technischen Notwendigkeiten sowie den aktuell geltenden Umweltschutzvorschriften. Grenzabstände: 5.0 m Anmerkung: 1) Es gilt das Siegerprojekt aus dem Projektwettbewerb Neubau Krematorium Thun-Schoren 2015 als wegweisend.
Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzun- III «Trafostation gen in Übereinstimmung mit der Buchholz» vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus Scho- raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W2. ren» * hörige Nutzungen
Kirche, Kirchgemein- Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche Gwatt» dehaus gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.0 m, Fh maximal 8.0 m.
Kindergarten/Schul- Es gelten die Fassadenhöhen II «Schulhaus Ober- raum sowie dazuge- der Zone Wohnen W3. matt Gwatt» * hörige Nutzungen Die Fläche innerhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L I «Bonstettengut» ist von Hochbauten freizuhalten.
lichkeitsstufe
Schiessanlage, Bestehend; nötige bauliche Er- IV «Guntelsey» Trafostation weiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 601.00 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 599.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 589.97 m ü. M.
Alters-, Pflege- und Es gelten die Fassadenhöhen II «Altersheim Wohnheim der Zone W3. Sonnmatt» Die volumetrische Gestaltung hat der sensiblen ufernahen Lage Rechnung zu tragen. Die Grünflächen sind mindestens im heutigen Umfang zu erhalten. Bei Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens nach SIA unter Einbezug des Planungsamtes ist eine Mehrhöhe von einem Meter gegenüber den Fassadenhöhen der Zone W3 möglich.
Alters-, Pflege- und Bestehend; nötige bauliche Er- II «Betagtenzentrum Wohnheim weiterungen mittels massvoller Martinstrasse» Ergänzung der bestehenden Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 18.0 m, Fh maximal 16.0 m.
lichkeitsstufe
Regionalgefängnis, Bestehend; für Erweiterungen III «Regionalgefäng- Trafostation und Ersatzbauten gelten die folnis» genden Bestimmungen:
Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m
Gebäudeabstand und Gebäudelänge: Innerhalb der ZöN keine Beschränkung
Grenzabstand: 4.0 m gegenüber Zonen anderer Nutzung
Der Bezug zur Allmendstrasse ist im Sinne des Gestaltungskonzepts Allmendstrasse sorgfältig zu gestalten.
Öffentlicher Parkplatz Hochbauten sind ausgeschlos- III «Parkplatz Ober- sen. matt»
Kapelle Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kapelle Göttibach» gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 10.5 m, Fh maximal 8.5 m.
Schwimmbad, Ufer- Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Flussbad promenade (Uferweg gen in Übereinstimmung mit der Schwäbis» nach SFG) und Grün- vorhandenen Anlage flächen (Freiflächen Für Ergänzungen gelten folnach SFG), Verteilka- gende Höhenmasse: bine Fh gi maximal 6.0 m, Fh maximal 4.0 m.
«Schärmehof» Zweckbestimmung Sektor I: Hauptnutzung: Pflege- und Alterspflegeheim, betreute Wohnungen, Friedhof (Parkplätze usw.) Zusätzlich: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Sektor II: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Grundzüge der - Die Bauvolumen und Aussenräume sind einerseits in einer der spezi- Überbauung, Ge- fischen Nutzung entsprechenden Eigenständigkeit darzustellen, anstaltung und Erschliessung derseits ist mittels proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier sicherzustellen.
Dachgestaltung für Haupt- und Nebenbauten sind Flachdächer.
Der Siedlungsrand und der Übergang zum Friedhof haben eine gestalterische Einheit zu bilden.
Schallschutzmassnahmen sind an neuen Gebäuden zu realisieren.
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zulieferung sowie für Besucherinnen und Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird.
Zusätzliche Bestimmungen sind pro Sektor definiert. Sektor I:
Neubau ist gestattet.
Für das Fachorgan, welches das Bauprojekt prüft, ist das Ergebnis des Gutachterverfahrens vom 7. Dezember 2017 als Richtkonzept wegleitend. Sektor II:
Neubauten aufgrund qualitätssichernden Verfahren, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung
Erschliessung ist über das Länggässli gestattet.
Nutzungsmass - Die Fassadenhöhe ist pro Sektor definiert. - Strassenabstände sind einzuhalten.
Baupolizeiliche Sektor I: Masse
GFo min 7'300 m²
GFo max. 10'000 m²
Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059
Gebäudeabstand frei
Gebäudelänge: 77 m
Gebäudebreite: 33 m
Fassadenhöhe: 19 m Sektor II:
GFo min 1'200 m²,
GFo max. 3'800 m²
Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059
Gebäudeabstand frei
Gebäudelänge: 45 m
Gebäudebreite: 30 m
Fassadenhöhe: 11 m Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Sektoren lichkeitsstufe
Kirche, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche Schönau» gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.0 m, Fh maximal 9.0 m.
Kirchgemeindehaus, Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Markuskirche» Pfarrhaus gen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.0 m, Fh maximal 12.0 m.
Kirchliches Zentrum, Bestehend; massvolle Ergänzun- II «Kirche Allmendin- Kindergarten/Schul- gen in Übereinstimmung mit der gen» raum sowie dazuge- vorhandenen Anlage hörige Nutzungen Für Ergänzungen gelten folgende Höhenmasse: oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 585.00 m ü. M., oberer Referenzpunkt für Gebäude mit anderer Dachform als Schrägdach 583.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 574.39 m ü. M.
Städtischer Werkhof Es gelten die Fassadenhöhen III «Werkhof Amerika» der Zone Wohnen W2. Eine optimale Nutzung und besonders hohe Nutzungsdichte sind qualitativ sicherzustellen, indem Bauten, Anlagen und die Erschliessung flächensparend und kompakt angeordnet werden. Parkplätze sind gebäudeintern zu realisieren. Eine unnötige Zerstückelung des Kulturlandes ist zu vermeiden. Bauten und Anlagen sind gestalterisch hervorragend in die Landschaft zu integrieren.
lichkeitsstufe Entlang des bestehenden Fusswegs/Allmendingenbächli ist ein Freihaltebereich von 15.0 m einzuhalten, in dem keine Bauten und Anlagen realisiert werden. Der Übergang zum angrenzenden Fussweg/Allmendingenbächli ist mit geeigneten landschaftsgestalterischen Massnahmen (z. B. Allee oder Heckenpflanzung) in hoher Qualität zu gestalten.
Schulanlage sowie Es gelten die Fassadenhöhen II «Gymnasium Thun- dazugehörige Nutzun- der Zone Wohnen W3. Seefeld Süd» gen * 2.2 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSF sind folgendermassen formuliert:
10113 «Lerchenfeld» Zweckbestimmung Flugplatz-, Sport- und Freizeitnutzungen sowie den Nutzungen dienende Infrastrukturen und Parkierung Grundzüge der An-, Um- und Neubau unter Wahrung einer flächensparenden Anord- Überbauung nung und Erhalt der bestehenden Sportfelder Grundzüge der Er- Die Erschliessung erfolgt über die Flugplatzstrasse. Die Parkierung schliessung kann oberirdisch angeordnet werden.
Baupolizeiliche - max. Gesamthöhe: 10.0 m Masse - max. Gebäudelänge: 48.0 m
max. Gebäudebreite: 25.0 m
Grenzabstand: 5.0 m
max. Gebäudelänge Tribüne: 90.0 m
max. Gesamthöhe Lichtmasten: 16.0 m Lärmempfindlich- ES III keitsstufe
Fassung vom 04.07.2024 (StRB 70/2024), in Kraft seit 19.09.2025 lichkeitsstufe 102 Golfplatz (Kleinan- Bestehend III «Tempelstrasse» lage) 104 Feuerwehrmagazin, Bestehend II «Lachengraben» Uferanlagen, Klubhäuser, Bocciabahn, Gasstation, Trafostation 105 Kleintieranlage All- Bestehend III «Farmweg» mendingen 106 Pfadfinderheim Bestehend III «Amerika Allmendingen» 108 Parzelle Thun 2 Bestehend II «Buchholz» (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 18: Pfadfinderheim; Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1043: Reitsportzentrum 109 Tennisanlage Bestehend III «Tennisplatz Gwatt» 110 Campingplatz (inkl. Bestehend II «Trüllplatz» Younotent), Uferweg, Park und Freizeitanlage, Restaurant, Trafostation 111 Golfplatz, Naherho- Hochbauten sind nur als sorgfäl- III «Golfplatz Thun» lungsgebiet tig integrierte Fahrnisbauten zulässig. Für die Flächennutzung ist die «Drei-Drittel-Regel» der Richtlinien von Bund und Kanton einzuhalten: Ein Drittel intensive Rasen sowie Bauten, ein Drittel extensive Wiesen und Sträucher, ein Drittel naturnahe Lebensräume. Die Weiträumigkeit der Landschaft und die charakteristischen Baumalleen sind zu erhalten. Die Burgerallmend ist als öffentlicher Naherholungsraum gestalterisch aufzuwerten und zugänglich zu erhalten.
lichkeitsstufe Der naturnahe Lebensraumverbund in der Umgebung des Wäldchens ist zu stärken. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ausschliesslich über und in der angrenzenden Arbeitszone zu erfolgen. Das öffentliche Fusswegnetz ist zu erhalten und auszubauen. Die Fusswege dürfen nicht asphaltiert werden. Im Weiteren sind die aus dem Workshopverfahren von 1998 resultierenden Gestaltungsgrundsätze massgebend.
Die folgenden Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport und Freizeit werden aufgehoben:
«Altes Aarebett»
«Kapellenweg»
Listen und Detailbestimmungen besonderer baurechtlicher Ordnungen 3.1 Zonen mit Überbauungsordnung UeO Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindlichkeitsstufe a Kantonale 15.09.1999 mit Änderungen IV «Kehrichtverbren- UeO nach Art. vom 13.03.2000, vom 20.07.2007, nungsanlage KVA» 102 BauG vom 27.11.2009, vom 31.01.2012, vom 30.07.2012 und vom 29.03.2019 b UeO (teilweise 25.06.1995/30.05.1996 mit Änderungen II/III «Areal Scheiben- aufgehoben) vom 28.02.1997/17.04.1997, strasse» vom 23.02.2000/21.06.2000, vom 02.06.2002/24.07.2003 u. 27.08.2003, vom 05.07.2007/30.11.2007, vom 23.08.2007/30.11.2007, vom 16.03.2012/24.07.2012, vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) und vom 31.05.2023/12.07.2024 d BeP (BLP) mit 01.06.1969/18.07.1969 mit Änderungen II «Hotel Blümlisalp SBV vom 13.11.1987/09.05.1989, Goldiwil» vom 05.04.2016/15.07.2016 und vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) f BLP mit SBV 01.02.1970/24.04.1970 II «Berimag AG Länggasse - Frutigenstrasse» j USP 16.05.1991/08.08.1991 II «Thunerhof» k UeO 13.04.1997/17.11.1997 II «Bellevue-Areal»
l USP 07.03.1993/31.12.1993 II «Inseli» m UeO 03.07.1992/29.07.1993 II «Bellevuestrasse Süd» o BeP mit SBV 02.03.1969/18.07.1969 II «Äussere Länggasse» s BLP und BeP 03.07.1960/07.10.1960, II «Buchholzstrasse – mit SBV teilweise aufgehoben mit Erlass der Talackerstrasse» UeO z «Talackerstrasse» am 14.01.2020 lichkeitsstufe t BeP mit SBV 28.10.1967/19.01.1968 II «Buchholzstrasse (Hallerstrasse)» u UeP mit GeP 24.09.1972/28.02.1973 mit Änderungen II «Talacker» und SBV vom 20.12.1991/13.04.1992, vom 25.03.1993/18.10.1993 und vom 31.05.2023/12.07.2024 v BLP und BeP 02.07.1967/21.11.1967 mit Änderung II «Lindenegg - Schul- mit SBV vom 17.11.2022/12.07.2024 strasse (Lindenweg)» (Aufhebung Baulinien) y TZP und UeP 05.06.1983/08.09.1983 II «Hännisweg» mit ZV z UeO 22.08.2019/14.01.2020 II «Talackerstrasse» aa UeO 22.01.2021/22.12.2021 IV «Lerchenfeld Nord» ab UeO 15.02.2007/07.06.2007 mit Änderungen III «ZPP W Areal vom 03.07.2008/25.07.2008 Scheibenstrasse» und vom 16.03.2012/24.07.2012 ac UeO 23.08.2012/22.03.2013 mit Änderung II/III «Parkierungsanlage vom 13.06.2014/08.09.2014 Schlossberg» ad UeO 16.02.2017/24.04.2018 III «Goldiwil-Melli» ae UeO 15.12.2011/30.01.2012 III «Pestalozzistrasse 4–10» af UeO 15.02.2007/11.05.2007 III «Schlossmattstrasse - Hopfenweg» ai UeO 14.06.2007/20.09.2007 II «ZPP F Spital Ost» aj UeO 18.09.2008/17.12.2008 II «Höheweg Ost» ak
UeO 20.11.2008/06.03.2009 mit Änderungen III «Burgstrasse 2» vom 08.04.2010/06.05.2010 und vom 25.11.2016/06.03.2017 al UeO 01.05.2009/07.07.2009 mit Änderung II «Blümlimatt» vom 24.06.2010/05.08.2010 an UeO 08.08.2013/06.03.2015 mit Änderung II «ZPP J Bildungs- vom 29.01.2025/28.05.2025 zentrum Thun- Schadau»
lichkeitsstufe ao UeO 25.08.2005/14.11.2005 mit Änderungen II/III «ZPP Q Hohmad» vom 22.09.2006/09.10.2006 und vom 20.03.2009/06.04.2009 ap UeO 19.07.2004/11.08.2004 mit Änderungen II «Hofgut Schadau» vom 16.03.2007/18.06.2007 und vom 25.03.2011/27.04.2011 aq USP 07.05.2009/21.10.2009 mit Änderung II «Schadau bis vom 05.08.2015/15.09.2015 Lachen» ar UeO 18.10.2012/28.02.2013 II «ZPP H Allmendingen-Allee» as TUeO 09.02.2012/13.04.2012 mit Änderung II «ZPP AD Gärtnerei vom 14.12.2012/04.02.2013 Buchholzstrasse» aw UeO 11.11.2005/25.01.2006 mit Änderungen II/III «ZPP I Zengergut» vom 20.10.2006/02.11.2006 und vom 28.09.2007/14.12.2007 ax TUeO 22.04.2009/08.07.2009 mit Änderung III/IV «Wirtschaftspark vom 07.12.2012/13.11.2015 Thun-Schoren» ay UeO 18.09.2019/25.08.2020 III «ZPP AY Hoffmatte» az TUeO 16.10.2019/12.05.2020 mit Änderungen IV «ZPP T Gwatt- vom 18.10.2023/10.09.2024 und vom Schoren» 18.06.2025/02.09.2025 bb TUeO 19.05.2021/07.01.2022 III «Mittlere Strasse 13–19» bc UeO 07.08.2024/19.12.2024 (neue UeO) III «ZPP C Bälliz» bd TUeO 23.06.2021/10.12.2021 III «Eissportzentrum Grabengut»
Legende: BeP = Bebauungsplan BLP = Baulinienplan GeP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften TUeO = Teilüberbauungsordnung TZP = Teilzonenplan UeP = Überbauungsplan USP = Uferschutzplan ZV = Zonenvorschriften Aufgehoben werden die in Artikel 100 Absatz 3 aufgeführten Überbauungsordnungen.
3.2 Zonen mit Planungspflicht ZPP C «Bälliz» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters des Bälliz sowie dessen massvolle und stadtverträgliche Verdichtung zugunsten der Erhaltung als Teil des innenstädtischen Einkaufszentrums Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) für Wohnnutzung muss pro Parzelle mindestens der Fläche von zwei Vollgeschossen der gassenseitigen Hauptgebäude entsprechen. Werden mehrere Bauten gemeinsam projektiert und bewilligt, kann die Bauherrschaft unter Vorbehalt von Ziffer 3 Nutzungsmass frei wählen, wo sie den entsprechenden Wohnanteil innerhalb des Areals realisiert. Nutzungsmass 1 Für das Mass der Nutzung gilt: rückwärtige, gassenseitige aareseitige Hauptgebäude: Gebäudeteile: a Geschosszahl max. 5 max. 2 b Fassadenhöhe Fh tr max. 18.0 m Fh max. 9.5 m c Bautiefe max. 20.0 m – nordöstlich Bälliz d Bautiefe gemäss Verlauf – südwestlich der ehemaligen Bälliz Stadtmauer e Weist das gassenseitige Hauptgebäude nur drei Vollgeschosse auf, muss das zweite Vollgeschoss des rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteils einen Abstand von mindestens 8.0 m zur rückwärtigen Fassade des Hauptgebäudes aufweisen.
Falls das gassenseitige Hauptgebäude fünf Vollgeschosse aufweist, sind unter Vorbehalt von Ziffer 3 folgende Überschreitungen des Nutzungsmasses für die rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile möglich: a Geschosszahl: 3 Vollgeschosse b Fassadenhöhen bis auf jenes Mass, das die volle Ablesbarkeit des vierten und fünften Vollgeschosses des Hauptgebäudes erlaubt
Für die Überschreitung des Nutzungsmasses gemäss Ziffer 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a Die Nutzung des ersten Vollgeschosses dient dem Detailhandel (Verkaufsflächen und zugehörige Lager-, Service-, Produktions- oder Büroräume) oder dem Gastgewerbe. b Zusammen mit der Umgebung, insbesondere den Nachbarbauten, wird eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die prägenden Strukturmerkmale des Bälliz sind zu beachten, d. h.
die Gestaltung und Materialisierung der rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile soll gegenüber derjenigen des Hauptgebäudes differenziert, untergeordnet, leichter oder transparenter wirken. Dies gilt nicht beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen;
auch in der Längsrichtung der Aare ist ein differenziertes, volumetrisch feinkörniges, in der Fassadenhöhe traufseitig und in der Gebäudebreite vielfältiges, nicht durchgehend geschlossenes Bild zu wahren. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A III «Bälliz» sätze (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) gilt:
Die Gebäudebreite entspricht der überlieferten Parzellenstruktur;
die Gebäudeflucht ist gassenseitig zu erhalten;
auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet;
beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen, sind andere Dachformen als Schrägdächer zulässig, wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachform ebenso gut einordnet;
auf den rückwärtigen Gebäudeteilen sind nur Flachdächer zulässig;
dem Übergang vom aareseitigen Flachdach zur Fassade des Hauptgebäudes ist besondere Beachtung zu schenken.
E «Quartierzentrum Schulstrasse» Planungszweck Schaffung eines Geschäfts- und Begegnungszentrums. Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs sowie Freihaltung und Aufwertung des Strättligenplatzes Nutzungsart Die ersten Vollgeschosse sind für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen mit Publikumsverkehr bestimmt. Die Geschosse ab dem zweiten Vollgeschoss können für Dienstleistungen (Büros, Restaurants, Praxen usw.), Parkierungen im Sektor Mitte und für das Wohnen genutzt werden. Nutzungsmass - Die Nutzung über das ganze Planungsgebiet darf maximal 17'050 m² GFo betragen. Pro Sektor sind folgende Geschossflächen oberirdisch einzuhalten:
Sektor Ost: min. 3850 m², max. 6050 m² GFo
Sektor Mitte: min. 3300 m², max. 4400 m² GFo
Sektor West: min. 4950 m², max. 6600 m² GFo
Pro Sektor sind folgende dem Verkauf dienenden Geschossflächen zulässig:
Sektor Ost: 2100 m²
Sektor Mitte: 3300 m²
Sektor West: 2500 m²
Die Grundeigentümerschaften können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Verkaufsnutzung eines Sektors auf einen anderen übertragen wird.
Gegen aussen resp. gegenüber anderen Zonen dürfen die maximalen Höhenmasse bei gewerblicher Nutzung eine Fassadenhöhe traufseitig von 10.0 m, giebelseitig von 14.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 12.0 m, und mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Geschossen über dem ersten Vollgeschoss eine Fassadenhöhe traufseitig von 12.0 m, giebelseitig von 16.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 14.0 m, nicht übersteigen. Bei Gebäuden von mehr als 10.0 m Fassadenhöhe traufseitig oder 12.0 m Fassadenhöhe für Flachdachbauten ist ein minimaler Grenzabstand von 6.0 m auf der Nordseite, in allen anderen Fällen von 4.0 m einzuhalten.
Innerhalb der ZPP sind die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände frei. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Die Gebäude sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ein gutes sätze Bild ergeben. Besonders zu beachten sind:
Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum Platz,
Erschliessung für nicht motorisierten und öffentlichen Verkehr,
Schulwegsicherheit,
Grünflächen und Bepflanzungen.
Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit der Schulstrasse und dem Strättligenplatz einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die Schulstrasse und der Strättligenplatz sind in die Platzgestaltung einzubeziehen. Erschliessungs- Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der grundsätze Schulstrasse über die Feld- und Freiestrasse zu erschliessen.
F «Spital Ost» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes sätze - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche Erschliessungs- Das Areal ist teils von Westen, teils von Osten her zu erschliessen. grundsätze G «Blümlimatt» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.6 Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes sätze - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche H «Allmendingen-Allee» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnanteil min. 75 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7; Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3, entlang der Autobahn partiell gemäss der Zone Wohnen W4 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes sätze - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche
Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche
Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung; überdeckte offene Attika-Sitzplätze gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 Baureglement dürfen jeweils auf einer Längs- und einer Querseite verglast werden, um den geforderten Lärmschutz zu erreichen. In diesen Bereichen und bei lärmschutzwirksamen Gebäuden entlang der Autobahn sind partiell 3 Vollgeschosse auf maximal einem Zehntel der Gebäudelänge zulässig.
Renaturierung Allmendingenbächli Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird.
I «Zengergut» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnanteil min. 75 Prozent
Gemeinschaftsnutzungen Nutzungsmass GFZo maximal 0.8, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes sätze - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten
Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung
Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche
Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche
Integration des erhaltenswerten Obstbaumgartens
Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung J «Schadau» Planungszweck Gesamthafte und repräsentative Ausprägung als vorab öffentliche «Kulturmeile» in Seenähe mit höheren Bildungsstätten, Freizeit- und touristischen Angeboten. Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung), ohne Turnhallen und Rasenspielfelder, kombiniert mit Bauten für weitere öffentliche Nutzungen. Nutzungsart - Sektor A: Öffentliche Nutzungen wie Ausstellungen, Kongresse/Tagungen, öffentliche Veranstaltungen
Sektor B: Bildung (Gymnasium)
Sektor C: Öffentliche Nutzung, Bildung, Kultur
Sektor D: Bildung (Hotelfachschule), Internat, Gastgewerbe und Hotel Nutzungsmass - Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4, für kulturelle Nutzungen gelten eine maximale Fassadenhöhe und eine maximale Fassadenhöhe giebelseitig von 17.0 m. Es gilt ein Grenzabstand von 4.0 m.
Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Städtebaulich überzeugendes Konzept sätze - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Orts und der bestehenden Bebauung
Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen und zur Marienstrasse
Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume. Erhaltung des attraktiven Fussgängerraums entlang der Seestrasse (Sektoren A bis C)
Guter Bezug zum Schadaupark Erschliessungs- - Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der grundsätze Gwattstrasse her über die Seestrasse. Die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Gestaltung der Seestrasse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Gebietsinterne Erschliessung für den Langsamverkehr über die Marienstrasse
Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger und Velofahrer Besondere Bestim- - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. mungen - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren L «Rösslimatte» Planungszweck - Beitrag zur Ausgestaltung des südlichen Stadteingangs und des Dorfkerns Gwatt
Zukunftsgerichtete, innovative Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise
Gute Durchmischung mit hohem Familienanteil, Infrastrukturen, die das Zusammenleben fördern, und einer hohen Bewohnerdichte Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnen als hochwertiges, innovatives, gemeinschaftlich orientiertes und familiengerechtes Wohnen
Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte
Verkaufseinrichtungen unter 300 m² GFo, die nur der Unterstützung der Quartierversorgung dienen, sind im ersten Vollgeschoss zugelassen
Quartierorientierte öffentliche Nutzungen
Wohnanteil min. 80 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.8, GFZo max. 1.1 Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m
Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig.
Im Bereich von Verkaufsnutzungen ist zudem eine Erhöhung des ersten Vollgeschosses um max. 1.0 m zulässig, wird davon Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Höhenmasse entsprechend. Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Innovative Gesamtüberbauung mit hohem Identifikationswert sätze - Hohe bauliche Dichte und Nutzungsdichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich Standorts und benachbarten Quartiers
Integration der historischen Substanz des Dorfkerns Gwatt
Strassenraumbegleitende Bebauung entlang der Gwattstrasse
Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Gwattstrasse - Stationsstrasse
Sorgfältige Ausgestaltung des Übergangs zur Arbeitszone im Westen
Hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität von Bauten und arealinternen Aussenräumen mit einer sorgfältigen Integration und Gestaltung des Bachlaufs
Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der ortsverträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung des Wohnprojekts im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahren mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder mehrere Projektwettbewerbe nach SIA. Erschliessungs- - Haupterschliessung über die Sticherschliessung Rösslimatte, untergrundsätze geordnet auch direkt ab Gwatt- oder Stationsstrasse, sofern der Bach nicht überquert wird
Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zur Gwattstrasse sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier N «Gewerbestrasse - Aarestrasse» Planungszweck - Wirtschaftliche und etappenweise Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten innenstadtnahen Gebiet unter Beachtung der schützens- und erhaltenswerten Bauten
Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts Nutzungsart Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass - Möglichst geschlossene Bauweise entlang der Strassen unter Beachtung der bestehenden Bauten
Gebäudebreite der Randbebauung max. 16.0 m
Die Innenhöfe können überbaut werden, sofern dies von der Nutzung her erforderlich ist und die Nutzungsqualität der Randbebauung nicht beeinträchtigt wird
GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.1 Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse Fh tr max. 16.5 m, Fh gi max. 20.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh tr max. 20.0 m, Fh gi max. 24.0 m,
Gebäude mit anderen Dachformen: Entlang Aare-strasse und Allmendstrasse Fh max. 18.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh max. 22.0 m,
in der Ecke zwischen Allmendstrasse und Bahnlinie ist städtebaulich begründet ein Hochpunkt bis zur einer Fh (bei Gebäuden mit Schrägdach und mit anderen Dachformen) von 29.5 m mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 635 m² zulässig. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung der öfsätze fentlichen Räume, angrenzenden Strassenräume und Ecksituationen
Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie
Die Innenhöfe sind entsprechend der innerstädtischen Situation und Nutzung zu gestalten.
Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie in mehreren Etappen realisiert werden können und jede Etappe zusammen mit dem Bestand eine bauliche Einheit bildet. Erschliessungs- - Haupterschliessung des Areals über die bestehenden Strassen grundsätze - Attraktive Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof und über die Geleise zum Areal Güterbahnhof (via heutige Gewerbestrasse) O «Bahnhof West» Planungszweck - Stadtkernerweiterung
Wirtschaftliche Entwicklung
Stadträumliche Aufwertung
Dichte, städtische Bebauung
Urbanes Mischgebiet
Erhöhung der Nutzungsvielfalt
Erhöhung der Nutzungsdichte
Attraktives urbanes Wohnen
Erhöhung der Wertschöpfung
Umsetzung des Richtplans Bahnhof West Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Öffentliche Nutzungen
Publikumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss Ergänzend gilt pro Sektor:
Sektor a: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Frutigenstrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
Sektor b: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
Sektor c: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Pestalozzistrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 %
Sektor d: Wohnanteil: 25–75 %
Sektor e: Wohnanteil: 25–75 %
Sektor f: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Pestalozzistrasse und Mittleren Strasse: 0–75 %
Sektor g: Wohnanteil: 25–75 % Nutzungsmass - Sektor a, b, c, d, f: GFZo min. 1.4, GFZo max. 2.0
Sektor e: GFZo min. 2.0, GFZo max. 2.4
Sektor g: GFZo min. 1.7, GFZo max. 2.1 Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 15.0 m, Fh gi max. 19.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.0 m
Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 6.0 m höhere Höhenmasse zulässig.
Die durch den Ausgleich der Senke des Terrains im Bereich der Bahnunterführungen entstehende Mehrhöhe ist nicht an die Fassadenhöhe anzurechnen. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- Generelle Gestaltungsgrundsätze: sätze - Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die stadträumliche Aufwertung bilden der behördenverbindliche Richtplan Gebietsentwicklung und die hinweisenden Gestaltungsrichtlinien.
Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren in allen Sektoren
Hohe Qualität der Bauten und Aussenräume
Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zu den benachbarten Sektoren und Quartieren
Hochwertige urbane Wohnformen Gestaltungsgrundsätze pro Sektor:
Sektor a: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung am Mönchplatz, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
Sektor b: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
Sektor c: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung an der Kreuzung Pestalozzistrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
Sektor d: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Kasernenstrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Kasernenstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche
Sektor e: Repräsentative zeilenförmige Bebauung entlang der Pestalozzistrasse in annähernd geschlossener Bauweise, Platzbildung an der Kreuzung Waisenhausstrasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee
Sektor f: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Mittlere Strasse - Pestalozzistrasse sowie zeilenförmige, annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee entlang der Pestalozzistrasse
Sektor g: Repräsentative Ausprägung und Platzbildung im Bereich der Kopfsituation Mittlere Strasse - Stockhornstrasse, zeilenförmige und annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Strassenraumsicherung durch Rückversetzen der Ersatzbauten Mittlere Strasse 15 und 17 Erschliessungs- Generelle Erschliessungsgrundsätze: grundsätze - Haupterschliessung über die bestehenden Strassen
Attraktive gleisnahe Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof
Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Langsamverkehr Erschliessungsgrundsätze pro Sektor:
Sektoren a bis c: Einheitliche Gestaltung der privaten Vorbereiche entlang der Schlossmattstrasse durch ein vier Meter breites Trottoir und eine zwei Meter breite Baumreihe mit Längsparkplätzen
Sektor a: Integration der neuen Langsamverkehrsverbindung Mönchstrasse - Kasernenstrasse entlang der Bahngeleise
Sektor c: Aufhebung oder Verlegung der arealinternen Stichstrassen «Neue Gasse» und «Finkenweg» sowie der Zufahrt «Bleichestrasse» prüfen
Sektor e: Verlegung bzw. Einbezug des Eigerwegs prüfen
Sektor g: Sicherung Trottoir entlang der Mittleren Strasse Besondere Bestim- - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. mungen - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind.
P «Aarefeld Nord» Planungszweck - Stadtkernerweiterung und stadträumliche Aufwertung
Dichte, städtische Bebauung
Attraktives urbanes Wohnen gemischt mit Arbeiten
Sicherung der Uferschutzzone und des Uferwegs Nutzungsart - Dichtes, urbanes Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/ Arbeiten
Wohnanteil min. 70 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.4, GFZo max. 1.8, Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Definieren eines urbanen Strassenraums durch die Bebauung und sätze Ausgestaltung der Vorbereiche entlang Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse sowie Orientierung der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zu diesen Strassen hin
An Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse Strassenraum definierende Baustrukturen
Offene Bauweise zur Aare hin, diese soll mit der historischen Stadtansicht eine gute Gesamtwirkung erzielen
Blockrand oder annähernd geschlossene Bauweise an Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse
Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit den schützenswerten Bauten
Geschlossener, repräsentativer Auftritt am Maulbeerplatz mit gezieltem Beitrag zur Platzbildung
Hohe Qualität und Zugänglichkeit der innenliegenden Aussenräume
Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit dem Scherzligweg
Ergänzen der Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse mit einer Reihe von Bäumen
Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der verträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahrens mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder zwei Projektwettbewerbe nach SIA. Erschliessungs- - Die Haupterschliessung erfolgt über die Aarefeldstrasse. grundsätze - Ab zehn Parkplätzen ist die Parkierung für den MIV unterirdisch und zentralisiert zu realisieren. Die Zufahrt in allfällige Einstellhallen ist in die Baukörper zu integrieren.
Gestalterische Aufwertung des Scherzligwegs und Ausgestaltung einer Uferpromenade von mindestens fünf Metern Breite Q «Hohmad» Planungszweck Wirtschaftliche Entwicklung und bauliche Verdichtung sowie Förderung einer attraktiven und urbanen Nutzungsmischung innenstadtnaher Gebiete Nutzungsart Wohnen gemäss den Zonen Wohnen (Wohnanteil min. 75 Prozent), Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten in einer Bautiefe entlang Frutigenstrasse und Talackerstrasse, Kindergarten Nutzungsmass GFo max. 45'100 m² (ohne Gemeinschaftshaus, Kindergarten und bestehende Hofgruppe), Bauweise frei, Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m; in einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 7.0 m, Fh gi max. 11.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 9.0 m Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Die Gesamtanlage ist als städtebauliche Einheit zu gestalten. sätze - Die Bebauung entlang der Frutigenstrasse ist städtebaulich aufzuwerten und ausdrucksstark zu gestalten.
Aufbau eines Systems einfacher, einprägsamer und qualitätsvoll gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche). Dabei ist die bestehende Hofgruppe einzubeziehen und durch einen gemeinschaftlichen Bereich mit Spielfeld und Gemeinschaftshaus/Kindergarten zu ergänzen
In einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse sind die strukturellen Merkmale des im Hohmadquartier vorherrschenden Siedlungsmusters einzuhalten.
Die Bebauung entlang der Talackerstrasse soll diese, insbesondere im Bereich der Kreuzung, gestalterisch und funktional aufwerten und gleichzeitig eine wirksame Abschirmung der Wohnsiedlung gegenüber dem Verkehrslärm bilden.
Die neue Erschliessungsstrasse ist beidseitig mittels durchgehender Baufluchten räumlich zu fassen.
Erschliessungs- - Die Motorfahrzeugerschliessung erfolgt für den südlichen Teil ab der grundsätze Talackerstrasse, für den nördlichen Teil ab der Hohmadstrasse und für eine Bautiefe entlang der Frutigenstrasse ab dieser; durchgehende Verbindungen sind nur für Notfahrzeuge zu ermöglichen.
Eine siedlungsinterne Verbindung zwischen Hohmad- und Talackerstrasse ist dem Langsamverkehr vorbehalten und als alleebestandene Spiel- oder Wohnstrasse mit Besucherparkplätzen auszugestalten.
Die Parkierung für Personenwagen, ausgenommen die Besucherparkplätze, erfolgt unterirdisch.
Eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist auch zwischen der Frutigen- und der Beatusstrasse zu gewährleisten.
T «Gwatt-Schoren» Planungszweck Wirtschaftsförderung, d. h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe Nutzungsart Arbeiten gemäss der Zone Arbeiten A sowie Verkauf. Nutzungsmass - Baupolizeiliche Masse gemäss der Zone Arbeiten A
Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26.0 m Lärmempfindlich- ES IV keitsstufe Besondere - Interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem Anforderungen flexiblen Nutzungssystem
Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone Energie Soweit betrieblich möglich, ist als Energieträger Grundwasser einzusetzen, nach Möglichkeit in einem Wärmeverbund.
V «Bädlimatte (ehem. Selve)» Planungszweck - Realisieren einer nachhaltigen, dichten Überbauung für gemischte Nutzungen von hoher städtebaulicher Qualität als Ersatz der bestehenden Bebauung und mit ausgeprägtem Bezug zu Aare, Bahn und zum benachbarten Areal Scheibenstrasse
Abstimmung mit den aktuellen und künftigen Nutzungen der Bahninfrastruktur auf dem Grundstück der SBB, insbesondere innerhalb der Interessenlinien Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Wohnen als zentrumsnahes, attraktives, urbanes Wohnen
Arbeiten als wertschöpfungsstarke Dienstleistungen und Büros
Untergeordnet sind auch Verkauf und öffentliche Nutzungen zulässig
Wohnanteil: 25–75 %
Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig in den lärmbelasteten Bereichen angeordnet werden.
Nutzungsmass GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.0 Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker urbaner Auftakt zur sätze Scheibenstrasse
Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie und zur Aare
Hohe, urbane Dichte unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität
Guter Bezug zur Scheibenstrasse und zum Aussenraum Aare
Berücksichtigung des Bedarfs der Bahninfrastruktur und der Interessenlinien im qualitätssichernden Verfahren
Gestalterisch sorgfältig ausgebildete Übergänge zwischen Bahninfrastruktur- und anderen Nutzungen
Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahn (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität ist als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht ein Projektwettbewerb nach SIA durchzuführen. Erschliessungs- - Erschliessung über die Scheibenstrasse. grundsätze - Optimale Einbindung in das Fuss- und Radwegnetz (Bezüge zu Scheibenstrasse, Entwicklungsschwerpunkt [ESP] Thun Nord und Regiestrasse)
Die Parkierung im Areal hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen. Es sind keine oberirdischen Parkplätze gestattet. Lärmschutz Neue lärmempfindliche Räume dürfen nur erstellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte der ES III mittels lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist mit der UeO oder im Falle eines Verzichts auf die UeO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)» Planungszweck - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts
Zweckmässige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr und Anbindung an die Netze des Fussgänger- und Veloverkehrs Nutzungsart Ganzer Perimeter: Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten, mässig störende Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsnutzungen (ausser Dancing, Stripteaselokale usw.). Wohnanteil min. 50 Prozent. Keine verkehrsintensive Nutzung Zusätzlich im Bereich:
östlich des «Gasgässchens»: 2915 m² GFo Verkaufsnutzung, davon für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) nur bis max. 440 m² GFo,
westlich des «Gasgässchens»: keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass - Östlich des «Gasgässchens»: max. 9240 m² GFo (ohne Gebäude Scheibenstrasse 5, 7, 9 und 11), davon max. 2915 m² GFo Verkaufsnutzung
Westlich des «Gasgässchens»: maximal 32 120 m² GFo (inklusive Gebäude Scheibenstrasse 25) Baupolizeiliche - Östlich des «Gasgässchens»: Masse Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 16.2 m, Fh gi max. 20.5 m; Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.2 m
Westlich des «Gasgässchens» generell: Fh max. 18.0 m1)
Ecke Scheibenstrasse/«Gasgässchen»: für 1 Gebäude: Fh max. 38.6 m1)
Westlicher Endpunkt des Perimeters: für 1 Gebäude: Fh max. 27.4 m1) Anmerkung: 1) Bezüglich Fh gilt westlich des «Gasgässchens» folgender Vorbehalt: Das oberste Geschoss ist innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit einer Kniestockhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40 Grad ergeben würde, vorzusehen. Vordächer dürfen die Begrenzung des obersten Geschosses über offenen Sitzplätzen auf max. 50 Prozent der Fassadenlänge überragen. Die Regelung der äusseren Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die zulässige Fh um mind. 3.0 m unterschritten wird. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Stadträumliche Aufwertung des Areals als neuer Stadtteil von Thun sätze - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie
Aufbau eines Systems gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche)
Schaffung eines reichgestalteten Erscheinungsbilds durch die Integration bedeutender und geeigneter bestehender Bausubstanz und eine vielfältige Entwicklung durch die zeitlich und gestalterisch unabhängige Überbauung einzelner Parzellen Erschliessungs- - Haupterschliessung des Areals über die Scheibenstrasse grundsätze - Ergänzung des Fussgänger- und Radwegnetzes mit Bezug zum verbleibenden Teil der UeO b «Areal Scheibenstrasse» Energie Die Gebäude sind bei Heizungsersatz, grösseren Sanierungen oder Neubauten – unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung – an die vorhandenen thermischen Netze für Wärme und Kälte anzuschliessen.
X «Grabengut» Planungszweck Bauliche und funktionale Ergänzung der bestehenden Grossbauten so, dass das Erscheinungsbild gegenüber der Aare, dem Zugang zur Innenstadt und vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung ergibt. Nutzungsart Öffentliche Nutzungen, in den Ergänzungsbauten auch Dienstleistungen, Freizeit, Unterhaltung und Verkauf Nutzungsmass Bestehende Bauten, ergänzt mit a einem Aufbau auf dem bestehenden Parkhaus, dessen Fh tr maximal die Fh tr des bestehenden Gebäudes Grabenstrasse 6 erreicht, b einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite südwestlich der Eishalle um max. sechs Meter, c einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite nordwestlich der Eishalle bis max. vier Meter an die Kyburgstrasse Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung des Aussenraumes zur Aare hin als öffentlicher Platz, besätze grenzt durch die Südfassade, die als gesamthaft gut gestaltete Einheit erkennbar ist.
Gestaltung der Südseite unter Beachtung des Gebäudes Grabenstrasse 6, des Viehmarktplatzes und der Stadtmauer.
Gestaltung der Dachaufsichten so, dass insbesondere vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung erzielt wird Y «Berntorgasse» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters der Berntorgasse und stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts. Schaffung eines attraktiven und vielfältigen Begegnungs- und Aufenthaltsorts auf dem Viehmarktplatz. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Öffentliche und/oder kulturelle Nutzungen im Venner-Zyro-Turm
Platznutzung vor Venner-Zyro-Turm
Platznutzung mit Gastgewerbe auf Viehmarktplatz Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, Grenzabstand: 0 m
Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m
Gesamthaft gemäss der vorherrschenden Bebauung, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen angemessen erhöht
Auf dem Viehmarktplatz sind Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern zulässig. Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist eine Mehrhöhe und/oder eine Mehrfläche von 20 Prozent möglich.
Auf dem Viehmarktplatz und vor dem Venner-Zyro-Turm sind während Veranstaltungen und Anlässen nach Bedarf Fahrnisbauten für Verpflegung, Verkauf, Unterhaltung usw. zulässig. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A II «Gassen» sätze (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) und für das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» (Art. 71 und Anh. 4 Ziff. 4.2) gilt:
Erhaltung, Aufwertung und Ergänzung der Stadtmauer
Erhaltung der gassenseitigen Gebäudefluchten
Weitgehende Freihaltung des Platzes vor dem Venner-Zyro-Turm und des Viehmarktplatzes
Differenzierung der Strassen- und Platzräume mit räumlich-gestalterischen Mitteln
Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet. Viehmarktplatz Für den Viehmarktplatz kann eine Teilüberbauungsordnung erlassen werden. Zuvor ist in einem qualitätssichernden Verfahren in Anlehnung an SIA 142/143 ein Gesamtgestaltungskonzept zu erarbeiten.
AA «Freistatt» Planungszweck - Erstellen einer nachhaltigen und städtebaulich überzeugend gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität als Ersatz oder Teilersatz der bestehenden Bebauung. Ermöglichen gemeinnütziger Wohnbauformen mindestens in einem Teilgebiet
Schaffen eines Begegnungsorts und Quartierzentrums mit Identifikationspotenzial im Umfeld des Knotens Länggasse/Mattenstrasse mit umgebenden publikumsorientierten, quartierbezogenen und öffentlichen Nutzungen, mindestens im ersten Vollgeschoss
Neugestaltung und sicherer Betrieb des Knotens Länggasse/Mattenstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden sowie optimale Anordnung der Bushaltestellen Nutzungsart - Vorwiegend Wohnen mit breitem Nutzungsspektrum, einschliesslich gemeinnützigem Wohnen, Alterswohnen und Pflege, untergeordnet stilles Gewerbe, gemeinschaftliche und öffentliche Nutzungen. Das gemeinnützige Wohnen ist dem preisgünstigen Wohnungsbau und der Gemeinwohlorientierung verpflichtet.1)
Poststelle, Quartiercafé, Quartierladen Anmerkung: 1) Gemäss Bestimmungen nach Schweizerischen Stempelsteuergesetz sowie der Wohnraumförderungsverordnung des Bundes Nutzungsmass - Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) min. 1.0, max. 1.3
Mindestens ein Drittel der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche (GFo) sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten
Quartierladen mit max. 250 m² dem Verkauf dienende oberirdische Geschossfläche, exklusive Lagerflächen
Erste Bautiefe im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse: max.
Vollgeschosse (westlich Mattenstrasse). Im übrigen Gebiet östlich der Mattenstrasse max. 4 Vollgeschosse, punktuell 5 Vollgeschosse, und westlich der Mattenstrasse max. 5 Vollgeschosse
Keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse
Westlich oder östlich des Knotens Länggasse/Mattenstrasse ist ein vielfältig nutzbarer, mind. 150 m² (Nettofläche) grosser Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung vorzusehen Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Für die Umsetzung der ZPP ist ein qualitätssicherndes Verfahren sätze nach anerkannten Regeln (Wettbewerb, Studienauftrag o. ä.) durchzuführen.
Realisieren eines städtebaulichen Akzents sowie eines attraktiv gestalteten Platzes und Ankunftsorts im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse
Ausbildung weiterer Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität, u. a. eines Kinderspielplatzes
Die Überbauung ist mit auf die bestehende Quartierstruktur abgestimmten Fusswegverbindungen durchlässig zu gestalten, insbesondere auch in Richtung West-Ost.
Bei einer etappenweisen Realisierung sind die Zwischenzustände so zu planen, dass sich bei jeder Etappe volumetrisch und räumlich mit dem Bestand eine gute Gesamtwirkung ergibt.
Qualitativ gute Gestaltung der Strassenräume sowie der Übergangsbereiche zur Überbauung
Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie auf die angrenzenden Baudenkmäler samt ihrem Umfeld ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für das Teilgebiet östlich Mattenstrasse gilt zusätzlich:
Realisieren eines grösseren zusammenhängenden, siedlungsbezogenen und halböffentlichen Freiraums für Aufenthalt und Spiel
Ausrichtung der Hauptbebauung längs zur Länggasse als Zeilenbebauung
Staffelung der Gebäude in Grundriss und Geschossigkeit zur Erzielung einer guten und quartierverträglichen Gesamtwirkung Erschliessungs- - Die Haupterschliessung erfolgt ab Mattenstrasse und Länggasse. grundsätze - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a Für Wohnnutzungen gelten folgende Bestimmungen: min. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung, max. 1.1 Abstellplatz pro Wohnung. Betreffend Abweichung von der unteren Bandbreite von 0.5 Abstellplatz pro Wohnung bei motorfahrzeugarmen und motorfahrzeugfreien Wohnüberbauungen bleibt Artikel 54a BauV vorbehalten. b Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am Minimalwert gemäss Bauverordnung.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen, die den Anteil von zehn Prozent der insgesamt zulässigen Parkplatzzahl nach a und b nicht überschreiten dürfen.
Bei Neubauten ist pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Mindestens 50 Prozent der Abstellplätze müssen überdeckt sein.
Mit einem Betriebskonzept Mobilität ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum näheren Umfeld organisiert wird (mit Anreizen zur Benützung des Fuss- und Veloverkehrs, bedarfsgerechtem Carsharing-Angebot usw.). Energie - Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten.
Neubauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser einzusetzen.
Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis V muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten.
AB «Hofgut Schadau» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Kultur Nutzungsmass Innerhalb des Ortsbildgebiets O VII «Scherzligen-Schadau» gemäss der Zone Wohnen W3, ausserhalb des Ortsbildgebiets gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestesätze hende Quartierstruktur sowie das Ortsbild ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Angemessene gestalterische und nutzungsmässige Verbindung zum historischen Umfeld und zum ESP Bahnhof Thun AC «Seepark» Planungszweck Hotel- und Ausbildungszentrum Nutzungsart - Hotel
Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Bestehend Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Gestaltung der Aussenräume mit Bezug zum Schadaupark und zum sätze Uferbereich
Sicherstellung und attraktive Gestaltung des Uferwegs Schadau - Lachengraben innerhalb des Freihaltebereichs von 15.0 m entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze Erschliessungs- Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend grundsätze AD «Gärtnerei Buchholzstrasse» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart Gartenbau, Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Gemäss der Zone Wohnen W4 Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Besondere Anforde- - Bauten und Anlagen haben mit der bestehenden Gärtnerei eine gerungen stalterische Einheit zu bilden.
Übermässige Geruchsemissionen sind zu vermeiden. Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird.
AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ» Planungszweck Weiterverwendung oder Umnutzung der bestehenden Ausbildungsanlage Nutzungsart Arbeits- und Ausbildungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen, welche die bestehenden Bauten und Anlagen weiterverwenden. Keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2.
Lärmempfindlich- ES IV keitsstufe Gestaltungsgrund- Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in das Landschaftsbild zu sätze integrieren. Erschliessungs- Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend grundsätze AH «Thun Süd» Planungszweck Sport- und Freizeitanlagen mit Verkaufsflächen als städtebaulich markant und gut gestaltete Bauten und Anlagen Nutzungsart Sport, Freizeit, Dienstleistungen, Verkauf, Gastgewerbe, betriebsnotwendiges Wohnen Nutzungsmass Über den gesamten Perimeter:
Der Belebung und Attraktivierung des Aussenraums dienende Flächen und Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern für Event, Spiel und Gastgewerbe auf Basis eines umfassenden, in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun erarbeiteten, Nutzungs- und Gestaltungskonzepts
Höhenmasse (ausgenommen Stadion): Fh max. 17.5 m
Grenzabstand (ausgenommen Freihaltebereich): 4.0 m
Sporthallen und dazugehörige Aussenanlagen
Mehrere Trainingsfelder für Ballsportarten
Leichtathletikanlage mit maximal 8 Bahnen
Vereins- und Clubhäuser für Sportvereine
Maximal 1200 Parkplätze Über den noch unbebauten Teil:
Der Anteil Gastgewerbenutzung sowie der Anteil Verkaufsnutzung sind in der Folgeplanung zu konkretisieren.
Die Verkaufsnutzung ist beschränkt auf Artikel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Sportnutzungen in Thun Süd stehen. Freihaltebereich auf Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985:
Auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985 sind südlich der Allmendingen-Allee bis zu einer Tiefe von 110 Metern ab dem Verkehrsraum nur bestehende Bauten, unterirdische Bauten, Sportaussenanlagen mit damit zusammenhängenden Umzäunungen und Ballfangnetzen zulässig (Freihaltebereich).
Tribünen sind mit einem Abstand von mindestens 75 Metern ab dem Verkehrsraum auch im Freihaltebereich zulässig. Sie sind gestalterisch, landschaftlich, städtebaulich und betrieblich gut in das Gesamtkonzept zu integrieren.
Bauliche Eingriffe dürfen die Bäume der Allmendingen-Allee nicht beeinträchtigen.
Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen sind auf den Bestand begrenzt. Panorama Center:
Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen (inkl. für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager) von max. 19'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 1300 m² GF Aussenverkaufsfläche in dessen Umfeld
Geschossfläche GF für Sport-, Freizeit, Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 4000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
Untergeordnete Nutzflächen wie Aussenlager, Velounterstände und Abstellplätze unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze Stadion:
Fussballstadion mit max. 10'000 Plätzen, davon ca. 6000 mindestens teilweise gedeckte Sitzplätze
Dem Fussballstadion zudienende Sport-, Freizeit- und Verkaufsflächen gemäss Bestand
Geschossfläche GF für Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 2500 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
Tankstelle (inkl. Dienstleistungs- und Verkaufsflächen) gemäss Bestand, geringfügig erweiterbar für das Angebot alternativer Treibstoffe Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Die Hochbauten haben hohe städtebauliche und architektonische sätze Anforderungen zu erfüllen. Volumetrie und Fassadengestaltung haben der besonderen, exponierten Lage am Stadteingang und ausserhalb der bestehenden Siedlung Rechnung zu tragen.
Die Baumreihen sind in ihrem Umfang zu erhalten.
Der öffentliche Raum an der Weststrasse ist attraktiv zu gestalten.
Die Werbung ist auf Eigenwerbung zu beschränken und zurückhaltend einzusetzen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für die Werbung und die Beleuchtung einzureichen.
Die Anordnung und die Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) sind aufeinander abzustimmen.
Das gezielte Offenhalten allmendartiger Flächen und das Schaffen grosszügiger querender Grünzüge (mindestens zehn Meter breit) zwischen Allmendingen-Allee und Weststrasse sind sicherzustellen.
Der Verlauf des Längmattbächli kann angepasst werden, dieser ist aber zwingend als naturnahes offenes Gewässer zu führen, und die Verlegung muss mit einer Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand einhergehen (Gewässerraumbreite, zusätzliche Gestaltung).
Für Kreuzkröten sind Lebensräume und Strukturen sowie Vernetzungselemente zur langfristigen Populationssicherung und -entwicklung zu schaffen. Erschliessungs- - Die Erschliessung der Sportanlagen erfolgt gebündelt ab Westgrundsätze strasse über die bestehende Zufahrtsstrasse zum Stadion und Einkaufszentrum.
Ergänzen des Fusswegnetzes mit Bezug zu den anschliessenden Wohnquartieren
Anbinden der Nutzungen an das städtische Radroutennetz
Öffentliche Fahrradabstellplätze in der Nähe der Haupteingänge Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest:
wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden,
die Grundsätze des Fahrtencontrollings. Fahrtencontrolling Die zulässige Fahrtenzahl beträgt 5100 bis 6000 Fahrten pro Tag (DTV), die Anzahl Fahrten wird mit der Baubewilligung festgelegt und hängt von der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kompensation des Fahrtenvorbezugs für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» ab. Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahrtencontrolling (Fahrtenerhebung, Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl, Controllingorgan, Berichterstattung) gemäss Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) anzuordnen.
AJ «MMM Zentrum Oberland» Planungszweck - Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs
Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses
Gestalterische Aufwertung der Stadteinfahrt über die Weststrasse sowie der Talackerstrasse Nutzungsart - Verkauf und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr sowie Restaurant, im Übrigen Nutzungen gemäss der Zone Arbeiten A
Für das schützenswerte Bauernhaus Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass Arbeiten:
Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Arbeiten A.
Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP
Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden.
Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen von max. 17'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 350 m² GF Aussenverkaufsfläche nordöstlich des Gebäudes
Im Weiteren Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen sowie Arbeiten, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
Zusätzlich Aussensitzplätze des Gastgewerbes Wohnen/Arbeiten:
Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4
Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP
Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden.
Nur das vorhandene Volumen des Bauernhauses mit Scheunenteil kann genutzt werden. In diesem Rahmen ist die GFo nicht beschränkt. Fahrtenkontingent Die zulässige Fahrtenzahl beträgt insgesamt 8000 Fahrten pro Tag (DTV). Die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung der Fahrtenzahl werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag zwischen den Grundeigentümerschaften und der Stadt Thun unter Einbezug des Kantons geregelt. Lärmempfindlich- ES IV / für das Bauernhaus ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Stellung und Gestaltung der Bauten: Gestalterische Aufwertung des sätze besonderen Orts am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der bestehenden Quartierstrukturen und des bestehenden Bauernhauses
Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses. Rekonstruktion des zur Stadt hin orientierten Vorgartens im Sinne eines Bauerngartens
Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung in Kombination mit einer offenen Einkaufsmall und künftiger Querung der Weststrasse
Aufwertung der das Areal umgebenden Strassen als städtische Strassen mit Trottoirs: stadträumliche Aufwertung der Weststrasse als eine der wichtigsten Einfallachsen von Thun. Baumreihen auf den Trottoirs der Weststrasse und der Burgerstrasse. Verkehrsberuhigung mit entsprechender Gestaltung der Talackerstrasse Erschliessungs- - Zweckmässige Erschliessung für den Anliefer- und Personenvergrundsätze kehr
Optimale Anbindung an den ÖV und die Netze des Fussgänger- und Fahrradverkehrs
Gestalterische Aufwertung der Weststrasse als innerstädtische Verkehrsachse
Verkehrsberuhigung der Talackerstrasse im Bereich zwischen Buchholzstrasse und Adlerstrasse Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest:
wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden,
städtebauliche Qualitätssicherung durch einen Wettbewerb,
Fahrtencontrolling AM «Mönchstrasse» Planungszweck - Errichten einer zentrumsnahen Geschäfts- und Wohnüberbauung mit öffentlicher Parkierungsmöglichkeit
Aufwerten der bestehenden Blockrandbebauung und der Hofsituation Nutzungsart - Wohnen, Dienstleistung, Verkauf, Gastgewerbe
Öffentliche Parkierungsanlage Nutzungsmass - Maximal 6 Vollgeschosse
Maximal 5950 m² GFo, wovon maximal 660 m² GFo für Verkauf
Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 577.40 m ü. M.
Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach Hofüberdeckung maximal 562.80 m ü. M.
Unterer Referenzpunkt: 557.26 m ü. M.
Öffentliche Parkierung mit minimal 80 und maximal 140 Parkplätzen
Private Parkierung nach Artikel 49 ff. BauV, zusätzlich zehn Parkplätze für die benachbarten Nutzungen Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Schaffen eines prägnanten Erscheinungsbilds als Gegenüber des sätze Bahnhofs
Zusammen mit den schützenswerten Nachbarbauten ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, der Anschluss an Gebäude Mönchstrasse 2 ist sorgfältig zu gestalten.
Das Gebäudevolumen muss im Erdgeschoss auf die Gestaltungsbaulinie mit Anbaupflicht platziert werden.
Ab dem zweiten Vollgeschoss kann das Gebäudevolumen auf der gesamten Fassadenlänge maximal 2.0 m über die Gestaltungsbaulinie hinausragen.
Hoffassade der Randbebauung maximal 13.0 m ab Gestaltungsbaulinie
Es gilt die geschlossene Bauweise. Gegenüber der Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1324 ist für Hochbauten ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten. Für die Hofüberdeckung und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m.
Die öffentlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlage, gut erreichbar für den Benutzer zu platzieren. Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen können im Vorbereich entlang der Mönchstrasse angeordnet werden, die privaten Parkplätze sind im Innenhof anzuordnen. Erschliessungs- - Erschliessen der öffentlichen Parkierungsanlage über die Seefeldgrundsätze strasse und Mönchstrasse
Erschliessen der privaten Parkplätze von der Frutigenstrasse her über den Hof Gestaltungsbaulinie AQ «Gwattstrasse» Planungszweck - Umstrukturierung des Gebiets zu einem Nebenzentrum
Dichte, städtische Bebauung mit hoher städtebaulicher Qualität
Mischgebiet mit Wohnen und Arbeiten
Stärkung des Bezugs zum Lachenareal und zum See
Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Inwertsetzung der attraktiven Lage in Seenähe durch hochwertiges und attraktives Wohnen
Arbeiten als Gewerbe, Dienstleistungen, Büros oder Verkauf
Öffentliche Nutzungen
Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig und insbesondere entlang der Gwattstrasse durchgehend und grossflächig im ersten Vollgeschoss erfolgen.
Im rückwärtigen Teil des Areals kann Wohnen bis ins erste Vollgeschoss stattfinden.
Wohnanteil: 60–80 Prozent Nutzungsmass - GFZo min. 1.2, GFZo max. 2.0
Fh min. 16.0 m, Fh tr min. 14.0 m, Fh max. oder Fh gi max. 26.0 m
Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 30.0 m Fassadenhöhe zulässig. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker baulicher «Rücken» sätze zur Gwattstrasse, zum Lachenareal und zum Seeufer
Hohe bauliche Dichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich des Standorts und dem benachbarten Quartier
Hohe Qualität von Städtebau und Architektur
Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse im Sinne einer Platzbildung
Prüfen einer Erhaltung und Integration der inventarisierten Bauten
Rücksichtsvolle Gestaltung der Etappen und Zwischenzustände sowie der Übergänge zu den benachbarten Wohnquartieren
Schaffung eines guten Bezugs der Bebauung zur Gwattstrasse mit einheitlichen Vorbereichen sowie eines gestalterisch hochwertigen Strassenraums
Hochwertige städtische und gemeinschaftliche Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume
Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze)
Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse (Platzbildung)
Weitgehende Integration der inventarisierten Gebäude Erschliessungs- - Areal-Haupterschliessungen ab Gwattstrasse, untergeordnete Ergrundsätze schliessung ab Eisenbahn- und Gemmistrasse möglich
Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung
Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV
Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zu Gwattstrasse und Lachenareal sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier AT «Kapellenweg» Planungszweck - Wirtschaftliche Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten Innenstadt-Baustein
Stadträumliche Ergänzung der Bebauung entlang der Hofstettenstrasse mit gutem Bezug zum öffentlichen Raum und zum gegenüberliegenden Thunerhof
Schaffung eines guten Bezugs zur Marienkirche Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten
Wohnen als attraktives, urbanes Wohnen
Öffentliche Nutzungen Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise entlang der Hofstettenstrasse
Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.5 m, Fh gi max. 15.5 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.5 m
Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Gestaltungsgrund- - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öfsätze fentlichen Raums zur Hofstettenstrasse
Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Hofstettenstrasse und als Gegenüber des Thunerhofs
Der rückwärtige Bereich ist so zu gestalten, dass ein guter Bezug und ausreichend Distanz zur Marienkirche gewährt ist.
Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens Erschliessungs- - Haupterschliessung des Areals über den Göttibachweg grundsätze - Die öffentlichen Parkplätze, die Besucherparkplätze der Kirche und der neuen Überbauung sind auf dem Areal der Überbauung gesamthaft zu lösen und haben grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen.
AU «Krankenhausstrasse» Planungszweck - Attraktives Wohnen am Hang und in Innenstadtnähe
Stadträumliche Ergänzung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Spital Thun Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnen als attraktives, individuelles Wohnen mit Aussicht Nutzungsmass Es gelten die Nutzungsmasse der Zone Wohnen W4.
Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öfsätze fentlichen Raums zur Goldiwilstrasse und zur Krankenhausstrasse
Beachtung eines guten Erscheinungsbilds am Hang (Fernwirkung)
Sorgfältige Integration des schützenswerten Bauernhauses Goldiwilstrasse 2
Guter Bezug zur Krankenhausstrasse und zum Spital
Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens Erschliessungs- Erschliessung des Areals prioritär ab Krankenhausstrasse prüfen. Falls grundsätze nicht möglich, Erschliessung ab Goldiwilstrasse.
AV «Bubenbergstrasse - Von May-Strasse» Planungszweck - Zeitgemässe Erneuerung und Verdichtung der Wohnsiedlung durch Ersatzbauten
Erneuerung und Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen im Sinne der Zonen Wohnen
Wohnanteil min. 85 % der GFo1)
Verkauf (max. 300 m² dem Verkauf dienende GFo, exkl. Lager usw. im Wirkungsbereich der ZPP), Gastgewerbebetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie publikumsorientierte Nutzungen im Sinne der Quartierversorgung Nutzungsmass - GFo min 12'500 m², GFo max. 14'500 m², Grenzabstand min. 5.0 m, Gebäudeabstand frei
Höhenmasse:2) Sektor a:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen (z. B. Flachdach): Fh max. 20.0 m. Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig Sektor b:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 20.0 m Sektor c:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m Anmerkungen: 1) Unterniveaubauten nach Artikel 6 BMBV und Untergeschosse nach Artikel 19 BMBV werden an die GFo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 2) Legende:
Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.
Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt.
Nicht an die Fh tr und Fh gi angerechnet werden technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, sowie Absturzsicherungen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Sie müssen sich der Gebäudegestaltung unterordnen und können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion um das technische notwendige Mass, nicht höher als 2.5 m, überschreiten. Die Kaminhöhen richten sich nach den Empfehlungen des BAFU. Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur mit guter stadträumlisätze cher Integration
Hochwertige Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume
Qualitätssicherung für Neubauten sowie Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten) mittels anerkannter qualitätssichernder Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb nach SIA). Das Resultat des Gutachterverfahrens (Schlussbericht vom 14. Mai 2019) ist als Grundlage für das Programm zum qualitätssichernden Verfahren angemessen zu berücksichtigen.
Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind, die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Begrünung gleichwertigen ökologischen Ersatzmassnahmen zustimmen).
Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Es sind biodiversitätsfördernde Strukturen zu schaffen und standortgerechte, mehrheitlich einheimische Gehölzarten einzusetzen. Erschliessungs- - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Fuss- und Velovergrundsätze kehr
Zufahrt Einstellhalle im südlichen Bereich Von May-Strasse oder im nördlichen Bereich Bubenbergstrasse.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch, grundsätzlich in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen. Begrünte unterirdische Bauteile müssen unterhalb von Bäumen eine Erdüberdeckung von mind. 1.2 m aufweisen.
Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen:
Für Wohnnutzungen gilt: max. 0.85 Abstellplätze pro Wohnung.
Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich gemäss Bauverordnung.
Energie - Neubauten müssen bei der Gesamtenergieeffizienz den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft oder des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 im Baugesuch nachgewiesen wird.
Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken. Sektoren AW «Bernstrasse 11» Planungszweck - Neunutzung des Gewerbeareals
Stadträumliche Aufwertung mittels eines verdichteten urbanen Quartierbausteines mit ortsangepasstem Nutzungsspektrum und hoher Wohn- resp. Arbeitsplatzqualität
Sorgsamer Umgang mit und Weiterentwicklung der vorhandenen Substanz sowie spezifischen städtebaulichen und identitätsstiftenden Qualitäten am Stadteingang Nutzungsart Zulässig sind Wohnnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe-, Verkaufs-, Gastgewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. Nutzungsmass - Dichte: Es ist folgende oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo)1) zulässig:
min. GFZo 1.6
max. GFZo 1.8
Max. Gebäudelänge und Gebäudebreite: frei
Max. Geschosszahl: frei
Max. Gesamthöhe:2)
Bereich Schweizerweg: max. 16.0 m
Bereich Bernstrasse: max. 20.0 m
Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU.
Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 19.0 m (Bereich Schweizerweg) resp. 23.0 m (Bereich Bernstrasse) zulässig.
Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale Gesamthöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen.
Gebäudeabstand: frei
Grenzabstand: min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Nrn. 1880, 2680 und 4239 Anmerkungen: 1) Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) der Voll-, Attika- und Dachgeschosse nach Artikel 18, 20 und 21 BMBV (ohne Untergeschosse nach Art. 19 BMBV, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie nach Art. 8 BMBV hinausragt) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 BMBV). 2) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV). Lärmempfindlich- - Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach Artikel 43 LSV. Zum keitsstufe Schutz vor übermässiger Lärmbelastung sind geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nach LSV eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Nachweise sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Gestaltungsgrund- - Bestandesbauten und Neubauten sollen sich in hoher Qualität ersätze gänzen.
Das im Bauinventar als erhaltenswert bezeichnete Baudenkmal untersteht Artikel 10b BauG. Der Hauptbau von 1926 ist zwingend zu erhalten; unter Berücksichtigung des Wertes des Baudenkmals sind bauliche Veränderungen (bspw. An- oder Umbauten) möglich. Der Anbau von 1954 / 1963 kann – vorbehältlich eines gestalterisch ebenbürtigen Ersatzes (insb. der Eck- und Zugangslösung beim Hauptbau) – ganz oder teilweise abgebrochen werden.
Entlang der Bernstrasse haben die von der Stadtebene aus erschlossenen Geschosse in einer angemessenen Raumtiefe eine hohe Eignung für öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen aufzuweisen.
Bei Neubauten entlang der Bernstrasse ist ein überhohes Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) mit einer Geschosshöhe nach Artikel 17 Ziffer 2 BMBV von min. 4.0 m zu erstellen. Dieses muss nicht über die gesamte Gebäudetiefe gehen.
Das Vorland entlang der Bernstrasse ist im Gesamtzusammenhang mit dem angrenzenden, öffentlichen Strassenraum zu gestalten und öffentlich zugänglich zu halten.
Für die Umsetzung der ZPP ist die Qualität von neuen Gebäuden und Anbauten mittels Projektwettbewerb nach SIA-Ordnung 142 sicherzustellen. Erschliessungs- - Die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge hat über den Schweigrundsätze zerweg (Zufahrt) und die Bernstrasse (Wegfahrt) zu erfolgen. Eine Nebenerschliessung über die bestehenden Anschlüsse an der Bernstrasse (Zu- und Wegfahrten) ist zulässig.
Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen unterirdisch anzuordnen, eine nachgeordnete Anzahl Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden kann oberirdisch entlang der Bernstrasse angeordnet werden.
Pro Wohnung sind min. 0.5 und max. 0.9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge der übrigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung. Pro Wohnung sind min. 2.0 überdachte Veloabstellplätze zu errichten.
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagement-Konzept vorzulegen, das für die Neubebauung Massnahmen aufzeigt, um die Verkehrsmittelwahl aller Nutzergruppen möglichst in Richtung umweltfreundlicher, nachhaltiger Verkehrsmittel zu verändern.
Es ist ein öffentlich zugängliches Fusswegnetz zu erstellen, das den Anschluss an die Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt.
Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen.
AY «Hoffmatte» Planungszweck - Umnutzung der bisherigen Zone Arbeiten zur Zone Wohnen (Sektor A) resp. Wohnen/Arbeiten (Sektor B)
Überführen des Richtkonzepts vom 5. März 2018 in die Nutzungsplanung Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren A und B erfolgt an der im Zonenplan dargestellten Sektorengrenze. Nutzungsart - Sektoren A1 und A2: Wohnen gemäss den Bauzonen Wohnen W (Art. 20 Baureglement)
Sektor B: Wohnen/Arbeiten gemäss den Bauzonen Wohnen/Arbeiten W/A (Art. 20 Baureglement, z. B. Alters- und Pflegeheim, Wohnen mit Dienstleistungen, Ärzte-/Gemeinschaftspraxis, Verkaufsnutzung, Cafeteria, Kita, Wäscherei usw.) Nutzungsmass - In der ZPP ist die folgende oberirdische Geschossfläche (GFo) zulässig:
min. GFo 30'000 m2
max. GFo 40'000 m2
Gesamthöhe:
In den Sektoren A1 und B: maximal 29.9 m
Im Sektor A2: maximal 16.0 m
Die Gesamthöhen der Gebäude sind zu staffeln. Dabei ist auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten.
Gebäudelänge: frei Gestaltungsgrund- - Die Bauten und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute städsätze tebauliche Gesamtwirkung entsteht und der zusammenhängende Charakter des Areals betont wird.
Für die Gebäude ist ein für den urbanen Raum typisches Gestaltungsprinzip zu wählen.
Die Frei- und Aussenräume sollen für Erholung und Freizeit der Bewohner sowie für den ökologischen Ausgleich gestaltet werden. Erschliessungs- - Die Zufahrten erfolgen ab der Eisenbahnstrasse resp. der grundsätze Hofackerstrasse.
Die Parkierung hat in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Oberirdische Besucherparkplätze sowie oberirdische Parkplätze für Nutzungen im Rahmen der angrenzenden Bauzone Arbeiten A sind zulässig.
Durch den Perimeter der ZPP ist ein öffentlich zugängliches Fuss- und Velowegnetz zu erstellen, welches den Anschluss an bestehende und künftige Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt.
Die erforderlichen Service- und Notfallzufahrten zu den Bauten und Anlagen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Lärmempfindlich- ES III keitsstufe Besondere Bestim- - 5.0 m entlang öffentlicher Strassen mungen - 5.0 m gegenüber benachbarten Zonen Wohnen (W2, W3)
Kein Abstand gegenüber der Zone Arbeiten (A) Sektorengrenze AZ «Hohmadstrasse» Planungszweck - Abbruch und zeitgemässe dichte Neubebauung des Areals
Innovatives gemeinnütziges Wohnbauprojekt
Stärkung des Angebots für Familien und ältere Menschen
Verstärkung des gemeinschaftlichen Wohnens (Mehrgenerationenwohnen)
Lärmschutzlösung durch geeignete Anordnung der Bauten Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen
Wohnen als hochwertiges, gemeinschaftlich orientiertes, gemeinnützig-genossenschaftliches Wohnen
Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte
Wohnanteil min. 90 Prozent
Anteil gemeinnütziges Wohnen 100 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.0, GFZo max. 1.3 Höhenmasse:
Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m
Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur sätze - Attraktive, innovative und zukunftsweisende Wohnformen
Hochwertige und gemeinschaftliche Gestaltung der Aussenräume
Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren
Gute Gestaltung des Bezugs zur Hohmadstrasse
Sorgfältige Übergänge und gemeinschaftliche Orientierung zum benachbarten Quartier (Abstimmung mit der Entwicklung Siegenthalergut) Erschliessungs- - Effiziente Erschliessung, kurze direkte Anbindung an die grundsätze Hohmadstrasse
Unterirdische Parkierung
Hohe Durchlässigkeit und Vernetzung des Langsamverkehrs (insbesondere zu Jolaggut und Siegenthalergut) Besondere Bestim- Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, sind Neubauten an mungen das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen.
Die folgenden Zonen mit Planungspflicht werden aufgehoben: A «Regionalgefängnis» B «Areal Grabenstrasse» D «Golfplatz Thun» K «Schoren-Dorf» M «Seewinkel Gwatt» U «Siedlungsstrasse»
Die folgenden ZPP wurden nach der Inkraftsetzung von Zonenplan und Baureglement am 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt:
AX «Siegenthalergut»14 Planungszweck - Erstellen eines nachhaltigen, innovativen und städtebaulich überzeugend gestalteten Quartiers mit hoher Dichte und hoher Wohn-, Erschliessung- und Siedlungsqualität
Ermöglichen einer hohen Durchmischung verschiedener Wohn- und Wohnbauformen
Schaffen eines öffentlichen Parks.
Anbindung an die umgebenden Quartiere, an das Zentrum Oberland und an die Burgerallmend. Nutzungsart - Wohnen sowie dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen gemäss Art.
BauV - Mischnutzung gemäss Zone Wohnen/Arbeiten in erster Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse, maximaler Wohnanteil von
%
Mindestens 31 % der maximal zulässigen oberirdischen Geschossflächen für Wohnen (GFo) des Gesamtareals sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten. Die Umsetzung erfolgt durch eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau vom 26. November 2003 (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1), welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. Als anrechenbar gelten in untergeordnetem Masse (max.1’000 m²) auch öffentlich zugängliche, den Wohn- und Quartiernutzungen dienende Räume.
Erstellung eines Kindergartens Nutzungsmass - GFZo min. 1.30 für das Gesamtareal, Sektor I max. 70‘000 m², Sektor II max. 11‘000 m² oberirdische Geschossfläche
Sektor I: Fassadenhöhe max. 24.0 m; im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier (28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze) Fassadenhöhe max. 16.0 m
Sektor II: Fassadenhöhe max. 13.5 m
Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Fassadenhöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin- Empfehlungen des BAFU.
Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 27.0 m (Sektor I) resp. 19.0 m (Sektor I im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier [28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze]) resp. 16.5 m (Sektor II) zulässig.
Eingefügt am 04.07.2024 (StRB Nr. 69/2024), in Kraft seit 04.07.2025
Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale jeweils geltende Fassadenhöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen.
Grenzabstände: Gegenüber Strassen und Wegen 4.0 m und gegenüber direkt angrenzenden Wohnzonen 6.0 m. Lärmempfindlich- - Für die erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse keitsstufe (36.0 m zur westlichen Parzellengrenze [Seite Burgerstrasse]; 45.0 m zur südlichen Parzellengrenze [Seite Hohmadstrasse]): ES III
Übrige Gebiete: ES II
Für lärmempfindliche Räume gelten die Planungswerte: Empfindlichkeitsstufe Planungswert Planungswert (ES) Tag Nacht II für Wohnen 55 dB (A) 45 dB (A) III für Wohnen 60 dB (A) 50 dB (A) III für Betriebe 65 dB (A) –
Werden für lärmempfindliche Räume die Planungswerte überschritten, sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung im Rahmen der Erfüllung der Planungspflicht (z. B. Überbauungsordnung) zu definieren. Freiräume - Schaffen eines öffentlichen Parks mit einer Fläche von mindestens 7’100 m² im nordöstlichen Bereich des Sektors I an der Martinstrasse mit Anbindung an die Hohmadstrasse
Innerhalb dieser Fläche sind lediglich kleinere Hochbauten (insgesamt max. 300 m² GFo und 5.0 m Fassadenhöhe) zulässig, deren dauerhafte Nutzung im engen Zusammenhang mit dem Park steht.
Entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse ist ein öffentlich zugänglicher Erschliessungs- und Begegnungsraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität vor der ersten Bautiefe vorzusehen. Dieser dient der internen Erschliessung, als Begegnungsraum sowie als Vorzone der Erdgeschossnutzungen. Erschliessung - Für den Fuss- und Veloverkehr ist eine gute Anbindung an die umliegenden Quartiere sowie das umliegende Strassennetz zu schaffen. Im westlichen Teil des Sektors I ist eine Querung für den Fuss- und Veloverkehr zur Burgerallmend zu schaffen.
Sicherstellung einer attraktiven öffentlichen Durchwegung, insbesondere je einer oberirdischen Verbindung zwischen Martinstrasse und Zentrum Oberland und im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes an der Talackerstrasse 52
Die MIV-Erschliessung für den Sektor I erfolgt ab der Hohmadstrasse. Die Zufahrt zum Sektor II erfolgt von Norden über die Martinstrasse.
Das arealinterne Wegnetz ist dem Fuss- und Veloverkehr vorbehalten (ausgenommen Notzufahrten, Güterumschlag und dergleichen). Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze sowie Parkplätze für den Güterumschlag und dergleichen.
Die Anordnung der unterirdischen Einstellhallen erfolgt unter Berücksichtigung der bautechnisch optimalen Realisierbarkeit sowie ökologischer und haushälterischer Grundsätze.
Sektor I max. 0.8 PP für Motorfahrzeuge pro Wohnung, Sektor II max. 0.25 PP (autoarm/autofrei) für Motorfahrzeuge pro Wohnung, pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz. Der PP-Bedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am unteren Drittel der Bandbreite gemäss Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
Raumsicherung für eine Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt zum neuen Quartier
Es ist ein Betriebskonzept Mobilität zu erarbeiten.
Entlang der Nordwestgrenze des Sektors II ist eine durchgängige, öffentliche Fusswegverbindung vorzusehen. Gestaltungsgrund- - Die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat besonders hosätze hen Anforderungen zu genügen.
Ein besonderes Augenmerk gilt den öffentlichen und halböffentlichen Aussen- und Freiräumen. Diese sollen eine besonders hohe Aufenthaltsqualität sowie eine hohe Qualität bezüglich Ökologie (insb. Vernetzung), Durchgrünung und Baumbestand aufweisen.
Die Bau- und Aussenraumgestaltung der einzelnen Etappen soll entsprechend der Wohn- und Wohnbauformen differenziert erfolgen.
Das Erdgeschoss entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse soll als differenziert lesbares Sockelgeschoss mit den Nutzungen entsprechenden Raumhöhen ausgestaltet werden. Dieses muss sich für publikumsorientierte Nutzungen eignen.
Die Erdgeschossnutzungen in der ersten Bautiefe entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse haben einen Bezug zum angrenzenden Aussenraum aufzuweisen.
Für die Umsetzung der ZPP ist ein Planungsverfahren mit zwei qualitätssichernden Planungsstufen durchzuführen.
Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind). Die Begrünungspflicht gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die genaue Lage und die Gestaltungsgrundsätze des öffentlichen Parks in Sektor I sind in einer Überbauungsordnung festzulegen. Energie - Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden.
Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten.
BC «Schadaugärtnerei»15 Planungszweck Entwicklung zu einem attraktiven, lebendigen und vielfältig nutzbaren Areal mit hohem Öffentlichkeitsgrad als Bestandteil der öffentlichen «Kulturmeile» in Seenähe, unter Beachtung der und mit Bezug zur historischen Nutzung und Bausubstanz sowie zum angrenzenden Schadaupark Nutzungsart Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe, Freiflächen sowie öffentliche Parkierung Nutzungsmass Fassadenhöhe: Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe:
Gebäude mit Schrägdach: max. Fassadenhöhe traufseitig1) 8.0 m und max. Fassadenhöhe giebelseitig1) 12.0 m
Andere Dachformen: max. Fassadenhöhe2) 10.0 m Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. Museumsnutzungen:
Im nördlichen Teil des Areals max. Fassadenhöhe1) und max. Fassadenhöhe giebelseitig2) 17.0 m
Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU.
Im restlichen Teil des Areals gemäss vorangehend aufgeführten Massen für Kultur- und Freizeitnutzungen
Eingefügt am 17.11.2022 (StRB Nr. 119/2022), in Kraft seit 07.02.2025 Weitere baupolizeiliche Masse:
Grenzabstand: 4.0 m Anmerkungen: 1) Die Fassadenhöhe traufseitig und die Fassadenhöhe giebelseitig gelten für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer. 2) Die Fassadenhöhe gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach (bis 5 Grad Neigung), Tonnendach, Mansarddach. Lärmempfindlich- ES II keitsstufe Gestaltungsgrund- - Städtebaulich überzeugendes Konzept sätze - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Ortes und der bestehenden Bebauung
Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen
Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung
Guter Bezug zum Schadaupark und gute Integration der Baudenkmäler
Guter Bezug zum Areal Scherzligen-Schadau Erschliessungs- - Durch die Haupterschliessung für den motorisierten Individualvergrundsätze kehr sollen die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Gestaltung der Seestrasse optimal unterstützt werden.
Durchlässigkeit des Areals für Fuss- und Veloverkehr
Direkter Bezug für Fussgängerinnen und Fussgänger zum Schadaupark Detailbestimmungen zu den einzelnen Schutzgebieten 4.1 Altstadtgebiete A AI Das Altstadtgebiet A I «Schlossberg» umfasst den Schlossberg; die zu «Schlossberg» erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind:
der bedeutende Bestand von Einzelbauten,
die historischen Gärten mit ihren Terrassen, Einfriedungen, Hecken, Mauern und Bäumen,
das überlieferte Netz der gepflästerten Wege und Treppen mit Brunnen und anderen Wegbegleitern.
A II Das Altstadtgebiet A II «Gassen» umfasst die Gassen der vorzähringi- «Gassen» schen und der zähringischen Altstadt sowie der ersten kyburgischen Stadterweiterung rechts der Aare; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind:
die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden Brandmauern,
die geschlossen wirkenden, gepflästerten Gassen- und Platzräume,
der bedeutende und einheitlich wirkende Baubestand mit meist traufständigen, drei- bis viergeschossigen Fassaden unter biberschwanzgedeckten Sattel-, Walm- oder Mansarddächern mit weit vorkragenden Vogeldielen und ziegelgedeckten Kaminen,
die differenzierte Gestaltung der repräsentativen Gassenfassaden einerseits und der berg- oder aareseitigen Fassaden, je mit feinsprossigen Holzfenstern, andererseits,
die Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse mit ihren Treppenverbindungen zur tiefer liegenden Gasse,
die Lauben mit ihren Bögen oder Säulen und Architraven,
die Staffelung der First- und Traufhöhen,
die differenzierte Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der einzelnen Elemente innerhalb eines durch Tradition und Erfahrung begrenzten Spielraums.
A III Das Altstadtgebiet A III «Bälliz» umfasst die Anlage der zweiten kybur- «Bälliz» gischen Stadterweiterung, das heutige Bälliz; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind
die mittelalterliche Riemenparzellierung mit dem entsprechenden Brandmauernsystem im Unterbälliz,
der leicht gekrümmte, gepflästerte Gassenraum,
die geschlossenen, urban wirkenden drei- bis fünfgeschossigen Hauptbauzeilen entlang der Gasse,
die entlang der äusseren Aare annähernd und entlang der inneren Aare nur teilweise geschlossenen und bezüglich Höhe und Gestaltung differenzierten aareseitigen Kleinbaubereiche,
der sichtbare Verlauf der ehemaligen Stadtmauer zwischen Haupt- und Kleinbauzeile entlang der äusseren Aare,
die differenziert gestaltete und in der Höhe gestaffelte Dachlandschaft mit traufständigen Sattel- und Mansarddächern über den Hauptbauten, begehbaren oder extensiv begrünten Flachdächern über den Kleinbauten,
gassenseitig durchgehende Vordächer über dem ersten Vollgeschoss.
4.2 Ortsbildgebiete O OI Das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» umfasst den historischen Vor- «Hinter der Burg» stadtbereich am Fusse von Schlossberg und Stadtmauer; dieser wird im Wesentlichen geprägt durch
den unüberbauten Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ausserhalb der bestehenden Stadtmauer im Norden,
den begrünten Abhang des Schlossbergs mit einer annähernd geschlossenen Gewerbebauzeile am Hangfuss,
die Torsituation im Bereich des Berntorplatzes sowie dessen prägende historische Bauten und Vorbereiche,
die Torsituation am höchsten Punkt des Übergangs zwischen Schlossberg und Lauenen,
die Liegenschaft «Villette» am Aufgang zur Lauenen.
O II Das Ortsbildgebiet O II «Baumgartenrain» umfasst das Villenquartier im «Baumgartenrain» Gebiet Lauenen/Baumgartenrain/Hofstetten; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
villenartige Ein- bis Zweifamilienhäuser im Berner Landhaus- und im späten Heimatstil sowie im Stil der beginnenden Moderne,
ein- bis zweigeschossige Bauweise auf quadratnahem Grundriss unter Walm- und Satteldächern,
grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
O III Das Ortsbildgebiet O III «Hofstetten» umfasst das historische Vorstadt- «Hofstetten» gebiet über dem rechten Aareufer; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade,
die freistehenden bedeutenden Tourismusbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert im nördlichen Teil, insbesondere die ehemaligen Hotels «Beaurivage», «Thunerhof», «Bellevue» und «Bellevue du Parc» (heute Berntorschule) mit Kleinbauten und Parkanlagen,
die kleinteilige und annähernd geschlossene Wohn- und Gewerbebebauung im südlichen Teil.
O IV Das Ortsbildgebiet O IV «Bächimatt» umfasst den ehemaligen Landsitz «Bächimatt» «Bächimatte» und das gleichnamige Villenquartier ausserhalb der Hofstetten im ebenen Gebiet zwischen Hangfuss und rechtem Aareufer; es wird im Wesentlichen geprägt durch
die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade,
zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil,
grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
OV Das Ortsbildgebiet O V «Inseli» umfasst das Villenquartier auf der Halb- «Inseli» insel zwischen Schifffahrtkanal und Aare mit den vorgelagerten Inseln in der Aare; es wird im Wesentlichen geprägt durch
die Lage am Wasser, die vorgelagerten Uferpromenaden und eine öffentliche Parkanlage am Platzspitz,
zweigeschossige Villen mit quadratnahem Grundriss unter Sattel- oder Walmdächern,
grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand.
O VI Das Ortsbildgebiet O VI «Seefeld» umfasst den ausserhalb der Bahnli- «Seefeld» nie liegenden Teil der historischen «Parzellierung der Spitalmatte» aus dem Jahr 1873; es wird im Wesentlichen geprägt durch
das aus Radial- und Ringstrassen bestehende, einheitlich gestaltete Strassennetz mit Baumalleen,
zweigeschossige, repräsentative Villen im klassischen, im Schweizer Holzbau-, im Jugend- oder im Heimatstil, mit quadratnahem Grundriss, unter Sattel-, Walm- oder Mansarddächern,
die Schulbauten und -anlagen des Gymnasiums Seefeld,
grosse Gärten mit raumbildenden und teilweise originalen Einfriedungen sowie mit bedeutendem Baumbestand.
O VII Das Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» umfasst die letzten «Scherzligen- Reste des Orts Scherzligen, das Schloss Schadau mit Park, Wirt- Schadau» schaftsbauten und Gärtnerei sowie Teile der ehemaligen Besitzung von Selve; es wird im Wesentlichen geprägt durch
die historischen Einzelbauten,
die Parkanlagen mit Wegnetz, Alleen und bedeutendem Baumbestand,
die Gartenanlagen mit Kleinbauten und Einfriedungen,
die intakten Ufer mit Ufermauern, Bootshäusern, Einwasserungsstellen und einer naturnahen Ufervegetation.
O VIII Das Ortsbildgebiet O VIII «Rougemontweg» umfasst das zwischen «Rougemontweg» Schadaupark und Lachenkanal am See liegende Villenquartier; es wird im Wesentlichen geprägt durch
die Lage am Wasser,
die Besitzung Seestrasse 49 mit Kleinbauten, Ufermauer, grossem parkartigem Umschwung und alleebestandener Zufahrt,
die Abfolge von naturnaher Ufervegetation, Gartenflächen mit Pavillons und der auf einer Linie liegenden Bebauung westlich davon,
ein- bis zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil oder vom englischen Landhaus beeinflusst,
teilweise repräsentative Gartenanlagen mit bedeutendem Baumbestand.
O IX Das Ortsbildgebiet O IX «Schoren» umfasst den zusammenhängenden «Schoren» Restbestand des ehemaligen Bauerndorfs Schoren; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
die gedrungenen Strättliger Bauernhäuser aus dem 17. und 18. Jahrhundert und weitere landwirtschaftliche Bauten aus jüngerer Zeit und deren räumliche Stellung zueinander,
das die Baugruppe dominierende Schoren-Schulhaus,
das überlieferte Wegnetz mit Aufenthaltsflächen, Hausvorplätzen und Baumbestand,
Bauerngärten, Obstbaumgärten und unbebaute landwirtschaftliche Flächen.
OX Das Ortsbildgebiet O X «Buchholz» umfasst das in der freien Land- «Buchholz» schaft liegende gleichnamige Bauerndorf; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
die rhythmische Aufreihung bäuerlicher Bauten beidseitig entlang der Buchholzstrasse,
die gerade, schmale, trottoirlose Strasse mit Vorplätzen und -gärten, Miststöcken und Brunnen,
die rechtwinklig davon abzweigenden Flurwege,
das den Abschluss des Strassenraums bildende Haus Buchholzstrasse Nr. 127,
die Hochstamm-Obstbaumgärten,
die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen.
O XI Das Ortsbildgebiet O XI «Kaserne» umfasst die in den sechziger Jahren «Kaserne» des 19. Jahrhunderts erbaute Kasernenanlage; diese wird im Wesentlichen geprägt durch
die Hauptkaserne mit den ehemaligen Reithallen und Stallungen,
die dazwischenliegenden, axialsymmetrisch gestalteten Anlagen und Alleen,
die um die Wende zum 20. Jahrhundert erbaute Offizierskaserne als räumlicher Abschluss zu den Bahnanlagen.
O XII Das Ortsbildgebiet O XII «Goldiwil-Tschabold» umfasst die gleichna- «Goldiwil- mige bäuerliche Hofgruppe Tschabold am westlichen Dorfeingang; sie Tschabold» wird im Wesentlichen geprägt durch
die fächerartige Anordnung des Häuserkranzes und der Aussenraumelemente,
die zwei dominanten, flankierenden, giebelständig im Hang stehenden Fleckenständerbauten mit Gehrschild und Quergiebel,
die vorgelagerten Bauerngärten, kleinen Weiden und Obstbaumgärten,
das gefächerte Wegnetz.
O XIII Das Ortsbildgebiet O XIII «Goldiwil-Dorf» umfasst das gestalterisch «Goldiwil-Dorf» weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch
die Kirche,
die einheitliche, giebelständige Einfamilienhauszeile im Heimatstil oberhalb der Kirche,
die enge Gebäudestellung der übrigen giebelständigen Chalets,
die kompakten berg- und talseitigen Siedlungsränder.
O XIV Das Ortsbildgebiet O XIV «Goldiwil-Melli» umfasst die grösste erhal- «Goldiwil-Melli» tene Hofgruppe im ehemaligen Bauerndorf Goldiwil; sie wird im Wesentlichen geprägt durch
die prominente Lage im Sattel zwischen Goldiwil und Homberg,
das bäuerliche, in sich geschlossene Ensemble mit Sägerei, ehemaliger Käserei und alter Schule,
Ständer- oder Fachwerkbauten mit markanten Krüppelwalmdächern,
das überlieferte Wegnetz,
die umgebenden Obstbaumgärten und unbebauten Hangflächen.
O XV Das Ortsbildgebiet O XV «Stockhornstrasse» umfasst im Wesentlichen «Stockhornstrasse» eine dichte Ansammlung von reformerischen Mehrfamilienhäusern aus dem frühen 20. Jahrhundert. Beidseits der Stockhorn- und der Mittleren Strasse errichtet, bildeten sie zu ihrer Erbauungszeit ein bedeutendes Geschäfts- u. Wohnquartier in damaliger Bahnhofsnähe; es wird im Wesentlichen geprägt durch
die innenstadtnahe Lage und den historischen Bezug zum früheren Bahnhof,
Bauten der Reformarchitektur,
eine relativ hohe Dichte und Präsenz im Strassenraum sowie eine von wertvollen Einzelbauten geprägte charakteristische Silhouette,
eine zeittypische «Mannigfaltigkeit in der Einheit»,
eine expressive Gestaltung der Dachflächen. Im Bereich der ZPP O «Bahnhof West» ist bei einem Erneuerungsbau die Fassung des Platzes zu beachten.
4.3 Strukturgebiete S SI Die Strukturgebiete S I «Thuner Mischung» umfassen die für einen Teil «Thuner Mischung» der westlichen und südwestlichen Thuner Aussenquartiere sowie für einen Teil des Quartiers Lerchenfeld charakteristischen und qualitätsvollen kleinteiligen Baustrukturen. Diese werden im Wesentlichen geprägt durch
offene Bauweise mit minimalen Abständen,
strassenseitig einheitliche Gebäudeflucht,
geschlossenes Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen,
starke Durchgrünung.
S II Die Strukturgebiete S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» umfassen die «Mehrfamilienhaus- einheitlich gestalteten Genossenschaftssiedlungen: siedlungen»
Bürglenstrasse/Hortinweg (Wohnbaugenossenschaft Süd-West),
Suleggstrasse/Mattenstrasse (Baugenossenschaft Hohmad),
Buchholzstrasse/Mövenweg/Schwanenweg/ Talackerstrasse (Siedlung Neufeld),
Freiestrasse/Dammweg/Eggenweg (Wohnbaugenossenschaft Alpenblick). Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch
die räumliche Ordnung und die Stellung der Baukörper,
die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten,
die Qualität der Aussenräume.
S III Die Strukturgebiete S III «Gartenstadtsiedlungen» umfassen die Dop- «Gartenstadtsied- pel- und Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen, z. T. durch Mehrfamilienlungen» häuser ergänzt, mit einem grossen, ursprünglich der Selbstversorgung dienenden Gartenanteil:
Pestalozzistrasse/Fischerweg/Jägerweg (Wohnbaugenossenschaft Freistatt),
Mittlere Strasse/Gantrischstrasse/Nünenenstrasse,
Fischerweg,
Dählenweg Lerchenfeld. Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch
die räumliche Ordnung und die Stellung der Bauten,
die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten,
den hohen Freiflächenanteil.
4.4 Landschaftsschutzgebiete LSG LSG I Das Landschaftsschutzgebiet LSG I «Haslimoos» umfasst eine grosse «Haslimoos» landwirtschaftlich genutzte Waldlichtung mit traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung der Waldlichtung, die extensive Bewirtschaftung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz Ökonomiebauten.
LSG II Das Landschaftsschutzgebiet LSG II «Strättligmoräne» umfasst den «Strättligmoräne» Moränenwall (Mittelmoräne) des Kander- und Aaregletschers. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung und Freihaltung des geomorphologischen und landschaftsprägenden Elements.
4.5 Landschaftsentwicklungsgebiete L LI Das Landschaftsentwicklungsgebiet L I «Bonstettengut» umfasst das «Bonstettengut» Schloss Bellerive mit den dazugehörigen Kleinbauten und Parkanlagen sowie einen Landwirtschaftsbetrieb mit Ökonomiegebäude und Kleinbauten. Integral zum Landsitz Bellerive gehören das repräsentative Bauernhaus (das Bonstettengut) und weitere Bauten; die Anlage wird im Wesentlichen geprägt durch
das Kernensemble des Herrenhauses sowie die ergänzenden Ökonomie- und Gartenbauten,
den Axialeingang zum Ostgarten und dem grossen Seekanal,
die historische Verkehrsachse und die dieser zugeordneten Bauten entlang der Gwattstrasse,
den intakt erhaltenen Park mit aktiv bewirtschaftetem Gutsbetrieb,
die grandiose Sicht auf den See und die Alpen. Entwicklungsziele sind:
Erhalten, Aufwerten, Wiederherstellen und Weiterentwickeln der historisch bedeutenden Gesamtanlage unter Wahrung von denkmalpflegerischen Qualitäten und Aspekten, unter Berücksichtigung der Baugruppe H Landsitz Bellerive Gwatt gemäss Bauinventar,
Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich,
Erhalten und Fördern der Biodiversität,
Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere im Uferbereich mit einem flach abfallenden Ufer.
L II Das Landschaftsentwicklungsgebiet L II «Seeallmend-Schorenkopf» «Seeallmend- umfasst ökologisch wertvolle Flachufer, einen breiten Übergangsstrei- Schorenkopf» fen zwischen Land und Wasser sowie einen bedeutenden Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Entwicklungsziele sind:
Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, insbesondere der Flachufer und der Schilfbestände,
Erhalten und Fördern der Biodiversität,
Stärken des Naturerlebniswerts im Übergangsbereich von Land und Wasser,
Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere Aufwertung der «Lindermatte» als naturnaher Freiraum,
Fördern des Bezugs zum See,
Umsetzen des kantonalen Sachplans Seeverkehr.
L III Das Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend» umfasst «Grosse Allmend» das durch die Nutzung als Waffenplatz geprägte vielfältige und weit offene Gelände auf der grossen Allmend und umschliesst das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» (vergleiche Anh. 4 Ziff. 4.6). Entwicklungsziele sind:
die Abstimmung von militärischer Nutzung, Nutzung als Naherholungsgebiet, Betrieb der bestehenden Sportanlagen, Landwirtschaft und Naturschutz,
die ökologische Aufwertung der grossflächig zusammenhängenden Lebensräume für Pflanzen und Tiere,
die Umsetzung der Vorgaben und Projekte des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.
L IV Das Landschaftsentwicklungsgebiet L IV «Pfandern-Buchholz» um- «Pfandern- fasst die weiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Kulturlandflächen Buchholz» zwischen der Industriezone Moos und der Autobahn. Entwicklungsziele sind:
die Aufwertung des Gebiets für die Landwirtschaft und den ökologischen Ausgleich sowie die Biodiversitätsförderung,
die Aufwertung als Naherholungsgebiet in Abstimmung mit landwirtschaftlichen Interessen,
die Begrenzung oder Verlegung störender und nicht standortgebundener Nutzungen, die längerfristige Freilegung der Geländekammer,
die gute landschaftliche Einpassung und Gestaltung einer allfälligen Strasse (Lüsslispange) in das Landschaftsentwicklungsgebiet,
die Renaturierung des Buchholzbaches,
die hohe Gewichtung ökologischer Aspekte in Zusammenhang mit dem Kiesabbau.
Das folgende Landschaftsentwicklungsgebiet wird aufgehoben: L IV «Amerika»
4.6 Naturschutzgebiete N NI Das Naturschutzgebiet N I «Schintere» umfasst das Amphibienlaichge- «Schintere» biet von nationaler Bedeutung sowie das privatrechtliche ProNatura- Schutzgebiet; Schutz- und Pflegeziele sind:
die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums der Laubfroschpopulation,
die Förderung des Standorts durch die Neuschaffung und Vernetzung zusätzlicher Feuchtstandorte,
die Vermeidung von Störungen durch Erholungssuchende,
die dem Schutzzweck angepasste forstliche Nutzung.
N II Das Naturschutzgebiet N II «Gwattmösli» umfasst das Amphibienlaich- «Gwattmösli» gebiet von nationaler Bedeutung, das kantonale Naturschutzgebiet, das privatrechtliche ProNatura-Schutzgebiet sowie ein Feuchtgebiet von kantonaler Bedeutung und damit einen wertvollen Lebensraum für diverse Amphibien- und Libellenarten; Schutz- und Pflegeziele sind:
die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums für die vorkommenden Arten (v. a. Amphibien und Libellen),
die Aufwertung des Feuchtstandorts durch eine gezielte Erweiterung,
die Vernetzung mit dem Kulturland und dem Waldsaum durch eine angepasste forstliche Nutzung,
die möglichst breitflächige Fassung des austretenden Hangwassers in zahlreichen Feuchtstellen,
die Vermeidung und Entfernung von Überschüttungen des Feuchtgebiets.
N III Das Naturschutzgebiet N III «Seewinkel» umfasst Bereiche des Was- «Seewinkel» ser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung und des Flachmoors von nationaler Bedeutung sowie eine Teilfläche des kantonalen Naturschutzgebiets Gwattlischenmoos; Schutz- und Pflegeziele sind:
die ungeschmälerte Erhaltung des überregional bedeutenden Lebensraums für Vögel, insbesondere als Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen),
die Vergrösserung der kantonal geschützten Fläche im Bereich des Altersheims und des Gwattgrabens,
die Vermeidung störender Einflüsse durch Erholungssuchende und benachbarte Nutzungen,
die Förderung einer extensiven Riedfläche im Bereich des Uferwegs,
die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Teilen des Gwattlischenmooses.
N IV Das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» umfasst das Amphi- «Äussere Allmend» bienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, einen Lebensraum für Reptilien, Insekten und Vögel, insbesondere einen Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), von überregionaler Bedeutung und ist gleichzeitig ein ausgedehnter Ruderal- und Trockenstandort für zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten; Schutz und Pflegeziele sind:
die ungeschmälerte Erhaltung der Amphibienbestände,
die Erhaltung und Förderung der reichhaltigen Tier- und Pflanzenwelt,
die Erhaltung der Grossflächigkeit, Vielfalt, Qualität und Verzahnung der Teil-Lebensräume, insbesondere der ausgedehnten Ruderal- und Trockenstandorte,
die Unterstützung des Schutzzweckes durch die militärische Nutzung,
die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch zivile Nutzungen.
NV Das Naturschutzgebiet N V «Schilfweg/Hechtweg» liegt innerhalb des «Schilfweg/Hecht- Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung. Es umfasst weg» die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone beim Campingplatz,
d. h. lokal und regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her.
N VI Das Naturschutzgebiet N VI «Seeallmend» umfasst das kantonale Na- «Seeallmend» turschutzgebiet und liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelgebiets von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone bei der Seeallmend, d. h. regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind:
die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees,
die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel,
die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her.
Sensible Gebiete gemäss Artikel 18 Absatz 1 BauG mit erhöhten Anforderungen an die Mobilität Gebiete mit grundeigentümerverbindlicher Festlegung Nr. Gebiet
Innenstadt
Westquartier
Seefeld
Seestrasse
Hohmad
Dürrenast Gebiet als behördenverbindlicher Richtplaninhalt (Zielsetzung) Gebiet Innerer Kern Genehmigungsvermerke
Öffentliche Mitwirkung: | 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 |
Kantonale Vorprüfung: | 4. Februar 2022 |
Publikation im Amtsblatt: | 2. März 2022 |
Publikation im amtlichen Anzeiger: | 3. März 2022 und 10. März 2022 |
1. Öffentliche Planauflage: | 4. März 2022 bis 8. April 2022 |
Einspracheverhandlungen: | 20. Juni 2022 bis 14. September 2022 |
Erledigte Einsprachen: | 37 |
Unerledigte Einsprachen: | 29 |
Rechtsverwahrungen: | 15 |
nach Beschluss des Stadtrats:
Publikation im Amtsblatt: | 1. März 2023 |
Publikation im amtlichen Anzeiger: | 2. März 2023 und 9. März 2023 |
2. Öffentliche Planauflage: | 3. März 2023 bis 3. April 2023 |
Unerledigte Einsprachen: | 23 |
Rechtsverwahrungen: | 4 |
Beschlossen durch: Gemeinderat: 19. Oktober 2022 und 16. November 2022 Stadtrat: 17. November 2022 Namens der Einwohnergemeinde: Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Thun, 15. Juni 2023 Der Stadtschreiber: Bruno Huwyler Müller Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: 12. Juli 2024 Inkraftsetzung:16 1. Februar 2025
Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 490/2024 vom 18.12.2024, mit Ausnahme von Art. 7, Art. 13 Abs. 1 lit. e und
Art. 46 (siehe Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ)
Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse an einer Überbauung Nr. Areal
ESP Thun Nord
Areal Bädlimatte (ehem. Selve)
Grabenstrasse (STI-Areal)
Krankenhausstrasse
Gewerbestrasse - Aarestrasse (Restfläche)
Aarestrasse (Swisscom)
Aarefeld Nord
ESP Bahnhof Thun/Rosenau
Bahnhof West
Güterbahnhof-Areal
Rütlistrasse - Mittlere Strasse
Äussere Schönau
Freistatt
Hohmadstrasse
Siegenthalergut - Martinpark
Thun Süd (Sport- und Freizeitcluster)
Weststrasse Süd
Gärtnerei Buchholzstrasse
Gwattstrasse
Bostudenzelg Bläuerstrasse
Hoffmatte
Wirtschaftspark Thun-Schoren
Gwattmösli
Rösslimatte Liste der Lebensräume und Naturobjekte von übergeordneter Bedeutung (Stand 2022) Liste der Lebens- Flachmoore von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): räume und Natur- - «Gwattlischenmoos»; Nr. 331. objekte Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar):
«Glütschbachtal Wasserfluh»; Nr. BE 1062,
«Schintere» Lerchenfeld; Nr. BE 1063,
«Gwattmösli»; Nr. BE 1064,
«Thuner Allmend»; Nr. BE 1065,
«Gartenweiher Riedhofweg»; Nr. BE 1133. Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): «Kanderdelta bis Hilterfingen»; Nr. BE 108. Kantonale Naturschutzgebiete:
«Gwattlischenmoos»; RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970,
«Gwattmösli»; Verfügung Forstdirektion BE vom 24.02.1986,
«Seeallmend»; Verfügung Forstdirektion BE vom 26.01.1989. Trockenstandorte von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar):
«Thuner Allmend: Waffenplatz» (2 Teilflächen); Nr. 2333,
«Thuner Allmend: Waffenplatz»; Nr. 7664,
«Ried» (2 Teilflächen); Nr. 4002. Feuchtgebiete von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar):
«Seeallmend»; Nr. 13 162; Landröhricht,
«Schilfweg - Hechtweg»; Nr. 13 163; Landröhricht,
«Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 164; Landröhricht,
«Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 166; Grosseggenried,
«Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 180; Landröhricht,
«Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 181; Landröhricht,
«Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 182; Grosseggenried. Kantonale Naturschutzobjekte:
«Bettlereiche»; RRB Nr. 228 vom 11.01.1946,
«Schoreneiche»; RRB Nr. 230 vom 11.01.1946,
«Sommerlinde in Allmendingen»; RRB Nr. 3130 vom 23.05.1956,
fünf erratische Blöcke im Strättligwald (Buchholz- Allmendingen); RRB Nr. 5393 vom 18.12.1925. Weitere überregional bedeutende Lebensräume:
«Aarebecken-Schadau»; Äschenlaichgebiet; nationale Bedeutung,
«Schadaubucht»; Wasservogel-Winterruhgebiet; überregionale Bedeutung,
«Thuner Allmend»; Ruderal- und Feuchtstandort; überregionale Bedeutung,
«Thuner Allmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung,
Seeufer «Gwattlischenmoos-Seeallmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung.
Auszug Bauordnung 1986
Artikel 24
Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL), Ausnützungsziffern (AZ) sowie Wohnflächenanteile (WA):
Zone Baupolizeiliche Masse kGA gGa GH GZ GL AZ min. WA in m in m in m in m in % der BGF ZöN a, b, c 5* – 17.5 * – – – – * Vergleiche auch Zonenvorschriften in Artikel 39.
Artikel 39
Die Zonen für öffentliche Nutzungen, Kategorien a–c, bezeichnen die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder benötigten Grundstücke (baupolizeiliche Masse vergleiche Art. 24).
Die Zone für öffentliche Nutzungen a ist für stark durchgrünte Anlagen wie Parks, Familiengärten, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe und dergleichen bestimmt. Es sind nur der Benützung dieser Anlagen dienende Bauten gestattet. Die Nutzung und Gestaltung der Flächen für Familiengärten richtet sich nach dem städtischen Reglement für die Erstellung von Familiengärten.
Die Zone für öffentliche Nutzungen b ist für öffentliche Bauten wie Schul-, Sportanlagen mit Turnhallen, kirchliche Bauten, Spitäler und dergleichen bestimmt.
Die Zone für öffentliche Nutzungen c ist für eine intensive Nutzung mit öffentlichen Bauten und technischen Werken wie Parkierungsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung, Werkhöfe und dergleichen, bestimmt.
Die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Überbauung.
Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind der reglementarische Grenzabstand sowie ein Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Unterschreitet der Gebäudeabstand innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen 10,00 Meter, gilt für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages zum Grenzabstand die Gesamtlänge der den Gebäudeabstand unterschreitenden Bauten (Messweise vergleiche Skizze).
Übersteigt die Gebäudehöhe die in der angrenzenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe, so vergrössert sich der Grenzabstand auf dieser Seite um die betreffende Mehrhöhe.
Artikel 11 (Auszug)
Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund grosse und kleine Grenzabstände, gemäss Artikel 24, einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge zu wahren.
Die Messweise der Grenzabstände richtet sich nach den Skizzen im Anhang.
Mehrlängenzuschlag Ist ein Gebäude länger oder breiter als 20,00 Meter, so ist der kleine Grenzabstand gegenüber der betreffenden Grenze um einen Fünftel der Mehrlänge bzw. -breite zu vergrössern. In den Wohnzonen W2 und W2 Allmendingen ist der Mehrlängenzuschlag bei Reiheneinfamilienhäusern nur gegenüber Nachbarparzellen, die nicht Gegenstand des Baugesuches sind, einzuhalten. In der Industrie- und Gewerbezone entfällt der Mehrlängenzuschlag. Geschlossene oder offene eingeschossige Verbindungsgänge zwischen freistehenden Gebäuden zählen nicht zur Gebäudelänge.
Anhang 1
Artikel 39 .6 Messweise Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN)
Von der Ortsplanungsrevision ausgenommene Gebiete Die folgenden Gebiete sind von der Ortsplanungsrevision ausgenommen. Es bleiben die Bestimmungen gemäss Bauordnung 1986 oder Baureglement 2002 massgebend:
Nr. Gebiet BO 1986 BR 2002
1 Lerchenfeld/Zollhaus x
ESP Thun Nord x
Grabengut/STI-Areal x
Areal Aarestrasse (Swisscom) x
Lauitor x
ESP Bahnhof Thun/Rosenau x
Haldenweg x
Hübeli Goldiwil x
Areal Gymnasium Seefeld x
Areal Äussere Schönau x
Pestalozzistrasse («Burgerallee») x
Siegenthalergut/Martinpark1 x
Gutknecht-Stiftung x
Schadaugärtnerei1 x
Weststrasse Süd x
Burgerallmend («Sport- und Freizeitcluster x Thun Süd»)
Dahlienweg x
Lachenareal, Lachenwiese x x
Pfaffenbühl x
Bostudenzelg («Bostudenzelg», x «Bläuerstrasse»)
Schorenstrasse (Gärtnerei) x
Geändert nach der Ortsplanungsrevision 2022 Liste und Übersichtsplan der Fliessgewässer in Thun Übersicht Thun Ost Nr. Name O1 Cholerebach O2 Choleregrabe O3 Hünibach O4 Trummerligrabe O5 Inselegrabe O6 Holländergräbli O7 Chummguetgrabe O8 Unders Eichguetgräbli O9 Hubelgrabe O10 Eichguetgräbli O11 Chrämereigrabe O12 Schwelligrabe O13 Fystergräbli O14 Bösbach O15 Scheidweggrabe O16 Wartgrabe O17 Lochlaassgrabe O18 Mändlifluegrabe O19 Vordere Hirzelaassgrabe O20 Hindere Hirzelaassgrabe O21 Göttibach O22 Schwindbächli O23 Chratzgrabe O24 Bruchgrabe O25 Undere Bruchgrabe O26 Chratzbach O27 Aare O28 Schifffahrtskanal O29 Hochwasserentlastungstollen O30 Üsseri Aare O31 Inneri Aare Übersicht Thun West Nr. Name W1 Kander W2 Glütschbach W3 Allmedingebächli W4 Längmattbächli W5 Neufeldbächli W6 Buechholzbächli W7 Gwattgrabe W8 Haslimoosgräbli W9 Witaugräbli W10 Bäreholzgräbli W11 Schwarzmoosgräbli W12 Gützimoosgräbli W13 Steihufebächli W14 Mülemoosgrabe Liste der aufgehobenen Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne Folgende Pläne wurden im Rahmen der Überführung von Baulinien in den Baulinienkataster aufgehoben:
Reg.-Nr. Plan Instrument Datum Ge- Hinweise nehmigung

1 Alignementsplan für das linke Ufer der äusseren Aare ALP 1864/1865 1), 2), 4)
2 (1) Alignementsplan für die auf dem linken Ufer der äusseren Aare gelegenen Quartiere der Stadt Thun (al- ALP 14.08.1895 2)
ter Bahnhof)
3 (2) Parzellierungs- und Alignementsplan Inneres Seefeld und Aarefeld, von ca. 1870 oder früher ALP ca. 1870 1), 2), 4)
4 (3) Alignementsplan für das Quartier Aarefeld auf der sogenannten Rüfenacht-Besitzung in Thun ALP 14.08.1895 2)
5 (4) Aarefeld ALP 1871 1), 2), 4)
6 Parzellierungs- und Alignementsplan für die Spitalmatte, zum Baureglement für das Seefeld gehörend ALP 1873/1874 1), 2)
7 (5) Aarefeld ALP 1874 1), 2), 4)
8 (6) Alignementsplan Nr. 1 für die Stadt Thun BLP 26.09.1874 2)
9 (7) Alignementsplan Nr. 2 für die Stadt Thun (Bälliz) ALP 14.08.1895 2)
9-1 Gemeinde Thun, Flur A, Plan 2 [Alignementsplan Bälliz], Änderung Änderung ALP 10.11.1894 2)
(7-1)
10 (8) Alignementsplan Nr. 2 für die Stadt Thun, Bälliz in Thun. Projekt für Feststellung der beidseitigen Län- ALP 14.08.1895 2)
genprofile
11 (9) Alignementsplan für das Untere Bälliz in Thun BLP 14.08.1895 2)
12 bis 20 Alignementspläne 1894 [Pläne Nrn. 12 bis 20] BLP 1894 1), 2), 4)
21 bis 29 Alignementspläne 1895 [Pläne Nrn. 21 bis 29] BLP 1895 1), 2), 4)
30 Thun, Untere Hauptgasse (Baulinien von der Berntorgasse bis Berntorbrunnen) BLP 14.08.1895 3)
31 Alignementsplan Hofstettenstrasse, Projekt für eine Quai- und Trottoir-Anlage in Hofstetten 1895 ALP 15.02.1896 2)
32 Alignementsplan für das Aarefeld - Quartier in Thun BLP 18.07.1896 2)
nehmigung

33 bis 37 Alignementspläne Aussenquartiere 1896 [Nrn. 33 bis 37] BLP 1896 1), 2), 4)
38 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung 1893 BFP 14.10.1896 3)
38-1 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Änderung Liegenschaft Hofstettenstrasse Nr.1, Haus E. Änderung BFP 24.01.1906 2)
Leopold
38-2 Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Änderung Besitzung R. Zysset, Scherzligbrücke Thun Änderung BFP 21.10.1913 2)
38-3 (38- Baufluchtenplan der Stadt Thun und Umgebung, Baulinienänderung: Gewerbestrasse von Allmend- Änderung BFP 28.10.1958 2)
1) strasse bis Speditionsweg, Aarestrasse von Kino Rex bis Speditionsweg
38-4 (38- Baulinienplan Allmendstrasse, geringfügige Änderung Änderung BFP 21.11.1973
2)
39 Baufluchtenplan für das Aar- und Seefeld bei Thun [Alignement Inneres Seefeld, Aarefeld] BFP 14.10.1896 3)
39-1 Überbauungsplan Inneres Seefeld (14.10.1896), geringfügige Änderung, Seestrasse Nord Änderung BFP 27.08.1976
40 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Riedstrasse 1. Teil) ALP 08.12.1900 2), 4)
41 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Riedstrasse 2. Teil Ludwigshafen - Vorde- ALP 08.12.1900 2)
res Ried)
42 Lauenen - Göttibach, 1. Teil, Goldiwilstrasse - Lauenenweg - Blümlimatt ALP 08.12.1900 2), 4)
43 Lauenen - Göttibach, 2. Teil, Blümlimatt - Göttibach ALP 08.12.1900 2), 4)
44 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Hofstetten - Brahmsquai 1) ALP 08.12.1900 3)
45 Einwohnergemeinde Goldiwil, Strassen- und Baulinienpläne (Hofstetten - Brahmsquai 2) ALP 08.12.1900 3)
46 bis 51 Dorf Goldiwil (Goldiwyl) 1900; Reduktion der Breite des Aarequais 1903 und 1905 [Pläne Nrn. 46 bis 51] ALP 02.01.1900 2), 4)
52 Totenhofweg ALP 1901 1), 2), 4)
53 Mittlere-Strasse ALP 1902 1), 2), 4)
54 Zelgmatte ALP 18.10.1901 2), 4)
55 Bleichematte ALP 08.10.1901 2), 4)
56 Parzellierungsplan Bleichematt - Besitzung von Herren Gebrüder Hopf Thun PaP 26.03.1902 3)
n. n. Parzellierungsplan für Gebrüder Hopf, Seefeld PaP 1913 1), 2)
57 Parzellierungsplan über Besitzung an dem Totenhofweg des Herrn Samuel Walter, Wirt in Thun PaP 26.03.1902 3)
58 Stockhornstrasse Verbindung ALP 1902 1), 2), 4)
59 Parzellierungsplan des Schmid-Liebi-Gutes (Liechtigut), (Mittlere Strasse, Friedhofweg-Pestaloz- PaP 21.10.1913 3)
zistrasse) nehmigung

60 Seefeld ALP 1902 1), 2), 4)
61 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental] in Thun ALP 01.07.1903 3)
61-1 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental], Alignem- Änderung ALP 06.01.1956
entsplanänderung Wermuthmatte
61-2 Parzellierungs- und Alignementsplan über den Grundbesitz des Hotels Emmenthal [Emmental], Bern- Änderung ALP 03.12.1980
strasse Wermuth, geringfügige Änderung
62 Alignement Thun Schlossberg West ALP 01.07.1903
63 Alignement Thun Schlossberg Süd ALP 01.07.1903
64 Alignement Thun Schlossberg Ost ALP 01.07.1903 3)
65 Parzellierungsplan über die Besitzung des Herrn Grossniklaus in Thun PaP 01.07.1903 3)
66 bis 75 Parzellierungs- und Alignementspläne 1903 [Pläne Nrn. 66 bis 75] ALP 1903 1), 2), 4)
76 Alignementsplan Grossniklausgut ALP 07.11.1904 2), 4)
77 Hintere Gasse (Berntorgasse) - Finsteres Gässchen, Baualignementsplan ALP 04.02.1905 3)
78 Alignementsplan Totenhofweg (heute Schönaustrasse) ALP 02.11.1907 3)
79 Strassen- und Baufluchtenplan für die Mittlere Strasse ALP 02.11.1907 3)
79-1 Strassen- und Baufluchtenplan für die Mittlere Strasse, Alignementsplanänderung über die Strassenkreu- Änderung ALP 31.01.1933 3)
zung Stockhornstrasse - Mittlere Strasse
80 Alignementsplan Hohmadgässchen (Hohmadstrasse) ALP 02.11.1907 3)
81 Alignementsplan Stockhornstrasse - Reitweg ALP 02.11.1907 3)
82 Parzellierungsplan Besitzung Itten PaP 02.11.1907 2)
83 Pension Itten Änderung BLP 1907 1), 2), 4)
84 Änderung Mittlere Strasse 1907/1908 Änderung BLP 1907/1908 2), 4)
85 Parzellierungsplan der Schönaumatte, Grütter und Schneider Baumeister PaP 05.02.1908 3)
86 Abgeänderter Alignementsplan der Velomatte ALP 09.05.1908 2)
87 Parzellierungsplan der Besitzung des Herrn Grossniklaus, Thun PaP 07.11.1908 2)
88 Aare - Seefeld ALP 1908 1), 2), 4)
89 Thun Alignementsplan ALP 1909 1), 2), 4)
90 Alignementsplan der Pestalozzistrasse ALP 08.03.1909 3)
nehmigung

n. n. Alignementsplan Seestrand Dürrenast - Gwatt; Kataster ALP 1911 5)
91 Strassen- und Alignementsplan für die Besitzungen Ramseier und Waldmeier (Rütlistrasse - Mittlere ALP 09.02.1911 2)
Strasse)
n. n. Parzellierungsplan über die Liegenschaft der Geschwister Lehmann an der Länggasse Thun PaP 08.11.1912 1), 2)
n. n. Alignementsplan Bächimatte ALP 1913 5)
n. n. Abänderung Alignement Aarestrasse Thun Änderung ALP 01.01.1913 1), 2)
92 Alignementsplan Bächimatt (Gemeinde Goldiwil) ALP 10.01.1913 3)
93 Verbreiterung des Mühlegässchen, Alignementsplan ALP 04.03.1913
94 Besitzung Grossniklaus ALP 1913 1), 2), 4)
95 Parzellierungsplan über die Liegenschaft der Frauen Wwe. Itten, Gutsbesitzerin Thun (Alignement Läng- PaP 25.03.1913 3)
gasse - Stockhornstrasse) [Länggasse-Korrektion]
95-1 Situationsplan über die Änderung der Baulinie bei der brandbeschädigten Scheune der Frau Itten-Michel Änderung ALP 04.11.1913
in Thun, Längmatthof (Länggasse)
95-2 Progymnasium [Jungfraustrasse - Pestalozzistrasse], geringfügige Änderung Änderung ALP 23.05.1977
96 Alignements- und Bebauungsplan für das Grabengut, Besitzung Frau Wwe. Schweizer-Moser ALP 25.03.1913
96-1 Überbauungsplan für das Grabengut, geringfügige Änderung, Parzelle Thun Nr. 3542 Änderung ALP 30.11.1976
96-2 Grabengut und STI-Areal, geringfügige Änderung Änderung ALP 21.11.1985
96-3 Grabenstrasse und Schlossstrasse, Zonenplan der Stadt Thun 1986, geringfügige Änderung (Zone und Änderung ALP 18.10.1989 3)
(204-2) Baulinie)
97 Projektierung Bächimatt bei Thun, Alignementsplan, Blatt Nr. 537 ALP 21.10.1913 3)
98 Parzellierungsplan der Besitzung Herrn G. Schmid-Liebi, Mittlere Strasse Thun PaP 21.10.1913 3)
99 Alignement Länggasse - Frutigenstrasse (Verbindungsstrasse von der Länggasse nach der äusseren ALP 06.03.1914 3)
Ringstrasse im Seefeld)
100 Alignement und Korrektion der Länggassstrasse (1. Teil), Jungfraustrasse bis Mattenstrasse [Länggasse- ALP 24.06.1916 3)
Korrektion]
101 Alignement und Korrektion der Länggassstrasse (2. Teil), Mattenstrasse bis Rothornweg [Länggasse- ALP 24.06.1916 3)
Korrektion]
102 Wohnstrasse an der Lauenen, Alignementsplan Goldiwilstrasse - Blümlimatt ALP 24.03.1920 3)
103 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Zufahrtsstrassen und Baulinien ALP 04.02.1921 3)
nehmigung 103-1 Änderung des am 04.02.1921 vom Regierungsrat genehmigten Alignementsplans über die Zufahrtsstras- Änderung ALP 12.10.1928 3) sen und Baulinien zum Zentralbahnhof Thun [Panoramastrasse - Schulhausstrasse]

103-2 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Änderung Alignement Aarefeldstrasse Thun Änderung ALP 15.03.1939 3)
103-3 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Ecke Bahnhofstrasse - Rampenstrasse [Frutigenstrasse], Ände- Änderung ALP 15.03.1939
rung Alignement
103-4 Alignementsplan Zentralbahnhof Thun, Änderung der Baulinien, Einmündung Schulhausstrasse - Bahn- Änderung ALP 20.02.1962 3)
hofstrasse
103-5 Baulinienplan Zentralbahnhof, geringfügige Änderung, mit Sonderbauvorschriften Änderung ALP 05.08.1966 2)
104 Alignementsplan Sinnebrücke ALP 04.02.1921
105 Alignementsplan Freienhofgasse - Oberbälliz ALP 04.02.1921 3)
105-1 Gemeinde Thun, Änderung des Alignementsplans vom Oberbälliz Änderung ALP 01.03.1927 2)
105-2 Änderung des Alignementsplans vom Oberbälliz Änderung ALP 11.04.1930
106 Alignementsplan Seestrasse ALP 19.09.1921 3)
106-1 Seestrasse, Änderung Änderung ALP 1956 1), 2), 4)
107 Alignementsplan für die Mönchstrasse ALP 17.01.1922 3)
108 Strassen- und Alignementsplan über die Besitzung des Herrn Christian Grossniklaus in Thun [Grossni- ALP 23.11.1923 2)
klausgut, Schönaustrasse, Mittlere Strasse, Rütlistrasse]

109 Parzellierungsplan für die Besitzung Liebegg, Eigentümer Herrn Karl Rüegsegger, Landwirt (Burgzent- PaP 07.07.1925 3)
rum)
110 Alignementsplan Frutigenstrasse, von der Unterführung SBB bis Dürrenast (1. Teilstück) ALP 21.08.1925 3)
111 Alignementsplan Frutigenstrasse, von Dürrenast bis Ortschaft Gwatt (2. Teilstück) ALP 21.08.1925 2)
112 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli und Tannenhofbesitzung ALP 21.08.1925 3)
112-1 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli, geringfügige Änderung Hirschweg Änderung ALP 21.08.1925 3)
112-2 Alignementsplan über das Grundstück Nr. 1610 des Herrn Wilhelm Siegenthaler, Thun [Alignementsplan Änderung ALP 19.01.1951 3)
über Hohmadstrasse - Talackerstrasse - Postgässli]
112-3 Alignementsplan über Hohmadstrasse - Talackerstrasse, geringfügige Änderung, Aufhebung (Löschung) Änderung ALP 21.09.1956
des Alignementes einer Verbindungsstrasse von Waldheimstrasse bis Eggenweg, zwischen Feldstrasse
u. Freiestrasse, auf Grundstücken Nr. 2054, 2280, 1488, 1608
113 | Alignementsplan Äusseres Seefeld und Schadauquartier | ALP | 21.08.1925 | 3) |
113-1 | Änderung des Alignementsplans Schadauquartier (Karl-Koch-Strasse) | Änderung ALP | 27.04.1926 | 3) |
nehmigung

114 Alignementsplan über das Gebiet der Klosematte ALP 12.09.1928 3)
115 Alignementsplan Burgstrasse ALP 03.12.1929 3)
116 Alignementsplan Seeallmend [Lachen - Seeallmend - Gwatt] ALP 06.12.1929 3)
116-1 Alignementsplan Seeallmend, geringfügige Änderung Lindermatte Süd (Friedenauweg) Änderung ALP 09.10.1940
116-2 Alignementsplan Seeallmend, Baulinienänderung zwischen Pfaffenbühlweg und Sonnmattweg Änderung ALP 03.10.1974
116-3 Alignementsplan Seeallmend, Lachenareal, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.03.1978
116-4 Alignementsplan Seeallmend, Hechtweg - Schilfweg, geringfügige Änderung Änderung ALP 01.11.1978
116-5 Alignementsplan Seeallmend, Weilerweg und Pfaffenbühlweg, geringfügige Änderung Änderung ALP 01.11.1978
116-6 Alignementsplan Seeallmend, Lindermatte, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.12.1978
116-7 Alignementsplan Seeallmend, Hechtweg - Libellenweg, Parzelle Nr. 1619, geringfügige Änderung Änderung ALP 20.02.1980
116-8 Alignementsplan Seeallmend, Campingplatz Gwatt, geringfügige Änderung Änderung ALP 03.12.1981
116-9 Alignementsplan Seeallmend, Pfaffenbühlweg - Altersheim Sonnmatt, geringfügige Änderung Änderung ALP 29.04.1992
117 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse] ALP 11.02.1930 3)
117-1 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad, geringfügige Änderung der Mat- Änderung ALP 27.11.1945
tenstrasse bei Einmündung in die Hohmadstrasse
117-2 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Fiechtergut, ge- Änderung ALP 20.02.1980 3)
ringfügige Änderung
117-3 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Dufourstrasse, Änderung ALP 01.09.1986
Scheffelweg - Niederhornstrasse, geringfügige Änderung
117-4 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Länggasse und Hohmaad [Hohmadstrasse], Fiechtergut - Änderung ALP 31.12.1993
Jolag-Gut, geringfügige Änderung, Aufhebung der Baulinien zwischen Länggasse und Hohmadstrasse

118 Alignementsplan der Schulstrasse Dürrenast ALP 11.02.1930 3)
119 Alignementsplan Hofstettenstrasse ALP 07.11.1930 3)
120 Alignementsplan-Änderung über die Einmündung der Jungfraustrasse in die Frutigenstrasse ALP 31.01.1933 3)
121 Alignementsplan Seematte [Schadau] ALP 21.03.1933 3)
121-1 Alignementsplan im Schadauquartier [Seematte], Änderung südliche Einmündungskurve der Marienst- Änderung ALP 16.06.1936 2)
rasse in die Frutigenstrasse
121-2 Änderung Alignementsplan Schadau - Seematte, zwischen Cäcilienstrasse und Marienstrasse Änderung ALP 08.05.1951 3)
nehmigung

121-3 Alignementsplanänderung Schadauareal [Seematte], geringfügige Änderung Schadauareal - Seematte, Änderung ALP 28.12.1955
Querverbindung Cäcilienstrasse - Seestrasse
121-4 Seematte, Seestrasse [- Marienstrasse - Mönchstrasse], Parzellen Nr. 1769 und 2778, geringfügige Än- Änderung ALP 16.05.1979
derung
121-5 Seematte, Cäcilienstrasse - Marienstrasse, Parzellen Nr. 376, 909, 1558 und 2828, geringfügige Ände- Änderung ALP 18.02.1981
rung
122 Änderung Alignement Länggasse - Hohmaadstrasse [Hohmadstrasse] ALP 18.01.1935 3)
123 Alignementsplan Untere Wart Thun ALP 07.06.1935 3)
123-1 Änderung des Alignementsplans Untere Wart Änderung ALP 21.11.1951 3)
123-2 Modifikation Baulinienplan Untere Wart mit unverbindlicher Überbauungsstudie Änderung ALP 01.03.1963
124 Alignementsplan über die Besitzung des Herrn R. Röthenmund [Säg. Wattenwil] an der Lauenen (Spittel- ALP 29.05.1936
weg)
125 Parzellierungsplan über das Terrain der Herrn Hermann Leu, Handelsmann (Trüelweg - Spittelweg - PaP 29.05.1936
Rebgässli)
126 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Dürrenast, Tannenhof, Talackerstrasse, Neu- ALP 09.03.1939 3)
feldstrasse, Neufeld
126-1 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, geringfügige Änderung zwischen Tan- Änderung ALP 06.12.1940
nenhofstrasse und Waldheimstrasse, Verlängerung Waldheimstrasse

126-2 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Änderung Alignement zwischen Pfarr- Änderung ALP 29.03.1946
hausweg und Ringweg
126-3 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Änderung des Alignementsplans für Änderung ALP 16.11.1948 2)
die Buchholzstrasse
126-4 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 09.03.1962 2)
126-5 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Verbindungsstrasse zwischen Eggen- Änderung ALP 18.12.1962
weg und Balmweg
126-6 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Ulmenweg bis Distelweg, geringfügige Änderung ALP 01.11.1978
Änderung
126-7 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Neufeldstrasse - Ulmenweg Parzelle Änderung ALP 21.01.1981
Nr. 1163, geringfügige Änderung
126-8 Alignementsplan Schulstrasse - Talackerstrasse - Neufeldstrasse, Migros MMM Zentrum Oberland, Auf- Änderung ALP 28.11.2005
hebung der Baulinien, geringfügige Änderung der Baulinien nach Artikel 122 BauV nehmigung

127 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Neufeld und Bahnlinie BLS [und Scho- ALP 09.03.1939 3)
renstrasse]
127-1 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Neufeld und Bahnlinie BLS, Änderung des Alig- Änderung ALP 11.02.1949 3)
nementes an der Schorenstrasse
128 Alignementsplan über das Gebiet zwischen Schulstrasse Dürrenast, [Bärenwegquartier], Bahnlinie BLS ALP 09.03.1939 3)
und Frutigenstrasse bis Besitzung Ad. Pulver, Maurermeister [Gwattstrasse, Hännisweg] 128-1 Alignementsplan Schulstrasse - Bahnlinie BLS - Frutigenstrasse, Baulinienplan-Änderung (Gwattstrasse - Änderung ALP 26.03.1968 Bahnstrasse BLS - Schulstrasse - Hännisweg) zwischen Stöckliweg und Gemmistrasse

128-2 Alignementsplan Schulstrasse - Bahnlinie BLS - Frutigenstrasse, Stöckliweg - Gwattstrasse Parzellen Nr. Änderung ALP 10.12.1980
284, 3268, geringfügige Änderung
129 Alignementsplan Bernstrasse ALP 06.10.1939 3)
130 Änderung Alignement Scheibenstrasse Thun [Baufluchtenplan 1893 vom 14.10.1896] Änderung ALP 12.03.1941 2)
131 Alignementsplan Blümlimattweg - Göttibach ALP 16.05.1941 3)
133 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse [Gebiet Rütlistrasse-Kasernenstrasse-Schönaustrasse - All- ALP 16.09.1947 3)
mendhof]
133-1 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Schönaustrasse, Industriestrasse - Rütlistrasse, geringfügige Änderung ALP 01.11.1978
Änderung
133-2 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Industriestrasse - Mittlere Strasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 28.05.1982
133-3 Alignementsplan Schönaustrasse - Rütlistrasse, Kirche Schönau, geringfügige Änderung Änderung ALP 06.10.1983
133-4 Alignementsplan Schönau - Rütlistrasse, Kasernenstrasse, geringfügige Änderung [Militärstrasse] Änderung ALP 30.11.1990
134 Alignementsplan über die Weiterführung der Waldheimstrasse ALP 01.10.1948 3)
135 Alignementsplan Frutigenstrasse - Schadaustrasse - Blümlisalpstrasse - Äussere Ringstrasse ALP 02.11.1948 3)
(2. Teilstück)
136 Alignementsplan Lanzgut [Mittlere Strasse, Gantrischstrasse, Bürglenstrasse] ALP 10.05.1949 3)
137 Änderung des Alignements für die Strassenverbindung zwischen Hohmadstrasse und Schulstrasse [Tell- ALP 05.07.1949 3)
strasse - Freiestrasse]
138 Alignementsplan Frutigenstrasse, 1. Teilstück, SBB-Unterführung bis Jungfraustrasse ALP 30.08.1949
139 Alignementsplan Frutigenstrasse, 3. Teilstück, Talackerstrasse - Schulstrasse ALP 30.08.1949 3)
139-1 Baulinienplan Frutigenstrasse, geringfügige Änderung (Einmündung der Waldheimstrasse in die Fruti- Änderung ALP 22.03.1973
genstrasse) nehmigung

140 Alignementsplan Frutigenstrasse, 4. Teilstück, Schulstrasse - Pfaffenbühlweg (Gwattstrasse 1. Teilstück) ALP 30.08.1949 3)
141 Alignementsplan Rufeliweg ALP 02.09.1949
142 Alignementsplan Gwattstrasse, 5. Teilstück (Gwattstrasse 2. Teilstück), Pfaffenbühlweg - Bettlereiche ALP 13.01.1950 3)
142-1 Alignementsplan Gwattstrasse, 5. Teilstück Pfaffenbühlweg - Gwattstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 14.10.1982
143 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, Bettlereiche - Gwatt Gemeindegrenze (3. Teilstück Gwatt- ALP 13.01.1950 3)
strasse)
143-1 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, geringfügige Änderung des Baulinienplans Gwattstrasse Änderung ALP 20.10.1970
143-2 Baulinienplan Gwattstrasse, geringfügige Änderung Änderung ALP 14.11.1972
143-3 Alignementsplan Gwattstrasse, 6. Teilstück, Gwattstrasse - Im Seewinkel, geringfügige Änderung Änderung ALP 21.08.1986
K-1 Hauptstrasse Bern -Thun, Bernstrasse, Zulgbrücke - Berntor - Thun (Teilstück Gemeinde Thun) StrUeO mit BL 14.02.1950
144 Änderung des Bauzonenplans von 1942 des Gebietes zwischen Gewerbe- und Allmendstrasse [Areal Änderung ALP 22.08.1950 2)
Gerber & Cie. AG, später Emmi-Areal, Puls Thun]
145 Alignementsplan für die Mattenstrasse zwischen Schönaustrasse und Länggasse ALP 06.07.1951
146 Strättlighügel, Alignements- und Zonenplan ALP 16.07.1954 3)
146-1 Baulinienplan Strättlighügel, geringfügige Änderung Änderung ALP 17.10.1967
n. n. Alignementsplan Dürrenast-Schulhausstrasse-Gwatt Gemeindegrenze links der Eisenbahnlinie bis ALP 1955 5)
Gwattstation
147 Alignement Pestalozzistrasse, Mattenstrasse bis Hortinweg ALP 13.08.1957 3)
148 Alignementsplan Kreuzung Frutigenstrasse - Seestrasse - Schulstrasse, Fussgängerunterführung Fruti- ALP 18.03.1958 3)
genstrasse
151 Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften über das Gebiet Jägerweg - Pestalozzistrasse BLP 18.04.1961 3)
152 Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften über das Gebiet Sustenstrasse - Schorenstrasse - Wattenwil- BLP 06.06.1961 3)
weg
153 Baulinienplan Bälliz BLP 16.11.1961 3)
153-1 Baulinienplan Bälliz, Geringfügige Änderung bei Haus Nr. 1 und 3, Unterbälliz Änderung BLP 18.05.1972
155 Aarestrasse - Allmendstrasse, Baulinienplan BLP 05.10.1962 3)
156 Baulinienplan Bächimatt, Hofstettenstrasse, untere Riedstrasse StrUeO mit BL 07.05.1963
159 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse StrUeO mit BL 24.07.1964 3)
EA Überbauungsplan Aarestrasse-Molkereiweg-Malerweg UeP 1968 1)
nehmigung

159-1 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse, Buchholzstrasse Einmündung Schulstrasse, geringfügige Änderung BLP 17.02.1975
Änderung nach Artikel 135 BauV
159-2 Baulinienplan Buchholzstrasse - Schulstrasse, Schulstrasse - Föhrenweg, geringfügige Änderung nach Änderung BLP 23.05.1985
Artikel 135 BauV
160-1 Bebauungsplan Burgerallee, geringfügige Änderung Änderung BeP 15.05.1970 4)
160-2 Bebauungsplan Burgerallee, geringfügige Änderung nach Artikel 122 Absatz 5 BauV Änderung BeP 12.06.2002
165 Baulinienplan Allmendingen, Thierachernweg und Zelgliweg [Überbauungsplan, neu Zelglistrasse] StrUeO mit BL 21.01.1969 3)
165-1 Überbauungsplan Allmendingen, Thierachernweg und Zelgliweg, geringfügige Änderung der Baulinien Änderung BLP 01.06.1977
nach Artikel 135 BauV
166 Baulinienplan C.-F.-L.-Lohnerstrasse, Hännisweg - Zähringerstrasse [neu Strättligenstrasse] StrUeO mit BL 24.01.1969 3)
167 Baulinienplan Allmendingen, Allmendingenstrasse (Dorfstrasse) StrUeO mit BL 28.01.1969 3)
167-1 Baulinienplan Allmendingen, geringfügige Änderung gem. Artikel 135 BauV, Längmatt Änderung BLP 29.08.1972
168 Baulinienplan Allmendingen, Weststrasse mit Anschluss Pfandernstrasse (neue Umfahrungsstrasse und StrUeO mit BL 12.02.1969 3)
Autobahnzubringer)
168-1 Baulinienplan Allmendingen, Weststrasse, Pfandernstrasse (Lontschenenweg), geringfügige Änderung Änderung BLP 09.08.1973
nach Artikel 135 BauV
168-2 Baulinienplan Allmendingen, Allmendingenstrasse - Farmweg, geringfügige Änderung der Baulinien nach Änderung BLP 30.11.1987
Artikel 122 BauV
171 Baulinienplan Talackerstrasse, Teilstück Frutigenstrasse - Buchholzstrasse - Hohmadstrasse StrUeO mit BL 03.04.1970 3)
173 Baulinienplan Westquartier, zwischen Militärstrasse und Stockhornstrasse von Kasernenstrasse bis StrUeO mit BL 15.03.1971
Pestalozzistrasse
174 Baulinienplan Buchholzstrasse, Neufeldstrasse bis Zähringerstrasse [neu Pfandernstrasse - Hodelgasse] StrUeO mit BL 15.03.1971
175 Baulinienplan 524 TB Wolhausenstrasse [Hännisweg - Hofackerstrasse] StrUeO mit BL 18.11.1971
176-1 Baulinienänderung Meisenweg, Überbauungsplan Talacker genehmigt an 28. Februar 1973, geringfügige Änderung BLP 13.04.1992
Änderung der Baulinien nach Artikel 122 Absatz 5 BauV
177 Baulinienplan Hännisweg StrUeO mit BL 23.08.1976 3)
178 Überbauungsplan Strandweg, Lindermatte - Hechtweg StrUeO mit BL 31.01.1978
185 Überbauungsplan Oberer Lauenenweg StrUeO mit BL 12.08.1981
189 Überbauungsplan Goldiwilstrasse, Rebgässli bis Wald StrUeO mit BL 05.05.1983
nehmigung

192 Überbauungsordnung Farmweg - Thierachernweg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Über- WBL 03.09.1987
bauungsvorschriften
193 Überbauungsordnung Forstweg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschrif- WBL 04.09.1987
ten
194 Überbauungsordnung Lerchenfeldstrasse - Fabrikstrasse, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) WBL 04.09.1987
mit Überbauungsvorschriften
195 Überbauungsordnung Rufelistrasse - Ried, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbau- WBL 04.09.1987
ungsvorschriften
196 Überbauungsordnung Wylergasse, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvor- WBL 07.09.1987
schriften
197 Überbauungsordnung Blümlimatt - Lauenen, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbau- WBL 07.09.1987
ungsvorschriften
198 Überbauungsordnung Stegacker, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschrif- WBL 07.09.1987
ten
199 Überbauungsordnung Trüelmatt, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschrif- WBL 07.09.1987
ten
200 Überbauungsordnung Obermatt, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvorschrif- WBL 07.09.1987
ten
201 Überbauungsordnung Moos - Steinhaufen, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbau- WBL 10.09.1987
ungsvorschriften
202 Überbauungsordnung Wart - Riedegg, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbauungsvor- WBL 17.09.1987
schriften
203 Überbauungsordnung Göttibach - Hofstetten, Überbauungsplan (Waldabstandslinienplan) mit Überbau- WBL 17.09.1987
ungsvorschriften
207 Überbauungsplan Goldiwil Dorfstrasse, Hotel Jungfrau bis Hubel StrUeO mit BL 09.05.1989
(169-1)
214 Gewerbezone Allmendingen-Nord, Überbauungsordnung, Basiserschliessung, Überbauungsplan, Bau- StrUeO mit BL 14.02.1992
projekt Legende: Spalte «Hinweise»: ALP = Alignementsplan 1) Das genaue Genehmigungsdatum ist unklar oder es ist unklar, BeP = Bebauungsplan ob der Plan genehmigt worden ist. BFP = Baufluchtenplan 2) Der Plan wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben, es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass Baulinien danach wei- BL = Baulinien terbestanden haben. BLP = Baulinienplan 3) Der Plan wurde zu einem früheren Zeitpunkt teilweise aufgeho- PaP = Parzellierungsplan ben. Reg.-Nr. = Registraturnummer Planungsamt 4) Der Plan ist nicht mehr vorhanden. StrUeO = Strassenüberbauungsordnung 5) Der Plan oder Akten dazu sind im Stadtarchiv Thun. UeP = Überbauungsplan WBL = Wald-Baulinien